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Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (10 Absätze)
E. 16 4, - Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art.
154 Abs. 1, Art. 204 ff. ZGB). Wertbestimmung; Zeitpunkt
(Art. 214 Abs. 1 ZGB); landwirtschaftliches Gewerbe (Art.
212 Abs. 1 ZGB).
- Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des
Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Tag
der Urteilsfällung der ersten Instanz (Erw. 4).
- Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, be-
stimmt sich nach Art. 7 BGBB. Zum Begriff des land-
wirtschaftlichen Gewerbes (Erw. 5 f.).
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und
Eigen- gut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des
Güter- standes ausgeschieden. Erfolgt die Auflösung des Güterstandes
im Rahmen der Scheidung, wird sie auf den Tag zurückbezogen, an
dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB).
Diesbezüglich stellen sich im vorliegenden Fall keine Probleme.
Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens der
Boden Eigengut des Klägers, das Haus demge- genüber Errungenschaft
darstellte.
Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der
Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die
güter- rechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Dieser
Zeitpunkt ist so- wohl massgebend für die Frage, welcher Wertmassstab -
ob Ertragswert oder Verkehrswert - zu berücksichtigen ist, als auch für
die Frage, welcher effek- tive, betragsmässige Wert den Aktiven und
Passiven zukommt (Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner Kommentar,
Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband,
1. Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteili-
gung, Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 25 zu Art. 211 ZGB; BGE 121
II155). Erfolgt die Bewertung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens,
so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (BGE 121 II154 unter
Hinweis auf Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 5 und 10 zu Art. 214
ZGB). Wertveränderun- gen der Errungenschaft, die während des
Scheidungsverfahrens eintreten, wirken also für und gegen beide
Ehegatten. Art. 204 ZGB soll sicherstellen, dass es aufgrund der
Bewertung nicht zur Prozesströlerei kommt (Botschaft zum neuen
Eherecht, BBI 1979 II1191/1240, Ziff. 225.51). Inwiefern allfälli- ge
Wertveränderungen auch noch bei der Urteilsfindung vor zweiter Instanz
zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt das
kan- tonale Recht Noven zulässt. Im Kanton Graubünden können die
E. 17 Parteien ge- mäss Art. 226 ZPO in der Berufung grundsätzlich keine neuen Beweismittel einlegen, weshalb Wertveränderungen nur noch im Rahmen der Beweismit- tel, welche vor erster Instanz angemeldet wurden, zu berücksichtigen sind.
E. 18 Da sich im vorliegenden Fall die Parteien hinsichtlich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Einfamilien- haus nicht einigen konnten, ist demnach auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung abzustellen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Verhältnisse grundsätzlich jenen entsprechen, welche zum Zeitpunkt des Schriftenwechsels vorherrschten. So wurde der Schriftenwechsel lediglich 5 Monate vor der Urteilsfällung abge- schlossen und seitens der Parteien wurde nicht geltend gemacht, die Ver- hältnisse hätten sich seither geändert.
5. Gemäss Art. 211 ZGB sind bei der güterrechtlichen Auseinander- setzung die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus Art. 212 Abs. 1 ZGB. Demgemäss ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Ei- gentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehe- gatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei der Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforde- rung zum Ertragswert einzusetzen.
a) Ob bei der Berechnung auf den Ertrags- oder den Verkehrswert abzustellen ist, hängt massgeblich davon ab, ob der Betrieb ein Iandwirt- schaftliches Gewerbe darstellt. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, lässt sich den güterrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Bis zum In- krafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) er- folgte die Auslegung grundsätzlich über die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts, welches seinerseits in aArt. 620 ZGB auf das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) verwies. Eine weitere Grundlage für die Begriffsbestimmung bildete das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG). Am 1. Januar 1994 und damit anderthalb Jahre vor der vorinstanzli- chen Urteilsfällung ist das BGBB in Kraft getreten. Das EGG und LEG aber auch die aArt.619b's-Art. 625bis ZGB wurden aufgehoben. In Art. 7 BGBB wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes neu definiert. Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, auf welche Bestimmungen bei der Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes in Art. 212 Abs. 1 ZGB abzustellen ist.
