Praxis Kantonsgericht |
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157 von der Piste entfernt war und dieselbe überblicken konnte und ob es schon einmal vorgekommen war, dass die Hunde einfach auf die Piste sprangen. Aufgrund einer vorläufigen Wertung finden sich nach dem Gesagten durchaus Anhaltspunkte, die eine Anklage nicht zum vornherein aus- schliessen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Ein- stellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. BK 96 71 Entscheid vom 11. Dezember 1996 38 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zur Ver- kehrssicherungspflicht auf Skipisten bei Verwendung von Pistenbearbeitungsmaschinen. Vorsichtspflichten des Skifahrers. Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Damit jemand aufgrund dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden kann, müssen zwei Vor- aussetzungen erfüllt sein. Einmal muss sich der Täter dem Vorwurf fahrläs- sigen Verhaltens aussetzen und sodann muss dieses für den Eintritt der Schädigung ursächlich, das heisst adäquat kausal sein. Fahrlässig begeht je- mand eine Tat, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Fol- ge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unter- lassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechts- pflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv mög- lich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg abgewendet worden wäre. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich demnach nicht allgemein be- stimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen
158 Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmit- tel und Schutzvorkehrungen gehören, des weiteren aber auch nach den spe- ziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den Sach- verhalt auch dahingehend zu prüfen, inwiefern eine Gefährdung sich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar zum StGB,
159 1989, N. 23 ff. zu Art. 18 StGB). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Ein- zelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrungen zum Schutz des Rechts- gutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren, und welche effektiv getroffen wurden.
4. Sowohl anlässlich seiner polizeilichen als auch seiner untersu- chungsrichterlichen Einvernahme erklärte der Lenker des Pistenfahrzeuges, J., dass er sich am besagten Tag vor dem Einfahren in die Traverse, wo es zum Unfall kam, über Funk mit dem Patrouilleur V in Verbindung gesetzt und diesem seine Weiterfahrt angekündigt habe, damit dieser die Signalisa- tionstafel mit der Aufschrift «slow, langsam» und «Achtung Pistenfahrzeug» anfangs der Grischapiste aufstelle. Während der ganzen Fahrt sei das Blink- licht seines Fahrzeugs eingeschaltet gewesen. Als er nach dem Unfall zur Bergstation gefahren sei, sei das betreffende Signal denn auch auf der lin- ken Seite der Piste gestanden. V bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Januar 1995, dass sich J. mit ihm über Funk in Verbin- dung gesetzt und seine Fahrt angekündigt habe. Demzufolge habe er sich zur Grischapiste begeben, wo er das Plastikband mit den Signeten «slow, langsam» und «Achtung Pistenfahrzeug» aufgestellt habe. Bei seiner unter- suchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. Dezember 1995 erklärte V., dass er - nachdem ihm J seine Fahrt angekündigt habe - das Signal «Ach- tung Pistenmaschine, slow/langsam» aufgestellt habe. Während des ganzen Nachmittags sei bereits das Gefahrendreieck mit der aufgezeichneten Pi- stenmaschine aufgestellt gewesen. Das Skigebiet sei sehr windexponiert, weshalb die Pistenmaschinen häufig auch während des Pistenbetriebs aus- rücken müssten, um die Abfahrten in gutem Zustand zu halten. Demgegen- über erklärten sowohl der Verunfallte als auch sein Begleiter W. überein- stimmend, sie hätten, als sie die Abfahrt über die Grischapiste antraten, keines der beiden erwähnten Warnsignale bemerkt. Zwar darf bei der Würdigung der Aussagen von J. und V nicht aus- ser acht gelassen werden, dass beide ein besonderes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben. Die Aussagen zeigen sich aber als in sich ge- schlossen, anschaulich und logisch, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Beide Personen wurden sowohl polizeilich als auch untersuchungsrichterlich befragt. Wesentliche Abweichungen in der Schilderung ergaben sich in den verschiedenen Befragungen nicht und die Aussagen von J. und W. stimmen in bezug auf die Kontaktaufnahme vor der Fahrt und das Aufstellen der Ge- fahrensignale
