Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Gläubigerin reichte gestützt auf ein französisches Urteil bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein. Dabei wur- de ausgeführt, dass sich das Gesuch auf das Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend LugÜ) stütze. Demnach sei dem Gesuchsgegner in diesem Verfahrensabschnitt kein rechtliches Gehör zu ge- währen. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht, erachtete sich aufgrund von Art. 32 LugÜ für sachlich und örtlich zuständig und entschied sodann unter Hin- weis auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ unverzüglich, ohne dem Betriebenen die Ge- legenheit zu bieten, eine Erklärung abzugeben. Schliesslich bezeichnet auch der heutige Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 36 LugÜ. Augenscheinlich gehen somit alle Parteien davon aus, dass das Urteil der Cour d'Appel de Paris gemäss dem in Art. 31 ff.
E. 2 Die grundsätzliche Anwendbarkeit des LugU in vorliegender Sache ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses sowohl in Frankreich wie in der Schweiz ratifiziert worden ist. Zwar handelt es sich beim Urteil der Cour d'Appel de Paris um eine ausländische Entscheidung im Bereiche von Un- terhaltszahlungen, weshalb es nach Art. 57 Abs. 1 LugÜ auch das einschlä- gige Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.02) zu berücksichtigen gilt. Dieser Vorbehalt zugunsten von Staatsverträgen, wel- che die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf besondere Rechtsgebiete regeln, beschränkt sich jedoch auf die eigentlichen Voll- streckungsvoraussetzungen, wogegen hinsichtlich der Verfahrensvorschrif- ten in jedem Fall das LugÜ massgebend bleibt (Art. 57 Abs. 5 LugÜ; vgl. auch P F Schlosser, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsab- kommen mit Luganer Übereinkommen und den Haager Übereinkommen über Zustellung und Beweisaufnahme, München 1996, Art. 57 Rn. 5).
E. 3 Das Vollstreckungsverfahren nach Art. 31 ff. LugÜ gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich in ein einseitiges Antragsverfahren in einer er- sten Phase und in eine Überprüfung sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs des Schuldners in einer zweiten Phase.
a) Gemäss Art. 31 LugÜ werden in einem Vertragsstaat ergange- ne Entscheidungen in einem Vertragsstaat vollstreckt, «wenn sie dort auf An- trag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind». Dementspre- chend handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine eigenständige gerichtliche Entscheidung, um einen Exequaturentscheid im Sinne von Art. 262 ZPO (vgl. G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 398). Dieses Vollstreckungserklärungsverfah- ren beginnt mit dem Antrag des Berechtigten, wonach darüber ohne An- hörung des Schuldners zu entscheiden ist. Die Nichtanhörung führt einerseits zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Zum anderen wird der Schuldner daran gehindert, Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu ent- ziehen (vgl. unten c).
b) Der Antragsphase folgt die Überprüfungsphase. Nachdem dem Schuldner die Entscheidung der Vollstreckbarerklärung mitgeteilt worden ist, kann er einen Rechtsbehelf dagegen einlegen (Art. 36 LugÜ). Erst zu die- sem Zeitpunkt erhält der Schuldner rechtliches Gehör und
87 kann seine Ein- wände gegen die Vollstreckbarerklärung vorbringen (Art. 40 Abs. 2 LugÜ).
c) Dieses zweigliedrige System wurde vorgesehen, um dem Gläu- biger einen Überraschungseffekt einzuräumen. So kann dieser bereits auf-
88 grund der Vollstreckbarerklärung der ersten Instanz auf die Vermögenswer- te des Schuldners greifen, wobei dieser Zugriff bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Vollstreckbarerklärung nicht über Massnahmen zur Siche- rung hinausgehen darf (Art. 39 Abs. 2 LugÜ).
E. 4 In Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ wird nun bestimmt,
dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die zu
einer Geldleistung verpflichten, in der Schweiz an den
Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach
den Artikeln 80 f. SchKG zu richten ist. Diese Bestimmung trägt somit
einerseits der Tatsache Rechnung, dass in der Schweiz die Vollstreckung
von Geldforderungen bundesrechtlich geregelt ist, während die
Vollstreckung anderer Forderungen kantonalrecht- lich normiert ist (Art.
64 Abs. 1 BV). Anderseits berücksichtigt sie Art. 81 Abs. 3 SchKG (G.
Walter, a. a. O., S. 402). Nach dieser Bestimmung wird in der Schweiz
nämlich im Unterschied zum Ausland darauf verzichtet, einem
ausländischen Urteil durch ein separates Exequaturverfahren die Voll-
streckbarkeit zu verleihen. Vielmehr entscheidet der
Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens
inzident (vorfrageweise) über die Frage der Zulassung ausländischer
Vertragsstaatenentscheidungen zur Voll- streckung in der Schweiz. Die
Sonderregelung von Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ hat nun aber
auch zur Folge, dass es damit zu einem sich in ver- schiedener Hinsicht
bemerkbaren Widerspruch zu oben skizziertem Verfah- ren nach Art. 31
LugÜ kommt (vgl. Walter, a. a.O., S. 403 ff.; Schlosser, a. a. O., Art. 31 Rn.
7). So setzt die Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens die
Einleitung der Betreibung voraus, welche die Zustellung eines
Zahlungsbe- fehls an den Schuldner bedingt. Letzterer wird dadurch
schon zu Beginn des Betreibungsverfahrens vorgewarnt. Da das
Rechtsöffnungsverfahren kon- tradiktorisch ausgestaltet ist (Art. 84
Abs. 2 SchKG), bleibt das in Art. 34 LugÜ normierte Prinzip der
erstinstanzlichen Einseitigkeit des Vollstreckbar- erklärungsverfahrens
unberücksichtigt, womit ein überraschender Zugriff des Gläubigers auf
das Vermögen des Schuldners verunmöglicht wird. So- dann kennen
nicht alle Kantone ein Rechtsmittel gegen Rechtsöffnungsent- scheide.
Doch selbst wenn dies der Fall ist, sind die dort vorgesehenen
Rechtsmittelfristen meist kürzer als der in Art. 36 LugÜ eingeräumte
eine Monat. So beträgt die Rechtsmittelfrist zur Einlegung einer
Rechtsöffnungs- beschwerde im Kanton Graubünden beispielsweise 10
Tage (Art. 236 ZPO).
