Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 3
- Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Anweisung an die Schuldner (Art. 177 ZGB).
- Analoge Anwendung im Scheidungsverfahren ge- stützt auf Art. 145 ZGB. Gegenstand der Anweisung; nicht nur Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners, sondern Ansprüche gegenüber jedem Drittschuldner (in casu Ansprüche eines selb- ständigerwerbenden Arztes gegenüber der Kranken- kasse) (Erw. 2).
- Zum Verhältnis zwischen der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB und dem Zwangsvollstreckungsrecht (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
E. 2 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflichten gegenüber der Familie nicht, können dessen Schuldner durch den Richter angewiesen wer- den, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Anordnungen dieser Art sind auch während der Dauer ei- nes Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 145 ZGB analog möglich (vgl. BGE 114 II 400 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Band I, Bern 1988, N 19 Vorbemerkungen zu den Art. 171 ZGB ff., N 8 zu Art. 177 ZGB, S. 480; Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen wäh- rend des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revision begriffenen Schei- dungsrechts sowie des Prozessrechts und der Praxis im Kanton Zürich, Diss., St. Gallen 1995, S. 13 ff. 88 und 149). Ebenso unbestritten geblieben und zu- treffend ist, dass die «Anweisung» gemäss Art. 177 ZGB nicht nur gegenü- ber dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners erfolgen kann. Die Person des Drittschuldners spielt gar keine Rolle; die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Drittschuldner («Angewiese- ner») ist nur insofern von Bedeutung, als geldwerte Leistungen, die dem Un- terhaltsschuldner um seiner Person willen zustehen, vom Richter nicht zur direkten Zahlung an den Unterhaltsgläubiger angewiesen werden können (vgl. Hausheer/ Reusser/ Geiser, a.a.O., N 12 zu Art. 177 ZGB; Czitron, a.a.O., S. 88 e contrario, S. 148). Dass es sich vorliegend um solche anwei- sungsfeindliche Leistungen handeln könnte, ist weder behauptet, noch fin- den sich dafür Hinweise in den Akten.
E. 3 P ist verpflichtet, an den Unterhalt seiner Familie monatliche Beiträge von Fr. 8000.- zu leisten, Fr. 3000.- an seine Ehefrau und Fr. 1000.- für jedes der fünf gemeinsamen Kinder, wobei in den massgeblichen Ent- scheiden aufgrund der Erfahrung und dem aus den
62 Geschäftsunterlagen er- sichtlichen, vom Beschwerdeführer bestätigten Nettojahresverdienst von Fr. 198 000.- im Geschäftsjahr 1994/95 beziehungsweise von Fr. 186 000.- im Ge-
63 schäftsj ahr 1995/96 davon ausgegangen wurde, dass er als freiberuflich täti- ger Arzt bei gebührendem Einsatz über genügend Einkünfte verfüge, um sol- che Leistungen erbringen zu können. Diese Pflicht zur Unterhaltszahlung und deren Höhe beruhen auf der massnahmerichterlichen Verfügung vom
23. April 1996; diese ist formell in Rechtskraft erwachsen und bislang weder ganz noch in Teilen aufgehoben oder abgeändert worden. Über die umstrit- tene Massnahme der Anweisung an die Krankenkasse hatte daher die Vorin- stanz und ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf der Basis der vorgenannten Unterhaltsverpflichtungen zu befinden. Insofern sich die Be- schwerde in ihrem «Sachverhalt» darüber auslässt, die Verfügung des Kan- tonsgerichtspräsidiums vom 23. April 1996 sei «vollkommen willkürlich», es sei endlich an der Zeit, eine korrekte Einkommensberechnung vorzunehmen und für den Beschwerdeführer vorteilhafte Berechnungen zum Notbedarf der Beschwerdegegnerin und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzustellen, ist demzufolge darauf nicht einzutreten. Bei der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB sind die Schranken des Art. 93 SchKG nicht zu berück- sichtigen, da für einen entsprechenden Schutz des Unterhaltsschuldners be- reits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gesorgt worden ist. Eine nochmalige Berücksichtigung erübrigt sich (Czitron, a. a. O., S. 151). Allen- falls kommt eine neuerliche Überprüfung des Existenzminimums des Unter- haltsschuldners beim Entscheid über eine Anweisung dann in Betracht, wenn die Anweisung der Festlegung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge in zeitlich erheblichem Masse nachfolgt (Czitron, a. a. O., S. 151 a.E.). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall, hat doch der Kantonsgerichtsausschuss den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 8000.- pro Monat erst gerade kürzlich mit Urteil vom 12. März 1997 bestätigt. Ebensowenig kann - aus dem gleichen Grund - auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Anweisung an die Krankenkasse sei auf Fr. 4000.- monatlich zu reduzieren, weil bei den neu zu verfügenden vorsorglichen Massnahmen «betragsmässig nicht mehr als maximal Fr. 4000.- resultieren können», eingetreten werden.