160 überein. Auch die übereinstimmenden Aussagen von A. und W., sie hätten kein Warnsignal bemerkt, erscheinen im Zusammenhang mit dem weiteren Ablauf des Geschehens als folgerichtig und glaubwürdig. Wei- tere, auch nur einigermassen stichhaltige Anhaltspunkte, welche eine der Darstellungen zusätzlich bekräftigen würden, bestehen nicht. Eine Über-
159 zeugung in die eine oder andere Richtung lässt sich somit nicht gewinnen. Auch von den Einvernahmen, die der Beschwerdeführer zusätzlich bean- tragt, ist kein zusätzlicher Aufschluss zu erwarten. A. hat bereits zu Proto- koll gegeben, er habe kein Signal gesehen. Seine erneute Befragung dürfte diesbezüglich mit Sicherheit zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch auf eine Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens des Ra- tracfahrers bei der Weiterfahrt nach dem Unfall kann verzichtet werden. Denn wie sich der Ratracfahrer nach dem Unfall verhalten hat, gibt keinen Aufschluss darüber, ob er den Unfall selbst und damit die Körperverletzung des Beschwerdeführers fahrlässig verursacht hat. Eine Befragung des Be- triebsleiters über die Vorkehrungen, welche er für das Befahren der Piste durch Pistenfahrzeuge angeordnet hat, gibt keine Auskunft darüber, welche Sicherheitsmassnahmen vor der fraglichen Fahrt effektiv getroffen wurden. Desgleichen erübrigt sich eine Befragung der Polizistin D. Sie war am Un- falltag nicht vor Ort anwesend. Unerheblich ist, dass die Polizistin D., wie der Beschwerdeführer geltend macht, bestätigen könne, dass zumindest am Tag, an dem die Rekonstruktion des Unfalls vorgenommen wurde, im ganzen Skigebiet im Bereich von Traversen und zuoberst auf den jeweiligen Abfahrten am Pistenrand jeweils das Signal mit der Aufschrift «Achtung langsam - Pistenfahrzeug» aufgestellt gewesen sei, obwohl keine Pisten- fahrzeuge unterwegs gewesen seien. Zum einen liesse sich selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellung der Polizistin zu- treffen sollte, nicht sagen, wie es sich am Unfalltag verhalten hat. Zum an- deren ist ja gerade durch die Aussage von V und J. belegt, dass an Tagen, an denen im Skigebiet aufgrund der dort häufigen Schneeverwehungen Pi- stenfahrzeuge zum Einsatz kommen, zu Beginn der Arbeiten aber noch vor den jeweiligen Fahrten morgens und mittags das Gefahrendreieck mit der aufgezeichneten Pistenmaschine aufgestellt wird. Bei Antritt der Fahrt wird dann zusätzlich noch das grössere Signal «Achtung Pistenmaschine - slow/langsam» aufgestellt. Schliesslich steht die vom Beschwerdeführer aus seiner Beobachtung gezogene Vermutung, es habe sich am Unfalltag gleich verhalten wie am Tag des Augenscheins, letztlich gerade im Widerspruch zur Aussage von W. und A., die überhaupt keine Signalisation angetroffen haben wollen. Insofern müsste davon ausgegangen werden, dass zumindest eines der Signale effektiv aufgestellt gewesen war, und diese Warnung von den beiden Skifahrern übersehen wurde. Da in bezug auf die Frage, ob das Gefahrendreieck und die Signalisationstafel «Achtung Pistenfahrzeug - slow, langsam» anfangs der Grischapiste zum Zeitpunkt, als die beiden Ski- fahrer ihre
160 Abfahrt antraten, aufgestellt waren oder nicht, letztlich aber doch sich widersprechende Aussagen vorliegen, keine ausreichenden Indizi- en bestehen, welche die eine oder andere Version erhärten würden, solche auch nicht von zusätzlichen Abklärungen zu erwarten sind und insofern kei-
161 ne ausreichende Überzeugung gewonnen werden kann, darf J. oder einem Verantwortlichen der Bergbahn auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die fraglichen Signale seien nicht aufgestellt worden. Auch lässt sich den Ge- nannten nicht einfach unterstellen, sowohl das Gefahrensignal «Achtung Pi- stenfahrzeug - slow, langsam» als auch das Gefahrendreieck stehe immer am fraglichen Ort und die diesbezüglichen Angaben seien falsch. Nach dem von der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. dazu Pra. 83 (1994) Nr. 259; BGE 106 IV 88 mit Hin- weisen), der auch als Leitgedanke des Bündner Strafprozessrechts gilt (vgl. PKG 1978 3196), wäre in einem allfälligen Gerichtsverfahren vielmehr von dem für die Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl. N. Schmid, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, N. 294). Das Aufstel- len der vorerwähnten Signale und die Inbetriebnahme der Warnleuchte müsste demnach bejaht werden. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, es lasse sich insofern auch kein strafrechtlich relevantes Verschulden nachwei- sen, lässt sich mit triftigen Gründen vertreten.
5. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten käme allerdings dann in Frage, wenn das Aufstellen der Signalisationstafel mit der Aufschrift «Ach- tung Pistenfahrzeug - slow/langsam» und des Gefahrendreiecks sowie die Inbetriebnahme der Warnleuchte des Pistenfahrzeugs für die Absicherung des Streckenstücks, an dem sich der Unfall ereignete, von vornherein nicht ausreichend war. Nur in diesem Fall wäre auch relevant, welche Sicherungs- massnahmen seitens der Verantwortlichen der Bergbahn auf diesem Strek- kenabschnitt effektiv angeordnet wurden. Denn nur dann, wenn sich die am Unfalltag seitens der Angestellten getroffenen Massnahmen als ungenügend erweisen sollten, käme überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Betriebsleitung in Frage. Abzuklären ist demnach, welche Vorkehrungen im unteren Teil der Traverse, wo es zum Unfall kam, angesichts der konkreten Umstände zur Vermeidung einer Gefährdung angezeigt waren.
a) Der Betreiber einer Skianlage ist gehalten, die erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Skifahrern aus alpinen (typischen) und weiteren (atypischen) Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst. Laut den Richtli- nien des Verbandes der Seilbahnunternehmungen dürfen Pistenbearbei- tungsmaschinen nur mit eingeschaltetem Blinkwarnlicht verkehren, und sie sind nach Möglichkeit ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanla- gen zur Pistenpräparierung einzusetzen. Werden solche Maschinen während der Betriebszeiten eingesetzt, ist der erhöhten Gefahr je nach den kon-
162 kreten Umständen durch zusätzliche Schutzvorkehrungen zu begegnen (PKG 1988 34 136). Aber auch der Skifahrer hat sein Verhalten und seine Fahrweise den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Er ist gehalten, so zu fahren, dass es
163 nicht zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung kommt. Ohne gegenteilige An- zeichen darf er dabei - gleich wie der Ratracfahrer - selbstverständlich ein rechtmässiges Verhalten Dritter erwarten (vgl. BGE 106 IV 353). Der Ski- fahrer hat, da sich der Maschineneinsatz im Interesse einer tadellosen Her- richtung von Pisten auch während den Betriebszeiten nicht vermeiden lässt, grundsätzlich mit dem Auftauchen von Pistenbearbeitungsmaschinen zu rechnen (H. Stiffler, Skirecht, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Deren- dingen 1991, N. 586 5.153). Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechen- de Aufmerksamkeit, zu welcher er bei der Ausübung seines Sports allgemein verpflichtet ist. Im offenen Gelände kann der Skifahrer die Pistenmaschine in der Regel ohne weiteres erkennen. In weniger übersichtlichen Stellen ist die Pistenpräparierung jedoch heikler. Zur Gefahrvermeidung fallen hier die völlige oder teilweise Sperrung des betreffenden Pistenabschnittes und/oder die Warnung der Skifahrer durch Aufsichtspersonen oder Gefah- rensignale in Betracht (H. Stiffler, a.a.O., N. 1381 5.368).
b) Im vorliegenden Fall wurde die Pistenmaschine während der Be- triebszeit der Bergbahn eingesetzt. Wie V, aber auch J. erklärten, sind sol- che Einsätze im fraglichen Gebiet relativ häufig notwendig, da das Skigebiet windexponiert ist und des öfteren Verwehungen zu beseitigen sind. Diese Begründung erscheint plausibel und insofern ist die Notwendigkeit des Ein- satzes des Ratrac während der Betriebszeit der Bergbahn fraglos zu beja- hen, zumal der tadellose Zustand der Pisten gerade auch der Sicherheit der Skifahrer dient. Durch den Einsatz wurde aber eine Gefahr geschaffen, der je nach Beschaffung des Geländes mit adäquaten Schutzvorkehrungen be- gegnet werden musste.