E. 5 In der Lehre wurden nun verschiedene Wege vorgeschlagen, um die aufgezeigten Widersprüche aufzuheben oder gar als inexistent erscheinen zu lassen.
89
a) Nach der einen Lehrmeinung ist von den Ausführungen in der Botschaft zum LugÜ auszugehen. Gemäss dieser liessen sich die Schweizer Unterhändler in Art. 32 Abs. 1 LugÜ das Genügen eines kontradiktorischen Verfahrens ausdrücklich zusichern, ermögliche das Rechtsöffnungsverfahren
90 doch eine besonders rasche Vollstreckung (BBI 1990 IV 327). Wolle man nun trotz der daselbst negierten Notwendigkeit dennoch ein separates Exequa- turverfahren einführen, so müsse dies auf dem Wege der Revision des SchKG erfolgen; das LugÜ reiche dafür als Rechtsgrundlage nicht aus (H. U. Walder, Zur Vollstreckung von «Lugano-Urteilen» über Geldverpflichtun- gen in der Schweiz, in MIZV, Nr. 13, S. 5 ff.). Nach dieser Ansicht sind aus- ländische Urteile über Geldforderungen somit auch nach Inkrafttreten des LugÜ einzig im Rechtsöffnungsverfahren zu vollstrecken. Die Beurteilung der Zulassung ausländischer Entscheidungen zur hiesigen Vollstreckung ob- liegt demnach inzidenter dem Rechtsöffnungsrichter, wogegen das separate Exequaturverfahren mit seinen Besonderheiten unberücksichtigt zu bleiben hat.
b) Die überwiegende Lehrmeinung wie auch das Bundesamt für Justiz gehen demgegenüber davon aus, dass auch für die Schweiz das Voll- streckungssystem des LugÜ mit einer separaten Vollstreckungserklärung zu gelten habe (vgl. hierzu ausführlich G. Walter, a. a. O., S. 405 ff. mit weiteren Hinweisen; BBI 1991 IV S. 313). Demzufolge sind Geldleistungsurteile nicht wie in Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ vorgesehen im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern in einem separaten, LugÜ- konformen Exequaturverfahren für vollstreckbar zu erklären. Sich dieser Ansicht an- schliessend sehen denn auch verschiedene Kantone in ihrer Rechtsetzung spezielle Verfahren für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Geldlei- stungsentscheidungen im Bereich des LugÜ vor (vgl. Nachweise bei G. Wal- ter, a. a. O., S. 407). Nach Walter sind die Kantone aufgrund des LugÜ sogar völkerrechtlich verpflichtet, ein separates Exequaturverfahren zur Verfü- gung zu stellen (G. Walter, a. a. O., S. 412). Wird ein solches vorgesehen, steht dem Gläubiger schliesslich folgende Wahlmöglichkeit zu: Entweder bean- tragt er die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung im kantonalen Exe- quaturverfahren, oder er leitet sofort die Betreibung ein und beantragt zusammen mit der Rechtsöffnung die Zulassung der Entscheidung zur Zwangsvollstreckung, so dass wie bis anhin inzidenter über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung befunden wird. Sieht das kantonale Recht ein separates Exequaturverfahren vor, bejaht auch das Bundesgericht eine solche Wahlmöglichkeit. In Zusammenhang mit der Vollstreckung eines is- raelischen Schiedsspruches wurde befunden, dass der Gläubiger diesfalls nicht gezwungen werden könne, den Betreibungsweg zu beschreiten, um die Vollstreckbarkeit feststellen zu lassen. So komme es auch nicht zu einer Ver- letzung von Art. 81 Abs. 3 SchKG, da dort ja nur das Verfahren bei
91 eingelei- teter Betreibung geregelt wird (BGE 116 Ia 394 ff., 400). Zu beachten bleibt, dass genannte Bestimmung aber umgekehrt eine Vermischung der beiden Vollstreckungssysteme verhindert: Entscheidet sich der Gläubiger für den Betreibungsweg - amtet der Rechtsöffnungsrichter somit inzidenter als
89 Exequaturbehörde -, kommen die besonderen Verfahrensbestimmungen des LugÜ oder eines anderen Staatsvertrages nicht zur Anwendung (vgl. auch K. Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 19 N 29).
c) Zusammenfassend ist somit einmal festzuhalten, dass die Voll- streckungssysteme des LugÜ und des SchKG nicht aufeinander abgestimmt sind und sich daraus verschiedene Widersprüchlichkeiten ergeben. Bei der Lösung der daraus resultierenden Probleme werden zwei verschiedene An- sätze gewählt. Die eine Lehrmeinung versteht Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ als umfassenden Vorbehalt, weshalb einzig das Rechtsöffnungsverfah- ren als Vollstreckungssystem in Frage komme. Ein separates Exequaturver- fahren erweise sich sogar als unzulässig. Nach der anderen Ansicht besteht für die Kantone eine völkerrechtliche Verpflichtung, den Gläubigern ein LugÜ-konformes spezielles Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen. Dem Gläubiger steht diesfalls die Möglichkeit zu, zwischen diesem und der Betreibungseinleitungmit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren zu wählen. Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass es keinesfalls zu einer Ver- mischung der beiden Vollstreckungssysteme kommen darf.
