Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Durch frei i m Bereich der Skipiste laufende Hunde bewirkter Sturz eines Skifahrers; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters. Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprü- fung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekam- mer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Überprüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Frei- spruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrschein- lich erscheinen lassen (vgl. PKG 1995 Nr. 45, 1975 Nr. 58). Gegenstand die- ses Verfahrens bildet die Frage, ob die Einstellung der Untersuchung gegen J. diesbezüglich zu Recht erfolgt ist.
b) Gemäss der Zeugenaussage des Geschädigten K. liefen ihm die beiden Mischlingshunde auf der offiziellen Skipiste beim Restaurant S. im Pistenbereich zunächst entgegen, der eine rechts in der Rinne und der an- dere links an der Aussenkante. Als er von diesen nur noch circa 2 Meter ent- fernt war, sei der linke der beiden Hunde diagonal in seine Laufrichtung ge- sprungen und habe ihn im Bauch- /Brustbereich getroffen, worauf er gestürzt sei. Gegenüber der Polizei hatte K. ausgesagt, der eine Hund sei ihm voll in die Magengegend gesprungen. Indes hält der Untersuchungs- richter in seiner Einstellungsverfügung vom 2.Oktober 1996 fest, dass die Hunde K. entgegenliefen und einer der beiden Hunde dann unversehens die Piste überquerte. Diese Sachverhaltsdarstellung ist ungenau und entspricht nicht den Aussagen von K. Bezüglich des strafrechtlich relevanten Ver- 37 -
155 schuldens von J. kam der Untersuchungsrichter dann zum Schluss, dass kein eigentlicher Angriff des Hundes vorlag, sondern dass der unfallverursa- chende Hund plötzlich die Piste überquert habe und K. zu Fall brachte. Eine
156 Pflicht, die Hunde stets angeleint zu halten, bestehe nicht. J. könne deshalb kein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten vorgeworfen werden.
c) Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft nicht die Tatsache berücksichtigte, dass die in der Nähe einer viel befahrenen Skipiste frei herumlaufenden grossen Mischlingshunde vom Beschuldigten vorhersehbar eine nicht geringe Ge- fahr für Skifahrer darstellen konnten. Bei der gegebenen konkreten Ge- fährdungssituation könne der Beschuldigte nicht damit entlastet werden, dass keine allgemeine Verpflichtung bestehe, «die Hunde stets angeleint zu halten». Dieser sei vielmehr gehalten gewesen, sich darüber Gedanken zu machen, dass seine beiden Mischlingshunde, auch wenn sie gutmütig waren, nicht etwa aus Neugierde plötzlich die Skipiste überqueren konnten. Da der Beschuldigte ortskundig und gebirgserfahren sei, sei es nicht recht ver- ständlich, weshalb er dann seine Hunde ausgerechnet im unmittelbaren Be- reich der Skipiste frei herumlaufen liess. Der beschuldigte Hundehalter habe nicht darauf abstellen dürfen, ob seine Hunde gutmütig oder bösartig seien, vielmehr habe er sich bewusst sein müssen, dass es sich um Tiere han- delte, die in gewisser Weise nicht berechenbar sind.
d) Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer durch sein Verhal- ten (Tun oder Unterlassen) bei einem anderen fahrlässig eine Körperver- letzung bewirkt; dabei muss er sich vorwerfen lassen, die nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Es muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg ein- treten könnte (Rehberg, Grundriss Strafrecht 1, 5. Auflage, Zürich 1993, S. 194f.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall gebo- ten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden. Fehlen solche, lassen sich die einzuhaltenden Vorsichtspflichten unter Um- ständen nur durch einen Rückgriff auf ein Leitbild bestimmen: «Wie hätte sich ein einsichtiger und besonnener, mit den Fähigkeiten und Erfahrungen des Täters ausgestatteter Mensch in dessen Situation verhalten?» (Rehberg, a.a.O., S.202). Das Halten eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist ein Hundebe- sitzer verpflichtet, diesen ausreichend zu überwachen und dafür zu sorgen, dass Dritte durch den Hund nicht verletzt oder auf andere Weise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes
157 sorgfaltswidrig unterlassen, kann der Halter somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei kann die massgebende Sorgfaltspflicht nicht generell umschrieben werden. Sie bemisst sich je nach den Umständen und den persönlichen Er- fahrungen (A. Donatsch, Sorgfaltspflichtbemessung und Erfolg beim Fahr-
158 lässigkeitsdelikt, Zürich 1987, S.147 ff., 271 ff.; S. Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, Zürich 1992, S. 103). Es ist deshalb zu prüfen, welche Sorgfaltspflichten J. zum Zeitpunkt des Vorfalles am