b) Das BGBB macht keine Ausführungen dazu, inwiefern der Be- griff des landwirtschaftlichen Gewerbes, wie ihn Art. 7 BGBB definiert, auch im Rahmen von Art. 212 Abs. 1 ZGB bei der scheidungsbedingten güter- rechtlichen Auseinandersetzung beachtlich
E. 19 ist. Aus Art. 212 f. ZGB sowie aus deren Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass der Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes grundsätzlich gleich auszulegen ist wie in den Be- stimmungen im bäuerlichen Erbrecht (aArt. 620 ZGB), dem wiederum das EGG und das LEG zugrundegelegt wurden. Nachdem diese Bestimmungen
E. 20 durch das BGBB per 1. Januar 1994 ersetzt wurden, bildet demnach letzte- res nach Sinn und Zweck auch die neue Auslegungsgrundlage für den land- wirtschaftlichen Gewerbebegriff im Rahmen der güterrechtlichen Azseinan- dersetzung. Dieser Auffassung, die in der Rechtslehre einhellig vertreten wird (vgl. C. Hegnauer, Grundriss des Eherechts, Bern 1993, S. 243; H. Keller, Das Ertragswertprinzip im neuen bäuerlichen Ehegüterrecht, Zürich 1993, S. 23; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 1995, S. 237), schliessen sich wenigstens dem Grundsatze nach auch die Parteien an. Der Gewerbebegriff des BGBB ist namentlich auch dann beachtlich, wenn der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften will. Zwar ist nicht zu übersehen, dass Art. 212 Abs. 1 ZGB nach früherer Auffassung im Gegensatz zu aArt. 620 ZGB für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften wollte, nicht verlangte, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten müsse. Selbst wenn der Betrieb diese Anforderung nicht erfüllte, konnte der Eigentümer eines Gewerbes deshalb - wie auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt
- gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZGB die Anrechnung zum Ertragswert ver- langen (vgl. H. Keller, a.a.O., S. 24). Von der Frage der ausreichenden Existenz ist aber jene nach dem nötigen Umfang des Betriebs, der ein Ge- werbe darstellt, zu unterscheiden. Damit von einem Iandwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden konnte, musste der Landwirtschaftsbetrieb auch nach Massgabe der altrechtlichen Bestimmungen einen Umfang haben, der es dem Bewirtschafter erlaubte, sich aus der Bewirtschaftung des Lan- des eine gewisse, zwar nicht unbedingt hauptberufliche, aber immerhin noch wesentliche Existenz zu sichern (BGE 116 II 552; Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 21 mit Hinweis auf Neukomm/Czettler, Das bäu- erliche Erbrecht, Brugg 1982, S. 30). Mit der Landwirtschaft musste ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Einkommen erzielt werden (H. Keller, a.a.O. S. 24, unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie Art. 2 der Verordnung über land- wirtschaftliche Begriffe). So ging es - wie der Kläger offenbar verkennt - im Falle der scheidungsbedingten güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nie darum, dem Eigentümer einer Landwirtschaft ungeachtet jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Anrechnung zum Ertragswert zu ermöglichen. Immerhin gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksich- tigen, dass
E. 21 Das landwirtschaftliche Gewerbe setzt eine wirtschaftliche Einheit
von landwirtschaftlichen Grundstücken voraus. Entgegen der Ansicht des
Klägers ist deshalb für die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vor-
liegt, auch nicht allein entscheidend, ob die Liegenschaft mit dem
Einfami- lienhaus landwirtschaftlichen Charakter hat. Art. 212 Abs. 1
ZGB wäre auf ein einzelnes Grundstück überhaupt nicht anwendbar
(Hegnauer, S. 243). Vielmehr ist auf die Gesamtheit der vom Kläger
bewirtschafteten Grund- stücke abzustellen, wobei selbstverständlich der
Einfamilienhausliegen- schaft Iandwirtschaftlicher Charakter zukommen
muss, damit diese positiv in die Beurteilung miteinbezogen werden kann.
Sodann wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschaftung des Gewerbes
mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht.
Dies entspricht einem Arbeitsauf- wand von 2100 Arbeitsstunden pro Jahr
(Bandli/Henny/Hofer/Hotz/Hotz R./Müller/Späti/Stalder/Studer,
Kommentar zum Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N. 52 zu Art. 7 BGBB; BGE 121
II274). Als persönliche Voraussetzung verlangt Art. 212 Abs. 1 ZGB, dass
der Ei- gentümer das Gewerbe weiterbewirtschaftet. Dies bedeutet, dass
der Hof- eigentümer schon bis anhin den Betrieb geführt haben muss und
diese Tätig- keit nach Auflösung des Güterstandes fortsetzen will.
