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PKG 1996 43

Graubünden · 1989-11-01 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

180 III. Entscheide des, Kantonsgerichtspräsidiums 43 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB).

- Antragsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, auch wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausge- schlossen oder enterbt worden sind (Erw. 4).

- Gegen die Anordnung des Sicherungsinventars kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, dessen Auf- nahme sei unverhältnismässig (Erw. 7).

- Zulässigkeit der Siegelung und Herausgabe des Siche- rungsinventars an den Antragsteller erst nach rechts- kräftiger Feststellung seiner Erbberechtigung (Frage offen gelassen)? (Erw. 8) Aus den Erwägungen:

4. a) Die Aufnahme eines Sicherungsinventars wird nach Art.553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angeordnet, «wenn einer der Erben sie verlangt» und ist «in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzu- führen» (Art. 553 Abs. 2 ZGB). Erbenqualität im Sinne der Legitimation zur Stellung des Gesuchs um Inventaraufnahme haben nach der herrschenden Lehre «die gesetzlichen Erben, und zwar auch wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen oder enterbt worden sind (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N. 2 zu Art. 553 ZGB). Nach Escher (Zür- cher Kommentar, Zürich 1960, N. 11 zu Art. 553), der die Antragsberechti- gung ausdrücklich auch vom Erblasser ausgeschlossenen und enterbten In- testaterben zuerkennt, ist die Entscheidung der Frage, ob die Berufung als Erbe «in concreto durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen ist, Sache des ordentlichen Richters und nicht der Sicherungsbehörde, deren Verfügungen nur provisorische Bedeutung zukommt». Soweit ersichtlich, entspricht dies auch der konstanten Praxis anderer kantonaler Gerichte. Die Sicherungsmassnahme der Inventaraufnahme soll «allen Parteien dienen, denen unter irgendeinem Gesichtspunkt Erbenqualität zukommt» (ZR 27 Nr. 59) und ihre diesbezüglichen Interessen vorläufig zu schützen suchen. Gerade in Fällen, in denen ein Intestaterbe vom Erblasser übergangen wird, besteht ein besonderes Schutzbedürfnis (ebenda). Anders als beim öffentli- chen Inventar gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB, bei welchem die Erbenqualität des übergangenen Intestaterben vor

181 der Gesuchsstellung gerichtlich festge- legt sein muss, genügt es beim Sicherungsinventar aufgrund der unter- schiedlichen Interessenlage, dass das Gesetz als solches den Antragsteller

182 als Erben bezeichnet (ZR 55 (1965) Nr. 54; Entscheid des Kantonsgerichts- präsidiums vom 01.11.1989 i.S. R.A. gegen I? V V, PF 10/89). Die Äusserung von Piotet (SPR IV/2, S. 704), er sei «persönlich ... geneigt», die betreffen- de Person dazu anzuhalten, im Rahmen des ihr offenstehenden Prozesses auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung die Inventaraufnahme als vor- sorgliche Verfügung zu verlangen», ist nicht nur aufgrund der unverbindli- chen Formulierung, sondern auch wegen des konkreten Rechtsschutzbe- dürfnisses der Intestaterben nicht geeignet, die herrschende Lehre und Rechtsprechung zu widerlegen. Es ist offensichtlich, dass der Begriff des Er- ben im Sinne von Art. 553 ZGB, der auf eine - in der Regel sehr kurzfristig innert zwei Monaten seit Eintritt des Todes - anzusetzende Sicherungsmass- nahme abzielt, nicht die rechtskräftige Entscheidung über eine Testaments- ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage voraussetzen kann. Der Zweck der Norm liegt darin, sämtlichen Präsumptiverben die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte einstweilen zu wahren. In diesem Zusammenhang verkennen die Rekurrenten, dass das Gesetz den Begriff des Erben sehr oft nicht mit der richterlichen Feststellung der Erbeneigenschaft für den Fall einer ent- gegenstehenden Verfügung von Todes wegen gleichsetzt (Art. 519 Abs. 2 ZGB, Art. 522 ZGB), und es nicht einleuchtet, weshalb die Aktivlegitimati- on zur Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage andern Kriterien unterwor- fen sein soll als diejenige zur Stellung des Begehrens um Aufnahme eines Sicherungsinventars. Der Einwand, dass die Inventarisierung ja als vorsorg- liche Massnahme im Anfechtungs- oder Herabsetzungsprozess verlangt wer- den könne, erscheint bei näherer Untersuchung wenig überzeugend: einer- seits wurden dadurch die einjährige relative Verjährungsfrist von Art. 521 und Art. 533 ZGB bei zeitlicher Dringlichkeit faktisch unzulässig verkürzt, andererseits bildet die Inventaraufnahme durch die Erbschaftsbehörde - und nicht den ordentlichen Richter - nach Art. 553 ZGB ein bundesrecht- liches Institut eigenen Rechts, das unabhängig von der Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses beansprucht werden kann. Schliesslich ist aus prozess- ökonomischen Gründen auch nicht einzusehen, weshalb der Rechtssuchen- de nur auf dem aufwendigen Umweg über einen ordentlichen Zivilprozess eine Inventaraufnahme erreichen kann. Dies macht insbesondere auch un- ter dem Gesichtspunkt wenig Sinn, dass die Inventaraufnahme häufig Grundlage für den Entscheid bildet, die Erbberechtigung im ordentlichen Verfahren durchzusetzen oder von einem Prozess abzusehen.

