opencaselaw.ch

PKG 1997 16

Graubünden · 1997-04-21 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 an- 75

ordnenden Richter selbst zu erfolgen habe. Im folgenden gilt es deshalb, die- se Frage einlässlicher zu prüfen.

a) Im Binnenverhältnis, d.h. intra- und interkantonal sind Mass- nahmeentscheide ungeachtet ihrer Abänderbarkeit vollstreckbar, interkan- tonal als Zivilurteile nach Art. 61 BV (Vogel, Grundriss des Zivilprozess- rechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 395). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft können vorsorgliche Massnahmen nötigenfalls auf dem Wege der Zwangs- vollstreckung durchgesetzt werden, und zwar mittels der Schuldbetreibung, wenn der Anspruch auf eine Geldzahlung lautet, und nach kantonalem Voll- streckungsrecht hinsichtlich der Ansprüche, die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 447 ff. zu Art. 145 ZGB). Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden regelt nun die Vollziehung von rechtskräftigen Zivilurteilen grundsätzlich in den Artikeln 252 ff. ZPO. Danach hat in allen anderen Fällen (soweit es nicht Ur- teile auf Geldleistung oder Abgabe einer Willenserklärung sind; Art. 253 und 254 ZPO) derjenige, welcher den Vollzug eines Urteils verlangt, sich hiefür an das Kreisamt zu wenden, das für den verfällten Teil oder für den Streitge- genstand örtlich zuständig ist (Art. 255 ZPO). Die Anwendbarkeit dieser Be- stimmung ist jedoch nach verschiedenen Seiten hin abzugrenzen.

b) So wurde in der Praxis des Kantonsgerichtes einmal festgehal- ten, dass die Vormundschaftsbehörden ihre Beschlüsse selbst zu vollziehen haben (PKG 1991 Nr. 24). Des weiteren sind auch vom Richter erlassene vor- sorgliche Massregeln über die Kinderzuteilung während des Scheidungsver- fahrens von der Vormundschaftsbehörde zu vollziehen (PKG 1979 Nr. 15). Im letzteren Entscheid wurde überdies in einem obiter dictum ausgeführt, dass das in Art. 282 ff. ZPO geregelte Vollzugsverfahren sich auf rechtskräftige Ur- teile, nicht aber auf vorsorgliche Präsidialverfügungen im Zivilprozess - wozu auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB gehören - beziehe, wel- che allein Sache des zuständigen Gerichtspräsidenten seien und in der Regel nicht nur von diesem erlassen, sondern auch durchgesetzt würden. Tatsäch- lich ist denn auch in Art. 52 der Bündner Zivilprozessordnung (Vorsorgliche Massnahmen) nicht bloss die Zuständigkeit des Präsidenten des sachlich zu- ständigen Gerichtes zum Erlass der erforderlichen Massnahmen zur vorsorg- lichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache fest- gehalten, sondern es wird in Abs. 4 dieser Bestimmung ausgeführt, dass vorsorgliche Massnahmen mit der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verbunden werden können und dass nötigenfalls Polizei- gewalt in Anspruch genommen werden kann. Letzteres ist nun aber ein gera- dezu typisches Merkmal des Vollzuges und daraus darf ohne weiteres ge- schlossen werden, dass der Massnahmerichter auch für den Vollzug seiner Anordnungen zuständig ist. Diese Auffassung, dass der anordnende Gerichts- präsident vorsorgliche Verfügungen selbst zu vollziehen hat, sich der Vollzug 76

vorsorglicher Massnahmen mithin nach Art. 52 Abs. 4 ZPO und nicht nach den Bestimmungen von Art. 252 ff. ZPO richtet, wurde im übrigen auch von der Literatur übernommen (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver- fassungsgesetz der Kantons Graubünden mit Anmerkungen, Anm. 1 zu Art. 252 ZPO; Ettisberger, Der Bündner Zivilprozess im Überblick unter beson- derer Berücksichtigung einzelner Verfahrensarten, Diss. Zürich 1987, S. 97).