Selbstbewirtschaftung liegt vor, wenn der Eigentümer das
landwirtschaftliche Gewerbe leitet und sich selber aktiv darin beteiligt
(Art. 9 BGBB, BGE 115 II 181). Ob diese Voraussetzungen zum
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung im vorliegenden Fall erfüllt
sind, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (Bandli, a.a.O., N. 101
zu Art. 7 BGBB). Für die Berechnung des Arbeits- aufwandes und der ihr
entsprechenden Grösse des Gewerbes ist von einer standardisierten
Bewirtschaftung auszugehen (vgl. Bandli, N. 101 ff. zu Art. 7 BGBB). Der
allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB folgend, wonach eine behauptete
Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihr Rechte ableitet, obliegt dabei der
Beweis für den Anspruch auf eine Anrechnung zum Ertrags- wert beim
Kläger. Das Güterrecht unterliegt als rein finanzielle Nebenfolge der
Scheidung der Dispositionsmaxime. Die Offizialmaxime kommt nicht
zum Tragen.
b) Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben erachtet es
das Kantonsgericht als nicht ausgewiesen, dass der vom Kläger geleitete
Betrieb den Umfang eines landwirtschaftlichen Gewerbes hat.
Auffallend ist, dass in den Rechtsschriften sehr wenig Angaben zum
Gewerbe des Klägers ge- macht werden. Als unbestritten darf immerhin
gelten, dass dem Kläger von seinem Vater Grundstücke abgetreten
wurden und er schon vor der Auflö- sung des Güterstandes selbst aktiv
Landwirtschaft betrieben hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil (S. 7 f.)
E. 22 zu entnehmen ist, erklärte der Kläger anläss- lich der formfreien Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1995, sein Betrieb umfasse zurzeit 6 Grossvieheinheiten. Zudem führe er Holz auf
E. 23 /1o eigene Rechnung. Ob das Führen von Holz mit der Bewirtschaftung eigener Waldgrundstücke zusammenhängt, oder ob er als Holzfuhrakkordant - wie die Beklagte in ihrer Prozessantwort (S. 7) ausführt - tätig ist, bleibt indes unklar. Im weiteren erklärte der Kläger anlässlich dieser formfreien Befra- gung, er gehe jeden Morgen und Abend sowie am Wochenende den Stallar- beiten nach. In den Ferien gehe er heuen. Somit verbringe er einen sehr grossen Teil des Tages in der Landwirtschaft. Ausgewiesen ist sodann, dass der Kläger als Angestellter der Gemeinde X einer hundertprozentigen Ar- beitstätigkeit nachgeht. Gemäss Lohnausweis vom 19. August 1992 verdien- te er dabei monatlich Fr. 4228.-. Anfangs 1995 betrug sein Lohn Fr. 4333.-. Aus diesen Angaben lässt sich gerade einmal ableiten, dass der Klä- ger einen grossen Teil seiner Freizeit vornehmlich mit der Viehhaltung, da- neben aber auch mit der Waldbewirtschaftung beschäftigt. Über die Grösse des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs ist hingegen überhaupt nichts aus- gewiesen. Angaben über die örtlichen Verhältnisse, namentlich auch die Art und Eignung der genutzten Flächen, dem effektiven Arbeitsbedarf, die wirt- schaftliche Tragfähigkeit, das erzielte und erzielbare Einkommen, die Art der Tierhaltung, den Ausbaustandard und Anzahl der landwirtschaftlichen Gebäude, deren Auslastung bzw. Kapazität, den technischen Mitteln (Me- chanisierungsstufe), allfällige zugepachtete Grundstücke, werden weder in der Prozesseingabe vom 9. September 1994 noch in der Widerklageantwort vom 13. Januar 1995 noch in der Vernehmlassung zur Berufungsbegründung gemacht. Einzig hinsichtlich der Einfamilienhausparzelle lässt sich der 2 Schätzung entnehmen, dass diese eine Grösse von 588Maufweist. Anhand der vorliegenden Angaben lässt sich nicht beurteilen, wieviele Arbeitsstun- den die Bewirtschaftung des Betriebs denn objektiv erfordert. Es ist nicht möglich, aufgrund der massgebenden objektiven Kriterien zu überprüfen, ob der Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe aufzufassen ist (Bandli, a.a.O., N. 101ff. zu Art. 7 BGBB). Was beispielsweise den Umfang des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs betrifft, ergibt sich aus der Schätzung des Einfamilienhauses vom
4. April 1995, dass lediglich 1 der Liegenschaft als Iandwirtschaftlich taxiert wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass dem Umfang der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft nur noch eine sehr geringe Bedeutung zukommt. Was hingegen die zeitliche Beanspruchung betrifft, so gilt darauf hinzuweisen, dass die halbe Arbeitskraft einer
E. 24 bäuerlichen Familie, also 2100 Arbeitsstunden, 75 % einer ganzen Arbeitskraft entspricht (vgl. Band- li, a.a.O., N. 54 zu Art. 7 BGBB mit Hinweisen auf die Gesetzesberatung im Nationalrat). Der Grenzbetrieb, der diese Arbeitsleistung beansprucht, entspricht einem rationell geführten Zuerwerbsbetrieb. Ein Teil der Ar- beitskraft der Familie wird in einem solchen Fall ausserhalb des Betriebs eingesetzt.
