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PKG 1997 20

Graubünden · 1997-05-21 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob für den in

Be- treibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende

Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den

materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter

hingegen

nicht

zu

befinden

(Amonn/Gasser,

Grundriss

des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 120, Rz.

22). - Beruht die Forderung auf einer durch öf- fentliche Urkunde

festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung,

wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei

denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen,

welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2

SchKG). Dringt der Schuldner mit solchen materiellrechtlichen

Einwänden

durch, wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen

(Amonn/Gasser, a. a. O.,

S. 132, Rz. 85). Daneben können vom Schuldner aber auch prozessuale

Rü- gen erhoben werden, die Einrede der Unzuständigkeit des

Rechtsöffnungs- richters etwa. Sie richten sich gegen die

Rechtsmässigkeit des Rechtsöff- nungsverfahrens und führen, falls der

Einwand berechtigt ist, zu einem Nichteintretensentscheid

(Amonn/Gasser, a. a. O., S. 131, Rz. 83, in Verbin- dung mit S. 125, Rz.

51). - In erster Linie umstritten und vorab zu behandeln ist die vom

Bezirksgerichtspräsidium geschützte Einrede des Gesuchsgeg- ners,

dass die schweizerischen Gerichte für die Behandlung des Rechtsöff-

nungsbegehrens der Arrestgläubigerin nicht zuständig seien.

E. 4 Im vorliegenden Fall liess eine Gläubigerin mit Sitz in den Nie- derlanden (Amsterdam) in der Schweiz (St. Moritz, Graubünden) gelegene Vermögenswerte eines angeblichen Schuldners, der im Vereinigten König- reich (London, England) wohnen soll, verarrestieren. In der Folge betrieb sie ihn am Arrestort, ein Vorgehen, welches vom Schuldner mit der Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben, beantwortet wurde. Beim Richter am Ort des Arrestes soll nun die Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Ge- währung provisorischer Rechtsöffnung erwirkt werden. Bei der geschilder-

82

ten Ausgangslage liegt klarerweise ein internationales Verhältnis vor (vgl. Anton K. Schnyder, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Interna- tionales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 1 zu Art. 1 IPRG; Paul Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, N 18 zu Art. 1 IPRG), was zur Folge hat, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrich- ters grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das In- ternationale Privatrecht richtet (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Zu berücksichti- gen ist nun aber, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträge vorbehalten werden; unter ihnen etwa die zahlreichen Staatsverträge auf dem Gebiete des internationalen Zi- vilprozessrechts wie das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Dessen Zuständigkeitsbestimmungen erhalten also den Vorrang gegenüber jenen des IPRG (vgl. Volken, a. a. O., N 63 zu Art. 1 IPRG). In Abweichung vom Grundsatz, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu belan- gen sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ), der Arrestschuldner nach dem oben Aus- geführten also in London, sieht Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zwar vor, dass in den Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Ge- genstand haben, ausschliesslich die Gerichte jenes Vertragsstaates zuständig sind, auf dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt wer- den soll; auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien kommt es dabei nicht an (vgl. Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Heidelberg 1993, 5.163). Dies hilft der Arrestgläubigerin freilich nicht. In Anlehnung an einen wesentlichen Teil der Lehre (vgl. etwa Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 196 ff., insbesondere S. 198, mit Hinweisen; Ivo Schwander, Das Lu- gano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 92 f.; Walter A. Stoffel, Das neue Arrestrecht, AJP 1996, S. 1415, mit Hinweisen) vertritt der Kantonsgerichts- ausschuss die Meinung - ein verbindlicher bundesgerichtlicher Entscheid fehlt zur Zeit -, dass von Zwangsvollstreckung aus (hoheitlichen) Entschei- dungen wohl in Zusammenhang mit Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gesprochen werden kann, nicht aber dann, wenn wie im vor- liegenden Fall gestützt auf eine private Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung verlangt wird. Auf Art. 16 Ziff. 5 LugÜ kann sich die Ge- suchstellerin somit nicht berufen. Dass sich die Zuständigkeit der bündneri- schen Gerichte zur Behandlung der vorliegenden Rechtsöffnungsangelegen- heit auch noch aus anderen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens herleiten lasse, wurde im Beschwerdeverfahren mit gutem Grund nicht mehr geltend gemacht. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen

83

Entscheid, mit denen ein solcher Anknüpfungspunkt (Art. 6 Ziff. 4 LugÜ) als unbehelflich verworfen wurde, braucht also nicht weiter eingegangen zu werden.

