Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht einen Parteientschädigungs- anspruch für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss aber- kannte; in den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unbestritten.
E. 2 Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Berufungsklägers auf Entschädigung der ihm durch die Erhebung des Rechtsmittels entstandenen ausseramtlichen Kosten verneint. Sie berief sich dabei auf Art. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 122 ZPO und argumentierte, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei.
a) Vorab stellt sich die Frage, welche gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der aussergerichtlichen Kostenfolge anwendbar ist. Gemäss Art. 58 EGzZGB der am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch kann sich der von einer vormundschaftlichen Massnahme Betroffene durch eine hand- lungsfähige Person eigener Wahl mit gutem Leumund vertreten lassen (Abs. 1). Nötigenfalls kann auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wer- den. Diesfalls richten sich die Voraussetzungen dafür, die Art der Bestellung und die Kostenfolge nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Abs. 2). Schliesslich erlaubt es Abs. 3 dieses Artikels den Vormundschaftsbehör- den, den Betroffenen eine Parteientschädigung für Kosten und Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vormundschaftlichen Verfahren entstanden sind, zuzusprechen. Nach Abs. 4 gelten die erwähnten Bestim- mungen für die Verfahren vor allen Instanzen. Den Rechtsmittelinstanzen wird zusätzlich ermöglicht, Kosten und Parteientschädigungen den Vorin- stanzen zu überbinden (Abs. 4). Die alte kantonale Vormundschaftsordnung sah die Möglichkeit der Rechtsverbeiständung ebenfalls vor, ohne sich indes mit der Frage der Parteientschädigung zu befassen (aArt. 83a EGzZGB). Anlässlich der Revision wurde nun ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, eine Parteientschädigung an die Betroffenen durch die Vormundschafts- behörden und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zuzusprechen, sofern die ausseramtlichen Kosten und Auslagen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. Zu den Parteikosten zählen unter ande- rem auch die Kosten des beauftragten Anwaltes. In der Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat zur Revision des EGzZGB wird ausgeführt, die neue Regelung entspreche der heutigen rechtsstaatlichen Auffassung. Jedes Verfahrensgesetz kenne heute die Bestimmung, dass ein Bürger zu entschä- digen sei, sofern er zu Unrecht durch staatliche Massnahmen Nachteile erlit- ten habe. Desgleichen sei es üblich, dass Rechtsmittelinstanzen solche Ko- sten auch der Vorinstanz überbinden könnten (Heft Nr. 10/1992-93, S. 569). Mithin verfügt nunmehr das kantonale Vormundschaftsrecht über eine eige- ne Kostenordnung, ohne dass auf die Verweisung in Art. 2 EGzZGB zurück- gegriffen werden muss.
b) Materiell ging es im vorinstanzlichen Verfahren um die Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde erhobenen Gebühren vollumfäng- lich rechtmässig waren, was vom Bezirksgerichtsausschuss letztlich verneint worden ist. Gebühren stellen eine öffentliche Abgabe dar und unterstehen
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19 damit dem Legalitätsprinzip. Ferner ist bei der Bemessung von Gebühren das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Ob die von der Vormundschaftsbehörde verlangten Gebühren diese Prinzipien verletzten, kann nicht als einfache, allgemeinverständliche und allgemein zugängliche Frage erachtet werden. Die Materie ist vielmehr von einer Komplexität, wel- che zumindest im vorliegenden Fall den Beizug einer rechtskundigen Person notwendig erscheinen lässt. Dies erhellt nicht zuletzt daraus, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Thematik auseinandersetzte und einge- hend dazu Stellung nahm. Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens bildete allein die Rechtmässigkeit der beschlossenen Gebühr im Verhältnis zur von der Vormundschaftsbehörde erbrachten, objektiv bezif- ferbaren Leistung. Dabei ging es allein um eigenes, fiskalisches Interesse der Vormundschaftsbehörde. Wesentliche Interessen des Berufungsklägers, wie beispielsweise die Beistandschaft an sich, lagen nicht im Streit. Es handelt sich damit vorliegend um einen typischen Fall, welcher einen Entschädi- gungsanspruch gemäss Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB begründet. Die Vor- mundschaftsbehörde ist nun diejenige Partei, welche sich erfolglos gegen das durch den Berufungskläger erhobene Rechtsmittel zur Wehr gesetzt hat. Sie hat die Kosten zu vertreten und ist