E. 25 (Bandli, a.a.O., N 57, S. 158 zu Art. 7 BGBB). Die Grösse der in
2100 Stunden pro Arbeitskraft bewirtschafteten Fläche beträgt im
Berggebiet zwischen 7,07 (Bergzone 1) bis 8,24 Hektaren (Bergzone 4).
Ob der Betrieb des Klägers eine Bewirtschaftung im Rahmen dieser
standardisierten Grös- se zulässt, kann mangels Angaben nicht beurteilt
werden. Einer Arbeits- leistung im erwähnten Ausmass bedarf die
bisherige Bewirtschaftung des klägerischen Betriebs hingegen
offensichtlich nicht. Der Kläger setzt seine Arbeitskraft vollumfänglich
ausserhalb des Betriebes ein. Im weiteren war es dem Kläger möglich,
den Betrieb bis anhin praktisch allein in der Freizeit zu bewirtschaften.
Seine Frau hat im Betrieb offensichtlich seit jeher wenig mitgearbeitet.
Jedenfalls wird in der Prozesseingabe (S. 5) geltend gemacht, der
Kläger habe die nötige Unterstützung der Beklagten in der Landwirt-
schaft vermisst. Im Stall habe sie nie, auf dem Feld wenig mitgeholfen.
Nicht geltend gemacht wird, die gemeinsamen Kinder hätten in
beträchtlichem Mass in der Landwirtschaft mitgeholfen. Angesichts
dieser Ausführungen des Klägers kann jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, die Führung des Betriebs habe auch die Mithilfe
seiner Ehefrau und seiner Kinder er- fordert. Schon dies lässt deutlich
darauf schliessen, dass der Betrieb des Klä- gers nur hobbymässig
bewirtschaftet wird Dabei kann schlicht ausgeschlos- sen werden, dass
der Kläger nebst seiner hundertprozentigen Tätigkeit bei der Gemeinde
in seiner Freizeit auch noch 75 % einer ganzen Arbeitskraft in seine
Landwirtschaft investiert. Der Kläger würde auf diese Leistung nicht
einmal dann kommen, wenn er in seinen Ferien - mangels anderer An-
gaben ist von vier Wochen auszugehen - von Montag bis Freitag während
10 Stunden, an allen Samstagen des Jahres während 10 Stunden und an
allen anderen Tagen während 4 Stunden in seiner Landwirtschaft arbeiten
würde.
Da nicht ausgewiesen wurde, dass der Betrieb des Klägers ein
Iand- wirtschaftliches Gewerbe darstellt, dies aufgrund der bestehenden
Angaben zudem auch ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt sich
auch keine An- rechnung des Einfamilienhauses zum Ertragswert.
ZF 74/95
Urteil vom 8. Januar 1996
(Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat
das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 1996 abgewiesen.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
16 4, - Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 1, Art. 204 ff. ZGB). Wertbestimmung; Zeitpunkt (Art. 214 Abs. 1 ZGB); landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 212 Abs. 1 ZGB).
- Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Tag der Urteilsfällung der ersten Instanz (Erw. 4).
- Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, be- stimmt sich nach Art. 7 BGBB. Zum Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes (Erw. 5 f.). Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 207 Abs. 1 ZGB werden Errungenschaft und Eigen- gut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güter- standes ausgeschieden. Erfolgt die Auflösung des Güterstandes im Rahmen der Scheidung, wird sie auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Diesbezüglich stellen sich im vorliegenden Fall keine Probleme. Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens der Boden Eigengut des Klägers, das Haus demge- genüber Errungenschaft darstellte. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven im Vermögen der Ehegatten ist hingegen der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die güter- rechtliche Auseinandersetzung vorgenommen wird. Dieser Zeitpunkt ist so- wohl massgebend für die Frage, welcher Wertmassstab - ob Ertragswert oder Verkehrswert - zu berücksichtigen ist, als auch für die Frage, welcher effek- tive, betragsmässige Wert den Aktiven und Passiven zukommt (Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II, 1. Abteilung, 3. Teilband,
1. Unterteilband, Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung, Art. 196-220 ZGB, Bern 1992, N. 25 zu Art. 211 ZGB; BGE 121 II155). Erfolgt die Bewertung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend (BGE 121 II154 unter Hinweis auf Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 5 und 10 zu Art. 214 ZGB). Wertveränderun- gen der Errungenschaft, die während des Scheidungsverfahrens eintreten, wirken also für und gegen beide Ehegatten. Art. 204 ZGB soll sicherstellen, dass es aufgrund der Bewertung nicht zur Prozesströlerei kommt (Botschaft zum neuen Eherecht, BBI 1979 II1191/1240, Ziff. 225.51). Inwiefern allfälli- ge Wertveränderungen auch noch bei der Urteilsfindung vor zweiter Instanz zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, bis zu welchem Zeitpunkt das kan- tonale Recht Noven zulässt. Im Kanton Graubünden können die
17 Parteien ge- mäss Art. 226 ZPO in der Berufung grundsätzlich keine neuen Beweismittel einlegen, weshalb Wertveränderungen nur noch im Rahmen der Beweismit- tel, welche vor erster Instanz angemeldet wurden, zu berücksichtigen sind.