E. 6 Der Kanton Graubünden hat bisher davon abgesehen, spezielle Ausführungsbestimmungen zum LugÜ zu erlassen oder die bestehenden Ge- setze zu revidieren. Klar ist jedoch, dass das Exequaturverfahren nach Art. 262 ZPO den Ansprüchen des LugÜ nicht vollumfänglich genügen würde. So ergeht der Entscheid des zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten doch erst nach Anhörung des Schuldners und ist zudem nicht weiterzüglich. Eine Wahlmöglichkeit in oben skizziertem Sinne wird dem Gläubiger mit dem be- stehenden Exequaturverfahren nach Art. 262 ZPO aber gegeben (vgl. hier- zu auch PKG 1990 Nr. 57, 1983 Nr. 48 mit weiteren Hinweisen). Inwieweit dieses Verfahren den Verfahrensvorschriften des LugÜ nicht oder nicht genügend entspricht und ob das Staatsvertragsrecht folglich in das kantona- le Exequaturverfahren integriert werden kann und muss, kann vorliegend aber offen gelassen werden. Tatsache ist nämlich, dass J. die Betreibung ge- gen P einleiten liess und in der Folge Rechtsöffnung verlangt hat. Selbst wenn im Kanton Graubünden eine neue Wahlmöglichkeit vorzusehen wäre, hat sie sich dadurch für das Rechtsöffnungsverfahren und gegen das Voll- streckungssystem des LugÜ entschieden. Dessen ungeachtet reichte die heu- tige Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch ein, welches sich ex- plizit «auf das Lugano-Übereinkommen» stützt. Die effektive, zugegeben- ermassen unklare Rechtslage, wurde dadurch ein erstes Mal missverstanden. Da darin beantragt wurde, es sei die definitive
88 Rechtsöffnung zu erteilen, kam es angesichts der Tatsache, dass es im Exequaturverfahren nach LugÜ einzig um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheides, aber noch nicht um die Zwangsvollziehung desselben geht, zusätzlich zu einer un-
89 zulässigen Vermischung der beiden Vollstreckungssysteme. Indem die Vorin- stanz ihren Entscheid ebenfalls unter Hinweis auf das LugÜ- Verfahren er- liess, erlag sie demselben Irrtum wie die Beschwerdegegnerin. Richtigerwei- se hätte sie mangels Wahlmöglichkeit gar nicht auf das dergestalt formulierte Gesuch der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen und die Eingabe als Rechtsöffnungsgesuch im Sinne von Art. 80 f. SchKG entgegennehmen müs- sen. Diesfalls wäre dem Beschwerdeführer jedoch selbstredend schon im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zu bieten gewesen, sich zum Ge- such äussern zu dürfen. Zusammenfassend wurde die definitive Rechtsöff- nung somit im Exequaturverfahren nach LugU und somit in einem hierfür nicht vorgesehenen Verfahren erteilt. Der angefochtene Entscheid ist folg- lich von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, auf dass sie die Eingabe als Rechtsöffnungsgesuch im Sinne von Art. 80 f. SchKG entgegennimmt und behandelt. Insofern ist auch unerheb- lich, dass der Beschwerdeführer selbst keine Rüge bezüglich des eingeschla- genen Verfahrensweges erhoben hat. Wie schon erwähnt, reichte er vor- liegende Beschwerde ja ebenfalls unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des LugÜ ein und stützte sich dabei auf die einmonatige Rechtsmittelfrist von Art. 36 LugÜ ab. Angesichts der nicht ganz eindeuti- gen Rechtslage und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist ihm dies aber auch nicht weiter anzulasten. Letztere sind überdies einer unrichti- gen Rechtsmittelbelehrung gleichzusetzen. Dies hatte schliesslich auch zur Folge, dass überhaupt auf die vorliegende Beschwerde einzutreten war. Man- gels eines Rechtsbehelfs nach Art. 36 LugÜ musste die Eingabe nämlich als Rechtsöffnungsbeschwerde nach Art. 236 ZPO behandelt werden. Erging der angefochtene Entscheid am 7. März 1997 und wurde die Beschwerde erst einen Monat später eingereicht, wäre die dort vorgesehene 10tägige Rechts- mittelfrist somit unbenutzt verstrichen gewesen.
E. 7 Wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neube- urteilung zurückgewiesen, so bleibt die Spruchgebühr der Vorinstanz bei der Prozedur. Angesichts der nicht leicht bestimmbaren Rechtslage und des all- gemeinen Interesses einer diesbezüglichen Klärung durch die Justiz werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse genommen. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist angesichts dieser Umstände abzusehen. SKG 97 20 Urteil vom 12. Mai 1997
Dispositiv
- Die Gläubigerin reichte gestützt auf ein französisches Urteil bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein. Dabei wur- de ausgeführt, dass sich das Gesuch auf das Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend LugÜ) stütze. Demnach sei dem Gesuchsgegner in diesem Verfahrensabschnitt kein rechtliches Gehör zu ge- währen. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht, erachtete sich aufgrund von Art. 32 LugÜ für sachlich und örtlich zuständig und entschied sodann unter Hin- weis auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ unverzüglich, ohne dem Betriebenen die Ge- legenheit zu bieten, eine Erklärung abzugeben. Schliesslich bezeichnet auch der heutige Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 36 LugÜ. Augenscheinlich gehen somit alle Parteien davon aus, dass das Urteil der Cour d'Appel de Paris gemäss dem in Art. 31 ff. 2 1 85 LugÜ vorgezeichneten Verfahren vollstreckt werden kann und in diesem über die Gewährung der Rechtsöffnung zu entscheiden ist. Um zu überprüfen, ob dies der tatsächli- 86 chen Rechtslage entspricht oder anders gefragt, ob damit allenfalls nicht zwingend zu berücksichtigende Bestimmungen des schweizerischen SchKG missachtet worden sind, wird eine klare Abgrenzung zwischen dem Voll- streckungssystem nach dem LugÜ einerseits und demjenigen des SchKG un- umgänglich sein.
- Die grundsätzliche Anwendbarkeit des LugU in vorliegender Sache ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses sowohl in Frankreich wie in der Schweiz ratifiziert worden ist. Zwar handelt es sich beim Urteil der Cour d'Appel de Paris um eine ausländische Entscheidung im Bereiche von Un- terhaltszahlungen, weshalb es nach Art. 57 Abs. 1 LugÜ auch das einschlä- gige Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.02) zu berücksichtigen gilt. Dieser Vorbehalt zugunsten von Staatsverträgen, wel- che die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf besondere Rechtsgebiete regeln, beschränkt sich jedoch auf die eigentlichen Voll- streckungsvoraussetzungen, wogegen hinsichtlich der Verfahrensvorschrif- ten in jedem Fall das LugÜ massgebend bleibt (Art. 57 Abs. 5 LugÜ; vgl. auch P F Schlosser, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsab- kommen mit Luganer Übereinkommen und den Haager Übereinkommen über Zustellung und Beweisaufnahme, München 1996, Art. 57 Rn. 5).