Dispositiv
  1. Die Gläubigerin reichte gestützt auf ein französisches Urteil bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein. Dabei wur- de ausgeführt, dass sich das Gesuch auf das Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend LugÜ) stütze. Demnach sei dem Gesuchsgegner in diesem Verfahrensabschnitt kein rechtliches Gehör zu ge- währen. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht, erachtete sich aufgrund von Art. 32 LugÜ für sachlich und örtlich zuständig und entschied sodann unter Hin- weis auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ unverzüglich, ohne dem Betriebenen die Ge- legenheit zu bieten, eine Erklärung abzugeben. Schliesslich bezeichnet auch der heutige Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 36 LugÜ. Augenscheinlich gehen somit alle Parteien davon aus, dass das Urteil der Cour d'Appel de Paris gemäss dem in Art. 31 ff. LugÜ vorgezeichneten Verfahren vollstreckt werden kann und in diesem über die Gewährung der Rechtsöffnung zu entscheiden ist. Um zu überprüfen, ob dies der tatsächli- 84 2 1
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

b) Rechtsöffnungsbeschwerden 20 - Arrestprosequierung, provisorische Rechtsöffnung (Art. 82, Art. 279 SchKG); Ubereinkommen über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 3, Art. 16 Ziff. 5 LugU). Unzuständigkeit des Rechtsöffnungs- richters am Gerichtsstand des Arrestortes zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf eine pri- vate Schuldanerkennung. Erwägungen:

3. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur zu prüfen, ob für den in Be- treibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 120, Rz. 22). - Beruht die Forderung auf einer durch öf- fentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Dringt der Schuldner mit solchen materiellrechtlichen Einwänden durch, wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Amonn/Gasser, a. a. O., S. 132, Rz. 85). Daneben können vom Schuldner aber auch prozessuale Rü- gen erhoben werden, die Einrede der Unzuständigkeit des Rechtsöffnungs- richters etwa. Sie richten sich gegen die Rechtsmässigkeit des Rechtsöff- nungsverfahrens und führen, falls der Einwand berechtigt ist, zu einem Nichteintretensentscheid (Amonn/Gasser, a. a. O., S. 131, Rz. 83, in Verbin- dung mit S. 125, Rz. 51). - In erster Linie umstritten und vorab zu behandeln ist die vom Bezirksgerichtspräsidium geschützte Einrede des Gesuchsgeg- ners, dass die schweizerischen Gerichte für die Behandlung des Rechtsöff- nungsbegehrens der Arrestgläubigerin nicht zuständig seien.

4. Im vorliegenden Fall liess eine Gläubigerin mit Sitz in den Nie- derlanden (Amsterdam) in der Schweiz (St. Moritz, Graubünden) gelegene Vermögenswerte eines angeblichen Schuldners, der im Vereinigten König- reich (London, England) wohnen soll, verarrestieren. In der Folge betrieb sie ihn am Arrestort, ein Vorgehen, welches vom Schuldner mit der Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben, beantwortet wurde. Beim Richter am Ort des Arrestes soll nun die Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Ge- währung provisorischer Rechtsöffnung erwirkt werden. Bei der geschilder-