18 Da sich im vorliegenden Fall die Parteien hinsichtlich der güter- rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Einfamilien- haus nicht einigen konnten, ist demnach auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung abzustellen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Verhältnisse grundsätzlich jenen entsprechen, welche zum Zeitpunkt des Schriftenwechsels vorherrschten. So wurde der Schriftenwechsel lediglich 5 Monate vor der Urteilsfällung abge- schlossen und seitens der Parteien wurde nicht geltend gemacht, die Ver- hältnisse hätten sich seither geändert.
5. Gemäss Art. 211 ZGB sind bei der güterrechtlichen Auseinander- setzung die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aus Art. 212 Abs. 1 ZGB. Demgemäss ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Ei- gentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehe- gatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei der Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforde- rung zum Ertragswert einzusetzen.
a) Ob bei der Berechnung auf den Ertrags- oder den Verkehrswert abzustellen ist, hängt massgeblich davon ab, ob der Betrieb ein Iandwirt- schaftliches Gewerbe darstellt. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, lässt sich den güterrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Bis zum In- krafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) er- folgte die Auslegung grundsätzlich über die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts, welches seinerseits in aArt. 620 ZGB auf das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) verwies. Eine weitere Grundlage für die Begriffsbestimmung bildete das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG). Am 1. Januar 1994 und damit anderthalb Jahre vor der vorinstanzli- chen Urteilsfällung ist das BGBB in Kraft getreten. Das EGG und LEG aber auch die aArt.619b's-Art. 625bis ZGB wurden aufgehoben. In Art. 7 BGBB wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes neu definiert. Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, auf welche Bestimmungen bei der Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Gewerbes in Art. 212 Abs. 1 ZGB abzustellen ist.
b) Das BGBB macht keine Ausführungen dazu, inwiefern der Be- griff des landwirtschaftlichen Gewerbes, wie ihn Art. 7 BGBB definiert, auch im Rahmen von Art. 212 Abs. 1 ZGB bei der scheidungsbedingten güter- rechtlichen Auseinandersetzung beachtlich
19 ist. Aus Art. 212 f. ZGB sowie aus deren Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass der Begriff des land- wirtschaftlichen Gewerbes grundsätzlich gleich auszulegen ist wie in den Be- stimmungen im bäuerlichen Erbrecht (aArt. 620 ZGB), dem wiederum das EGG und das LEG zugrundegelegt wurden. Nachdem diese Bestimmungen
20 durch das BGBB per 1. Januar 1994 ersetzt wurden, bildet demnach letzte- res nach Sinn und Zweck auch die neue Auslegungsgrundlage für den land- wirtschaftlichen Gewerbebegriff im Rahmen der güterrechtlichen Azseinan- dersetzung. Dieser Auffassung, die in der Rechtslehre einhellig vertreten wird (vgl. C. Hegnauer, Grundriss des Eherechts, Bern 1993, S. 243; H. Keller, Das Ertragswertprinzip im neuen bäuerlichen Ehegüterrecht, Zürich 1993, S. 23; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 1995, S. 237), schliessen sich wenigstens dem Grundsatze nach auch die Parteien an. Der Gewerbebegriff des BGBB ist namentlich auch dann beachtlich, wenn der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften will. Zwar ist nicht zu übersehen, dass Art. 212 Abs. 1 ZGB nach früherer Auffassung im Gegensatz zu aArt. 620 ZGB für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte das landwirtschaftliche Gewerbe selbst weiterbewirtschaften wollte, nicht verlangte, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bieten müsse. Selbst wenn der Betrieb diese Anforderung nicht erfüllte, konnte der Eigentümer eines Gewerbes deshalb - wie auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt
- gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZGB die Anrechnung zum Ertragswert ver- langen (vgl. H. Keller, a.a.O., S. 24). Von der Frage der ausreichenden Existenz ist aber jene nach dem nötigen Umfang des Betriebs, der ein Ge- werbe darstellt, zu unterscheiden. Damit von einem Iandwirtschaftlichen Gewerbe gesprochen werden konnte, musste der Landwirtschaftsbetrieb auch nach Massgabe der altrechtlichen Bestimmungen einen Umfang haben, der es dem Bewirtschafter erlaubte, sich aus der Bewirtschaftung des Lan- des eine gewisse, zwar nicht unbedingt hauptberufliche, aber immerhin noch wesentliche Existenz zu sichern (BGE 116 II 552; Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N. 21 mit Hinweis auf Neukomm/Czettler, Das bäu- erliche Erbrecht, Brugg 1982, S. 30). Mit der Landwirtschaft musste ein ins Gewicht fallender Beitrag zum Einkommen erzielt werden (H. Keller, a.a.O. S. 24, unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie Art. 2 der Verordnung über land- wirtschaftliche Begriffe). So ging es - wie der Kläger offenbar verkennt - im Falle der scheidungsbedingten güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nie darum, dem Eigentümer einer Landwirtschaft ungeachtet jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Anrechnung zum Ertragswert zu ermöglichen. Immerhin gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksich- tigen, dass
21 die Anrechnung des Ertragswertes den betroffenen Ehegatten doch einiges schlechter stellt und deshalb nur dann gerechtfertigt ist, wenn der übernehmende Eigentümer auch ein wirtschaftliches Interesse nachzu- weisen vermag. Mit dem BGBB wurde der Begriff des landwirtschaftlichen Ge- werbes nach Massgabe der mit dem Gesetz verfolgten Ziele - unter ande-
19 rem der flächendeckenden Bewirtschaftung des Landes und der Verbesse- rung der Konkurrenzfähigkeit der Landwirtschaft - neu definiert. Der Vor- aussetzung, dass der Betrieb dem Besitzer und seiner Familie eine gewisse Existenz sichern muss, wurde im BGBB insofern Rechnung getragen, als es für den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes die Bewirtschaftung durch mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie voraus- setzt. Ein ausreichendes, existenzsicherndes Erwerbseinkommen wird hingegen auch nach dem BGBB nicht verlangt. Es wird einzig auf den Ar- beitsbedarf abgestellt, wahrenddem das daraus resultierende Einkommen grundsätzlich keine Rolle spielt. An der zusätzlichen Voraussetzung, wie sie noch der Vorentwurf vorsah, nämlich dass mit dem Betrieb mindestens die Hälfte des Erwerbseinkommens zu erwirtschaften sei, wurde nicht fest- gehalten. Auch wurde keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Neben- erwerbsbetrieben getroffen. Damit werden auch relativ kleine Betriebe als landwirtschaftliche Gewerbe anerkannt und unter Schutz gestellt. Es lässt sich somit auch nicht sagen, dass mit der Anwendung des Gewerbebegriffs des BGBB der ursprüngliche Sinn und Zweck von Art. 212 Abs. 1 ZGB im Falle der scheidungsbedingten Übernahme des landwirtschaftlichen Ge- werbes missachtet wird. Folglich besteht aber auch kein Anlass, Art.212 Abs. 1 ZGB im Falle der scheidungsbedingten Übernahme des landwirt- schaftlichen Gewerbes einen anderen Gewerbebegriff als jenen im BGBB zugrundezulegen. Auch in zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Auslegung nach dem BGBB. Wie dargelegt wurde, ist für die Frage, welcher Wertmassstab zu berücksichtigen ist, der Zeitpunkt der Vornahme der güterrechtlichen Aus- einandersetzung - im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung - massgebend. Da dieser Zeitpunkt somit auch für die Rechtsfrage, ob der Ertrags- oder Verkehrswert zu berücksichtigen ist, gilt, richten sich auch die diesbezüglichen Voraussetzungen nach diesem Zeit- punkt. Demnach ist der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes nach dem eineinhalb Jahre vorher in Kraft getretenen BGBB auszulegen.
6. a) Gemäss Art. 7 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Zu berück- sichtigen sind dabei auch die örtlichen Verhältnisse, die Möglichkeit, feh- lende betriebsnotwendige Gebäude
20 zu erstellen oder vorhandene umzubau- en, sowie die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke. Den Kantonen ist es vorbehalten, landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 7 BGBB nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirt- schaftliche Gewerbe zu unterstellen. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Graubünden allerdings keinen Gebrauch gemacht.