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Pfändungsverfahren für Unterhaltsforderungen zwischen den nämlichen Parteien habe das Be- treibungsamt in einer ersten Pfändung vom 27. Juli 1996 festgestellt, dass we- der pfändbares Vermögen noch Einkommen beim Schuldner vorhanden sei- en; nach Aufhebung der ersten Pfändung durch die Aufsichtsbehörde sei in der zweiten Pfändung vom 3. Dezember 1996 eine Verdienstquote von Fr. 4655.- pro Monat gepfändet worden, wobei gegen diese zweite Pfändung sowohl eine
64 Beschwerde des Schuldners wie auch der Gläubigerin bei der Aufsichtsbehörde hängig sei. In jedem Fall sei aber offensichtlich, dass eine Anweisung an den Schuldner von Fr. 8000.- doppelt so hoch sei, wie die pfändbare Quote nach SchKG, so dass die verfügte Anweisung schon
63 aus diesem Grunde klar willkürlich sei. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Die Anweisung gemäss Art. 177 ZGB ist eine «Zwangsvoll- streckungsmassnahme» sui generis; sie ist zivilrechtlicher Natur und geht den betreibungsrechtlichen Vorschriften vor (vgl. dazu BGE 110 II Nr. 4 Erw. 3; Czitron, a. a. O., S. 152; Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. 0., N 19 f.; ZBJV 122 [1986] S. 497 f.), beziehungsweise es laufen die beiden Massnahmen neben- einander. Die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 93 SchKG sind einer- seits auf Art. 177 ZGB nicht analog anwendbar (SJZ 80 S. 131), andererseits ist für den Eherichter eine bereits betreibungsrechtlich bestimmte pfändba- re Einkommensquote nicht bindend. Eine Verfügung nach Art. 171 ZGB (neu Art. 177 ZGB) ist auch dann zulässig, wenn der Lohn des Schuldners bereits in einer von der Ehefrau für Unterhaltsbeiträge durchgeführten Be- treibung gepfändet worden ist (so bereits SJZ 44 S. 342 Nr. 118); eine beste- hende Pfändung verhindert die richterliche Anweisung nicht (Deschenaux/ Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, Berne 1987, § 12 C II Ziff. 4 Anm. 29; ZVW 1984 S. 152 Erw. 3). Die vollstreckungsrechtliche Pfändung und die familienrechtliche Anweisung verfolgen andere Zwecke, namentlich geht die Anweisung deshalb viel weiter, weil sie den Alimentengläubiger in Form ei- ner Prozessstandschaft in die Lage versetzt, anstelle des Alimentenschuld- ners gegen dessen Schuldner (Anweisungsempfänger) vorzugehen; ausser- dem besteht für den Alimentengläubiger keine Notwendigkeit mehr, den Alimentenschuldner für die künftig periodisch fällig werdenden Beiträge immer wieder neu betreiben zu müssen. Mit der Anweisung werden also Klagerechte des Alimentengläubigers gegenüber Dritten geschaffen; diese können vernünftigerweise nicht auf das beschränkt sein, was beim Alimen- tenschuldner bereits gepfändet ist. Die Anweisung will gerade verhindern, dass dem Alimentenschuldner selbst neues Vollstreckungssubstrat zukommt, weil letzteres mit der Gefahr der (familienrechtlichen) Zweckentfremdung verbunden ist. Insofern scheidet jener Einkommensteil, den der Richter zum Gegenstand einer Anweisung macht, faktisch aus der Lohnpfändung aus (SJZ 44 S. 342 Nr. 118); dies jedenfalls dann, wenn sich der Dritte an die An- weisung hält. Die Einwendung des Beschwerdeführers, es dürfe nicht mehr angewiesen werden, als die betreibungsrechtlich festgestellte pfändbare Quote betrage, wäre darüberhinaus vorliegend auch nicht aktuell, hat doch der Beschwerdeführer bereits selbst eingeräumt, dass gegen die zweite Pfän- dung beide Parteien mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangt und diese hängig sind. Die Behauptung, die Anweisung im Umfang von Fr. 8000.- sei doppelt so hoch wie die pfändbare Quote von Fr. 4655.-, ist des- halb im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Der Vollständigkeit