b) Der Hinweis der Rekurrenten auf ZR 95 (1996) 34, Seiten 104ff. geht am Kern der Sache vorbei. Im zitierten Entscheid ging es darum, ob ein übergangener Pflichtteilserbe, der die Frist zur

183 Einreichung der Herabset- zungsklage verpasst hat, die Teilungsklage anheben kann. Unter Berufung auf Piotet (ZSR 1972 I, S. 25 ff.) und Druey (Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern 1992, § 6, N. 12) gelangte das Zürcher Obergericht zum Schluss, dass

184 dem ausgeschlossenen Pflichtteilserben seine Position als Erbe nicht auto- matisch zufalle, sondern dass er diese Stellung erst durch Gestaltungsurteil erwirke. Der Entscheid basiert auf der von Piotet entwickelten Terminolo- gie, nach welcher der ausgeschlossene Intestaterbe vor dem Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsentscheid erst virtueller - und nicht effektiver - Erbe sei. Zur Frage ob - um bei der gewählten Terminologie zu bleiben - nur der ef- fektive und nicht auch der virtuelle Erbe die Aufnahme des Sicherungsin- ventars beantragen kann, lässt sich dem erwähnten Entscheid nichts ent- nehmen. Das Problem, ob der übergangene Intestaterbe erst durch ein rechts- kräftiges Urteil seine zur Teilnahme an der Teilung berechtigende Erben- stellung erhält, oder ob sie ihm bereits ex lege zukommt, wie die ältere Dok- trin und Rechtsprechung annimmt, braucht vorliegend indessen nicht entschieden zu werden. So oder anders darf das Recht zur kurzfristig anzu- setzenden Geltendmachung einer vorsorglichen Massnahme nicht mit der erst durch Urteil erreichten Stellung eines effektiv am Nachlass unmittelbar berechtigten Erben verknüpft werden. Die unterschiedliche Verwendung des Begriffs des «Erben» im ZGB schliesst eine rein begrifflich-grammati- kalische Auslegung zum vornherein aus. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass nach schweizerischem Recht die Rekursgegnerin zur Stellung des Begehrens um Anordnung eines Sicherungsinventars berechtigt war.

7. a) Die Rekurrenten machen sodann geltend, die Anordnung eines Sicherungsinventars sei im konkreten Fall unverhältnismässig. Der Erblas- ser habe im konkreten Fall bereits umfangreiche und sorgfältige Massnah- men zur Sicherung des Erbes getroffen. Die kompetente und ordnungs- gemässe Geschäftsführung der im Nachlass befindlichen Unternehmungen sei sichergestellt und es bestehe keine Befürchtung, dass sich der Bestand des Nachlasses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr feststellen Iasse. Ne- ben den erheblichen Kosten sei zu berücksichtigen, dass mit der Inventar- aufnahme die Gefahr bestehe, dass Unbefugte von den Vermögensverhält- nissen des Erblassers Kenntnis erhalten würden.

