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PKG 1996 39

Graubünden · 1996-07-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 denn auch nicht darauf berufen, sondern auf die in derartigen Fragen allein massgebliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Als interne Unterlage gehört das Referat demnach nicht zu den Strafakten des vorliegenden Falles, und es bedurfte für die Verweigerung der Einsicht in dieses auch keines entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsin- teresses. Die Beschwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbe- gründet. BK 58/95 Entscheid vom 7. Februar 1996

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsan- waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers dem Ratracfahrer oder anderen Ver- antwortlichen der Luftseilbahn AG kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und die zu beurteilenden Sachverhalte für eine Anklage nicht ausreichend sind. Die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemes- sen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. BK 25/96 Entscheid vom 11. Juli 1996 (Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 30. Ja- nuar 1997 abgewiesen.)

- Zum Recht auf Akteneinsicht im Straf- (Beschwerde-) verfahren (Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 137f. StPO; Art. 4 BV). Der Angeschuldigte und sein Verteidiger ha- ben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle erhebli- chen Akten des Strafverfahrens, so auch in die Stellung- nahme des Untersuchungsrichters zu einer Beschwerde gegen dessen Amtshandlungen. Kein Einsichtsrecht be- steht dagegen in Unterlagen allgemein taktischer Natur (wie Einsatzdispositive und Sicherheitskonzepte) sowie rein interne Akten (wie Gedächtnisstützen, Entwürfe, Referate). Aus den Erwägungen: Der durch Art. 4 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör enthält unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses ist gleich- sam Vorbedingung für das Recht auf Äusserung und Stellungnahme, dem ei- gentlichen Kern des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der Angeschuldig- te kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger grundsätzlich Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens zu gewähren ist, mithin in all jene, welche für die spätere Beurteilung - sowohl im belastenden als auch im entlastenden Sinn - von Bedeutung 39

16 sein könnten (vgl. BGE 115 V 301 ff.). Nicht zu den Strafakten gehören und damit nicht dem Anspruch auf

Einsicht unterliegen nach herrschender Auffassung und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen Unterlagen allgemein taktischer Natur (etwa Ein- satzdispositive, Sicherheitskonzepte etc.) sowie reine Interna (Gedächtnis- stützen, Entwürfe, Referate und ähnliches mehr), sind dies doch Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt; diese dienen vielmehr ausschliesslich der internen Meinungsbildung und sind so- mit nur für den internen Gebrauch bestimmt. Für die Verweigerung der Ak- teneinsicht in solche internen Aktenstücke bedarf es denn auch keines ent- gegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresses (BGE 115 V 303; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 5.138).

a) Der Beschwerdeführer begehrt einmal Einsicht in die Stellung- nahme des Untersuchungsrichters zu den Beschwerden gegen dessen Amts- handlungen. Diese stellt nun entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft nicht bloss ein internes Arbeitspapier - sozusagen ein Vorprodukt der nachmaligen Verfügung des Staatsanwaltes, das diesem in einem internen Meinungsbildungsverfahren die Antwort auf die Beschwerde erleichtern soll - dar, sondern ist vielmehr eine Rechtsschrift jenes Beschwerdeverfah- rens. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter ein hierarchisches Verhältnis besteht, ist doch die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 137 StPO - die der verwaltungs- rechtlichen Beschwerde angenähert ist, wo ein Unterordnungsverhältnis ty- pisch ist - ein ordentliches Rechtsmittel im Untersuchungsverfahren, das die Überprüfung von Amtshandlungen und Entscheiden des Untersuchungs- richters durch den Staatsanwalt, eine funktionell andere Instanz, ermöglicht. Dass nun aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerde- führer auf Verlangen Einsicht in allfällige Vernehmlassungen von Gegen- partei und Vorinstanz zu gewähren ist, steht ausser Frage, gehört dies doch zum selbstverständlichen Inhalt des Anspruches auf rechtliches Gehör (vgl. PKG 1993 Nr. 27). Insoweit ist demnach die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die fragliche Vernehmlassung des Untersuchungsrichters zur Einsichtnahme zuzustellen.

b) Zu Recht verweigert wurde dem Beschwerdeführer dagegen die Einsicht in das Referat des Staatsanwalts über die rechtlichen und prakti- schen Probleme im Zusammenhang mit der Telefonkontrolle, kommt die- sem doch für die Behandlung des vorliegenden Falles weder Beweischarak- ter zu noch erscheint es für die Beurteilung sonstwie erheblich. Vielmehr handelt es sich offenkundig um ein rein internes Arbeitspapier, das mög- licherweise - durch die Aufarbeitung von Literatur und Judikatur bis zum damaligen Zeitpunkt - zur Entscheidfindung in gewissen Fragen beihilft. Daraus verbindlich etwas ableiten können hingegen weder die Untersu- chungsbehörden

noch der Angeschuldigte. Bezeichnenderweise hat sich der Untersuchungsrichter in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 1995 167

16 denn auch nicht darauf berufen, sondern auf die in derartigen Fragen allein massgebliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Als interne Unterlage gehört das Referat demnach nicht zu den Strafakten des vorliegenden Falles, und es bedurfte für die Verweigerung der Einsicht in dieses auch keines entgegenstehenden überwiegenden Geheimhaltungsin- teresses. Die Beschwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbe- gründet. BK 58/95 Entscheid vom 7. Februar 1996