- dem Verursacherprinzip Rechnung tra- gend - dafür entschädigungspflichtig. Der Berufungskläger, der erfolgreich gegen den Gebührenbeschluss opponiert hat, ist für seine dadurch entstan- denen Umtriebe schadlos zu halten. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes ist in der Regel die Entschädigung an eine obsiegende Par- tei, welche durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, aufgrund der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltverbandes festzusetzen (PKG 1989 Nr. 11; PKG 1986 Nr. 11). Der Parteivertreter macht für das vorinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von acht Arbeitsstunden gel- tend. Wie der detaillierten Honorarnote zu entnehmen ist, ist der anwaltli- che Aufwand zum überwiegenden Teil durch die Gegenstand der Beschwer- de bildenden Probleme verursacht worden. Wie dargelegt, handelt es sich bei der Gebührenfrage um eine Materie, die nicht leicht zugänglich ist und in- tensivere Nachforschungen benötigen kann. Das Kantonsgericht erachtet daher den getätigten Arbeitsaufwand wie im übrigen auch die Auslagen als gerechtfertigt. Die Berufung ist daher gutzuheissen und dem Berufungsklä- ger für die Umtriebe für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1576.20 zuzusprechen. ZF 97 10 Urteil vom 11. März 1997
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17 gemessen erachtete und überträgt man diesen auf die Dauer eines Jahres vor Klageeinreichung, gelangt man zu einem Betrag, der in der Grössenordnung der zugesprochenen Summe liegt; wäre die Anspruchsberechtigung hingegen nicht auf ein Jahr begrenzt, sondern als mit dem Zeitpunkt des Beginns des Massnahmenvollzugs beginnend betrachtet worden, hätte - ausgehend von als zumutbar bezeichneten monatlichen Leistungen von 900 Franken - ein we- sentlich höherer Betrag zugesprochen werden müssen. Es ist also wohl anzu- nehmen, dass auch in dem dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Verfahren die zeitliche Begrenzung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZGB zur Anwendung gelangte. Es ist denn auch schlechterdings undenkbar, dass diese klare Bestimmung, die zum fraglichen Zeitpunkt auch schon kommentiert worden war (das Bundesgericht hat in sei- nem Urteil bereits aus der oben erwähnten Arbeit von Banzer zitiert), dis- kussionslos übergangen worden sein könnte. Sie wurde aber offenbar von nie- mandem in Frage gestellt, andernfalls sie mit Sicherheit auch noch im Verfahren vor Bundesgericht Anlass zu Erörterungen gegeben hätte. Schliess- lich ist auch die Tatsache, dass selbst der Rechtsvertreter der heutigen Klä- gerin keinerlei Erklärung dafür zu geben vermag, welche andere, wenn nicht die in der Literatur einhellig vertretene Bedeutung der in Art. 279 Abs. 1 ZGB enthaltene Formulierung zukommen könnte, ein deutliches Indiz dafür, dass die fragliche Norm eben in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern eine absolut klare Rechtslage schafft. Für das Kantonsgericht gibt es jedenfalls kei- nen Zweifel, dass die Bestimmung ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden ist, was auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet, dass der am 13. März 1995 beim Vermittleramt angemeldeten Klage, mit welcher Unterstützungsbeiträ- ge zurückgefordert werden, welche der Gemeinde X im Zeitraum von 25. Juni 1991 bis zum 10. Dezember 1992 belastet worden sind, kein Erfolg beschieden sein kann. Die Berufung ist demnach abzuweisen und das angefochtene Ur- teil zu bestätigen, ohne dass noch beurteilt werden muss, ob die Leistungs- fähigkeit des Beklagten eine Verpflichtung zur Übernahme von vom Gemein- wesen erbrachten Unterstützungsleistungen rechtfertigen würde. ZF 97 21 Urteil vom 17. Juni 1997 3
- Vormundschaftsrecht; zum Anspruch des Betroffenen auf eine Parteientschädigung (Art. 58 EG zum ZGB). Erwägungen:
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht einen Parteientschädigungs- anspruch für das Beschwerdeverfahren vor Bezirksgerichtsausschuss aber- kannte; in den übrigen Punkten blieb das vorinstanzliche Urteil unbestritten.
2. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Berufungsklägers auf Entschädigung der ihm durch die Erhebung des Rechtsmittels entstandenen ausseramtlichen Kosten verneint. Sie berief sich dabei auf Art. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 122 ZPO und argumentierte, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen sei.
