Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Berufungskläger geht auf das angefochtene Strafurteil ma- teriell nicht ein; er macht ausschliesslich die Verletzung seiner Verfahrens- rechte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren, namentlich seines Rechts, gehört zu werden, geltend. Das ist zulässig, können doch gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO nicht bloss inhaltliche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides, sondern auch beziehungsweise Mängel des Gerichtsverfahrens allein gerügt werden. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist daher einzutreten. Die Berufung ist im wesentlichen damit begründet, der Berufungs- kläger sei wegen seiner ungenügenden Italienischkenntnisse nicht in der Lage, sich vor einem italienischsprachigen Gericht gegen eine in Italienisch abgefasste Anklage zu verteidigen und sich gegen ein italienisch abgefasstes Urteil zu wehren. Der Berufungskläger beantragt ausdrücklich, es sei die Ver-
110 handlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Misox - unter Wahrung seiner Ver- fahrensrechte - zu wiederholen. Auch dies ist zulässig. Die strafrechtliche Be- rufung hat zwar in der Regel reformatorische Wirkung; das Urteil der
111 Berufungsinstanz tritt an die Stelle jenes der Vorinstanz und erwächst allein in Rechtskraft. Handelt es sich hingegen um erhebliche Verfahrensmängel, namentlich um Verweigerungen des rechtlichen Gehörs, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt worden sind - sei es, dass sie dort wegen ihrer Natur nicht heilbar sind, sei es, dass die Berufungsinstanz aus anderen Gründen kei- ne Heilung veranlasst hat - so ist eine Rückweisung an die Vorinstanz denk- bar. Vorliegend wäre eine Heilung des verletzten rechtlichen Gehörs nicht schon allein dadurch erfolgt, dass der Berufungskläger Gelegenheit hatte, sich mittels der Berufung in seiner Muttersprache zu äussern. Der Angeklagte muss auch in die Lage versetzt sein, vor Gericht persönlich zu erscheinen und von der gegen ihn erhobenen Anklage Kenntnis nehmen zu können. Diesem Anspruch wird durch die blosse Tatsache, dass der Angeklagte die Möglich- keit der Berufung genutzt hat, nicht ohne weiteres Genüge getan.
E. 2 Der Berufungskläger räumt ein, durch ausschliesslich eigenes Verschulden die Gerichtsverhandlung vom 12. Juni 1997 verpasst zu haben. Er macht indes geltend, sein Anspruch, gehört zu werden, sei deshalb ver- letzt worden, weil er sich als Angeschuldigter nicht habe zur Sache äussern können. Bei Anwesenheit vor Gericht hätte dies durch Beizug eines Über- setzers bewerkstelligt werden müssen. Dabei wird zweierlei übersehen. Wohl beinhaltet der Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht nur zu hören und gehört zu werden, sondern auch
- in sprachlichem Sinne - zu verstehen und verstanden zu werden. Der Grund, warum sich der Angeklagte vor Schran- ken des Kreisgerichtsausschusses nicht äussern konnte, liegt jedoch nicht darin, dass er angeblich kein Italienisch versteht oder die Vorinstanz nicht dafür gesorgt hat, dass er von der Anklage und dem Lauf des Gerichtsver- fahrens gebührend Kenntnis nehmen konnte, sondern allein in der Tatsache, dass er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Wer rechtswirk- sam vorgeladen worden ist und verstanden hat, worum es dabei geht, kann bei unentschuldigter Absenz nicht mit Erfolg geltend machen, an der Ver- handlung seien seine Verfahrensrechte verletzt worden. Wer nicht gehört werden will und im nachhinein Gehörsverletzung durch Gebrauch einer ihm nicht geläufigen Sprache rügt, argumentiert in Widerspruch zum eigenen Handeln und damit rechtsmissbräuchlich. Von einer Gehörsverletzung kann schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Der Vorhalt, die Vorinstanz hätte einen Übersetzer beiziehen müssen, geht aus einem weiteren Grund ins Leere. Der Berufungskläger