c) Aus dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei, dem Fotoblatt und der von A. erstellten Skizze sowie den vom Untersuchungsrichteramt Samedan am 18. März 1996 vorgenommenen Ausmessungen geht hervor, dass die rund 200 Meter lange Traverse, Teilstück der als mittelschwer (rot) eingestuften Grischapiste, am Unfallort ca. 6 Meter breit ist, rund 6 % Ge- fälle aufweist und in einem offenen, unbewachsenen und gut überblickbaren Gelände liegt. Im oberen Teil wird die Traverse durch eine Kuppe begrenzt. Als J. die beiden Skifahrer auf der Kuppe erblickte und merkte, dass einer der beiden seine Fahrt fortsetzte, hielt er seinen Ratrac sofort an (vgl. hier- zu die übereinstimmenden Aussagen von J. und W.) Die Distanz zwischen der Kuppe und dem Standort des Ratrac zum Zeitpunkt des Unfalls betrug ca. 114 Meter. Die Distanz zwischen dem Ratrac und dem Ort, wo A. ver- unfallte, betrug gemäss Messung des Untersuchungsrichteramtes rund 17 Meter, nach Schätzung des
164 Verunfallten 15 Meter. Am Unfalltag war das Wetter gut. Es war windstill und es herrschten gute Sichtverhältnisse. Ge- mäss Unfallprotokoll des Pisten- und Rettungsdienstes lag auf den Pisten Pulverschnee. Nach Aussage von A. war die Piste eher eisig.
165 Zwar ist die Traverse, in der sich der Unfall ereignete, bei einer Brei- te von ca. 6 Metern eher eng. Ein Vorbeikommen an der 4,4 Meter breiten Pistenmaschine war daher nicht ohne besondere Vorsicht möglich. Entwe- der musste die Pistenmaschine ganz auf die Seite manövriert werden, wor- auf ein Skifahrer in langsamerer Fahrt vorbeiziehen konnte oder aber der Skifahrer musste die Piste verlassen, um die Maschine passieren zu lassen, was angesichts der Hanglage nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Das Aufeinandertreffen auf den Ratrac erfolgte aber nicht unverhofft, und auch die Tatsache, dass ein Kreuzen nur erschwert möglich sein würde, war früh erkennbar. Die 200 Meter lange Traverse war für Skifahrer, die über die Kuppe in die Traverse einfuhren, auf die ganze Distanz ohne Ein- schränkung überblickbar und die Pistenmaschine, welche zum Zeitpunkt des Unfalls rund 117 Meter von der Kuppe entfernt stand, war in diesem un- bewachsenen, offenen und schneebedeckten Gelände gut erkennbar. Die strassenmässig angelegte Piste verlief zudem von der Kuppe bis zum Be- reich, wo das Pistenfahrzeug stand, ohne jegliche relevante Krümmung oder Senkung, durch die ein Skifahrer in seiner Sicht hätte behindert werden können. Nachdem die Skifahrer über die Kuppe in eine neue Geländekam- mer einfuhren, durfte zudem davon ausgegangen werden, dass sie sich ein Bild über die Verhältnisse im neu einsehbaren Pistenteil machten. So durf- ten die Verantwortlichen davon ausgehen, dass Skifahrer zur Aufmerksam- keit verpflichtet sind, grundsätzlich auf Sichtdistanz zu fahren und die Ge- schwindigkeit ihrem Können und den Verhältnissen anpassen und die aufgestellten Warnsignale beachten. Auch verhielt es sich nicht so, dass ein über die Kuppe kommender Skifahrer durch die Breite der Traverse im obe- ren Bereich über die Ausdehnungen der Piste im unteren Bereich hätte getäuscht werden können. Die Piste war - wie auf dem Fotoblatt erkennbar ist - schon anfangs der Traverse eng. Sie war - wie der Beschwerdeführer