a) Vorab stellt sich die Frage, welche gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der aussergerichtlichen Kostenfolge anwendbar ist. Gemäss Art. 58 EGzZGB der am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Revision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch kann sich der von einer vormundschaftlichen Massnahme Betroffene durch eine hand- lungsfähige Person eigener Wahl mit gutem Leumund vertreten lassen (Abs. 1). Nötigenfalls kann auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wer- den. Diesfalls richten sich die Voraussetzungen dafür, die Art der Bestellung und die Kostenfolge nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Abs. 2). Schliesslich erlaubt es Abs. 3 dieses Artikels den Vormundschaftsbehör- den, den Betroffenen eine Parteientschädigung für Kosten und Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vormundschaftlichen Verfahren entstanden sind, zuzusprechen. Nach Abs. 4 gelten die erwähnten Bestim- mungen für die Verfahren vor allen Instanzen. Den Rechtsmittelinstanzen wird zusätzlich ermöglicht, Kosten und Parteientschädigungen den Vorin- stanzen zu überbinden (Abs. 4). Die alte kantonale Vormundschaftsordnung sah die Möglichkeit der Rechtsverbeiständung ebenfalls vor, ohne sich indes mit der Frage der Parteientschädigung zu befassen (aArt. 83a EGzZGB). Anlässlich der Revision wurde nun ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, eine Parteientschädigung an die Betroffenen durch die Vormundschafts- behörden und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zuzusprechen, sofern die ausseramtlichen Kosten und Auslagen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind. Zu den Parteikosten zählen unter ande- rem auch die Kosten des beauftragten Anwaltes. In der Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat zur Revision des EGzZGB wird ausgeführt, die neue Regelung entspreche der heutigen rechtsstaatlichen Auffassung. Jedes Verfahrensgesetz kenne heute die Bestimmung, dass ein Bürger zu entschä- digen sei, sofern er zu Unrecht durch staatliche Massnahmen Nachteile erlit- ten habe. Desgleichen sei es üblich, dass Rechtsmittelinstanzen solche Ko- sten auch der Vorinstanz überbinden könnten (Heft Nr. 10/1992-93, S. 569). Mithin verfügt nunmehr das kantonale Vormundschaftsrecht über eine eige- ne Kostenordnung, ohne dass auf die Verweisung in Art. 2 EGzZGB zurück- gegriffen werden muss.
b) Materiell ging es im vorinstanzlichen Verfahren um die Frage, ob die von der Vormundschaftsbehörde erhobenen Gebühren vollumfäng- lich rechtmässig waren, was vom Bezirksgerichtsausschuss letztlich verneint worden ist. Gebühren stellen eine öffentliche Abgabe dar und unterstehen
18
19 damit dem Legalitätsprinzip. Ferner ist bei der Bemessung von Gebühren das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Ob die von der Vormundschaftsbehörde verlangten Gebühren diese Prinzipien verletzten, kann nicht als einfache, allgemeinverständliche und allgemein zugängliche Frage erachtet werden. Die Materie ist vielmehr von einer Komplexität, wel- che zumindest im vorliegenden Fall den Beizug einer rechtskundigen Person notwendig erscheinen lässt. Dies erhellt nicht zuletzt daraus, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Thematik auseinandersetzte und einge- hend dazu Stellung nahm. Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens bildete allein die Rechtmässigkeit der beschlossenen Gebühr im Verhältnis zur von der Vormundschaftsbehörde erbrachten, objektiv bezif- ferbaren Leistung. Dabei ging es allein um eigenes, fiskalisches Interesse der Vormundschaftsbehörde. Wesentliche Interessen des Berufungsklägers, wie beispielsweise die Beistandschaft an sich, lagen nicht im Streit. Es handelt sich damit vorliegend um einen typischen Fall, welcher einen Entschädi- gungsanspruch gemäss Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB begründet. Die Vor- mundschaftsbehörde ist nun diejenige Partei, welche sich erfolglos gegen das durch den Berufungskläger erhobene Rechtsmittel zur Wehr gesetzt hat. Sie hat die Kosten zu vertreten und ist
- dem Verursacherprinzip Rechnung tra- gend - dafür entschädigungspflichtig. Der Berufungskläger, der erfolgreich gegen den Gebührenbeschluss opponiert hat, ist für seine dadurch entstan- denen Umtriebe schadlos zu halten. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes ist in der Regel die Entschädigung an eine obsiegende Par- tei, welche durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, aufgrund der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltverbandes festzusetzen (PKG 1989 Nr. 11; PKG 1986 Nr. 11). Der Parteivertreter macht für das vorinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von acht Arbeitsstunden gel- tend. Wie der detaillierten Honorarnote zu entnehmen ist, ist der anwaltli- che Aufwand zum überwiegenden Teil durch die Gegenstand der Beschwer- de bildenden Probleme verursacht worden. Wie dargelegt, handelt es sich bei der Gebührenfrage um eine Materie, die nicht leicht zugänglich ist und in- tensivere Nachforschungen benötigen kann. Das Kantonsgericht erachtet daher den getätigten Arbeitsaufwand wie im übrigen auch die Auslagen als gerechtfertigt. Die Berufung ist daher gutzuheissen und dem Berufungsklä- ger für die Umtriebe für das vorinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1576.20 zuzusprechen. ZF 97 10 Urteil vom 11. März 1997