c) Diese Lösung drängt sich schliesslich auch aus rechtsprakti- schen Gründen der Rechtssicherheit und Zweckmässigkeit sowie der gerade in derartigen Fällen wünschbaren Verfahrensbeschleunigung auf. So ist ein- mal die Trennung von Anordnung und Vollzug von vorsorglichen Massnah- men nach Art. 145 ZGB ganz grundsätzlich problemanfällig, lassen sich doch diese beiden Dinge vielfach nicht leicht auseinanderhalten. Kommt hinzu, dass die vorsorglichen Massregeln nach Art. 145 ZGB sowie auch Ehe- schutzmassnahmen jederzeit abänderbar sind, mithin die vorläufigen An- ordnungen im Zeitpunkt des Vollzugsverfahrens infolge veränderter Um- stände bereits überholt sein können, was - wenn Anordnung und Vollzug über verschiedene richterliche Behörden laufen

- zu Überschneidungen und Widersprüchen in den Entscheiden sowie unnötigen Weiterungen führen kann. Gerade auf diesem Gebiet, wo richterlich in bereits belastete zwischen- menschliche Beziehungen eingegriffen wird, sollte solches indes tunlichst vermieden werden. Für einen Vollzug durch den anordnenden Richter spricht schliesslich die grössere Nähe des Bezirksgerichtspräsidenten zur Sa- che, die es ihm erlaubt, die geeignetste Art des Vollzugs einer Massnahme zweifellos besser zu bestimmen, als dies der mit den Verhältnissen weniger vertraute Kreispräsident könnte. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB hinsichtlich der Ansprüche, die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach kantonalem Vollstreckungs- recht zu vollziehen sind, das Bundesrecht mithin in dieser Hinsicht nichts vorschreibt, Ordnung und Wortlaut der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden einen Vollzug durch den anordnenden Bezirksgerichtspräsi- denten zumindest nicht ausschliessen und für die Zuständigkeit des letzteren verschiedenste rechtspraktische Gründe sprechen, so dass diese Lösung ein- deutig den Vorzug gegenüber einer Vollstreckung von vorsorglichen Mass- nahmen mittels Amtsbefehl durch den Kreispräsidenten verdient. Ist aber demnach der Kreispräsident für den Vollzug von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB nicht zuständig, so hätte er auf das Gesuch des Be- schwerdegegners um Vollstreckung der Anordnung des Bezirksgerichtsprä- sidenten bezüglich der ehelichen Wohnung nicht eintreten dürfen. Die Be- schwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene kreisamtliche Amtsbefehl aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten.

ZB 96 62 Urteil vom 21. April 1997 77

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtsuchenden einen drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden, und daraus resultiert - wie bereits aufgezeigt - ein ra- sches und abgekürztes Verfahren. Würde man diesen Verfahrensgrundsätzen aber lediglich vor erster Instanz entsprechen und im Rechtsmittelverfahren keine Beachtung mehr schenken, würde der vorsorgliche Rechtsschutz in sei- ner Schlagkraft eingeschränkt und der hinter diesem Institut stehende Schutzgedanke verwässert werden. Im Interesse eines wirksamen vorsorgli- chen Rechtsschutzes muss den erwähnten Verfahrensgrundsätzen eine um- fassende Wirkung zukommen, was bedeutet, dass diese auch im Rechtsmit- telverfahren anzuwenden sind. Aufgrund dieser Überlegungen finden die Gerichtsferien im Rechtsmittelverfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen keine Anwendung. Da die Beschwerdeführer die Gerichtsferien fälschlicherweise berücksichtigten, haben sie die Rechtsmittelfrist nach Art. 237 Abs. 1 ZPO unzweifelhaft nicht eingehalten. Aufgrund des weiter oben Gesagten erü- brigt sich daher die Weiterleitung der Beschwerde an den Bezirksgerichts- ausschuss, da dieser ebenfalls nur einen Nichteintretensentscheid fällen könnte. ZB 97 3 Urteil vom 21. April 1997 6