in seiner Skizze selbst anführt - vom «Start weg breit wie eine Bergstrasse». Unter diesen Umständen musste einem Skifahrer auch ohne besonderen Hinweis schon allein aufgrund der Geländebeschaffenheit und der Pisten- anlage klar sein, dass er sich nun in einem engeren Pistenteil befand und das Kreuzen mit einer Pistenmaschine entsprechend vorsichtig angegangen wer- den musste. Ist schliesslich zugunsten der Angeschuldigten davon auszuge- hen, dass die oben erwähnten Signale aufgestellt waren, so lässt sich auch nicht sagen, allfällige Skifahrer seien nicht auf die Gefahr aufmerksam ge- macht worden und sie hätten deshalb auch nicht mit dem Auftauchen eines Ratrac in diesem Bereich der Piste rechnen müssen. Angesichts der Sichtdi- stanz, der Pistenanlage und des relativ geringen Gefälles
166 stellten sich den Skifahrern in diesem Teilstück der Piste darüber hinaus keine nennenswer- ten Schwierigkeiten. Extreme Geschwindigkeiten waren nicht zu erwarten. Bereits die fast rechtwinklige Kurve bei der Kuppe war nur mit mässigem
167 Tempo zu bewältigen, so dass nicht damit gerechnet werden musste, ein Ski- fahrer könnte rein aufgrund seines Tempos nicht mehr in der Lage sein, rechtzeitig auf die sich im unteren Teil der Traverse befindliche Pistenma- schine zu reagieren. Selbst einem zügig fahrenden Skisportler, der die auf- gestellten Gefahrensignale nicht beachtete, die Kuppe auch nicht für einen Zwischenhalt nutzte und erst nach der Einfahrt in die Traverse seinen Blick aufrichtete, um die Situation auf der Piste in der neuen Geländekammer zu erfassen, blieb genügend Zeit, um anzuhalten oder sich zumindest durch eine Verlangsamung der Fahrt auf das Kreuzen mit dem Ratrac einzurich- ten. Dies wird im vorliegenden Fall durch den Skifahrer W., der über die Kuppe in die Traverse einfuhr, den Ratrac wahrnahm und anhielt, denn auch klar belegt. Dabei musste - wie sich aus den Sichtverhältnissen ergibt
- bereits ein relativ flüchtiger Blick nach vorn genügen, um das sich von der Umgebung sehr deutlich abhebende Fahrzeug zu erkennen. Durch die noch mehr als 110 Meter entfernte, aber bereits auf diese Distanz gut erkennbare Maschine wurde demnach für einen in die Traverse einfahrenden Skifahrer, sei dieser nun ein Anfänger oder ein fortgeschrittener Fahrer, keine derart gefährliche Begegnungssituation geschaffen, die ein Absperren des unteren Traversenteils, das Aufstellen einer Aufsichtsperson, einer zusätzlichen Warnleuchte oder einer Tafel, die besonders auf die Ausdehnung des Pi- stenteils erforderlich gemacht hätte. Angesichts der. konkreten Verhältnisse im Bereich des Unfallorts waren die getroffenen Sicherheitsmassnahmen, nämlich das Aufstellen von zwei Warnsignalen, ausreichend. Es lässt sich demnach weder sagen, die Pistenverantwortlichen hätten mehr Vorkehrun- gen anordnen müssen, noch kann dem Ratracfahrer vorgeworfen werden, er hätte unter den gegebenen Umständen nicht bis zum Ort, wo der Unfall ge- schah, in die Traverse einfahren dürfen. Ein strafrechtlich relevantes Ver- halten des Pistenfahrzeugführers oder eines Verantwortlichen der Bergbahn müsste demnach, wäre die Angelegenheit gerichtlich zu beurteilen, verneint werden, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung oder Unterlassung gegeben sind.