112 hat eigenem Eingeständnis zufolge verstanden, auf welchen Zeitpunkt, an welchem Ort und weswegen er von der Vorinstanz vorgeladen worden ist. Angesichts der aktenkundigen Tatsache, dass er das 6seitige untersuchungs- richterliche Einvernahmeprotokoll in Italienisch selbst gelesen und unter- schriftlich für richtig befunden hat, ist erwiesen, dass er auch bei weitem genügend Italienisch versteht, um festzustellen, dass in der Vorladung zudem
113 eine Übersetzerin aufgeboten worden ist. Diese hat denn auch - im Gegen- satz zum Angeklagten - der Vorladung Folge geleistet. Es ist mithin fest- zustellen, dass die Vorinstanz die notwendige und erforderliche Massnahme getroffen hat, um bei der Verhandlung allfällige Verständigungsschwierig- keiten zu begegnen. Soweit sie den Aspekt der unterschiedlichen Sprache des Gerichts und des Angeklagten betreffen, waren damit die Verfahrens- rechte des Angeklagten gewahrt. Ganz allgemein ist dem erstmals mit Berufung erhobenen Einwand, der Angeklagte verstehe nicht Italienisch, entgegenzuhalten, dass der solchermassen Beschwerte nach ständiger Rechtsprechung sofort oppo- nieren und nötigenfalls Beschwerde führen muss (vgl. PKG 1990 Nr. 36; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Grau- bünden, 2.A. Chur 1996, S. 195 f. und dortige Zitate). Nach der Aktenlage wurde der Berufungskläger erstmals am
27. August 1996 mit der Tatsache konfrontiert, dass die Verfahrenssprache Italienisch war, hat doch der Untersuchungsrichter, mit Blick auf die örtliche Gerichtszuständigkeit am Begehungsort im Kreis Misox (Art. 346 StGB, Art. 48 StPO) und der dort herrschenden Amtssprache Italienisch, das Protokoll in Italienisch verfasst. Dagegen hat der Angeschuldigte weder dannzumal noch später Einwände erhoben. Gegenteils hat er mit seiner Unterschrift unter das sechsseitige Dokument bestätigt, dass das in Italienisch abgefasste Protokoll richtig ist und damit einerseits bekundet, dass er genügend Italienisch versteht. Darüber hinaus hat der Angeschuldigte mit seiner Schlussbemerkung, er trage sich mit dem Gedanken, einen italienischsprachigen Verteidiger beizuziehen, dem Untersuchungsrichter zu verstehen gegeben, dass er das Sprachproblem, sofern es denn eines gab, selbst lösen würde. Diese Absicht hat der Angeschuldigte wiederholt, als er den Untersuchungsrichter am 18. Januar 1997 um eine Fristerstreckung für Akteneinsicht und Ergänzungs- anträge ersucht hat. Auch später im Anklagestadium war keine Veran- lassung gegeben, einen Übersetzer zu bestellen, hat doch der Berufungs- kläger die in Italienisch abgefasste Anklageverfügung und Anklageschrift widerspruchslos entgegengenommen. Schliesslich hat er sich auch zu Beginn des Gerichtsverfahrens gegen die italienische Vorladung zur Haupt- verhandlung nicht gewehrt. Angesichts der Untätigkeit des Angeklagten während zehn Monaten, in welcher Zeit ihm vier Dokumente von einiger Komplexität in einer ihm angeblich nicht geläufigen Sprache zugekommen sind, kann man sich sogar fragen, ob es notwendig war, ihm für die Ver- handlung vor der Vorinstanz einen Übersetzer zu bestellen. Die Rüge, es sei mit ihm in einer ihm
114 unverständlichen Sprache verkehrt worden, ist jeden- falls lange verspätet.