- Vorsorgliche Massnahmen bei Ehescheidung (Art. 145 ZGB); Zuständigkeit zum Vollzug. Zuständig zum Voll- zug der vorsorglichen Massnahmen ist - soweit nicht die Kinderzuteilung bzw. Geldleistungen in Frage ste- hen, die durch die Vormundschaftsbehörde bzw. nach den Vorschriften des SchKG zu vollziehen sind - im in- nerkantonalen Verhältnis der anordnende Bezirksge- richtspräsident gestützt auf Art. 52 Abs. 4 ZPO und nicht der Kreispräsident im Verfahren gemäss Art. 252 ff. ZPO. Erwägungen: Zur Hauptsache bestreitet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das zwischen den Parteien im Eheschutzverfahren ergangene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. August 1996 die Zuständigkeit des Kreispräsidenten zur Vollstreckung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB. Tatsächlich wurde in jenem Entscheid festgehalten, dass es fraglich erscheine, ob bei Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 ff. ZGB und bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB die Vollstreckung

- wenn keine Geldleistung vorliege oder wenn es nicht um Obhutsverhält- nisse bei Kindern gehe - durch den Kreispräsidenten oder aber durch den 1

an- 75

ordnenden Richter selbst zu erfolgen habe. Im folgenden gilt es deshalb, die- se Frage einlässlicher zu prüfen.

a) Im Binnenverhältnis, d.h. intra- und interkantonal sind Mass- nahmeentscheide ungeachtet ihrer Abänderbarkeit vollstreckbar, interkan- tonal als Zivilurteile nach Art. 61 BV (Vogel, Grundriss des Zivilprozess- rechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 395). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft können vorsorgliche Massnahmen nötigenfalls auf dem Wege der Zwangs- vollstreckung durchgesetzt werden, und zwar mittels der Schuldbetreibung, wenn der Anspruch auf eine Geldzahlung lautet, und nach kantonalem Voll- streckungsrecht hinsichtlich der Ansprüche, die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 447 ff. zu Art. 145 ZGB). Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden regelt nun die Vollziehung von rechtskräftigen Zivilurteilen grundsätzlich in den Artikeln 252 ff. ZPO. Danach hat in allen anderen Fällen (soweit es nicht Ur- teile auf Geldleistung oder Abgabe einer Willenserklärung sind; Art. 253 und 254 ZPO) derjenige, welcher den Vollzug eines Urteils verlangt, sich hiefür an das Kreisamt zu wenden, das für den verfällten Teil oder für den Streitge- genstand örtlich zuständig ist (Art. 255 ZPO). Die Anwendbarkeit dieser Be- stimmung ist jedoch nach verschiedenen Seiten hin abzugrenzen.

b) So wurde in der Praxis des Kantonsgerichtes einmal festgehal- ten, dass die Vormundschaftsbehörden ihre Beschlüsse selbst zu vollziehen haben (PKG 1991 Nr. 24). Des weiteren sind auch vom Richter erlassene vor- sorgliche Massregeln über die Kinderzuteilung während des Scheidungsver- fahrens von der Vormundschaftsbehörde zu vollziehen (PKG 1979 Nr. 15). Im letzteren Entscheid wurde überdies in einem obiter dictum ausgeführt, dass das in Art. 282 ff. ZPO geregelte Vollzugsverfahren sich auf rechtskräftige Ur- teile, nicht aber auf vorsorgliche Präsidialverfügungen im Zivilprozess - wozu auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB gehören - beziehe, wel- che allein Sache des zuständigen Gerichtspräsidenten seien und in der Regel nicht nur von diesem erlassen, sondern auch durchgesetzt würden. Tatsäch- lich ist denn auch in Art. 52 der Bündner Zivilprozessordnung (Vorsorgliche Massnahmen) nicht bloss die Zuständigkeit des Präsidenten des sachlich zu- ständigen Gerichtes zum Erlass der erforderlichen Massnahmen zur vorsorg- lichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache fest- gehalten, sondern es wird in Abs. 4 dieser Bestimmung ausgeführt, dass vorsorgliche Massnahmen mit der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verbunden werden können und dass nötigenfalls Polizei- gewalt in Anspruch genommen werden kann. Letzteres ist nun aber ein gera- dezu typisches Merkmal des Vollzuges und daraus darf ohne weiteres ge- schlossen werden, dass der Massnahmerichter auch für den Vollzug seiner Anordnungen zuständig ist. Diese Auffassung, dass der anordnende Gerichts- präsident vorsorgliche Verfügungen selbst zu vollziehen hat, sich der Vollzug 76

