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PKG 1996 42

Graubünden · 1996-03-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

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wartet werden müssen, dass er entsprechende Vorsichtsmassnahmen bzw. Dispositionen treffen würde, die ein nachmaliges Umparkieren seines Fahr- zeuges nicht mehr erfordert hätten. Objektiv bestand im übrigen kein Anlass zur Trunkenheitsfahrt, hätte er doch der Weisung der Arbeitgeberin ohne weiteres auch dadurch nachkommen können, dass er über das vorhandene Natel einen Freund oder Bekannten hätte herbeirufen können, der ihm sein Fahrzeug umparkiert oder nach Hause gefahren hätte. VB 3/96 Urteil vom 11. März 1996 Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug bei Ver- kehrsregelverletzung im Ausland.

- Zulässigkeit eines Warnungsentzugs bei Verkehrsre- gelverletzung im Ausland (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 30 Abs. 4 VZV) (Erw. 3).

- Berücksichtigung des im Ausland erlassenen Fahrver- bots und der dort ausgesprochenen Busse bei der Be- messung der Entzugsdauer (Art. 17 Abs. 1 SVG; Art. 33 Abs. 2 VZV) (Erw. 4). Aus den Erwägungen:

3. a) Der Berufungskläger macht, gestützt auf Rene Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Bd. III., Bern 1995, N. 2017 ff. geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzips abgelehnt. Für die Anordnung eines Warnungsent- zuges für ein ausserhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes begangenes Verkehrsdelikt sei ausschliesslich die Behörde am Ort der Tatbegehung zu- ständig. Eine Ausnahme bedürfe einer staatsvertraglichen Regelung bezie- hungsweise einer gesetzlichen Grundlage. Diese sei vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben. Bei der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), deren Art. 30 Abs. 4 die Grund- lage für die angefochtene Sanktion bilde, handle es sich lediglich um eine bundesrechtliche Verordnung. Die Kompetenz für den Erlass einer gesetzli- chen Grundlage, welche Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip ermögliche, ergebe sich nicht aus den im Ingress zur VZV genannten Gesetzesartikeln. Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 VZV sei somit lediglich auf die Anordnung von Sicherungsentzügen beschränkt.

b) Wie bereits dargelegt wurde, stellt der Entzug des Führerauswei- ses eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmass- nahme mit präventivem Charakter dar. Von diesem Standpunkt aus gesehen ist es unerheblich, ob die Tat, an die eine Administrativmassnahme geknüpft wird, im In- oder im Ausland begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als 42 -

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auch der Warnungsentzug bezwecken, die Verkehrssicherheit in der Schweiz zu garantieren. Für den Sicherungsentzug wird in der vorliegenden Beru- fungsschrift ausdrücklich anerkannt, dass im Ausland begangene Delikte berücksichtigt werden dürfen. Dies muss aber unter dem Aspekt der Ver- kehrssicherheit auch für den Warnungsentzug gelten, zumal durch den Ent- zug des Ausweises für eine beschränkte Dauer und durch die damit ver- bundenen Nachteile der fehlbare Fahrzeuglenker von weiteren Widerhandlungen gegen die Regeln des Strassenverkehrs abgehalten und damit auch zu einem sichereren Strassenverkehr beigetragen werden soll. Die zuständige schweizerische Behörde hat aufgrund des innerstaat- lichen Rechts zu prüfen, ob gegen den Fehlbaren eine Massnahme zu er- greifen ist. Dabei muss die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons vorgängig von den Tatumständen, welche zu einer Verurteilung im Ausland geführt haben, umfassend Kenntnis erhalten haben. Das fehlerhafte Verkehrsver- halten eines Schweizers im Ausland muss Anlass zu einer gründlichen Sach- verhaltsabklärung durch die ausländischen Polizei- und Strafbehörden ge- geben haben, und die Tatbestandsfeststellung dieser Behörde muss hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Verkehrsverhaltens die schweizerische Entzugsbehörde zu überzeugen vermögen. Die von den ausländischen Behörden eruierten Tatumstände dürfen keine Zweifel offen Iassen. Liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor, von der der Wohnsitzkanton Kenntnis erhält, so darf das ausländische Urteil, gleich wie im Rahmen des Art. 67 Ziff. 2 StGB, den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widerspre- chen. Den Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln ist jedoch Rechnung zu tragen, da diese unter Umständen von den im schweizerischen Strassenverkehr geltenden beträchtlich abweichen können.

c) Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlich und sachverhalts- mässig relevanten Aspekte kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass das Strassenverkehrsamt vorliegendenfalls zu Recht den Füh- rerausweisentzug gegen H. ausgesprochen hat. Es ist nicht einzusehen, wes- halb sich Art. 30 Abs. 4 VZV lediglich auf Sicherungsentzüge zu stützen hat, zumal sowohl diese wie auch die Warnungsentzüge das gleiche Ziel verfol- gen, nämlich die Sicherheit im Strassenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrssicherheit in der Schweiz kann nur durch den Entzug des schweizerischen Führerausweises, nicht auch durch ein im Ausland erlasse- nes Fahrverbot hinreichend gewährleistet werden. Das Fahrverbot hat ge- genüber einem nicht im Lande der Verurteilung wohnhaften Täter nur eine beschränkte Wirkung, die davon abhängt, ob und wie häufig der Betroffene während der Entzugsdauer im Urteilsstaat ein Auto geführt hätte. Nur eine zusätzliche parallele Massnahme im

