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PKG 1996 5

Graubünden · 1996-08-27 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. Nicht strafbar ist der Täter hingegen, wenn er das Geheimnis mit schriftli- cher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art.320 Ziff.2 StGB). Vom Amtsgeheimnis befreit werden soll A, der Präsident der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X. In erster Instanz hierüber zu ent- scheiden hatte der örtlich zuständige Bezirksgerichtsausschuss als erste Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen. Entscheide, welche die Be- zirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen erlassen, können gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB mit Berufung beim Kantonsgericht angefoch- ten werden. Sie ist schriftlich zu erklären und innert 20 Tagen bei der Wei- terzugsinstanz einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen und mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen beantragt werden. Im Gegensatz zur Regelung von Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis) müssen Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht vom betroffe- nen Beamten gestellt werden; sie können auch von der an der Auskunft in- teressierten Behörde ausgehen (Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 426). Dann aber muss diese Behörde auch als legitimiert angesehen werden, gegen ablehnende Entbindungsentscheide die gesetzlich vorgese- henen Rechtsmittel zu ergreifen. Auf die frist- und formgerecht erklärte Berufung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Genf kann bei dieser Sachlage eingetreten werden.

E. 2 Auch Vormundschaftsbehörden sind dem Amtsgeheimnis ver- pflichtet. Es besteht auch (oder gerade) in vormundschaftlichen

E. 5 Belangen 23

ein erhebliches öffentliches Interesse, dass (beliebige) Tatsachen, die relativ unbekannt sind und von denen Beamte und Behördenmitglieder kraft ihrer Stellung oder zufällig im Rahmen hoheitlichen Wirkens erfahren, grundsätz- lich geheimgehalten werden (vgl. BGE 80 I5). Die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 1995 hat A. an einer Sit- zung wahrgenommen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich war und an welcher er in seiner Eigenschaft als Präsident der Vormund- schaftsbehörde teilgenommen hat, und zwar offenbar mit dem Auftrag, für den Schutz des Kindesvermögens zu sorgen. Streitgegenstand war denn auch das Kindesvermögen, zu dessen Lasten der Inhaber der elterlichen Ge- walt gemäss der Darstellung der Anzeigeerstatter höhere Bezüge tätigen will, als sie sie ihm zugestehen wollen. Sollte A. an diesem Anlass Kenntnis von strafbaren Handlungen er- halten haben, ist er hierüber nach dem Gesagten grundsätzlich zur Geheim- haltung verpflichtet, und es ist also nicht zu beanstanden, dass er ohne vorherige Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht bereit war, als Zeuge aus- zusagen.

3. Wie bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2 StGB) muss es auch bei der Anwendung von Art. 320 Ziff. 2 StGB im Er- messen der zuständigen Behörde liegen, ob einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist. Sie wird dies freilich nach sachlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden haben, wobei insbesondere den widerspre- chenden Interessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Rehberg, a.a.O. 5.426). Für die Befreiung von der amtlichen Schweigepflicht spricht einmal das staatliche Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren, in welchem unter anderem der Vorwurf eines Verbrechens (versuchte Erpres- sung) untersucht und beurteilt werden muss. Daneben gilt es aber auch, das Interesse des Kindes zu berücksichtigen, dass vermögensgefährdende Ma- chenschaften des Inhabers der elterlichen Gewalt, soweit strafrechtlich von Belang, aufgedeckt und geahndet werden. Das Kind hat insbesondere ein Interesse daran, dass die testamentarisch eingesetzten Vermögensverwalter ihre Aufgabe, für eine sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens zu sor- gen, frei von rechtswidrigen Druckversuchen erfüllen können. Das bisher Gesagte ist freilich insoweit zu relativieren, als die Wahr- heitsfindung im genannten Strafverfahren nicht in erster Linie und schon gar nicht ausschliesslich von den Aussagen des A. abhängt, können doch die Strafanzeigeerstatter und die Übersetzerin als Zeugen befragt werden, wo- bei erst noch offen ist, ob der Beschuldigte die Vorwürfe überhaupt bestrei- tet, und was die mögliche Gefährdung vermögenswerter Interessen des Kin- des betrifft, darf nicht übersehen werden, dass der Ausgang der Strafuntersuchung die angeblich

drohende Verlegung des Wohnsitzes der Familie nach Frankreich ohnehin nicht zu verhindern vermöchte; die Zeu- 24

genaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vor- mundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A. gezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des Verwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben, als Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder zu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige, einvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem Masse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde aus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbe- fangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre, bei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse unmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit genügender Wirkung vermittelnd zu wirken. Bei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit gutem Grund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur Abwei- sung der Berufung. ZF 34/96 Urteil vom 27. August 1996

E. 6 Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB; Art. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehör- de zur Berufung.

- Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht le- gitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres Entscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Beru- fung zu erheben (Erw. l a).

- Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschafts- behörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Ge- bührenfragen (Erw. 1 b).

- Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren (Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21ff. V über die Ge- schäftsführung und Entschädigung der vormundschaft- lichen Organe). Die Entschädigungsbeiträge an die Vor- mundschaftsbehörde für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode gemäss Art. 30 der Ent-

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- Vormundschaftsrecht; Entbindung vom Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB).

- Zuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses als er- ste Aufsichtsbehörde zur Befreiung des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde vom Amtsgeheimnis (Art. 42 EG zum ZGB). Zulässigkeit der Berufung an das Kantonsgericht (Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB). Legiti- mation der um die Entbindung ersuchenden Behörde - i n casu der Staatsanwaltschaft Genf - zur Berufung (Erw. 1).

- Massgebende Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Entbindungsgesuchs; Interessenabwägung (Erw. 2). Erwägungen:

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. Nicht strafbar ist der Täter hingegen, wenn er das Geheimnis mit schriftli- cher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art.320 Ziff.2 StGB). Vom Amtsgeheimnis befreit werden soll A, der Präsident der Vor- mundschaftsbehörde des Kreises X. In erster Instanz hierüber zu ent- scheiden hatte der örtlich zuständige Bezirksgerichtsausschuss als erste Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen. Entscheide, welche die Be- zirksgerichtsausschüsse in Vormundschaftssachen erlassen, können gemäss Art. 64 Abs. 1 EG zum ZGB mit Berufung beim Kantonsgericht angefoch- ten werden. Sie ist schriftlich zu erklären und innert 20 Tagen bei der Wei- terzugsinstanz einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen und mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte beanstandet und welche Änderungen beantragt werden. Im Gegensatz zur Regelung von Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis) müssen Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht vom betroffe- nen Beamten gestellt werden; sie können auch von der an der Auskunft in- teressierten Behörde ausgehen (Jörg Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 426). Dann aber muss diese Behörde auch als legitimiert angesehen werden, gegen ablehnende Entbindungsentscheide die gesetzlich vorgese- henen Rechtsmittel zu ergreifen. Auf die frist- und formgerecht erklärte Berufung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Genf kann bei dieser Sachlage eingetreten werden.

2. Auch Vormundschaftsbehörden sind dem Amtsgeheimnis ver- pflichtet. Es besteht auch (oder gerade) in vormundschaftlichen 5

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ein erhebliches öffentliches Interesse, dass (beliebige) Tatsachen, die relativ unbekannt sind und von denen Beamte und Behördenmitglieder kraft ihrer Stellung oder zufällig im Rahmen hoheitlichen Wirkens erfahren, grundsätz- lich geheimgehalten werden (vgl. BGE 80 I5). Die Auseinandersetzung vom 18. Oktober 1995 hat A. an einer Sit- zung wahrgenommen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich war und an welcher er in seiner Eigenschaft als Präsident der Vormund- schaftsbehörde teilgenommen hat, und zwar offenbar mit dem Auftrag, für den Schutz des Kindesvermögens zu sorgen. Streitgegenstand war denn auch das Kindesvermögen, zu dessen Lasten der Inhaber der elterlichen Ge- walt gemäss der Darstellung der Anzeigeerstatter höhere Bezüge tätigen will, als sie sie ihm zugestehen wollen. Sollte A. an diesem Anlass Kenntnis von strafbaren Handlungen er- halten haben, ist er hierüber nach dem Gesagten grundsätzlich zur Geheim- haltung verpflichtet, und es ist also nicht zu beanstanden, dass er ohne vorherige Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht bereit war, als Zeuge aus- zusagen.