vorsorglicher Massnahmen mithin nach Art. 52 Abs. 4 ZPO und nicht nach den Bestimmungen von Art. 252 ff. ZPO richtet, wurde im übrigen auch von der Literatur übernommen (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsver- fassungsgesetz der Kantons Graubünden mit Anmerkungen, Anm. 1 zu Art. 252 ZPO; Ettisberger, Der Bündner Zivilprozess im Überblick unter beson- derer Berücksichtigung einzelner Verfahrensarten, Diss. Zürich 1987, S. 97).

c) Diese Lösung drängt sich schliesslich auch aus rechtsprakti- schen Gründen der Rechtssicherheit und Zweckmässigkeit sowie der gerade in derartigen Fällen wünschbaren Verfahrensbeschleunigung auf. So ist ein- mal die Trennung von Anordnung und Vollzug von vorsorglichen Massnah- men nach Art. 145 ZGB ganz grundsätzlich problemanfällig, lassen sich doch diese beiden Dinge vielfach nicht leicht auseinanderhalten. Kommt hinzu, dass die vorsorglichen Massregeln nach Art. 145 ZGB sowie auch Ehe- schutzmassnahmen jederzeit abänderbar sind, mithin die vorläufigen An- ordnungen im Zeitpunkt des Vollzugsverfahrens infolge veränderter Um- stände bereits überholt sein können, was - wenn Anordnung und Vollzug über verschiedene richterliche Behörden laufen

- zu Überschneidungen und Widersprüchen in den Entscheiden sowie unnötigen Weiterungen führen kann. Gerade auf diesem Gebiet, wo richterlich in bereits belastete zwischen- menschliche Beziehungen eingegriffen wird, sollte solches indes tunlichst vermieden werden. Für einen Vollzug durch den anordnenden Richter spricht schliesslich die grössere Nähe des Bezirksgerichtspräsidenten zur Sa- che, die es ihm erlaubt, die geeignetste Art des Vollzugs einer Massnahme zweifellos besser zu bestimmen, als dies der mit den Verhältnissen weniger vertraute Kreispräsident könnte. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass vorsorgliche Massregeln nach Art. 145 ZGB hinsichtlich der Ansprüche, die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind, nach kantonalem Vollstreckungs- recht zu vollziehen sind, das Bundesrecht mithin in dieser Hinsicht nichts vorschreibt, Ordnung und Wortlaut der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden einen Vollzug durch den anordnenden Bezirksgerichtspräsi- denten zumindest nicht ausschliessen und für die Zuständigkeit des letzteren verschiedenste rechtspraktische Gründe sprechen, so dass diese Lösung ein- deutig den Vorzug gegenüber einer Vollstreckung von vorsorglichen Mass- nahmen mittels Amtsbefehl durch den Kreispräsidenten verdient. Ist aber demnach der Kreispräsident für den Vollzug von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB nicht zuständig, so hätte er auf das Gesuch des Be- schwerdegegners um Vollstreckung der Anordnung des Bezirksgerichtsprä- sidenten bezüglich der ehelichen Wohnung nicht eintreten dürfen. Die Be- schwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene kreisamtliche Amtsbefehl aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten.

ZB 96 62 Urteil vom 21. April 1997 77