E. 3 Der Berufungskläger bringt sodann vor, es sei ihm trotz gewis- ser Italienischkenntnisse unmöglich, das Urteil und vor allem dessen Be-
115 gründung in italienischer Sprache zu verstehen. Dem ist zu entgegnen, dass der Richter im italienischsprachigen Kreis praxisgemäss nicht gehalten ist, für Deutschsprachige das Urteil in Deutsch auszufertigen (vgl. Padrutt, a. a. O., S. 316). Soweit rechtlich überhaupt von Bedeutung, wird schliesslich der tatsächliche Einwand des Berufungsklägers, er sei mittellos und könne sich eine Übersetzung des Urteils nicht leisten, durch die Akten widerlegt. Nach- dem der Berufungskläger gemäss eigener Darlegung nach wie vor als Jurist beratend tätig ist und für das Steuerjahr 1995 provisorisch mit einem Ein- kommen von Fr. 163 500.- veranlagt worden ist, ist nicht glaubwürdig, dass er heute die bescheidenen Mittel für eine Übersetzung eines 10seitigen Schrift- stücks in eine andere Amtssprache des Kantons nicht aufzubringen vermag. SB 97 45 Urteil vom 26. August 1997 Die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 abgeschrieben, während auf eine staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 1997 nicht eingetreten wurde. 27
- Rechtliches Gehör des Angeschuldigten; Recht des An- geschuldigten, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern (Art. 4 BV; Art. 76c StPO). Ein vom Gericht ohne Mitwirkungs- und Äusserungsmög- lichkeit des Angeschuldigten durchgeführter Augen- schein und die formlose Befragung einer Auskunftsper- son sind unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte zu wiederholen (erneuter Augenschein, Einvernahme der Auskunftsperson als Zeuge). Erwägungen:
1. Der Berufungskläger lässt durch seinen Rechtsvertreter unter anderem vorbringen, dass der Kreisgerichtsausschuss an der Unfallstelle ei- nen Augenschein durchgeführt habe, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, dar- an teilzunehmen. Überdies habe sich die Vorinstanz bei einer nicht nament- lich genannten Person, die offenbar eine Nachbarparzelle bewirtschafte, darüber erkundigt, wie das dortige Wiesland sonst noch erreicht werden kön- ne, wobei sie es unterlassen habe, die entsprechenden Auskünfte aktenkun- dig zu machen und dem
116 Angeklagten bzw. seinem Verteidiger zu ermögli- chen, hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Sowohl das Ergebnis des Augenscheins wie die zusätzlich eingeholten Auskünfte seien schliesslich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
109 gewesen wäre. Bezüglich der durchzuführenden Interessenabwägung kann auf die bereits oben ausgeführte Gegenüberstellung von Interessen verwie- sen werden. Das Interesse des Staates und der Allgemeinheit an einer effizi- enten und wirkungsvollen Strafverfolgung rechtfertigt die Verwertung des vorliegend unrechtmässig erfolgten Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsbeklagten angesichts der gegebenen Umstände und insbeson- dere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gesetz selber andere Handhabe gegen renitentes Verhalten bietet (Art. 91 Abs. 3 SVG), in keiner Weise. Das unrechtmässig erlangte Beweismittel des Resultats der durchge- führten Blutprobe darf daher aufgrund höherrangiger Interessen des Beru- fungsbeklagten nicht berücksichtigt werden. Den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheides ist daher resultatmässig zuzustimmen; der Berufungsbeklagte wurde zu Recht von der Anklage des vorsätzlichen Fahrens in angetrunke- nem Zustand freigesprochen und ansonsten (unter anderem) der vollende- ten Vereitelung der Blutprobe schuldig gesprochen. Die vorinstanzliche Strafzumessung erfolgte im Rahmen des durch die Anklagebehörde geltend gemachten Masses und wurde auch nicht angefochten. Die Berufung ist in diesem Sinne vollumfänglich abzuweisen. SB 97 29 Urteil vom 5. August 1997 26
- Verfahrenssprache; zu den Rechten und Pflichten des anderssprachigen Angeschuldigten. Erwägungen:
1. Der Berufungskläger geht auf das angefochtene Strafurteil ma- teriell nicht ein; er macht ausschliesslich die Verletzung seiner Verfahrens- rechte im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren, namentlich seines Rechts, gehört zu werden, geltend. Das ist zulässig, können doch gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO nicht bloss inhaltliche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides, sondern auch beziehungsweise Mängel des Gerichtsverfahrens allein gerügt werden. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist daher einzutreten. Die Berufung ist im wesentlichen damit begründet, der Berufungs- kläger sei wegen seiner ungenügenden Italienischkenntnisse nicht in der Lage, sich vor einem italienischsprachigen Gericht gegen eine in Italienisch abgefasste Anklage zu verteidigen und sich gegen ein italienisch abgefasstes Urteil zu wehren. Der Berufungskläger beantragt ausdrücklich, es sei die Ver-
110 handlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Misox - unter Wahrung seiner Ver- fahrensrechte - zu wiederholen. Auch dies ist zulässig. Die strafrechtliche Be- rufung hat zwar in der Regel reformatorische Wirkung; das Urteil der
111 Berufungsinstanz tritt an die Stelle jenes der Vorinstanz und erwächst allein in Rechtskraft. Handelt es sich hingegen um erhebliche Verfahrensmängel, namentlich um Verweigerungen des rechtlichen Gehörs, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt worden sind - sei es, dass sie dort wegen ihrer Natur nicht heilbar sind, sei es, dass die Berufungsinstanz aus anderen Gründen kei- ne Heilung veranlasst hat - so ist eine Rückweisung an die Vorinstanz denk- bar. Vorliegend wäre eine Heilung des verletzten rechtlichen Gehörs nicht schon allein dadurch erfolgt, dass der Berufungskläger Gelegenheit hatte, sich mittels der Berufung in seiner Muttersprache zu äussern. Der Angeklagte muss auch in die Lage versetzt sein, vor Gericht persönlich zu erscheinen und von der gegen ihn erhobenen Anklage Kenntnis nehmen zu können. Diesem Anspruch wird durch die blosse Tatsache, dass der Angeklagte die Möglich- keit der Berufung genutzt hat, nicht ohne weiteres Genüge getan.