21 Das landwirtschaftliche Gewerbe setzt eine wirtschaftliche Einheit von landwirtschaftlichen Grundstücken voraus. Entgegen der Ansicht des Klägers ist deshalb für die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vor- liegt, auch nicht allein entscheidend, ob die Liegenschaft mit dem Einfami- lienhaus landwirtschaftlichen Charakter hat. Art. 212 Abs. 1 ZGB wäre auf ein einzelnes Grundstück überhaupt nicht anwendbar (Hegnauer, S. 243). Vielmehr ist auf die Gesamtheit der vom Kläger bewirtschafteten Grund- stücke abzustellen, wobei selbstverständlich der Einfamilienhausliegen- schaft Iandwirtschaftlicher Charakter zukommen muss, damit diese positiv in die Beurteilung miteinbezogen werden kann. Sodann wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschaftung des Gewerbes mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Dies entspricht einem Arbeitsauf- wand von 2100 Arbeitsstunden pro Jahr (Bandli/Henny/Hofer/Hotz/Hotz R./Müller/Späti/Stalder/Studer, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N. 52 zu Art. 7 BGBB; BGE 121 II274). Als persönliche Voraussetzung verlangt Art. 212 Abs. 1 ZGB, dass der Ei- gentümer das Gewerbe weiterbewirtschaftet. Dies bedeutet, dass der Hof- eigentümer schon bis anhin den Betrieb geführt haben muss und diese Tätig- keit nach Auflösung des Güterstandes fortsetzen will. Selbstbewirtschaftung liegt vor, wenn der Eigentümer das landwirtschaftliche Gewerbe leitet und sich selber aktiv darin beteiligt (Art. 9 BGBB, BGE 115 II 181). Ob diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (Bandli, a.a.O., N. 101 zu Art. 7 BGBB). Für die Berechnung des Arbeits- aufwandes und der ihr entsprechenden Grösse des Gewerbes ist von einer standardisierten Bewirtschaftung auszugehen (vgl. Bandli, N. 101 ff. zu Art. 7 BGBB). Der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB folgend, wonach eine behauptete Tatsache zu beweisen hat, wer aus ihr Rechte ableitet, obliegt dabei der Beweis für den Anspruch auf eine Anrechnung zum Ertrags- wert beim Kläger. Das Güterrecht unterliegt als rein finanzielle Nebenfolge der Scheidung der Dispositionsmaxime. Die Offizialmaxime kommt nicht zum Tragen.
b) Aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben erachtet es das Kantonsgericht als nicht ausgewiesen, dass der vom Kläger geleitete Betrieb den Umfang eines landwirtschaftlichen Gewerbes hat. Auffallend ist, dass in den Rechtsschriften sehr wenig Angaben zum Gewerbe des Klägers ge- macht werden. Als unbestritten darf immerhin gelten, dass dem Kläger von seinem Vater Grundstücke abgetreten wurden und er schon vor der Auflö- sung des Güterstandes selbst aktiv Landwirtschaft betrieben hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil (S. 7 f.)
22 zu entnehmen ist, erklärte der Kläger anläss- lich der formfreien Befragung an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 1995, sein Betrieb umfasse zurzeit 6 Grossvieheinheiten. Zudem führe er Holz auf
23 /1o eigene Rechnung. Ob das Führen von Holz mit der Bewirtschaftung eigener Waldgrundstücke zusammenhängt, oder ob er als Holzfuhrakkordant - wie die Beklagte in ihrer Prozessantwort (S. 7) ausführt - tätig ist, bleibt indes unklar. Im weiteren erklärte der Kläger anlässlich dieser formfreien Befra- gung, er gehe jeden Morgen und Abend sowie am Wochenende den Stallar- beiten nach. In den Ferien gehe er heuen. Somit verbringe er einen sehr grossen Teil des Tages in der Landwirtschaft. Ausgewiesen ist sodann, dass der Kläger als Angestellter der Gemeinde X einer hundertprozentigen Ar- beitstätigkeit nachgeht. Gemäss Lohnausweis vom 19. August 1992 verdien- te er dabei monatlich Fr. 4228.-. Anfangs 1995 betrug sein Lohn Fr. 4333.