24. März 1995 bei der Haltung der Hunde oblagen und ob er diese allenfalls verletzt hat, wenn er die Hunde unbestrittenermassen nicht angeleint hielt. J. war gemäss eigener Aussage zur Zeit des Unfalles damit beschäf- tigt, abseits der Skipiste beim Restaurant S. einen Wassergraben zu machen. Er hatte die beiden Hunde bei sich, welche frei herumlaufen konnten. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob J. Eigentümer oder Pächter des Re- staurants S. ist. Jedenfalls wohnt er dort schon seit einigen Jahren und kennt somit die örtlichen Verhältnisse, was im übrigen auch für seine Hunde gilt. Zum Zeitpunkt des Unfalles wusste J. anscheinend nicht, wo genau sich sei- ne Hunde aufhielten. Denn er sagte aus, dass er plötzlich ein komisches Geräusch gehört, sich dann umgedreht habe und erst dann seinen Hund von der Unfallstelle her auf sich zukommen sah. Das heisst, dass er seine Hun- de aus den Augen verloren hatte, als der Unfall geschah. Wie nun die Ein- stellungsverfügung zu Recht festhält, besteht prinzipiell keine Pflicht, die Hunde stets angeleint zu halten. Hingegen stellt sich die Frage, ob J. im Wis- sen, dass er die Hunde neben einer befahrenen, offiziellen Skipiste frei her- umlaufen liess, die Hunde soweit hätte überwachen müssen, dass sie nicht einfach auf die Piste laufen und Skifahrer behindern. Auch gutmütige Tiere können bisweilen unberechenbar sein, wie der vorliegende Fall gerade deut- lich zeigt, weshalb es sein könnte, dass J. ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten zur Last gelegt werden muss. Es ist somit nicht ganz auszu- schliessen, ob es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, die Hunde soweit zu überwachen, dass sie keine Behinderung für Skifahrer darstellten. Diesem Umstand trägt die Auffassung des Untersuchungsrichters nicht ausreichend Rechnung, stellt er doch seine Einstellung nur darauf ab, dass kein Angriff des Hundes vorlag und dass keine Pflicht bestehe, die Hunde stets angeleint zu halten. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass J. nicht richterlich einvernommen wurde. Im Aktenver- zeichnis steht unter Nr. 30 zwar «Richterliche Einvernahme J.», hingegen handelt es sich hierbei um die richterliche Einvernahme von K. als Zeugen. Die Beschwerdekammer gelangt deshalb zur Überzeugung, dass sich die Untersuchungsbehörde zum einen mit dem vorliegenden Beweisergebnis zuwenig auseinandergesetzt hat und dass zum anderen noch kein entschei- dungsreifes Beweisergebnis vorliegt, dass also durchaus noch Beweismittel erkennbar sind, welche das Untersuchungsergebnis massgeblich beeinflus- sen könnten.
159 Namentlich geht aus den Akten nicht hervor, wo genau sich J. zur Zeit des Unfalles aufgehalten hatte, ob er Sichtkontakt mit den Hunden hatte, so dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich gewesen wäre, ob er wus- ste, wo sich seine Hunde zur Zeit des Unfalles befanden, wie weit er selbst
160 von der Piste entfernt war und dieselbe überblicken konnte und ob es schon einmal vorgekommen war, dass die Hunde einfach auf die Piste sprangen. Aufgrund einer vorläufigen Wertung finden sich nach dem Gesagten durchaus Anhaltspunkte, die eine Anklage nicht zum vornherein aus- schliessen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Ein- stellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. BK 96 71 Entscheid vom 11. Dezember 1996 38 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zur Ver- kehrssicherungspflicht auf Skipisten bei Verwendung von Pistenbearbeitungsmaschinen. Vorsichtspflichten des Skifahrers. Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 125 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Damit jemand aufgrund dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden kann, müssen zwei Vor- aussetzungen erfüllt sein. Einmal muss sich der Täter dem Vorwurf fahrläs- sigen Verhaltens aussetzen und sodann muss dieses für den Eintritt der Schädigung ursächlich, das heisst adäquat kausal sein. Fahrlässig begeht je- mand eine Tat, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Fol- ge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Es kann aber auch in blossem Unter- lassen bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechts- pflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv mög- lich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg abgewendet worden wäre. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli- chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich demnach nicht allgemein be- stimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen
161 Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Hilfsmit- tel und Schutzvorkehrungen gehören, des weiteren aber auch nach den spe- ziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den Sach- verhalt auch dahingehend zu prüfen, inwiefern eine Gefährdung sich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar zum StGB,