- Das Vollstreckungsverfahren nach Art. 31 ff. LugÜ gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich in ein einseitiges Antragsverfahren in einer er- sten Phase und in eine Überprüfung sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs des Schuldners in einer zweiten Phase. a) Gemäss Art. 31 LugÜ werden in einem Vertragsstaat ergange- ne Entscheidungen in einem Vertragsstaat vollstreckt, «wenn sie dort auf An- trag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind». Dementspre- chend handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine eigenständige gerichtliche Entscheidung, um einen Exequaturentscheid im Sinne von Art. 262 ZPO (vgl. G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 398). Dieses Vollstreckungserklärungsverfah- ren beginnt mit dem Antrag des Berechtigten, wonach darüber ohne An- hörung des Schuldners zu entscheiden ist. Die Nichtanhörung führt einerseits zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Zum anderen wird der Schuldner daran gehindert, Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu ent- ziehen (vgl. unten c). b) Der Antragsphase folgt die Überprüfungsphase. Nachdem dem Schuldner die Entscheidung der Vollstreckbarerklärung mitgeteilt worden ist, kann er einen Rechtsbehelf dagegen einlegen (Art. 36 LugÜ). Erst zu die- sem Zeitpunkt erhält der Schuldner rechtliches Gehör und 87 kann seine Ein- wände gegen die Vollstreckbarerklärung vorbringen (Art. 40 Abs. 2 LugÜ). c) Dieses zweigliedrige System wurde vorgesehen, um dem Gläu- biger einen Überraschungseffekt einzuräumen. So kann dieser bereits auf- 88 grund der Vollstreckbarerklärung der ersten Instanz auf die Vermögenswer- te des Schuldners greifen, wobei dieser Zugriff bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Vollstreckbarerklärung nicht über Massnahmen zur Siche- rung hinausgehen darf (Art. 39 Abs. 2 LugÜ).
- In Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ wird nun bestimmt, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, in der Schweiz an den Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 f. SchKG zu richten ist. Diese Bestimmung trägt somit einerseits der Tatsache Rechnung, dass in der Schweiz die Vollstreckung von Geldforderungen bundesrechtlich geregelt ist, während die Vollstreckung anderer Forderungen kantonalrecht- lich normiert ist (Art. 64 Abs. 1 BV). Anderseits berücksichtigt sie Art. 81 Abs. 3 SchKG (G. Walter, a. a. O., S. 402). Nach dieser Bestimmung wird in der Schweiz nämlich im Unterschied zum Ausland darauf verzichtet, einem ausländischen Urteil durch ein separates Exequaturverfahren die Voll- streckbarkeit zu verleihen. Vielmehr entscheidet der Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inzident (vorfrageweise) über die Frage der Zulassung ausländischer Vertragsstaatenentscheidungen zur Voll- streckung in der Schweiz. Die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ hat nun aber auch zur Folge, dass es damit zu einem sich in ver- schiedener Hinsicht bemerkbaren Widerspruch zu oben skizziertem Verfah- ren nach Art. 31 LugÜ kommt (vgl. Walter, a. a.O., S. 403 ff.; Schlosser, a. a. O., Art. 31 Rn. 7). So setzt die Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens die Einleitung der Betreibung voraus, welche die Zustellung eines Zahlungsbe- fehls an den Schuldner bedingt. Letzterer wird dadurch schon zu Beginn des Betreibungsverfahrens vorgewarnt. Da das Rechtsöffnungsverfahren kon- tradiktorisch ausgestaltet ist (Art. 84 Abs. 2 SchKG), bleibt das in Art. 34 LugÜ normierte Prinzip der erstinstanzlichen Einseitigkeit des Vollstreckbar- erklärungsverfahrens unberücksichtigt, womit ein überraschender Zugriff des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners verunmöglicht wird. So- dann kennen nicht alle Kantone ein Rechtsmittel gegen Rechtsöffnungsent- scheide. Doch selbst wenn dies der Fall ist, sind die dort vorgesehenen Rechtsmittelfristen meist kürzer als der in Art. 36 LugÜ eingeräumte eine Monat. So beträgt die Rechtsmittelfrist zur Einlegung einer Rechtsöffnungs- beschwerde im Kanton Graubünden beispielsweise 10 Tage (Art. 236 ZPO).
- In der Lehre wurden nun verschiedene Wege vorgeschlagen, um die aufgezeigten Widersprüche aufzuheben oder gar als inexistent erscheinen zu lassen. 89 a) Nach der einen Lehrmeinung ist von den Ausführungen in der Botschaft zum LugÜ auszugehen. Gemäss dieser liessen sich die Schweizer Unterhändler in Art. 32 Abs. 1 LugÜ das Genügen eines kontradiktorischen Verfahrens ausdrücklich zusichern, ermögliche das Rechtsöffnungsverfahren 90 doch eine besonders rasche Vollstreckung (BBI 1990 IV 327). Wolle man nun trotz der daselbst negierten Notwendigkeit dennoch ein separates Exequa- turverfahren einführen, so müsse dies auf dem Wege der Revision des SchKG erfolgen; das LugÜ reiche dafür als Rechtsgrundlage nicht aus (H. U. Walder, Zur Vollstreckung von «Lugano-Urteilen» über Geldverpflichtun- gen in der Schweiz, in MIZV, Nr. 13, S. 5 ff.). Nach dieser Ansicht sind aus- ländische Urteile über Geldforderungen somit auch nach Inkrafttreten des LugÜ einzig im Rechtsöffnungsverfahren zu vollstrecken. Die Beurteilung der Zulassung ausländischer Entscheidungen zur hiesigen Vollstreckung ob- liegt demnach inzidenter dem Rechtsöffnungsrichter, wogegen das separate Exequaturverfahren mit seinen Besonderheiten unberücksichtigt zu bleiben hat. b) Die überwiegende Lehrmeinung wie auch das Bundesamt für Justiz gehen demgegenüber davon aus, dass auch für die Schweiz das Voll- streckungssystem des LugÜ mit einer separaten Vollstreckungserklärung zu gelten habe (vgl. hierzu ausführlich G. Walter, a. a. O., S. 405 ff. mit weiteren Hinweisen; BBI 1991 IV S. 313). Demzufolge sind Geldleistungsurteile nicht wie in Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ vorgesehen im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern in einem separaten, LugÜ- konformen Exequaturverfahren für vollstreckbar zu erklären. Sich dieser Ansicht an- schliessend sehen denn auch verschiedene Kantone in ihrer Rechtsetzung spezielle Verfahren für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Geldlei- stungsentscheidungen im Bereich des LugÜ vor (vgl. Nachweise bei G. Wal- ter, a. a. O., S. 407). Nach Walter sind die Kantone aufgrund des LugÜ sogar völkerrechtlich verpflichtet, ein separates Exequaturverfahren zur Verfü- gung