6. Schliesslich kommt man nicht umhin, auch auf das Verhalten des Skifahrers hinzuweisen. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
21. Januar 1995 erklärte A., er sei am fraglichen Nachmittag von der Kuppe in die Traverse ein- und dann langsam im Slalom bergab gefahren. Da auf der Piste viele Steine gelegen hätten und er neue Skier gefahren sei, habe er sich nur auf die Piste konzentriert. Nach etwa 100
168 Metern habe er die Pi- stenmaschine erkannt. Er sei erschrocken und habe ausweichen wollen. Dies habe er jedoch nicht gekonnt, da die Maschine den Weg versperrt habe. Er habe nicht mehr anhalten können und habe versucht, gegen den Berg aus- zuweichen, wo er gegen einen Felsbrocken gefahren sei. Da er die Piste sehr gut kenne, habe er auf der Kuppe nicht angehalten. Dies würde er niemals
164 machen. Er sei überzeugt gewesen, dass nichts auf der Piste stehen würde. Es sei das erste Mal gewesen, dass er in der Traverse eine Pistenmaschine angetroffen habe. Er fahre seit rund 30 Jahren Ski, 12 davon im Skigebiet Piz Nair. Im Gegensatz dazu wurde in der Beschwerdeschrift geltend ge- macht, A. habe, da die Piste vorerst sehr breit sei und keine Signalisation darauf hingewiesen habe, dass ein Vorbeikommen am Ratrac nicht möglich sei, nicht unbedingt annehmen müssen, dass er seine Fahrt zu unterbrechen habe, um den Ratrac passieren zu lassen. Er habe annehmen dürfen, er kön- ne, wenn auch langsam, die Piste hinunterfahren und komme an ihm vorbei. Kurz vor dem Unfall habe er aber feststellen müssen, dass ihm die Piste gänzlich versperrt worden sei. Da der Ratrac nach Aussage des Lenkers stillgestanden sei, habe A annehmen dürfen, das Fahrzeug wolle ihn vor- beifahren lassen. Er sei aber getäuscht und überrascht worden. Eine Fron- talkollision habe er nur durch ein Ausweichen gegen den steilen Berghang vermeiden können. Auffallend ist, dass die beiden Darstellungen des Geschehensablaufs recht widersprüchlich sind. Während A. gemäss Aussage vom 25. Januar 1995 den Ratrac nicht bemerkt haben will und durch diesen überrascht wur- de, müsste aufgrund der Darlegungen in der Beschwerdeschrift davon aus- gegangen werden, er habe den Ratrac sehr wohl rechtzeitig erkannt, sei aber irrigerweise zur Auffassung gelangt, ein Kreuzen sei ohne weiteres möglich. Grundsätzlich vermag die Aussage von A. vom 25. Januar 1995 eher zu über- zeugen, da sie noch relativ kurze Zeit nach dem Unfall erfolgte und das Ge- schehene plausibler erklärt. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, welche die Widersprüche, die sich durch die in wesentlichen Punkten geradezu kon- träre Darstellung des Geschehens in der zweiten Version ergeben, auch nur einigermassen erklären könnten. Im einen wie im anderen Fall muss sich A. jedoch vorwerfen lassen, er habe sich sehr unvorsichtig verhalten.
a) Skifahrer müssen immer damit rechnen, dass sich im Bereich ei- nes frei zugänglichen Pistenabschnitts, den sie selbst benützen, auch andere Skifahrer oder sogar atypische Benützer wie etwa Fussgänger aufhalten (H. Stiffler, a.a.O., N. 467). Sie haben auch, da sich der Maschineneinsatz im In- teresse einer tadellosen Herrichtung von Pisten auch während den Be- triebszeiten nicht vermeiden lässt, jederzeit mit dem Auftauchen von Pi- stenbearbeitungsmaschinen zu rechnen. Dies erfordert vom Skifahrer eine entsprechende Aufmerksamkeit, zu welcher er allgemein verpflichtet ist. So schreibt die FlS-Regel 2 vor, der alpine Skifahrer müsse auf Sichtdistanz fahren und die Geschwindigkeit seinem Können und den Verhältnissen an-
165 passen. Diese Regel wird als die wichtigste der vier von der FIS aufgestell- ten Verhaltensregeln betrachtet (Stiffler, N. 123). Die Regel ist dem Ski- fahrer auch vom Strassenverkehr her vertraut und im Rechtsbewusstsein verankert.