-. Aus diesen Angaben lässt sich gerade einmal ableiten, dass der Klä- ger einen grossen Teil seiner Freizeit vornehmlich mit der Viehhaltung, da- neben aber auch mit der Waldbewirtschaftung beschäftigt. Über die Grösse des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs ist hingegen überhaupt nichts aus- gewiesen. Angaben über die örtlichen Verhältnisse, namentlich auch die Art und Eignung der genutzten Flächen, dem effektiven Arbeitsbedarf, die wirt- schaftliche Tragfähigkeit, das erzielte und erzielbare Einkommen, die Art der Tierhaltung, den Ausbaustandard und Anzahl der landwirtschaftlichen Gebäude, deren Auslastung bzw. Kapazität, den technischen Mitteln (Me- chanisierungsstufe), allfällige zugepachtete Grundstücke, werden weder in der Prozesseingabe vom 9. September 1994 noch in der Widerklageantwort vom 13. Januar 1995 noch in der Vernehmlassung zur Berufungsbegründung gemacht. Einzig hinsichtlich der Einfamilienhausparzelle lässt sich der 2 Schätzung entnehmen, dass diese eine Grösse von 588Maufweist. Anhand der vorliegenden Angaben lässt sich nicht beurteilen, wieviele Arbeitsstun- den die Bewirtschaftung des Betriebs denn objektiv erfordert. Es ist nicht möglich, aufgrund der massgebenden objektiven Kriterien zu überprüfen, ob der Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe aufzufassen ist (Bandli, a.a.O., N. 101ff. zu Art. 7 BGBB). Was beispielsweise den Umfang des vom Kläger bewirtschafteten Betriebs betrifft, ergibt sich aus der Schätzung des Einfamilienhauses vom
4. April 1995, dass lediglich 1 der Liegenschaft als Iandwirtschaftlich taxiert wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass dem Umfang der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft nur noch eine sehr geringe Bedeutung zukommt. Was hingegen die zeitliche Beanspruchung betrifft, so gilt darauf hinzuweisen, dass die halbe Arbeitskraft einer
24 bäuerlichen Familie, also 2100 Arbeitsstunden, 75 % einer ganzen Arbeitskraft entspricht (vgl. Band- li, a.a.O., N. 54 zu Art. 7 BGBB mit Hinweisen auf die Gesetzesberatung im Nationalrat). Der Grenzbetrieb, der diese Arbeitsleistung beansprucht, entspricht einem rationell geführten Zuerwerbsbetrieb. Ein Teil der Ar- beitskraft der Familie wird in einem solchen Fall ausserhalb des Betriebs eingesetzt.
25 (Bandli, a.a.O., N 57, S. 158 zu Art. 7 BGBB). Die Grösse der in 2100 Stunden pro Arbeitskraft bewirtschafteten Fläche beträgt im Berggebiet zwischen 7,07 (Bergzone 1) bis 8,24 Hektaren (Bergzone 4). Ob der Betrieb des Klägers eine Bewirtschaftung im Rahmen dieser standardisierten Grös- se zulässt, kann mangels Angaben nicht beurteilt werden. Einer Arbeits- leistung im erwähnten Ausmass bedarf die bisherige Bewirtschaftung des klägerischen Betriebs hingegen offensichtlich nicht. Der Kläger setzt seine Arbeitskraft vollumfänglich ausserhalb des Betriebes ein. Im weiteren war es dem Kläger möglich, den Betrieb bis anhin praktisch allein in der Freizeit zu bewirtschaften. Seine Frau hat im Betrieb offensichtlich seit jeher wenig mitgearbeitet. Jedenfalls wird in der Prozesseingabe (S. 5) geltend gemacht, der Kläger habe die nötige Unterstützung der Beklagten in der Landwirt- schaft vermisst. Im Stall habe sie nie, auf dem Feld wenig mitgeholfen. Nicht geltend gemacht wird, die gemeinsamen Kinder hätten in beträchtlichem Mass in der Landwirtschaft mitgeholfen. Angesichts dieser Ausführungen des Klägers kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Führung des Betriebs habe auch die Mithilfe seiner Ehefrau und seiner Kinder er- fordert. Schon dies lässt deutlich darauf schliessen, dass der Betrieb des Klä- gers nur hobbymässig bewirtschaftet wird Dabei kann schlicht ausgeschlos- sen werden, dass der Kläger nebst seiner hundertprozentigen Tätigkeit bei der Gemeinde in seiner Freizeit auch noch 75 % einer ganzen Arbeitskraft in seine Landwirtschaft investiert. Der Kläger würde auf diese Leistung nicht einmal dann kommen, wenn er in seinen Ferien - mangels anderer An- gaben ist von vier Wochen auszugehen - von Montag bis Freitag während 10 Stunden, an allen Samstagen des Jahres während 10 Stunden und an allen anderen Tagen während 4 Stunden in seiner Landwirtschaft arbeiten würde. Da nicht ausgewiesen wurde, dass der Betrieb des Klägers ein Iand- wirtschaftliches Gewerbe darstellt, dies aufgrund der bestehenden Angaben zudem auch ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt sich auch keine An- rechnung des Einfamilienhauses zum Ertragswert. ZF 74/95 Urteil vom 8. Januar 1996 (Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 1996 abgewiesen.)