Wohnsitzstaat kann somit die beabsich- tigte Warnwirkung im vollen Umfange erzielen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 177

4. a) Im Sinne einer Eventualbegründung beanstandet der Beru- fungskläger die von der Vorinstanz bestätigte Dauer des Fahrausweisent- zuges. Dabei macht er geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die in Deutschland nach schweizerischen Massstäben aussergewöhnlich lange Ab- erkennung der Fahrerlaubnis wie auch die Tatsache, dass er durch diese Massnahme empfindlich getroffen werde, da er beruflich häufig in Deutsch- land unterwegs sei, unberücksichtigt gelassen. Im übrigen sei in Deutschland eine weit höhere Busse ausgesprochen worden, als bei einem entsprechen- den Delikt im Kanton Graubünden. Auch geniesse der Berufungskläger einen in jeder Hinsicht ungetrübten zivilen wie auch automobilistischen Leumund.

b) Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV richtet sich die Dauer des Entzugs vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motor- fahrzeugführer sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Des weiteren bleibt vorliegendenfalls zu prüfen, ob und wieweit ein im Ausland erlassenes Fahrverbot und eine im Ausland ausgesprochene Busse von den schweizerischen Behörden bei der Bemessung der Entzugs- dauer zu berücksichtigen sind.

c) Im vorliegenden Fall muss das Verschulden des Berufungsklägers angesichts des durch sein Verhalten geschaffenen massiven Gefährdungspo- tentials bei Lenken eines Fahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,58 %o als gross eingestuft werden. Zu Recht hat der Berufungskläger vorliegendenfalls verzichtet, eine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahr- zeug zu lenken, geltend zu machen, zumal daran hohe Anforderungen zu stellen sind. Auch vermag er vorliegendenfalls nichts vorzubringen, was be- legen könnte, er sei durch das elfmonatige Fahrverbot in Deutschland be- sonders berührt gewesen. Allein seine Behauptung, er sei des öfteren in Deutschland beruflich unterwegs, genügt indes nicht, um eine besondere Massnahmeempfindlichkeit in der Schweiz zu begründen. Massnahmemindernd ist demgegenüber der einwandfreie, gute au- tomobilistische Leumund des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der An- sicht der Vorinstanz, wonach der gute automobilistische Leumund von H aufgrund des hohen Alkoholisierungsgrades nicht berücksichtigt werden könne, kann nicht gefolgt werden. Dass ein getrübter automobilistischer Leumund massnahmeverschärfend zu veranschlagen ist, wird allgemein an- erkannt. Ein ungetrübter automobilistischer Leumund ist Ausgangspunkt für die normale Entzugsdauer. Um dem bisherigen Verhalten eines Ver- kehrsteilnehmers aber gerecht zu werden, bedarf es einer differenzierten Betrachtungsweise, denn die Bedeutung eines ungetrübten Fahrerleumunds ändert je nach Fahrer insofern, als der effektiven Fahrpraxis ein ganz ande- res Gewicht zukommt, je nachdem, wie gross diese ist. So muss mindestens der ungetrübte automobilistische Leumund der letzten fünf Jahre (und so-

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weit nachgewiesen auch für eine längere Zeit) im Rahmen der Massnahme- dauer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Ob dieses Element für sich allein oder nur im Zusammenhang mit anderen Beurteilungsmerk- malen im konkreten Fall eine Herabsetzung der Entzugsdauer rechtfertigt, kann jedoch nicht generell festgelegt werden. Vielmehr wird diesem Punkt je nach Gewicht der übrigen wesentlichen Umstände bei der Gesamtbeur- teilung des Einzelfalles mehr oder weniger Bedeutung zukommen (BGE 122 II 22ff). So ist bei der Bestimmung der Massnahmedauer der Umstand mitzuberücksichtigen, dass H seit Jahren im Besitz eines Führerausweises ist und bis anhin nie zu einer Klage Anlass gegeben hat. Da der Warnungsentzug, wie bereits ausführlich dargelegt wurde, eine Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter darstellt, dessen Dauer sich gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG nach den Umständen bemisst, steht einer Berücksichtigung der ausländischen Massnahme in bezug auf die Dauer des in der Schweiz zu verhängenden Warnungsentzugs im Rahmen der persönlichen Umstände des Betroffenen an sich nichts entgegen. Dabei ist der Art und Dauer der ausländischen Massnahme, dem Grad der Be- troffenheit des Fahrzeugführers, d. h. der in präventiver und erzieherischer Hinsicht erzielten Wirkung, angemessen Rechnung zu tragen. Obwohl vor- liegendenfalls nicht gänzlich auf einen Warnungsentzug verzichtet werden kann, erweisen sich sowohl die Dauer der in Deutschland ausgesprochenen Aberkennung der Fahrerlaubnis von elf Monaten wie auch die Höhe der verhängten Busse von DM 5 250.- für den Berufungskläger als derart ein- schneidend, dass diese in Deutschland auferlegten Sanktionen durchaus zu seinen Gunsten mitberücksichtigt werden können.

d) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält der Kantonsge- richtsausschuss einen Warnungsentzug des Fahrausweises von 2 Monaten für angemessen. VB 5/96 Urteil vom 17. Juni 1996

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