64 halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es - zumindest im vorliegenden Fall der Verdienstpfändung - auch beim Vollzug insoweit nicht zu einem Konflikt zwischen der vom Eherichter angeordneten Anweisung mit der betreibungs-
65 amtlichen Pfändung kommen kann, als sich die Anweisung an den Dritten richtet, wohingegen die Verdienstpfändung nicht beim Drittschuldner, son- dern beim Selbständigerwerbenden vollzogen wird. Weder beim Dritt- schuldner noch beim Pfändungsschuldner stellt sich der Konflikt ein, ob sie an das Betreibungsamt oder an den Unterhaltsgläubiger zahlen sollen. Der Angewiesene hat sich an den Befehl des Richters zu halten und an den Ali- mentenschuldner zu zahlen; jener, dem der Verdienst gepfändet wurde, muss dem Betreibungsamt abliefern. Der Eherichter greift nicht in den Lauf der Betreibung ein, und der Betreibungsbeamte übernimmt bei der Anweisung nach ZGB keine Aufgabe (GBE 110 II Nr. 4 Erw. 3). Eine andere Frage ist, ob, inwieweit und in welchem Stadium der Zwangsvollstreckung nach SchKG der Betreibungsbeamte allenfalls eine vorbestehende richterliche Anweisung zu berücksichtigen hat. Diese Frage stellt sich nur aus der Sicht des Betreibungsbeamten und ist daher eine sol- che des SchKG, so dass der Kantonsgerichtsausschuss in seiner Funktion als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz dazu im vorliegenden Verfahren nicht Stellung zu nehmen hat. ZB 96 64 Urteil vom 14. April 1997
- Grunddienstbarkeit; Bestimmung von Inhalt und Um- fang; Ablösung durch den Richter (Art. 736, Art. 738 ZGB).
- Für die Auslegung einer unter dem Stichwort «Fuss- und Fahrwegrecht» eingetragenen Dienstbarkeit ist, da sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag nicht deutlich ergeben, der Erwerbsgrund heranzuziehen, aus welchem sich in casu eine Beschränkung auf land- wirtschaftliche Bedürfnisse ergibt (Erw. 3-5).
- Ist der ursprüngliche Zweck des landwirtschaftlichen Wegrechts infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des berechtigten Grundstücks weggefallen, ist die Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB zu lö- schen (Erw. 6).
- Kostenzuteilung (Art. 122 ZPO). Kostenzuteilung im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens als Regel; Voraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen von dieser Regel (Erw. 7). Aus den Erwägungen:
3. Der Vorderrichter ist in seinem Urteil davon ausgegangen, 14
66 dass Inhalt und Umfang der strittigen Dienstbarkeit sich nicht deutlich aus dem Eintrag im Grundbuch ergebe, weshalb er auf die der Eintragung zugrunde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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- Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Anweisung an die Schuldner (Art. 177 ZGB).
