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PKG 1997 27

Graubünden · 1997-08-26 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Berufungskläger lässt durch seinen Rechtsvertreter unter anderem vorbringen, dass der Kreisgerichtsausschuss an der Unfallstelle ei- nen Augenschein durchgeführt habe, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, dar- an teilzunehmen. Überdies habe sich die Vorinstanz bei einer nicht nament- lich genannten Person, die offenbar eine Nachbarparzelle bewirtschafte, darüber erkundigt, wie das dortige Wiesland sonst noch erreicht werden kön- ne, wobei sie es unterlassen habe, die entsprechenden Auskünfte aktenkun- dig zu machen und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger zu ermögli- chen, hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Sowohl das Ergebnis des Augenscheins wie die zusätzlich eingeholten Auskünfte seien schliesslich

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herangezogen worden, um den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu begründen. All dies stelle eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör dar und müsse für sich allein bereits zur Auf- hebung des angefochtenen Urteils führen. Auf diese Rügen ist im folgenden vorab einzugehen.

E. 2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an- dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er- lass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we- sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 383,118 Ia 19).

E. 3 Dem vorinstanzlichen Urteil kann auf den Seiten 10 und 11 tatsächlich entnommen werden, dass der Kreisgerichtsausschuss einen Au- genschein durchgeführt und dabei Erkenntnisse gewonnen hat, wonach sich an der Unfallstelle ein Abbiegemanöver mit einem langsamen landwirt- schaftlichen Fahrzeug, wie es der Angeklagte ausgeführt habe, nicht verant- worten lasse. Die Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Urteils zei- gen überdies, dass die dort erwähnten Erkundigungen beim Gericht den Eindruck erweckten, der Angeklagte könnte im hier interessierenden Gebiet durch Inkaufnahme eines geringen, ohne weiteres zumutbaren Umweges auf weit weniger gefahrenträchtige Art und Weise auf sein Wiesland gelangen; dadurch hätte sich der Unfall vermeiden lassen. Der Angeklagte und sein Verteidiger blieben, was unbestritten ist, sowohl vom Augenschein wie von der Befragung der Auskunftsperson ausgeschlossen, und es war ihnen auch verwehrt, sich wenigstens nachträglich zum Ergebnis der zusätzlich erhobe- nenen, für den Entscheid offenkundig massgeblichen Beweise vernehmen zu lassen. Darin liegt nach dem Gesagten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da diese Mängel durch das Berufungsverfahren nicht geheilt wer- den, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kreisgerichtsausschuss wird ei- nen neuen Augenschein durchzuführen und überdies jene Person als Zeugen zu befragen haben, von welcher die Vorinstanz offenbar Auskunft darüber erhielt, wie man noch auf andere Weise, als es der Angeklagte getan habe, auf die zu bewirtschaftende Wiese gelangen könne. Dabei ist dem Ange- klagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, an beiden Beweiser- hebungen

teilzunehmen. SB 97 11 Urteil vom 21. Mai 1997 113

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

gründung in italienischer Sprache zu verstehen. Dem ist zu entgegnen, dass der Richter im italienischsprachigen Kreis praxisgemäss nicht gehalten ist, für Deutschsprachige das Urteil in Deutsch auszufertigen (vgl. Padrutt, a. a. O., S. 316). Soweit rechtlich überhaupt von Bedeutung, wird schliesslich der tatsächliche Einwand des Berufungsklägers, er sei mittellos und könne sich eine Übersetzung des Urteils nicht leisten, durch die Akten widerlegt. Nach- dem der Berufungskläger gemäss eigener Darlegung nach wie vor als Jurist beratend tätig ist und für das Steuerjahr 1995 provisorisch mit einem Ein- kommen von Fr. 163 500.- veranlagt worden ist, ist nicht glaubwürdig, dass er heute die bescheidenen Mittel für eine Übersetzung eines 10seitigen Schrift- stücks in eine andere Amtssprache des Kantons nicht aufzubringen vermag. SB 97 45 Urteil vom 26. August 1997 Die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 abgeschrieben, während auf eine staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 1997 nicht eingetreten wurde. 27 - Rechtliches Gehör des Angeschuldigten; Recht des An- geschuldigten, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern (Art. 4 BV; Art. 76c StPO). Ein vom Gericht ohne Mitwirkungs- und Äusserungsmög- lichkeit des Angeschuldigten durchgeführter Augen- schein und die formlose Befragung einer Auskunftsper- son sind unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte zu wiederholen (erneuter Augenschein, Einvernahme der Auskunftsperson als Zeuge). Erwägungen:

1. Der Berufungskläger lässt durch seinen Rechtsvertreter unter anderem vorbringen, dass der Kreisgerichtsausschuss an der Unfallstelle ei- nen Augenschein durchgeführt habe, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, dar- an teilzunehmen. Überdies habe sich die Vorinstanz bei einer nicht nament- lich genannten Person, die offenbar eine Nachbarparzelle bewirtschafte, darüber erkundigt, wie das dortige Wiesland sonst noch erreicht werden kön- ne, wobei sie es unterlassen habe, die entsprechenden Auskünfte aktenkun- dig zu machen und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger zu ermögli- chen, hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Sowohl das Ergebnis des Augenscheins wie die zusätzlich eingeholten Auskünfte seien schliesslich

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herangezogen worden, um den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu begründen. All dies stelle eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör dar und müsse für sich allein bereits zur Auf- hebung des angefochtenen Urteils führen. Auf diese Rügen ist im folgenden vorab einzugehen.

2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, an- dererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er- lass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we- sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 Ib 383,118 Ia 19).

3. Dem vorinstanzlichen Urteil kann auf den Seiten 10 und 11 tatsächlich entnommen werden, dass der Kreisgerichtsausschuss einen Au- genschein durchgeführt und dabei Erkenntnisse gewonnen hat, wonach sich an der Unfallstelle ein Abbiegemanöver mit einem langsamen landwirt- schaftlichen Fahrzeug, wie es der Angeklagte ausgeführt habe, nicht verant- worten lasse. Die Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Urteils zei- gen überdies, dass die dort erwähnten Erkundigungen beim Gericht den Eindruck erweckten, der Angeklagte könnte im hier interessierenden Gebiet durch Inkaufnahme eines geringen, ohne weiteres zumutbaren Umweges auf weit weniger gefahrenträchtige Art und Weise auf sein Wiesland gelangen; dadurch hätte sich der Unfall vermeiden lassen. Der Angeklagte und sein Verteidiger blieben, was unbestritten ist, sowohl vom Augenschein wie von der Befragung der Auskunftsperson ausgeschlossen, und es war ihnen auch verwehrt, sich wenigstens nachträglich zum Ergebnis der zusätzlich erhobe- nenen, für den Entscheid offenkundig massgeblichen Beweise vernehmen zu lassen. Darin liegt nach dem Gesagten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da diese Mängel durch das Berufungsverfahren nicht geheilt wer- den, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kreisgerichtsausschuss wird ei- nen neuen Augenschein durchzuführen und überdies jene Person als Zeugen zu befragen haben, von welcher die Vorinstanz offenbar Auskunft darüber erhielt, wie man noch auf andere Weise, als es der Angeklagte getan habe, auf die zu bewirtschaftende Wiese gelangen könne. Dabei ist dem Ange- klagten und seinem Verteidiger Gelegenheit zu geben, an beiden Beweiser- hebungen

teilzunehmen. SB 97 11 Urteil vom 21. Mai 1997 113