2. Der Berufungskläger räumt ein, durch ausschliesslich eigenes Verschulden die Gerichtsverhandlung vom 12. Juni 1997 verpasst zu haben. Er macht indes geltend, sein Anspruch, gehört zu werden, sei deshalb ver- letzt worden, weil er sich als Angeschuldigter nicht habe zur Sache äussern können. Bei Anwesenheit vor Gericht hätte dies durch Beizug eines Über- setzers bewerkstelligt werden müssen. Dabei wird zweierlei übersehen. Wohl beinhaltet der Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht nur zu hören und gehört zu werden, sondern auch
- in sprachlichem Sinne - zu verstehen und verstanden zu werden. Der Grund, warum sich der Angeklagte vor Schran- ken des Kreisgerichtsausschusses nicht äussern konnte, liegt jedoch nicht darin, dass er angeblich kein Italienisch versteht oder die Vorinstanz nicht dafür gesorgt hat, dass er von der Anklage und dem Lauf des Gerichtsver- fahrens gebührend Kenntnis nehmen konnte, sondern allein in der Tatsache, dass er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Wer rechtswirk- sam vorgeladen worden ist und verstanden hat, worum es dabei geht, kann bei unentschuldigter Absenz nicht mit Erfolg geltend machen, an der Ver- handlung seien seine Verfahrensrechte verletzt worden. Wer nicht gehört werden will und im nachhinein Gehörsverletzung durch Gebrauch einer ihm nicht geläufigen Sprache rügt, argumentiert in Widerspruch zum eigenen Handeln und damit rechtsmissbräuchlich. Von einer Gehörsverletzung kann schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Der Vorhalt, die Vorinstanz hätte einen Übersetzer beiziehen müssen, geht aus einem weiteren Grund ins Leere. Der Berufungskläger
112 hat eigenem Eingeständnis zufolge verstanden, auf welchen Zeitpunkt, an welchem Ort und weswegen er von der Vorinstanz vorgeladen worden ist. Angesichts der aktenkundigen Tatsache, dass er das 6seitige untersuchungs- richterliche Einvernahmeprotokoll in Italienisch selbst gelesen und unter- schriftlich für richtig befunden hat, ist erwiesen, dass er auch bei weitem genügend Italienisch versteht, um festzustellen, dass in der Vorladung zudem
113 eine Übersetzerin aufgeboten worden ist. Diese hat denn auch - im Gegen- satz zum Angeklagten - der Vorladung Folge geleistet. Es ist mithin fest- zustellen, dass die Vorinstanz die notwendige und erforderliche Massnahme getroffen hat, um bei der Verhandlung allfällige Verständigungsschwierig- keiten zu begegnen. Soweit sie den Aspekt der unterschiedlichen Sprache des Gerichts und des Angeklagten betreffen, waren damit die Verfahrens- rechte des Angeklagten gewahrt. Ganz allgemein ist dem erstmals mit Berufung erhobenen Einwand, der Angeklagte verstehe nicht Italienisch, entgegenzuhalten, dass der solchermassen Beschwerte nach ständiger Rechtsprechung sofort oppo- nieren und nötigenfalls Beschwerde führen muss (vgl. PKG 1990 Nr. 36; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Grau- bünden, 2.A. Chur 1996, S. 195 f. und dortige Zitate). Nach der Aktenlage wurde der Berufungskläger erstmals am
27. August 1996 mit der Tatsache konfrontiert, dass die Verfahrenssprache Italienisch war, hat doch der Untersuchungsrichter, mit Blick auf die örtliche Gerichtszuständigkeit am Begehungsort im Kreis Misox (Art. 346 StGB, Art. 48 StPO) und der dort herrschenden Amtssprache Italienisch, das Protokoll in Italienisch verfasst. Dagegen hat der Angeschuldigte weder dannzumal noch später Einwände erhoben. Gegenteils hat er mit seiner Unterschrift unter das sechsseitige Dokument bestätigt, dass das in Italienisch abgefasste Protokoll richtig ist und damit einerseits bekundet, dass er genügend Italienisch versteht. Darüber