zu stellen (G. Walter, a. a. O., S. 412). Wird ein solches vorgesehen, steht dem Gläubiger schliesslich folgende Wahlmöglichkeit zu: Entweder bean- tragt er die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung im kantonalen Exe- quaturverfahren, oder er leitet sofort die Betreibung ein und beantragt zusammen mit der Rechtsöffnung die Zulassung der Entscheidung zur Zwangsvollstreckung, so dass wie bis anhin inzidenter über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung befunden wird. Sieht das kantonale Recht ein separates Exequaturverfahren vor, bejaht auch das Bundesgericht eine solche Wahlmöglichkeit. In Zusammenhang mit der Vollstreckung eines is- raelischen Schiedsspruches wurde befunden, dass der Gläubiger diesfalls nicht gezwungen werden könne, den Betreibungsweg zu beschreiten, um die Vollstreckbarkeit feststellen zu lassen. So komme es auch nicht zu einer Ver- letzung von Art. 81 Abs. 3 SchKG, da dort ja nur das Verfahren bei 91 eingelei- teter Betreibung geregelt wird (BGE 116 Ia 394 ff., 400). Zu beachten bleibt, dass genannte Bestimmung aber umgekehrt eine Vermischung der beiden Vollstreckungssysteme verhindert: Entscheidet sich der Gläubiger für den Betreibungsweg - amtet der Rechtsöffnungsrichter somit inzidenter als 89 Exequaturbehörde -, kommen die besonderen Verfahrensbestimmungen des LugÜ oder eines anderen Staatsvertrages nicht zur Anwendung (vgl. auch K. Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 19 N 29). c) Zusammenfassend ist somit einmal festzuhalten, dass die Voll- streckungssysteme des LugÜ und des SchKG nicht aufeinander abgestimmt sind und sich daraus verschiedene Widersprüchlichkeiten ergeben. Bei der Lösung der daraus resultierenden Probleme werden zwei verschiedene An- sätze gewählt. Die eine Lehrmeinung versteht Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ als umfassenden Vorbehalt, weshalb einzig das Rechtsöffnungsverfah- ren als Vollstreckungssystem in Frage komme. Ein separates Exequaturver- fahren erweise sich sogar als unzulässig. Nach der anderen Ansicht besteht für die Kantone eine völkerrechtliche Verpflichtung, den Gläubigern ein LugÜ-konformes spezielles Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen. Dem Gläubiger steht diesfalls die Möglichkeit zu, zwischen diesem und der Betreibungseinleitungmit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren zu wählen. Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass es keinesfalls zu einer Ver- mischung der beiden Vollstreckungssysteme kommen darf.
- Der Kanton Graubünden hat bisher davon abgesehen, spezielle Ausführungsbestimmungen zum LugÜ zu erlassen oder die bestehenden Ge- setze zu revidieren. Klar ist jedoch, dass das Exequaturverfahren nach Art. 262 ZPO den Ansprüchen des LugÜ nicht vollumfänglich genügen würde. So ergeht der Entscheid des zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten doch erst nach Anhörung des Schuldners und ist zudem nicht weiterzüglich. Eine Wahlmöglichkeit in oben skizziertem Sinne wird dem Gläubiger mit dem be- stehenden Exequaturverfahren nach Art. 262 ZPO aber gegeben (vgl. hier- zu auch PKG 1990 Nr. 57, 1983 Nr. 48 mit weiteren Hinweisen). Inwieweit dieses Verfahren den Verfahrensvorschriften des LugÜ nicht oder nicht genügend entspricht und ob das Staatsvertragsrecht folglich in das kantona- le Exequaturverfahren integriert werden kann und muss, kann vorliegend aber offen gelassen werden. Tatsache ist nämlich, dass J. die Betreibung ge- gen P einleiten liess und in der Folge Rechtsöffnung verlangt hat. Selbst wenn im Kanton Graubünden eine neue Wahlmöglichkeit vorzusehen wäre, hat sie sich dadurch für das Rechtsöffnungsverfahren und gegen das Voll- streckungssystem des LugÜ entschieden. Dessen ungeachtet reichte die heu- tige Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch ein, welches sich ex- plizit «auf das Lugano-Übereinkommen» stützt. Die effektive, zugegeben- ermassen unklare Rechtslage, wurde dadurch ein erstes Mal missverstanden. Da darin beantragt wurde, es sei die definitive 88 Rechtsöffnung zu erteilen, kam es angesichts der Tatsache, dass es im Exequaturverfahren nach LugÜ einzig um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheides, aber noch nicht um die Zwangsvollziehung desselben geht, zusätzlich zu einer un- 89 zulässigen Vermischung der beiden Vollstreckungssysteme. Indem die Vorin- stanz ihren Entscheid ebenfalls unter Hinweis auf das LugÜ- Verfahren er- liess, erlag sie demselben Irrtum wie die Beschwerdegegnerin. Richtigerwei- se hätte sie mangels Wahlmöglichkeit gar nicht auf das dergestalt formulierte Gesuch der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen und die Eingabe als Rechtsöffnungsgesuch im Sinne von Art. 80 f. SchKG entgegennehmen müs- sen. Diesfalls wäre dem Beschwerdeführer jedoch selbstredend schon im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zu bieten gewesen, sich zum Ge- such äussern zu dürfen. Zusammenfassend wurde die definitive Rechtsöff- nung somit im Exequaturverfahren nach LugU und somit in einem hierfür nicht vorgesehenen Verfahren erteilt. Der angefochtene Entscheid ist folg- lich von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, auf dass sie die Eingabe als Rechtsöffnungsgesuch im Sinne von Art. 80 f. SchKG entgegennimmt und behandelt. Insofern ist auch unerheb- lich, dass der Beschwerdeführer selbst keine Rüge bezüglich des eingeschla- genen Verfahrensweges erhoben hat. Wie schon erwähnt, reichte er vor- liegende Beschwerde ja ebenfalls unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des LugÜ ein und stützte sich dabei auf die einmonatige Rechtsmittelfrist von Art. 36 LugÜ ab. Angesichts der nicht ganz eindeuti- gen Rechtslage und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist ihm dies aber auch nicht weiter anzulasten. Letztere sind überdies einer unrichti- gen Rechtsmittelbelehrung gleichzusetzen. Dies hatte schliesslich auch zur Folge, dass überhaupt auf die vorliegende Beschwerde einzutreten war. Man- gels eines Rechtsbehelfs nach Art. 36 LugÜ musste die Eingabe nämlich als Rechtsöffnungsbeschwerde nach Art. 236 ZPO behandelt werden. Erging der angefochtene Entscheid am 7. März 1997 und wurde die Beschwerde erst einen Monat später eingereicht, wäre die dort vorgesehene 10tägige Rechts- mittelfrist somit unbenutzt verstrichen gewesen.
- Wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neube- urteilung zurückgewiesen, so bleibt die Spruchgebühr der Vorinstanz bei der Prozedur. Angesichts der nicht leicht bestimmbaren Rechtslage und des all- gemeinen Interesses einer diesbezüglichen Klärung durch die Justiz werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse genommen. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist angesichts dieser Umstände abzusehen. SKG 97 20 Urteil vom 12. Mai 1997
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
84 Entscheid, mit denen ein solcher Anknüpfungspunkt (Art. 6 Ziff. 4 LugÜ) als unbehelflich verworfen wurde, braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Aus diesen Gründen ist der Bezirksgerichtspräsident auf das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht nicht eingetreten. Dann aber ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchstellerin verpflichtet wurde, die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und der Gegenpartei eine Um- triebsentschädigung zu entrichten. Die Höhe der betreffenden Beträge blieb unbeanstandet. SKG 97 16 Urteil vom 21. Mai 1997
- Zur Vollstreckung von auf Geld- oder Sicherheitslei- stung lautenden ausländischen Urteilen nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) und nach dem SchKG. Der Gläubiger hat die Wahl zwi- schen einem separaten Exequaturverfahren nach den Vorschriften der Art. 31 ff. LugÜ (Frage offen gelassen, i nwieweit das Exequaturverfahren gemäss Art. 262 ZPO diesen Anforderungen genügt) oder dem Betreibungs- weg mit inzidenter (vorfrageweiser) Überprüfung der staatsvertraglichen Vollstreckungsvoraussetzungen im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Erwägungen:
1. Die Gläubigerin reichte gestützt auf ein französisches Urteil bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein. Dabei wur- de ausgeführt, dass sich das Gesuch auf das Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend LugÜ) stütze. Demnach sei dem Gesuchsgegner in diesem Verfahrensabschnitt kein rechtliches Gehör zu ge- währen. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht, erachtete sich aufgrund von Art. 32 LugÜ für sachlich und örtlich zuständig und entschied sodann unter Hin- weis auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ unverzüglich, ohne dem Betriebenen die Ge- legenheit zu bieten, eine Erklärung abzugeben. Schliesslich bezeichnet auch der heutige Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 36 LugÜ. Augenscheinlich gehen somit alle Parteien davon aus, dass das Urteil der Cour d'Appel de Paris gemäss dem in Art. 31 ff. 2 1
85 LugÜ vorgezeichneten Verfahren vollstreckt werden kann und in diesem über die Gewährung der Rechtsöffnung zu entscheiden ist. Um zu überprüfen, ob dies der tatsächli-
86 chen Rechtslage entspricht oder anders gefragt, ob damit allenfalls nicht zwingend zu berücksichtigende Bestimmungen des schweizerischen SchKG missachtet worden sind, wird eine klare Abgrenzung zwischen dem Voll- streckungssystem nach dem LugÜ einerseits und demjenigen des SchKG un- umgänglich sein.
2. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des LugU in vorliegender Sache ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses sowohl in Frankreich wie in der Schweiz ratifiziert worden ist. Zwar handelt es sich beim Urteil der Cour d'Appel de Paris um eine ausländische Entscheidung im Bereiche von Un- terhaltszahlungen, weshalb es nach Art. 57 Abs. 1 LugÜ auch das einschlä- gige Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.02) zu berücksichtigen gilt. Dieser Vorbehalt zugunsten von Staatsverträgen, wel- che die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf besondere Rechtsgebiete regeln, beschränkt sich jedoch auf die eigentlichen Voll- streckungsvoraussetzungen, wogegen hinsichtlich der Verfahrensvorschrif- ten in jedem Fall das LugÜ massgebend bleibt (Art. 57 Abs. 5 LugÜ; vgl. auch P F Schlosser, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsab- kommen mit Luganer Übereinkommen und den Haager Übereinkommen über Zustellung und Beweisaufnahme, München 1996, Art. 57 Rn. 5).
3. Das Vollstreckungsverfahren nach Art. 31 ff. LugÜ gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich in ein einseitiges Antragsverfahren in einer er- sten Phase und in eine Überprüfung sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs des Schuldners in einer zweiten Phase.
a) Gemäss Art. 31 LugÜ werden in einem Vertragsstaat ergange- ne Entscheidungen in einem Vertragsstaat vollstreckt, «wenn sie dort auf An- trag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind». Dementspre- chend handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine eigenständige gerichtliche Entscheidung, um einen Exequaturentscheid im Sinne von Art. 262 ZPO (vgl. G. Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 398). Dieses Vollstreckungserklärungsverfah- ren beginnt mit dem Antrag des Berechtigten, wonach darüber ohne An- hörung des Schuldners zu entscheiden ist. Die Nichtanhörung führt einerseits zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Zum anderen wird der Schuldner daran gehindert, Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung zu ent- ziehen (vgl. unten c).
b) Der Antragsphase folgt die Überprüfungsphase. Nachdem dem Schuldner die Entscheidung der Vollstreckbarerklärung mitgeteilt worden ist, kann er einen Rechtsbehelf dagegen einlegen (Art. 36 LugÜ). Erst zu die- sem Zeitpunkt erhält der Schuldner rechtliches Gehör und
87 kann seine Ein- wände gegen die Vollstreckbarerklärung vorbringen (Art. 40 Abs. 2 LugÜ).
c) Dieses zweigliedrige System wurde vorgesehen, um dem Gläu- biger einen Überraschungseffekt einzuräumen. So kann dieser bereits auf-
88 grund der Vollstreckbarerklärung der ersten Instanz auf die Vermögenswer- te des Schuldners greifen, wobei dieser Zugriff bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Vollstreckbarerklärung nicht über Massnahmen zur Siche- rung hinausgehen darf (Art. 39 Abs. 2 LugÜ).
