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PKG 1997 29

Graubünden · 1997-12-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gegen Urteile der Kreisgerichte sowie Kreisgerichtsausschüsse und gegen Verfügungen der Kreispräsidenten können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungsansprüche oder Einziehung ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 2 StPO). Berufung ist insbesondere auch dann ge- geben, wenn - wie im vorliegenden Fall - bloss der Kostenentscheid eines Strafmandates angefochten wird (PKG 1966 Nr. 38; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 366). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des ange- fochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe vom 26. Juli 1997 zu genügen. Die Berufung wurde zwar innert Frist an eine unzu- ständige Gerichtsbehörde, nämlich an das Kreisgericht gesandt; jedoch stellte es die Anwendung von überspitzten Formalismen dar, würde man die Eingabe des nicht anwaltlich Vertretenen als nicht fristgerecht erfolgt be- trachten. Der angegangenen Behörde war es im übrigen auch möglich, die Rechtsschrift innert Frist an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufungsschrift ist daher einzutreten.

E. 2 a) Das gesamtschweizerische Gemeinwesen legte bereits zu Be- ginn der 80er Jahre jährlich rund 1 Milliarde Franken für die Zivil-, Straf- und Verwaltungspflege aus (vgl. R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, S. 319). Das Gemeinwesen erhebt für seine Aufwendungen und die Beanspruchung der Justiz Gebühren in Form von Spruch-, Schreib- oder

Zustellgebühren. Überdies wird Rechnung für die 116

einzelnen Barauslagen im Prozess gestellt. Die Gebühr als kausale öffentli- che Abgabe stellt das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlas- ste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentli- chen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, decken (U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 2054). In aller Regel, dies gilt für sämtliche Rechtsgebiete und Behörden, vermögen die auferlegten und schliesslich eingegangenen Ge- bühren die anfallenden Justizkosten gesamthaft nicht zu decken.

b) Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden zu erhebenden Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen beträgt der Gebühren- ansatz im Strafmandatsverfahren für die Untersuchung und den Entscheid in Übertretungssachen Fr. 50.- bis Fr. 500.-. Das Gemeinwesen muss bei der Festsetzung einer Verwaltungsge- bühr, als welche unter anderem Gerichtsgebühren zu gelten haben (BGE 106 Ia 249 ff.), die beiden Grundsätze des Kostendeckungsprinzips sowie des Äquivalenzprinzips berücksichtigen. Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet die Regel, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des be- treffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äqui- valenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünfti- gen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 2062, N 2066).

c) Der Kreispräsident hat im Rahmen seines Strafmandates dem Berufungskläger eine Gebühr von Fr. 130.- (sowie Fr. 20.- Barauslagen) in Rechnung gestellt. Er befindet sich mit diesem Ansatz betragsmässig im un- tersten Fünftel des erwähnten kantonalen Gebührentarifes, welcher die An- sätze bei Strafmandatsverfahren auf Fr. 50.- bis Fr. 500.- beziffert. Dieses Faktum trägt dem Umstand, dass es sich bei vorliegender Sache um eine ver- hältnismässig problemlos zu handhabende Verkehrsstrafsache handelt, durchaus in gebührender Art und Weise Rechnung. Unter diesem Gesichts- punkt erscheint der geltend gemachte Betrag in keiner Weise überhöht oder den Verhältnissen nicht angepasst, hat der Kreispräsident doch neben dem notwendigen Sachverhaltsstudium sowie der Ausfällung des Entscheides mit kurzer Sachverhaltsdarstellung und Begründung auch die Stellungnahme des Betroffenen sowie dessen Ausweise zu seiner finanziellen Situation zur Kenntnis nehmen müssen. Aus dem Verhältnis zwischen der geltend gemachten Gebühr so- wie der ausgefällten Geldbusse lässt sich im übrigen nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten, wurde doch bei der Ansetzung

der in ihrer Höhe 117

bescheiden anmutenden Busse auf die finanziellen Möglichkeiten des Be- troffenen abgestellt und Rücksicht genommen. Zusammenfassend kann da- mit festgehalten werden, dass angesichts der notwendig gewordenen Auf- wendungen von seiten des Kreisamtes eine erhobene Gebühr von Fr. 130.- zuzüglich Barauslagen keineswegs unverhältnismässig oder überhöht er- scheint.