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b) Das für ihn überraschende Auftauchen des Ratrac erklärt A. ur- sprünglich damit, dass er sich - von der Kuppe abwärts - wegen seiner neu- en Skier auf die Piste konzentriert habe. Daraus muss geschlossen werden, dass er seine Aufmerksamkeit lediglich auf den unmittelbaren Raum vor seinen Skiern richtete und sich dieserart annähernd 100 Meter ohne einen vorwärtsgerichteten Kontrollblick auf den Ratrac zubewegte. Dadurch ver- hielt er sich sehr unvorsichtig. Denn weshalb er, wie er geltend macht, über- zeugt gewesen sein konnte, dass nichts und niemand auf der Piste stehen würde, ist nicht ersichtlich. Er begab sich bei der Traverse in eine neue, vor der Kuppe nicht einsehbare Geländekammer und ohne Kontrollblick konn- te die Überzeugung, dass die Piste über eine Distanz von mehr als 100 Me- tern frei war, gar nicht bestehen. Auch die Tatsache, dass er mit einer dreis- sigjährigen Erfahrung sicherlich nicht mehr zu den Anfängern, sondern zu den geübteren Fahrern gehört und die Piste zudem gut kannte, befreite ihn nicht von der Pflicht, das vor ihm liegende Gelände zu beobachten und sei- ne Fahrweise den Wahrnehmungen entsprechend einzurichten. Hätte statt des Ratracfahrers ein gestürzter Skifahrer oder eine Gruppe von stehenden Skifahrern die Traverse versperrt, wäre A. ebenfalls zum Anhalten oder Ab- bremsen gezwungen gewesen. Dass sich ein Skifahrer, ohne anzuhalten und ohne einen vorwärtsgerichteten Blick von der Kuppe bis zum unteren Teil der Traverse begibt, darf als aussergewöhnlich bezeichnet werden und stellt letztlich ein Verhalten dar, mit dem weder der Ratracfahrer noch die Pistenverantwortlichen zu rechnen brauchten. Gleich verhält es sich, wenn auf die zweite Version des Beschwerde- führers abgestellt wird. Dass ein geübter Skifahrer, der den in einer erkenn- bar schmalen Traverse stehenden Ratrac wahrnimmt und sich auch bewusst ist, dass er nur langsam vorbeifahren kann, sich der Maschine dennoch mit ei- ner Geschwindigkeit nähert, die es ihm nicht mehr erlaubt, seine Fahrt ohne Notmanöver rund 20 Meter vor der Pistenmaschine zu unterbrechen, steht noch deutlicher ausserhalb dessen, womit seitens der Verantwortlichen ge- rechnet werden musste. So wirkt es auch wenig überzeugend, wenn A. in sei- ner Beschwerdeschrift geltend macht, er sei trotz Wahrnehmung des Ratrac und der Erkenntnis, nur ein langsames Vorbeifahren sei möglich, von der Enge der Stelle überrascht worden, zumal er, wie er früher selbst angab, die Piste im fraglichen Bereich sehr gut kannte und die Breite der Piste bereits anfangs der Traverse noch auf ca. 4,5 Meter einschätzte. Im einen wie im anderen Fall ist der Unfall letztlich nicht auf einen Fehler des Ratracfahrers oder der Pi- stenverantwortlichen, sondern allein auf ein allzu sorgloses, die
167 notwendige Aufmerksamkeit ausser acht lassendes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Eine Verantwortung des Ratracfahrers oder der Pistenver- antwortlichen müsste demnach in Berücksichtigung der konkreten Verhält- nisse auch mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs verneint werden.
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7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsan- waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers dem Ratracfahrer oder anderen Ver- antwortlichen der Luftseilbahn AG kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann und die zu beurteilenden Sachverhalte für eine Anklage nicht ausreichend sind. Die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemes- sen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. BK 25/96 Entscheid vom 11. Juli 1996 (Die gegen diesen Entscheid eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 30. Ja- nuar 1997 abgewiesen.)
- Zum Recht auf Akteneinsicht im Straf- (Beschwerde-) verfahren (Art. 76c Abs.1, Art. 97 Abs.3, Art. 137f. StPO; Art. 4 BV). Der Angeschuldigte und sein Verteidiger ha- ben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in alle erhebli- chen Akten des Strafverfahrens, so auch in die Stellung- nahme des Untersuchungsrichters zu einer Beschwerde gegen dessen Amtshandlungen. Kein Einsichtsrecht be- steht dagegen in Unterlagen allgemein taktischer Natur (wie Einsatzdispositive und Sicherheitskonzepte) sowie rein interne Akten (wie Gedächtnisstützen, Entwürfe, Referate). Aus den Erwägungen: Der durch Art. 4 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör enthält unter anderem auch das Recht auf Akteneinsicht. Dieses ist gleich- sam Vorbedingung für das Recht auf Äusserung und Stellungnahme, dem ei- gentlichen Kern des Anspruches auf rechtliches Gehör. Der Angeschuldig- te kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Akten einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger grundsätzlich Einsicht in alle erheblichen Akten des Strafverfahrens zu gewähren ist, mithin in all jene, welche für die spätere Beurteilung - sowohl im belastenden als auch im entlastenden Sinn - von Bedeutung 39
169 sein könnten (vgl. BGE 115 V 301 ff.). Nicht zu den Strafakten gehören und damit nicht dem Anspruch auf