3. Wie bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2 StGB) muss es auch bei der Anwendung von Art. 320 Ziff. 2 StGB im Er- messen der zuständigen Behörde liegen, ob einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist. Sie wird dies freilich nach sachlichen Ge- sichtspunkten zu entscheiden haben, wobei insbesondere den widerspre- chenden Interessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Rehberg, a.a.O. 5.426). Für die Befreiung von der amtlichen Schweigepflicht spricht einmal das staatliche Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren, in welchem unter anderem der Vorwurf eines Verbrechens (versuchte Erpres- sung) untersucht und beurteilt werden muss. Daneben gilt es aber auch, das Interesse des Kindes zu berücksichtigen, dass vermögensgefährdende Ma- chenschaften des Inhabers der elterlichen Gewalt, soweit strafrechtlich von Belang, aufgedeckt und geahndet werden. Das Kind hat insbesondere ein Interesse daran, dass die testamentarisch eingesetzten Vermögensverwalter ihre Aufgabe, für eine sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens zu sor- gen, frei von rechtswidrigen Druckversuchen erfüllen können. Das bisher Gesagte ist freilich insoweit zu relativieren, als die Wahr- heitsfindung im genannten Strafverfahren nicht in erster Linie und schon gar nicht ausschliesslich von den Aussagen des A. abhängt, können doch die Strafanzeigeerstatter und die Übersetzerin als Zeugen befragt werden, wo- bei erst noch offen ist, ob der Beschuldigte die Vorwürfe überhaupt bestrei- tet, und was die mögliche Gefährdung vermögenswerter Interessen des Kin- des betrifft, darf nicht übersehen werden, dass der Ausgang der Strafuntersuchung die angeblich

drohende Verlegung des Wohnsitzes der Familie nach Frankreich ohnehin nicht zu verhindern vermöchte; die Zeu- 24

genaussagen des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sind also auch in dieser Hinsicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ob dies zusammen mit dem allgemeinen Geheimhaltungsinteresse vormundschaftlicher Behörden bereits ausreichen würde, um die Entbindung vom Amtsgeheimnis zu ver- weigern, erscheint fraglich. Es gilt indessen zusätzlich zu berücksichtigen, und darauf legt die Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht, dass die Vor- mundschaftsbehörde in Auseinandersetzungen zwischen den Vermögens- verwaltern, durch welche schützenswerte Interessen des Kindes an der Er- haltung des Kindesvermögens höchstens am Rande berührt werden, auf keinen Fall hineingezogen werden darf. Würde A. gezwungen, in einem Strafverfahren, welches Mitglieder des Verwaltungsgremiums gegen ein anderes Mitglied angestrengt haben, als Zeuge auszusagen und damit den Angeschuldigten zu belasten oder zu seinen Gunsten Stellung zu nehmen, wäre das künftige, einvernehmliche Zusammenwirken mit allen Beteiligten in hohem Masse gefährdet. Der Präsident der Vormundschaftsbehörde würde aus der Sicht der Vermögensverwalter nicht mehr als völlig unbe- fangen gelten, was zur Folge hätte, dass er fortan ausserstande wäre, bei Auseinandersetzungen in Bereichen, die das Kindesinteresse unmittelbar berühren (elterliche Gewalt/Kindesvermögen), mit genügender Wirkung vermittelnd zu wirken. Bei dieser Sachlage hat der Bezirksgerichtsausschuss mit gutem Grund dem Entbindungsgesuch nicht entsprochen. Dies führt zur Abwei- sung der Berufung. ZF 34/96 Urteil vom 27. August 1996 6 - Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB; Art. 218ff. ZPO). Legitimation der Vormundschaftsbehör- de zur Berufung.

- Die Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich nicht le- gitimiert, gegen die Aufhebung oder Abänderung ihres Entscheids durch den Bezirksgerichtsausschuss Beru- fung zu erheben (Erw. l a).

- Ausnahmsweise Legitimation der Vormundschafts- behörde als Organ des Kreises - zur Berufung in Ge- bührenfragen (Erw. 1 b).

- Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren (Art. 46, Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21ff. V über die Ge- schäftsführung und Entschädigung der vormundschaft- lichen Organe). Die Entschädigungsbeiträge an die Vor- mundschaftsbehörde für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode gemäss Art. 30 der Ent-

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