- Analoge Anwendung im Scheidungsverfahren ge- stützt auf Art. 145 ZGB. Gegenstand der Anweisung; nicht nur Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners, sondern Ansprüche gegenüber jedem Drittschuldner (in casu Ansprüche eines selb- ständigerwerbenden Arztes gegenüber der Kranken- kasse) (Erw. 2).
- Zum Verhältnis zwischen der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB und dem Zwangsvollstreckungsrecht (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
2. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflichten gegenüber der Familie nicht, können dessen Schuldner durch den Richter angewiesen wer- den, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Anordnungen dieser Art sind auch während der Dauer ei- nes Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 145 ZGB analog möglich (vgl. BGE 114 II 400 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Band I, Bern 1988, N 19 Vorbemerkungen zu den Art. 171 ZGB ff., N 8 zu Art. 177 ZGB, S. 480; Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen wäh- rend des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revision begriffenen Schei- dungsrechts sowie des Prozessrechts und der Praxis im Kanton Zürich, Diss., St. Gallen 1995, S. 13 ff. 88 und 149). Ebenso unbestritten geblieben und zu- treffend ist, dass die «Anweisung» gemäss Art. 177 ZGB nicht nur gegenü- ber dem Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners erfolgen kann. Die Person des Drittschuldners spielt gar keine Rolle; die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Drittschuldner («Angewiese- ner») ist nur insofern von Bedeutung, als geldwerte Leistungen, die dem Un- terhaltsschuldner um seiner Person willen zustehen, vom Richter nicht zur direkten Zahlung an den Unterhaltsgläubiger angewiesen werden können (vgl. Hausheer/ Reusser/ Geiser, a.a.O., N 12 zu Art. 177 ZGB; Czitron, a.a.O., S. 88 e contrario, S. 148). Dass es sich vorliegend um solche anwei- sungsfeindliche Leistungen handeln könnte, ist weder behauptet, noch fin- den sich dafür Hinweise in den Akten.
3. P ist verpflichtet, an den Unterhalt seiner Familie monatliche Beiträge von Fr. 8000.- zu leisten, Fr. 3000.- an seine Ehefrau und Fr. 1000.- für jedes der fünf gemeinsamen Kinder, wobei in den massgeblichen Ent- scheiden aufgrund der Erfahrung und dem aus den
62 Geschäftsunterlagen er- sichtlichen, vom Beschwerdeführer bestätigten Nettojahresverdienst von Fr. 198 000.- im Geschäftsjahr 1994/95 beziehungsweise von Fr. 186 000.- im Ge-
63 schäftsj ahr 1995/96 davon ausgegangen wurde, dass er als freiberuflich täti- ger Arzt bei gebührendem Einsatz über genügend Einkünfte verfüge, um sol- che Leistungen erbringen zu können. Diese Pflicht zur Unterhaltszahlung und deren Höhe beruhen auf der massnahmerichterlichen Verfügung vom
23. April 1996; diese ist formell in Rechtskraft erwachsen und bislang weder ganz noch in Teilen aufgehoben oder abgeändert worden. Über die umstrit- tene Massnahme der Anweisung an die Krankenkasse hatte daher die Vorin- stanz und ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf der Basis der vorgenannten Unterhaltsverpflichtungen zu befinden. Insofern sich die Be- schwerde in ihrem «Sachverhalt» darüber auslässt, die Verfügung des Kan- tonsgerichtspräsidiums vom 23. April 1996 sei «vollkommen willkürlich», es sei endlich an der Zeit, eine korrekte Einkommensberechnung vorzunehmen und für den Beschwerdeführer vorteilhafte Berechnungen zum Notbedarf der Beschwerdegegnerin und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzustellen, ist demzufolge darauf nicht einzutreten. Bei der Anweisung gemäss Art. 177 ZGB sind die Schranken des Art. 93 SchKG nicht zu