d) Auch unter dem Gesichtspunkt der beiden erwähnten Prinzi- pien der Kostendeckung sowie der Äquivalenz bleibt der angefochtene Ko- stenentscheid des Kreispräsidenten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, dass der Gesamtbetrag der Gebühr von Fr. 130.- zuzüglich Fr. 20.- Auslagen sämtliche Kosten, welche dem Ge- meinwesen durch das kreisamtliche Mandatsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. In Anbetracht der Aufwendungen kann wohl nicht ein- mal davon ausgegangen werden, dass die aufgelaufenen Kosten des Kreis- amtes vollständig gedeckt wurden und damit einem Zielgedanken der Gebühr (Kostendeckungsprinzip auch zu Gunsten des Gemeinwesens) nach- gelebt worden wäre. Die Höhe der erhobenen Gebühr von Fr. 130.- steht im vorliegenden Falle auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die staatliche Leistung - Beanspruchung der Justiz mit Durchführung eines abgekürzten verfassungs- und gesetzmässigen Verfahrens - für den Pflichti- gen hat. Dem Antrag des Berufungsklägers, die kreisamtliche Gebühr sei er- heblich zu reduzieren, kann demnach unter Berücksichtigung des Ausge- führten nicht gefolgt werden; die Berufung wird abgewiesen. Muss die Berufung nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.- dem Be- rufungskläger aufzuerlegen. SB 97 47 Urteil vom 22. Oktober 1997 11 8

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

sione del Tribunale di circolo l'assunzione delle prove già raccolte in istrut- toria. Inoltre al dibattimento principale ha reso edotto i giudici dell'inosser- vanza dell'art. 105 LGP e chiesto la restituzione del termine. L'accusato ha quindi potuto proporre i testi, sicchè non ha subito degli svantaggi. Non si ravvisa quindi nemmeno in quest'ambito l'asserita lesione di diritto. SB 97 15 Sentenza del 23 aprile 1997 Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 1997 abgewiesen. 29

- Verfahrenskosten (Art. 154 ff. StPO). Höhe; zum Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip. Erwägungen:

1. Gegen Urteile der Kreisgerichte sowie Kreisgerichtsausschüsse und gegen Verfügungen der Kreispräsidenten können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungsansprüche oder Einziehung ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 2 StPO). Berufung ist insbesondere auch dann ge- geben, wenn - wie im vorliegenden Fall - bloss der Kostenentscheid eines Strafmandates angefochten wird (PKG 1966 Nr. 38; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 366). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des ange- fochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe vom 26. Juli 1997 zu genügen. Die Berufung wurde zwar innert Frist an eine unzu- ständige Gerichtsbehörde, nämlich an das Kreisgericht gesandt; jedoch stellte es die Anwendung von überspitzten Formalismen dar, würde man die Eingabe des nicht anwaltlich Vertretenen als nicht fristgerecht erfolgt be- trachten. Der angegangenen Behörde war es im übrigen auch möglich, die Rechtsschrift innert Frist an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufungsschrift ist daher einzutreten.

2. a) Das gesamtschweizerische Gemeinwesen legte bereits zu Be- ginn der 80er Jahre jährlich rund 1 Milliarde Franken für die Zivil-, Straf- und Verwaltungspflege aus (vgl. R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, S. 319). Das Gemeinwesen erhebt für seine Aufwendungen und die Beanspruchung der Justiz Gebühren in Form von Spruch-, Schreib- oder

Zustellgebühren. Überdies wird Rechnung für die 116

einzelnen Barauslagen im Prozess gestellt. Die Gebühr als kausale öffentli- che Abgabe stellt das Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlas- ste oder verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentli- chen Einrichtung dar. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, decken (U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 2054). In aller Regel, dies gilt für sämtliche Rechtsgebiete und Behörden, vermögen die auferlegten und schliesslich eingegangenen Ge- bühren die anfallenden Justizkosten gesamthaft nicht zu decken.

b) Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege in Graubünden zu erhebenden Gebühren legt die Regierung fest (Art. 4 Satz 1 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren). Gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen beträgt der Gebühren- ansatz im Strafmandatsverfahren für die Untersuchung und den Entscheid in Übertretungssachen Fr. 50.- bis Fr. 500.-. Das Gemeinwesen muss bei der Festsetzung einer Verwaltungsge- bühr, als welche unter anderem Gerichtsgebühren zu gelten haben (BGE 106 Ia 249 ff.), die beiden Grundsätze des Kostendeckungsprinzips sowie des Äquivalenzprinzips berücksichtigen. Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet die Regel, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des be- treffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Gemäss dem Äqui- valenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünfti- gen Verhältnis stehen zum Wert, den die Leistung des Gemeinwesens für den Pflichtigen aufweist (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 2062, N 2066).

c) Der Kreispräsident hat im Rahmen seines Strafmandates dem Berufungskläger eine Gebühr von Fr. 130.- (sowie Fr. 20.- Barauslagen) in Rechnung gestellt. Er befindet sich mit diesem Ansatz betragsmässig im un- tersten Fünftel des erwähnten kantonalen Gebührentarifes, welcher die An- sätze bei Strafmandatsverfahren auf Fr. 50.- bis Fr. 500.- beziffert. Dieses Faktum trägt dem Umstand, dass es sich bei vorliegender Sache um eine ver- hältnismässig problemlos zu handhabende Verkehrsstrafsache handelt, durchaus in gebührender Art und Weise Rechnung. Unter diesem Gesichts- punkt erscheint der geltend gemachte Betrag in keiner Weise überhöht oder den Verhältnissen nicht angepasst, hat der Kreispräsident doch neben dem notwendigen Sachverhaltsstudium sowie der Ausfällung des Entscheides mit kurzer Sachverhaltsdarstellung und Begründung auch die Stellungnahme des Betroffenen sowie dessen Ausweise zu seiner finanziellen Situation zur Kenntnis nehmen müssen. Aus dem Verhältnis zwischen der geltend gemachten Gebühr so- wie der ausgefällten Geldbusse lässt sich im übrigen nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten, wurde doch bei der Ansetzung

der in ihrer Höhe 117

bescheiden anmutenden Busse auf die finanziellen Möglichkeiten des Be- troffenen abgestellt und Rücksicht genommen. Zusammenfassend kann da- mit festgehalten werden, dass angesichts der notwendig gewordenen Auf- wendungen von seiten des Kreisamtes eine erhobene Gebühr von Fr. 130.- zuzüglich Barauslagen keineswegs unverhältnismässig oder überhöht er- scheint.

d) Auch unter dem Gesichtspunkt der beiden erwähnten Prinzi- pien der Kostendeckung sowie der Äquivalenz bleibt der angefochtene Ko- stenentscheid des Kreispräsidenten nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, dass der Gesamtbetrag der Gebühr von Fr. 130.- zuzüglich Fr. 20.- Auslagen sämtliche Kosten, welche dem Ge- meinwesen durch das kreisamtliche Mandatsverfahren entstanden sind, übersteigen würde. In Anbetracht der Aufwendungen kann wohl nicht ein- mal davon ausgegangen werden, dass die aufgelaufenen Kosten des Kreis- amtes vollständig gedeckt wurden und damit einem Zielgedanken der Gebühr (Kostendeckungsprinzip auch zu Gunsten des Gemeinwesens) nach- gelebt worden wäre. Die Höhe der erhobenen Gebühr von Fr. 130.- steht im vorliegenden Falle auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, welchen die staatliche Leistung - Beanspruchung der Justiz mit Durchführung eines abgekürzten verfassungs- und gesetzmässigen Verfahrens - für den Pflichti- gen hat. Dem Antrag des Berufungsklägers, die kreisamtliche Gebühr sei er- heblich zu reduzieren, kann demnach unter Berücksichtigung des Ausge- führten nicht gefolgt werden; die Berufung wird abgewiesen. Muss die Berufung nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.- dem Be- rufungskläger aufzuerlegen. SB 97 47 Urteil vom 22. Oktober 1997 11 8