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PKG 1996 41

Graubünden · 1996-01-16 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41 - Entzug des Führerausweises; Dauer (Art. 16, Art. 17 SVG). Die unverschuldete Verminderung der Zurechnungs- fähigkeit (Art. 11 StGB) ist - anders als die verschuldete (Art. 12, Art. 263 StGB) - bei der Bemessung der Entzugs- dauer grundsätzlich zu berücksichtigen und kann eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer rechtfer- tigen (unverschuldete Verminderung der Zurechnungs- fähigkeit zufolge Alkoholgenusses in casu verneint). Aus den Erwägungen:

a) Der Warnungsentzug des Führerausweises bezweckt, den Fahr- zeugführer zu bessern und vor Rückfällen zu bewahren (Art. 30 Abs. 2 VZV). Er ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Admini- strativmassnahme. Auch wenn er im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Straf- charakter hat, wird damit ebenfalls ein präventiver und erzieherischer Zweck verfolgt. Die Dauer des Entzugs wird nach der Schwere des Ver- schuldens festgesetzt, ferner dem Vorleben und der Sanktionsempfindlich- keit (Art. 33 Abs. 2 VZV). Berücksichtigt werden muss aber auch, ob die Anordnung des Entzugs verhältnismässig ist, also noch erforderlich, um den Zweck der Erziehung und Besserung des Fahrzeuglenkers zu erreichen. So kann nach der Rechtsprechung ein Führerausweisentzug unter dem Ge- sichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr erforderlich sein, wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Beurteilung eine übermässig lange Zeit verstrichen ist und sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat. Grundsätzlich ist bei einer schuldlos begangenen Verkehrsregelver- letzung die Anordnung eines Warnungsentzuges nicht verhältnismässig, da ein solcher weder zur Erziehung noch zur Besserung des Fahrzeugführers beitragen kann. Die Behörde hat deshalb bei Zurechnungsunfähigkeit in der Regel von der Anordnung eines Warnungsentzuges abzusehen, bzw. die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten. Auch einer nur teilweise herabge- setzten Zurechnungsfähigkeit kann entsprechend Rechnung getragen wer- den. Allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob ein Sicherungsentzug er- forderlich ist (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S. M. gegen die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen).

b) Diese grundsätzlichen Überlegungen können allerdings nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die Verminderung der Zurechnungs- fähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt wurde, etwa durch Alkohol-, Me- dikamenten- oder Drogenkonsum. Hier ist die Beeinträchtigung in der Re- gel schon wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich (Art. 12 StGB). Auch wenn keine solche vorliegt, kann bei Zu- rechnungsunfähigkeit strafrechtlich eine Verurteilung gestützt auf Art. 263

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StGB erfolgen. Das Verschulden liegt in diesen Fällen darin, dass der Täter die Zurechnungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Bei einer selbstverschuldeten Beeinträchtigung der Zurechnungs- fähigkeit ist deshalb die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzuges zu beachten, insbesondere wenn es sich um einen Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d VSG handelt. Denn der War- nungsentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verfolgt gerade den Zweck, dass der Fahrzeugführer künftig Situationen vermeidet, in denen er dasselbe Delikt begehen könnte. Das schliesst nicht aus, dass unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit in ausgesprochenen Ausnahmefällen - vgl. etwa den in BGE 116 IV 364 beurteilten Sachverhalt eines Tierarztes, der zu Hause Alkohol konsumierte und unerwartet in der Nacht zu einem Notfall aufgeboten wurde - ein Verzicht auf die Anordnung eines Führer- ausweisentzugs oder die Unterschreitung der Mindestdauer geboten sein kann (Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 i. S. M. gegen die Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen).

6. Wie den vorstehenden Erwägungen dieses neuesten Bundesge- richtsentscheides zu entnehmen ist, ist dem Berufungskläger darin Recht zu geben, dass bei verminderter Zurechnungsfähigkeit - ausser sie sei schuld- haft selbst herbeigeführt worden - eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdauer des Führerausweisentzuges gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz möglich und normalerweise wohl auch geboten erscheint.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann indes bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,48 bis 1,64 Gewichtspromille - steht die Zurechnungsfähigkeit in Frage, ist zu Gunsten des Betroffenen vom Maximalwert auszugehen - grundsätzlich nicht von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 119 IV 123f.; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, 5.259 Fn 2 mit weiteren Verweisen). Im bereits mehrfach erwähnten Entscheid des Kassationshofes vom 16. Januar 1996 wurde gar festgehalten, dass selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 bis 2,42 Gewichtspromillen nicht ohne weiteres eine verminderte Zurech- nungsfähigkeit angenommen werden könne. Vorliegend kommt nun dar- überhinaus hinzu, dass einerseits H., der den Berufungskläger A. nach dem Restaurantbesuch nach Hause fuhr, bei diesem keine Anzeichen ei- ner Angetrunkenheit festgestellt hat, und andererseits sich der Berufungs- kläger eigenen Aussagen zufolge bewusst war, dass er aufgrund seines Alkoholkonsums nicht hätte fahren dürfen. Des weiteren war er durchaus auch fähig, dieser Einsicht entsprechend zu handeln, wollte er doch vorerst nach Hause laufen (vgl. die Aussage der Zeugin M.) und liess sich schliess- lich - sein Zuhause lag auf der Strecke der Bekannten - von diesen nach