b) Nach Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 wird ein Sicherungsinventar zwingend immer dann angeordnet, «wenn einer der Erben es verlangt». Zur Legiti- mation der Rekursgegnerin als Erbin kann auf die vorstehenden Aus- führungen verwiesen werden. Das Gesetz knüpft somit die Anordnung des Sicherungsinventars an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere wird der Nachweis einer besonderen Gefährdung des Nachlasses oder eine zu be- fürchtenden Benachteiligung des gesuchstellenden Erben nicht verlangt. Das «Inventar soll den genauen

185 Erbschaftsstand, d.h. vor allem die Zahl und Art der hinterlassenen Vermögensstücke ... für den Zeitpunkt des Erbgan- ges feststellen, damit für alle späteren erbrechtlichen Operationen (Berech-

186 nung des Pflichtteils, Erbteilung) eine feste, durch Übergriffe von Erben oder Fremden nicht mehr zu verrückende Grundlage gegeben» ist (Tuor/ Picenoni, a.a.O., N. 1 zu Art. 552 ZGB). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Rekurren- ten nicht zu überzeugen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem als solcher im Zusammenhang mit den gesetzlich umschriebenen Vorausset- zungen der Inventaraufnahme keine eigenständige Bedeutung zukommt, wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Begehren der Rekursgegnerin rechtsmissbräuchlich wäre, was die Rekurrenten indessen zu Recht nicht geltend machen.

c) Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Anordnung des Siche- rungsinventars in jedem Fall verhältnismässig erscheint. Die im Testament klar erkennbare Absicht des Erblassers, die Rekursgegnerin von der Teil- nahme am Nachlass auszuschliessen, sowie die Tatsache, dass die andern Er- ben und die Willensvollstrecker das Kreisamt nicht darüber orientierten, dass auch die Rekursgegnerin eine Tochter des Erblassers ist, begründet für die- se ein klares Interesse an der Sicherstellung ihrer potentiellen Ansprüche durch die Aufnahme eines Sicherungsinventars. Die auf eine Benachteili- gung der Rekursgegnerin abzielende letztwillige Verfügung des Verstorbe- nen vermag trotz der Einsetzung von fünf Willensvollstreckern kein beson- deres Vertrauen in bezug auf dessen Massnahmen im Hinblick auf die Nachlasssicherung zu Gunsten der Rekursgegnerin zu begründen, im Ge- genteil. Ob die zum Nachlass gehörenden Unternehmungen ordnungsgemäss verwaltet werden, ist ferner irrelevant, da es bei der Inventaraufnahme nicht primär um den Zustand der Nachlasswerte und deren Verwaltung, sondern um ihre vorgängige Auflistung und Feststellung geht. Schliesslich ist festzu- halten, dass durch die notarielle Inventaraufnahme die gebotene Diskretion gewahrt bleibt und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Erben aus- geschlossen werden kann. Den mit der Inventaraufnahme stets verbundenen Kosten kommt in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung zu.

8. a) Die Rekurrenten beantragen schliesslich noch eventualiter, das Inventar sei zu versiegeln und der Rekursgegnerin bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Erbeneigenschaft und Berechtigung am Nachlassvermö- gen nicht herauszugeben. b) Gegenstand des Rekursverfahrens bildet einzig die angefochtene Verfügung, in welcher ausschliesslich die Inventarisierung des Nachlasses von N nach Art. 553 ZGB angeordnet wurde. Das Inventar wird nach des- sen Abschluss vom Notar dem Kreisamt übergeben, das

187 dannzumal auf ent- sprechenden Antrag darüber zu befinden hat, ob das Inventar auch der Ge- suchstellerin zur Kenntnis gebracht wird. Auf das entsprechende Begehren der Rekurrenten kann deshalb in Ermangelung eines anfechtbaren Ent- scheides im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingetreten werden.

188 Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass vorbehältlich aussergewöhn- licher Umstände die Verweigerung der Kenntnisgabe an die Gesuchstellerin aufgrund der zu Art 553 ZGB entwickelten Lehre und Rechtsprechung und insbesondere die - auch im Interesse Dritter - nach Art. 568 ZGB daran ge- knüpften Rechtsfolgen kaum zulässig sein dürfte. PF 7/96 Entscheid vom 1. November 1996 (Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 1997 abgewiesen, während auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten wurde.)