berück- sichtigen, da für einen entsprechenden Schutz des Unterhaltsschuldners be- reits bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gesorgt worden ist. Eine nochmalige Berücksichtigung erübrigt sich (Czitron, a. a. O., S. 151). Allen- falls kommt eine neuerliche Überprüfung des Existenzminimums des Unter- haltsschuldners beim Entscheid über eine Anweisung dann in Betracht, wenn die Anweisung der Festlegung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge in zeitlich erheblichem Masse nachfolgt (Czitron, a. a. O., S. 151 a.E.). Letzteres ist hier gerade nicht der Fall, hat doch der Kantonsgerichtsausschuss den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 8000.- pro Monat erst gerade kürzlich mit Urteil vom 12. März 1997 bestätigt. Ebensowenig kann - aus dem gleichen Grund - auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Anweisung an die Krankenkasse sei auf Fr. 4000.- monatlich zu reduzieren, weil bei den neu zu verfügenden vorsorglichen Massnahmen «betragsmässig nicht mehr als maximal Fr. 4000.- resultieren können», eingetreten werden. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, in einem Pfändungsverfahren für Unterhaltsforderungen zwischen den nämlichen Parteien habe das Be- treibungsamt in einer ersten Pfändung vom 27. Juli 1996 festgestellt, dass we- der pfändbares Vermögen noch Einkommen beim Schuldner vorhanden sei- en; nach Aufhebung der ersten Pfändung durch die Aufsichtsbehörde sei in der zweiten Pfändung vom 3. Dezember 1996 eine Verdienstquote von Fr. 4655.- pro Monat gepfändet worden, wobei gegen diese zweite Pfändung sowohl eine
64 Beschwerde des Schuldners wie auch der Gläubigerin bei der Aufsichtsbehörde hängig sei. In jedem Fall sei aber offensichtlich, dass eine Anweisung an den Schuldner von Fr. 8000.- doppelt so hoch sei, wie die pfändbare Quote nach SchKG, so dass die verfügte Anweisung schon
63 aus diesem Grunde klar willkürlich sei. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Die Anweisung gemäss Art. 177 ZGB ist eine «Zwangsvoll- streckungsmassnahme» sui generis; sie ist zivilrechtlicher Natur und geht den betreibungsrechtlichen Vorschriften vor (vgl. dazu BGE 110 II Nr. 4 Erw. 3; Czitron, a. a. O., S. 152; Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. 0., N 19 f.; ZBJV 122 [1986] S. 497 f.), beziehungsweise es laufen die beiden Massnahmen neben- einander. Die Pfändungsbeschränkungen gemäss Art. 93 SchKG sind einer- seits auf Art. 177 ZGB nicht analog anwendbar (SJZ 80 S. 131), andererseits ist für den Eherichter eine bereits betreibungsrechtlich bestimmte pfändba- re Einkommensquote nicht bindend. Eine Verfügung nach Art. 171 ZGB (neu Art. 177 ZGB) ist auch dann zulässig, wenn der Lohn des Schuldners bereits in einer von der Ehefrau für Unterhaltsbeiträge durchgeführten Be- treibung gepfändet worden ist (so bereits SJZ 44 S. 342 Nr. 118); eine beste- hende Pfändung verhindert die richterliche Anweisung nicht (Deschenaux/ Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, Berne 1987, § 12 C II Ziff. 4 Anm. 29; ZVW 1984 S. 152 Erw. 3). Die vollstreckungsrechtliche Pfändung und die familienrechtliche Anweisung verfolgen andere Zwecke, namentlich geht die Anweisung deshalb viel weiter, weil sie den Alimentengläubiger in Form ei- ner Prozessstandschaft in die Lage versetzt, anstelle des Alimentenschuld- ners gegen dessen Schuldner (Anweisungsempfänger) vorzugehen; ausser- dem besteht für den Alimentengläubiger keine Notwendigkeit mehr, den Alimentenschuldner für die künftig periodisch fällig werdenden Beiträge immer wieder neu betreiben zu müssen. Mit der Anweisung werden also Klagerechte des Alimentengläubigers gegenüber Dritten geschaffen; diese können