hinaus hat der Angeschuldigte mit seiner Schlussbemerkung, er trage sich mit dem Gedanken, einen italienischsprachigen Verteidiger beizuziehen, dem Untersuchungsrichter zu verstehen gegeben, dass er das Sprachproblem, sofern es denn eines gab, selbst lösen würde. Diese Absicht hat der Angeschuldigte wiederholt, als er den Untersuchungsrichter am 18. Januar 1997 um eine Fristerstreckung für Akteneinsicht und Ergänzungs- anträge ersucht hat. Auch später im Anklagestadium war keine Veran- lassung gegeben, einen Übersetzer zu bestellen, hat doch der Berufungs- kläger die in Italienisch abgefasste Anklageverfügung und Anklageschrift widerspruchslos entgegengenommen. Schliesslich hat er sich auch zu Beginn des Gerichtsverfahrens gegen die italienische Vorladung zur Haupt- verhandlung nicht gewehrt. Angesichts der Untätigkeit des Angeklagten während zehn Monaten, in welcher Zeit ihm vier Dokumente von einiger Komplexität in einer ihm angeblich nicht geläufigen Sprache zugekommen sind, kann man sich sogar fragen, ob es notwendig war, ihm für die Ver- handlung vor der Vorinstanz einen Übersetzer zu bestellen. Die Rüge, es sei mit ihm in einer ihm
114 unverständlichen Sprache verkehrt worden, ist jeden- falls lange verspätet.
3. Der Berufungskläger bringt sodann vor, es sei ihm trotz gewis- ser Italienischkenntnisse unmöglich, das Urteil und vor allem dessen Be-
115 gründung in italienischer Sprache zu verstehen. Dem ist zu entgegnen, dass der Richter im italienischsprachigen Kreis praxisgemäss nicht gehalten ist, für Deutschsprachige das Urteil in Deutsch auszufertigen (vgl. Padrutt, a. a. O., S. 316). Soweit rechtlich überhaupt von Bedeutung, wird schliesslich der tatsächliche Einwand des Berufungsklägers, er sei mittellos und könne sich eine Übersetzung des Urteils nicht leisten, durch die Akten widerlegt. Nach- dem der Berufungskläger gemäss eigener Darlegung nach wie vor als Jurist beratend tätig ist und für das Steuerjahr 1995 provisorisch mit einem Ein- kommen von Fr. 163 500.- veranlagt worden ist, ist nicht glaubwürdig, dass er heute die bescheidenen Mittel für eine Übersetzung eines 10seitigen Schrift- stücks in eine andere Amtssprache des Kantons nicht aufzubringen vermag. SB 97 45 Urteil vom 26. August 1997 Die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 abgeschrieben, während auf eine staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 1997 nicht eingetreten wurde. 27
- Rechtliches Gehör des Angeschuldigten; Recht des An- geschuldigten, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern (Art. 4 BV; Art. 76c StPO). Ein vom Gericht ohne Mitwirkungs- und Äusserungsmög- lichkeit des Angeschuldigten durchgeführter Augen- schein und die formlose Befragung einer Auskunftsper- son sind unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte zu wiederholen (erneuter Augenschein, Einvernahme der Auskunftsperson als Zeuge). Erwägungen:
1. Der Berufungskläger lässt durch seinen Rechtsvertreter unter anderem vorbringen, dass der Kreisgerichtsausschuss an der Unfallstelle ei- nen Augenschein durchgeführt habe, ohne ihnen Gelegenheit zu geben, dar- an teilzunehmen. Überdies habe sich die Vorinstanz bei einer nicht nament- lich genannten Person, die offenbar eine Nachbarparzelle bewirtschafte, darüber erkundigt, wie das dortige Wiesland sonst noch erreicht werden kön- ne, wobei sie es unterlassen habe, die entsprechenden Auskünfte aktenkun- dig zu machen und dem
116 Angeklagten bzw. seinem Verteidiger zu ermögli- chen, hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Sowohl das Ergebnis des Augenscheins wie die zusätzlich eingeholten Auskünfte seien schliesslich