4. In Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ wird nun bestimmt, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, in der Schweiz an den Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 f. SchKG zu richten ist. Diese Bestimmung trägt somit einerseits der Tatsache Rechnung, dass in der Schweiz die Vollstreckung von Geldforderungen bundesrechtlich geregelt ist, während die Vollstreckung anderer Forderungen kantonalrecht- lich normiert ist (Art. 64 Abs. 1 BV). Anderseits berücksichtigt sie Art. 81 Abs. 3 SchKG (G. Walter, a. a. O., S. 402). Nach dieser Bestimmung wird in der Schweiz nämlich im Unterschied zum Ausland darauf verzichtet, einem ausländischen Urteil durch ein separates Exequaturverfahren die Voll- streckbarkeit zu verleihen. Vielmehr entscheidet der Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inzident (vorfrageweise) über die Frage der Zulassung ausländischer Vertragsstaatenentscheidungen zur Voll- streckung in der Schweiz. Die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ hat nun aber auch zur Folge, dass es damit zu einem sich in ver- schiedener Hinsicht bemerkbaren Widerspruch zu oben skizziertem Verfah- ren nach Art. 31 LugÜ kommt (vgl. Walter, a. a.O., S. 403 ff.; Schlosser, a. a. O., Art. 31 Rn. 7). So setzt die Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens die Einleitung der Betreibung voraus, welche die Zustellung eines Zahlungsbe- fehls an den Schuldner bedingt. Letzterer wird dadurch schon zu Beginn des Betreibungsverfahrens vorgewarnt. Da das Rechtsöffnungsverfahren kon- tradiktorisch ausgestaltet ist (Art. 84 Abs. 2 SchKG), bleibt das in Art. 34 LugÜ normierte Prinzip der erstinstanzlichen Einseitigkeit des Vollstreckbar- erklärungsverfahrens unberücksichtigt, womit ein überraschender Zugriff des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners verunmöglicht wird. So- dann kennen nicht alle Kantone ein Rechtsmittel gegen Rechtsöffnungsent- scheide. Doch selbst wenn dies der Fall ist, sind die dort vorgesehenen Rechtsmittelfristen meist kürzer als der in Art. 36 LugÜ eingeräumte eine Monat. So beträgt die Rechtsmittelfrist zur Einlegung einer Rechtsöffnungs- beschwerde im Kanton Graubünden beispielsweise 10 Tage (Art. 236 ZPO).
5. In der Lehre wurden nun verschiedene Wege vorgeschlagen, um die aufgezeigten Widersprüche aufzuheben oder gar als inexistent erscheinen zu lassen.
89
a) Nach der einen Lehrmeinung ist von den Ausführungen in der Botschaft zum LugÜ auszugehen. Gemäss dieser liessen sich die Schweizer Unterhändler in Art. 32 Abs. 1 LugÜ das Genügen eines kontradiktorischen Verfahrens ausdrücklich zusichern, ermögliche das Rechtsöffnungsverfahren
90 doch eine besonders rasche Vollstreckung (BBI 1990 IV 327). Wolle man nun trotz der daselbst negierten Notwendigkeit dennoch ein separates Exequa- turverfahren einführen, so müsse dies auf dem Wege der Revision des SchKG erfolgen; das LugÜ reiche dafür als Rechtsgrundlage nicht aus (H. U. Walder, Zur Vollstreckung von «Lugano-Urteilen» über Geldverpflichtun- gen in der Schweiz, in MIZV, Nr. 13, S. 5 ff.). Nach dieser Ansicht sind aus- ländische Urteile über Geldforderungen somit auch nach Inkrafttreten des LugÜ einzig im Rechtsöffnungsverfahren zu vollstrecken. Die Beurteilung der Zulassung ausländischer Entscheidungen zur hiesigen Vollstreckung ob- liegt demnach inzidenter dem Rechtsöffnungsrichter, wogegen das separate Exequaturverfahren mit seinen Besonderheiten unberücksichtigt zu bleiben hat.
b) Die überwiegende Lehrmeinung wie auch das Bundesamt für Justiz gehen demgegenüber davon aus, dass auch für die Schweiz das Voll- streckungssystem des LugÜ mit einer separaten Vollstreckungserklärung zu gelten habe (vgl. hierzu ausführlich G. Walter, a. a. O., S. 405 ff. mit weiteren Hinweisen; BBI 1991 IV S. 313). Demzufolge sind Geldleistungsurteile nicht wie in Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ vorgesehen im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern in einem separaten, LugÜ- konformen Exequaturverfahren für vollstreckbar zu erklären. Sich dieser Ansicht an- schliessend sehen denn auch verschiedene Kantone in ihrer Rechtsetzung spezielle Verfahren für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Geldlei- stungsentscheidungen im Bereich des LugÜ vor (vgl. Nachweise bei G. Wal- ter, a. a. O., S. 407). Nach Walter sind die Kantone aufgrund des LugÜ sogar völkerrechtlich verpflichtet, ein separates Exequaturverfahren zur Verfü- gung zu stellen (G. Walter, a. a. O., S. 412). Wird ein solches vorgesehen, steht dem Gläubiger schliesslich folgende Wahlmöglichkeit zu: Entweder bean- tragt er die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung im kantonalen Exe- quaturverfahren, oder er leitet sofort die Betreibung ein und beantragt zusammen mit der Rechtsöffnung die Zulassung der Entscheidung zur Zwangsvollstreckung, so dass wie bis anhin inzidenter über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung befunden wird. Sieht das kantonale Recht ein separates Exequaturverfahren vor, bejaht auch das Bundesgericht eine solche Wahlmöglichkeit. In Zusammenhang mit der Vollstreckung eines is- raelischen Schiedsspruches wurde befunden, dass der Gläubiger diesfalls nicht gezwungen werden könne, den Betreibungsweg zu beschreiten, um die Vollstreckbarkeit feststellen zu lassen. So komme es auch nicht zu einer Ver- letzung von Art. 81 Abs. 3 SchKG, da dort ja nur das Verfahren bei
91 eingelei- teter Betreibung geregelt wird (BGE 116 Ia 394 ff., 400). Zu beachten bleibt, dass genannte Bestimmung aber umgekehrt eine Vermischung der beiden Vollstreckungssysteme verhindert: Entscheidet sich der Gläubiger für den Betreibungsweg - amtet der Rechtsöffnungsrichter somit inzidenter als
89 Exequaturbehörde -, kommen die besonderen Verfahrensbestimmungen des LugÜ oder eines anderen Staatsvertrages nicht zur Anwendung (vgl. auch K. Ammon, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 19 N 29).