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Hause fahren. Es ist nun nicht einsehbar, warum ihm die Fähigkeit, ein- sichtsgemäss zu handeln, eine Viertelstunde später abgegangen sein sollte. Vielmehr zeigt auch sein späteres Handeln, dass er hierzu in der Lage war, wäre er doch ansonsten nach Hause gefahren und hätte sein Fahrzeug nicht bloss umparkiert. Gerade letzteres zeigt im weiteren deutlich auf, dass er eben bewusst die streckenmässig kurze Trunkenheitsfahrt in Kauf ge- nommen hat, um auf der anderen Seite nicht in Konflikt mit seiner Arbeit- geberin, die ihn nach der Trunkenheitsfahrt von 1993 angewiesen hatte, sein Fahrzeug aus Gründen seiner Stellung und des Ansehens nicht vor Gaststätten stehen zu lassen, zu geraten. Ein derart überlegtes Handeln - das Abwägen von zwei «unrechten Taten» und das nachmalige Eingehen eines dieser «Risiken» schliesst nun aber nach der festen Überzeugung des Gerichtes die Annahme einer auch nur in leichtem Masse verminderten Zu- rechnungsfähigkeit aus und lässt auch keine Zweifel an der Zurechnungs- fähigkeit des Berufungsklägers aufkommen, so dass entgegen dessen Auf- fassung auch eine psychiatrische Begutachtung nicht angezeigt erscheint. Ist das Motiv des Berufungsklägers für sein Handeln zwar verständlich und vielleicht in gewisser Weise gar nachvollziehbar, aber war seine Zurech- nungsfähigkeit zur Zeit der Trunkenheitsfahrt in keiner Weise herabgesetzt, so ist die vom Gesetzgeber getroffene, strenge Rückfallregel von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG und die darin vorgesehene Mindestdauer des Führeraus- weisentzuges von einem Jahr zwingend zu beachten. Nachdem des weiteren offensichtlich auch nicht gesagt werden kann, die Verfahrensdauer von nun- mehr 11/z Jahren sei bereits übermässig Iang, noch andere Gesichtspunkte der Verhältnismässigkeit vorliegen - strafrechtliche Konsequenzen zieht jede Trunkenheitsfahrt zusätzlich mit sich und auch berufliche Unannehm- lichkeiten sind diesfalls vielfach zu gewärtigen -, die eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer als geboten erscheinen liessen, erweist sich die ge- genüber dem Berufungskläger verfügte Entzugsdauer von 12 Monaten als korrekt und ist der vorinstanzliche Entscheid zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.

b) Selbst wenn schliesslich von einer Herabsetzung der Zurech- nungsfähigkeit in leichtem Grade ausgegangen würde, wäre diese Beein- trächtigung wegen fahrlässiger «actio libera in causa» unbeachtlich, muss sich doch der Berufungskläger vorhalten lassen, sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Restaurantbetriebes abgestellt zu haben. Dies, obwohl ihm die entsprechende Weisung bzw. Anregung der Gemeinde bereits in jenem Zeitpunkt erinnerlich sein musste, er eigenen Angaben von geselligem Na- turell ist, sich oft in Wirtshäusern aufhält und dabei offenbar auch des öfte- ren dem Alkohol zuspricht, war es doch nicht das erste Mal, dass er sich nach einem Restaurantbesuch von anderen Personen heimfahren liess (vgl. Aussage

der Zeugin M.). Unter diesen Umständen hätte aber von ihm er- 175

wartet werden müssen, dass er entsprechende Vorsichtsmassnahmen bzw. Dispositionen treffen würde, die ein nachmaliges Umparkieren seines Fahr- zeuges nicht mehr erfordert hätten. Objektiv bestand im übrigen kein Anlass zur Trunkenheitsfahrt, hätte er doch der Weisung der Arbeitgeberin ohne weiteres auch dadurch nachkommen können, dass er über das vorhandene Natel einen Freund oder Bekannten hätte herbeirufen können, der ihm sein Fahrzeug umparkiert oder nach Hause gefahren hätte. VB 3/96 Urteil vom 11. März 1996 Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug bei Ver- kehrsregelverletzung im Ausland.

- Zulässigkeit eines Warnungsentzugs bei Verkehrsre- gelverletzung im Ausland (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 30 Abs. 4 VZV) (Erw. 3).

- Berücksichtigung des im Ausland erlassenen Fahrver- bots und der dort ausgesprochenen Busse bei der Be- messung der Entzugsdauer (Art. 17 Abs. 1 SVG; Art. 33 Abs. 2 VZV) (Erw. 4). Aus den Erwägungen:

3. a) Der Berufungskläger macht, gestützt auf Rene Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Bd. III., Bern 1995, N. 2017 ff. geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des Territorialitätsprinzips abgelehnt. Für die Anordnung eines Warnungsent- zuges für ein ausserhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes begangenes Verkehrsdelikt sei ausschliesslich die Behörde am Ort der Tatbegehung zu- ständig. Eine Ausnahme bedürfe einer staatsvertraglichen Regelung bezie- hungsweise einer gesetzlichen Grundlage. Diese sei vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben. Bei der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), deren Art. 30 Abs. 4 die Grund- lage für die angefochtene Sanktion bilde, handle es sich lediglich um eine bundesrechtliche Verordnung. Die Kompetenz für den Erlass einer gesetzli- chen Grundlage, welche Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip ermögliche, ergebe sich nicht aus den im Ingress zur VZV genannten Gesetzesartikeln. Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 VZV sei somit lediglich auf die Anordnung von Sicherungsentzügen beschränkt.

b) Wie bereits dargelegt wurde, stellt der Entzug des Führerauswei- ses eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmass- nahme mit präventivem Charakter dar. Von diesem Standpunkt aus gesehen ist es unerheblich, ob die Tat, an die eine Administrativmassnahme geknüpft wird, im In- oder im Ausland 42 -

begangen wurde. Sowohl der Sicherungs- als 176