vernünftigerweise nicht auf das beschränkt sein, was beim Alimen- tenschuldner bereits gepfändet ist. Die Anweisung will gerade verhindern, dass dem Alimentenschuldner selbst neues Vollstreckungssubstrat zukommt, weil letzteres mit der Gefahr der (familienrechtlichen) Zweckentfremdung verbunden ist. Insofern scheidet jener Einkommensteil, den der Richter zum Gegenstand einer Anweisung macht, faktisch aus der Lohnpfändung aus (SJZ 44 S. 342 Nr. 118); dies jedenfalls dann, wenn sich der Dritte an die An- weisung hält. Die Einwendung des Beschwerdeführers, es dürfe nicht mehr angewiesen werden, als die betreibungsrechtlich festgestellte pfändbare Quote betrage, wäre darüberhinaus vorliegend auch nicht aktuell, hat doch der Beschwerdeführer bereits selbst eingeräumt, dass gegen die zweite Pfän- dung beide Parteien mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangt und diese hängig sind. Die Behauptung, die Anweisung im Umfang von Fr. 8000.- sei doppelt so hoch wie die pfändbare Quote von Fr. 4655.-, ist des- halb im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Der Vollständigkeit
64 halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es - zumindest im vorliegenden Fall der Verdienstpfändung - auch beim Vollzug insoweit nicht zu einem Konflikt zwischen der vom Eherichter angeordneten Anweisung mit der betreibungs-
65 amtlichen Pfändung kommen kann, als sich die Anweisung an den Dritten richtet, wohingegen die Verdienstpfändung nicht beim Drittschuldner, son- dern beim Selbständigerwerbenden vollzogen wird. Weder beim Dritt- schuldner noch beim Pfändungsschuldner stellt sich der Konflikt ein, ob sie an das Betreibungsamt oder an den Unterhaltsgläubiger zahlen sollen. Der Angewiesene hat sich an den Befehl des Richters zu halten und an den Ali- mentenschuldner zu zahlen; jener, dem der Verdienst gepfändet wurde, muss dem Betreibungsamt abliefern. Der Eherichter greift nicht in den Lauf der Betreibung ein, und der Betreibungsbeamte übernimmt bei der Anweisung nach ZGB keine Aufgabe (GBE 110 II Nr. 4 Erw. 3). Eine andere Frage ist, ob, inwieweit und in welchem Stadium der Zwangsvollstreckung nach SchKG der Betreibungsbeamte allenfalls eine vorbestehende richterliche Anweisung zu berücksichtigen hat. Diese Frage stellt sich nur aus der Sicht des Betreibungsbeamten und ist daher eine sol- che des SchKG, so dass der Kantonsgerichtsausschuss in seiner Funktion als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz dazu im vorliegenden Verfahren nicht Stellung zu nehmen hat. ZB 96 64 Urteil vom 14. April 1997
- Grunddienstbarkeit; Bestimmung von Inhalt und Um- fang; Ablösung durch den Richter (Art. 736, Art. 738 ZGB).
- Für die Auslegung einer unter dem Stichwort «Fuss- und Fahrwegrecht» eingetragenen Dienstbarkeit ist, da sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag nicht deutlich ergeben, der Erwerbsgrund heranzuziehen, aus welchem sich in casu eine Beschränkung auf land- wirtschaftliche Bedürfnisse ergibt (Erw. 3-5).
- Ist der ursprüngliche Zweck des landwirtschaftlichen Wegrechts infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des berechtigten Grundstücks weggefallen, ist die Dienstbarkeit gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB zu lö- schen (Erw. 6).
- Kostenzuteilung (Art. 122 ZPO). Kostenzuteilung im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens als Regel; Voraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen von dieser Regel (Erw. 7). Aus den Erwägungen:
3. Der Vorderrichter ist in seinem Urteil davon ausgegangen, 14
66 dass Inhalt und Umfang der strittigen Dienstbarkeit sich nicht deutlich aus dem Eintrag im Grundbuch ergebe, weshalb er auf die der Eintragung zugrunde