c) Zusammenfassend ist somit einmal festzuhalten, dass die Voll- streckungssysteme des LugÜ und des SchKG nicht aufeinander abgestimmt sind und sich daraus verschiedene Widersprüchlichkeiten ergeben. Bei der Lösung der daraus resultierenden Probleme werden zwei verschiedene An- sätze gewählt. Die eine Lehrmeinung versteht Art. 32 Abs. 1 Schweiz lit. a LugÜ als umfassenden Vorbehalt, weshalb einzig das Rechtsöffnungsverfah- ren als Vollstreckungssystem in Frage komme. Ein separates Exequaturver- fahren erweise sich sogar als unzulässig. Nach der anderen Ansicht besteht für die Kantone eine völkerrechtliche Verpflichtung, den Gläubigern ein LugÜ-konformes spezielles Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen. Dem Gläubiger steht diesfalls die Möglichkeit zu, zwischen diesem und der Betreibungseinleitungmit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren zu wählen. Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass es keinesfalls zu einer Ver- mischung der beiden Vollstreckungssysteme kommen darf.
6. Der Kanton Graubünden hat bisher davon abgesehen, spezielle Ausführungsbestimmungen zum LugÜ zu erlassen oder die bestehenden Ge- setze zu revidieren. Klar ist jedoch, dass das Exequaturverfahren nach Art. 262 ZPO den Ansprüchen des LugÜ nicht vollumfänglich genügen würde. So ergeht der Entscheid des zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten doch erst nach Anhörung des Schuldners und ist zudem nicht weiterzüglich. Eine Wahlmöglichkeit in oben skizziertem Sinne wird dem Gläubiger mit dem be- stehenden Exequaturverfahren nach Art. 262 ZPO aber gegeben (vgl. hier- zu auch PKG 1990 Nr. 57, 1983 Nr. 48 mit weiteren Hinweisen). Inwieweit dieses Verfahren den Verfahrensvorschriften des LugÜ nicht oder nicht genügend entspricht und ob das Staatsvertragsrecht folglich in das kantona- le Exequaturverfahren integriert werden kann und muss, kann vorliegend aber offen gelassen werden. Tatsache ist nämlich, dass J. die Betreibung ge- gen P einleiten liess und in der Folge Rechtsöffnung verlangt hat. Selbst wenn im Kanton Graubünden eine neue Wahlmöglichkeit vorzusehen wäre, hat sie sich dadurch für das Rechtsöffnungsverfahren und gegen das Voll- streckungssystem des LugÜ entschieden. Dessen ungeachtet reichte die heu- tige Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch ein, welches sich ex- plizit «auf das Lugano-Übereinkommen» stützt. Die effektive, zugegeben- ermassen unklare Rechtslage, wurde dadurch ein erstes Mal missverstanden. Da darin beantragt wurde, es sei die definitive
88 Rechtsöffnung zu erteilen, kam es angesichts der Tatsache, dass es im Exequaturverfahren nach LugÜ einzig um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheides, aber noch nicht um die Zwangsvollziehung desselben geht, zusätzlich zu einer un-
89 zulässigen Vermischung der beiden Vollstreckungssysteme. Indem die Vorin- stanz ihren Entscheid ebenfalls unter Hinweis auf das LugÜ- Verfahren er- liess, erlag sie demselben Irrtum wie die Beschwerdegegnerin. Richtigerwei- se hätte sie mangels Wahlmöglichkeit gar nicht auf das dergestalt formulierte Gesuch der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen und die Eingabe als Rechtsöffnungsgesuch im Sinne von Art. 80 f. SchKG entgegennehmen müs- sen. Diesfalls wäre dem Beschwerdeführer jedoch selbstredend schon im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zu bieten gewesen, sich zum Ge- such äussern zu dürfen. Zusammenfassend wurde die definitive Rechtsöff- nung somit im Exequaturverfahren nach LugU und somit in einem hierfür nicht vorgesehenen Verfahren erteilt. Der angefochtene Entscheid ist folg- lich von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, auf dass sie die Eingabe als Rechtsöffnungsgesuch im Sinne von Art. 80 f. SchKG entgegennimmt und behandelt. Insofern ist auch unerheb- lich, dass der Beschwerdeführer selbst keine Rüge bezüglich des eingeschla- genen Verfahrensweges erhoben hat. Wie schon erwähnt, reichte er vor- liegende Beschwerde ja ebenfalls unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des LugÜ ein und stützte sich dabei auf die einmonatige Rechtsmittelfrist von Art. 36 LugÜ ab. Angesichts der nicht ganz eindeuti- gen Rechtslage und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist ihm dies aber auch nicht weiter anzulasten. Letztere sind überdies einer unrichti- gen Rechtsmittelbelehrung gleichzusetzen. Dies hatte schliesslich auch zur Folge, dass überhaupt auf die vorliegende Beschwerde einzutreten war. Man- gels eines Rechtsbehelfs nach Art. 36 LugÜ musste die Eingabe nämlich als Rechtsöffnungsbeschwerde nach Art. 236 ZPO behandelt werden. Erging der angefochtene Entscheid am 7. März 1997 und wurde die Beschwerde erst einen Monat später eingereicht, wäre die dort vorgesehene 10tägige Rechts- mittelfrist somit unbenutzt verstrichen gewesen.
7. Wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neube- urteilung zurückgewiesen, so bleibt die Spruchgebühr der Vorinstanz bei der Prozedur. Angesichts der nicht leicht bestimmbaren Rechtslage und des all- gemeinen Interesses einer diesbezüglichen Klärung durch die Justiz werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse genommen. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist angesichts dieser Umstände abzusehen. SKG 97 20 Urteil vom 12. Mai 1997