82

ten Ausgangslage liegt klarerweise ein internationales Verhältnis vor (vgl. Anton K. Schnyder, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Interna- tionales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 1 zu Art. 1 IPRG; Paul Volken, IPRG Kommentar, Zürich 1993, N 18 zu Art. 1 IPRG), was zur Folge hat, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrich- ters grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das In- ternationale Privatrecht richtet (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Zu berücksichti- gen ist nun aber, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG die von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträge vorbehalten werden; unter ihnen etwa die zahlreichen Staatsverträge auf dem Gebiete des internationalen Zi- vilprozessrechts wie das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Dessen Zuständigkeitsbestimmungen erhalten also den Vorrang gegenüber jenen des IPRG (vgl. Volken, a. a. O., N 63 zu Art. 1 IPRG). In Abweichung vom Grundsatz, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu belan- gen sind (Art. 2 Abs. 1 LugÜ), der Arrestschuldner nach dem oben Aus- geführten also in London, sieht Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zwar vor, dass in den Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Ge- genstand haben, ausschliesslich die Gerichte jenes Vertragsstaates zuständig sind, auf dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt wer- den soll; auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien kommt es dabei nicht an (vgl. Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Heidelberg 1993, 5.163). Dies hilft der Arrestgläubigerin freilich nicht. In Anlehnung an einen wesentlichen Teil der Lehre (vgl. etwa Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 196 ff., insbesondere S. 198, mit Hinweisen; Ivo Schwander, Das Lu- gano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 92 f.; Walter A. Stoffel, Das neue Arrestrecht, AJP 1996, S. 1415, mit Hinweisen) vertritt der Kantonsgerichts- ausschuss die Meinung - ein verbindlicher bundesgerichtlicher Entscheid fehlt zur Zeit -, dass von Zwangsvollstreckung aus (hoheitlichen) Entschei- dungen wohl in Zusammenhang mit Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gesprochen werden kann, nicht aber dann, wenn wie im vor- liegenden Fall gestützt auf eine private Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung verlangt wird. Auf Art. 16 Ziff. 5 LugÜ kann sich die Ge- suchstellerin somit nicht berufen. Dass sich die Zuständigkeit der bündneri- schen Gerichte zur Behandlung der vorliegenden Rechtsöffnungsangelegen- heit auch noch aus anderen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens herleiten lasse, wurde im Beschwerdeverfahren mit gutem Grund nicht mehr geltend gemacht. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen

83

Entscheid, mit denen ein solcher Anknüpfungspunkt (Art. 6 Ziff. 4 LugÜ) als unbehelflich verworfen wurde, braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Aus diesen Gründen ist der Bezirksgerichtspräsident auf das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht nicht eingetreten. Dann aber ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchstellerin verpflichtet wurde, die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und der Gegenpartei eine Um- triebsentschädigung zu entrichten. Die Höhe der betreffenden Beträge blieb unbeanstandet. SKG 97 16 Urteil vom 21. Mai 1997

- Zur Vollstreckung von auf Geld- oder Sicherheitslei- stung lautenden ausländischen Urteilen nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) und nach dem SchKG. Der Gläubiger hat die Wahl zwi- schen einem separaten Exequaturverfahren nach den Vorschriften der Art. 31 ff. LugÜ (Frage offen gelassen, i nwieweit das Exequaturverfahren gemäss Art. 262 ZPO diesen Anforderungen genügt) oder dem Betreibungs- weg mit inzidenter (vorfrageweiser) Überprüfung der staatsvertraglichen Vollstreckungsvoraussetzungen im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Erwägungen:

1. Die Gläubigerin reichte gestützt auf ein französisches Urteil bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ein. Dabei wur- de ausgeführt, dass sich das Gesuch auf das Übereinkommen über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend LugÜ) stütze. Demnach sei dem Gesuchsgegner in diesem Verfahrensabschnitt kein rechtliches Gehör zu ge- währen. Die Vorinstanz teilte diese Ansicht, erachtete sich aufgrund von Art. 32 LugÜ für sachlich und örtlich zuständig und entschied sodann unter Hin- weis auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ unverzüglich, ohne dem Betriebenen die Ge- legenheit zu bieten, eine Erklärung abzugeben. Schliesslich bezeichnet auch der heutige Beschwerdeführer seine Eingabe als Beschwerde nach Art. 36 LugÜ. Augenscheinlich gehen somit alle Parteien davon aus, dass das Urteil der Cour d'Appel de Paris gemäss dem in Art. 31 ff. LugÜ vorgezeichneten Verfahren vollstreckt werden kann und in diesem über die Gewährung der Rechtsöffnung zu entscheiden ist. Um zu überprüfen, ob dies der tatsächli- 84 2 1