Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Namensänderungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB liegt bei der Regierung (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; BR 210.100). Die Regierung hat diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 EGzZGB an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement delegiert (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente; BR 170.340). Eine Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt oder verweigert wird, kann gemäss der allgemeinen Regel von Art. 15 ff. VVG (BR 370.500) mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Gegen einen derartigen Regierungsentscheid kann innerkantonal schliesslich noch die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden,
und 52
zwar entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wort- laut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB: Art. 15 Abs. 1 EGzZGB zählt in den Ziff. 1 bis 8 die Zuständigkeit der Regierung im Bereich des ZGBs auf. In Absatz 3 dieser Bestimmung wird sodann festgehalten, dass gegen Entscheide der Regierung gemäss «Abs. 1 Ziff. 2,4 und 7-10» die Berufung an das Kantonsgericht erhoben wer- den könne. Bereits diese Formulierung zeigt das offensichtliche gesetzgebe- rische Versehen, zumal in Absatz 1 gar keine Ziffern 9 und 10 existieren. Die- ser redaktionelle Fehler ist darauf zurückzuführen, dass im ursprünglichen Entwurf in Absatz 1 tatsächlich noch 10 Ziffern vorgesehen waren (vgl. Bot- schaft 1992/93, S. 595), dass im Rahmen der ersten Lesung die Ziff. 1 und 6 gestrichen wurden (vgl. GRP 1993/94, S. 299), dass in der Folge die verblei- benden acht Ziffern des ersten Absatzes neu durchnumeriert wurden und dass in Absatz 3 die Anpassungen an diese neue Numerierung vergessen wurde. Das offenkundige Versehen des Gesetzgebers bei der Nichtanpas- sung von Absatz 3 ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand, dass im Grossen Rat nie darüber diskutiert wurde, die von der Regierung vorge- schlagene Weiterzugsmöglichkeit (vgl. Botschaft 1993/94, S. 179,182) der im ursprünglichen Entwurf in den Ziffern 2, 4 und 7-10 und im heutigen Geset- zestext in den Ziffern 1, 3 und 5-8 geregelten Bereiche abzuändern (vgl. GRP 1993/98, 286 ff. und 560 ff.). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass - entgegen dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB - gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 die Berufung an das Kantons- gericht erhoben werden kann. Demzufolge ist der vorliegend von der Regie- rung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB ergangene Entscheid be- züglich Namensänderung gemäss Absatz 3 derselben Bestimmung mit Berufung an das Kantonsgericht weiterziehbar. ZF 97 30 Urteil vom 16. Juni 1997
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Berufung erhoben hat. Ob nun dies allein und unabhängig davon, ob der Streitverkünder ebenfalls Berufung erhebt, für eine Überbindung der Ko- sten an den Eingerufenen genügt (vgl. Art. 30 Abs. 2 ZPO), oder ob eine sol- che erst dann erfolgen kann, wenn der Streitverkünder als Hauptpartei selbst kein Rechtsmittel ergreift und mithin den Prozess nicht weiterführt (vgl. Art. 31 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls liesse sich im konkreten Fall nicht rechtfertigen, dem Kanton Graubünden Kosten aufzuerlegen, hat dieser doch in dem ihn direkt betreffenden Punkt (Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) vollständig obsiegt und war im Hauptstreitpunkt - nachdem die Beklagten ebenfalls Berufung erho- ben haben - bloss als Streithelfer unterstützend tätig, so dass diese Hand- lungen jenen zuzurechnen sind. Kommt hinzu, dass das Interesse am Rechts- streit und mithin auch an der Berufung vorwiegend bei den Hauptparteien liegt, so dass sich gesamthaft betrachtet rechtfertigt, die Kosten des Rechts- mittelverfahrens ebenfalls bloss unter diesen aufzuteilen. Diese gehen somit
- ebenso wie jene des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der unterlie- genden Beklagten, welche den Berufungsbeklagten überdies auch für dessen Umtriebe im vorliegenden Verfahren aussergerichtlich angemessen zu ent- schädigen haben. ZF 97 66 Urteil vom 24. November 1997 10
- Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Entgegen dem auf einem offensichtli- chen Versehen beruhenden Wortlaut ist die Berufung an das Kantonsgericht gegeben gegen Entscheide der Regierung gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 (und nicht Ziff. 2, 4 und 7-10). Erwägungen:
1. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Namensänderungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB liegt bei der Regierung (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; BR 210.100). Die Regierung hat diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 EGzZGB an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement delegiert (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente; BR 170.340). Eine Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt oder verweigert wird, kann gemäss der allgemeinen Regel von Art. 15 ff. VVG (BR 370.500) mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Gegen einen derartigen Regierungsentscheid kann innerkantonal schliesslich noch die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden,
und 52
zwar entgegen dem auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Wort- laut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB: Art. 15 Abs. 1 EGzZGB zählt in den Ziff. 1 bis 8 die Zuständigkeit der Regierung im Bereich des ZGBs auf. In Absatz 3 dieser Bestimmung wird sodann festgehalten, dass gegen Entscheide der Regierung gemäss «Abs. 1 Ziff. 2,4 und 7-10» die Berufung an das Kantonsgericht erhoben wer- den könne. Bereits diese Formulierung zeigt das offensichtliche gesetzgebe- rische Versehen, zumal in Absatz 1 gar keine Ziffern 9 und 10 existieren. Die- ser redaktionelle Fehler ist darauf zurückzuführen, dass im ursprünglichen Entwurf in Absatz 1 tatsächlich noch 10 Ziffern vorgesehen waren (vgl. Bot- schaft 1992/93, S. 595), dass im Rahmen der ersten Lesung die Ziff. 1 und 6 gestrichen wurden (vgl. GRP 1993/94, S. 299), dass in der Folge die verblei- benden acht Ziffern des ersten Absatzes neu durchnumeriert wurden und dass in Absatz 3 die Anpassungen an diese neue Numerierung vergessen wurde. Das offenkundige Versehen des Gesetzgebers bei der Nichtanpas- sung von Absatz 3 ergibt sich im übrigen auch aus dem Umstand, dass im Grossen Rat nie darüber diskutiert wurde, die von der Regierung vorge- schlagene Weiterzugsmöglichkeit (vgl. Botschaft 1993/94, S. 179,182) der im ursprünglichen Entwurf in den Ziffern 2, 4 und 7-10 und im heutigen Geset- zestext in den Ziffern 1, 3 und 5-8 geregelten Bereiche abzuändern (vgl. GRP 1993/98, 286 ff. und 560 ff.). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass - entgegen dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 EGzZGB - gegen Entscheide der Regierung gemäss Absatz 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 die Berufung an das Kantons- gericht erhoben werden kann. Demzufolge ist der vorliegend von der Regie- rung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB ergangene Entscheid be- züglich Namensänderung gemäss Absatz 3 derselben Bestimmung mit Berufung an das Kantonsgericht weiterziehbar. ZF 97 30 Urteil vom 16. Juni 1997
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