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PKG 1996 35

Graubünden · 1990-02-21 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

144 Entschädigungspflicht des Staates bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens; Zuständigkeit bei Anhängig- keit eines Rechtsmittels (Art. 161 Abs. 2 StPO).

- Über die Entschädigung wird gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO nur auf ausdrückliches Begehren des Angeschul- digten entschieden, welches innert der Schranken der Verjährung und Verwirkung jederzeit gestellt werden kann (Erw. a).

- Als «Instanz, bei der das Verfahren zuletzt anhängig war», ist bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels auch die Rechtsmittelinstanz zu verstehen, bei welcher das bisher nicht gestellte Entschädigungsbegehren erst- mals geltend gemacht wird. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn die entschädigungsbegründende Frage des Freispruchs bzw. der Einstellung Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet, aus Gründen der Pro- zessökonomie aber auch dann, wenn lediglich der erst- instanzliche Kostenspruch Anfechtungsgegenstand ist (Erw. a-c). Aus den Erwägungen:

a) Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs ist im Kanton Graubünden im Gegensatz zu Prozessordnungen anderer Kantone weder terminiert (anders SG Art. 217 Abs. 1; SZ § 52 Abs. 2; NE Art. 272, LU § 281), noch ist die Zuständigkeit für alle denkbaren Fälle einer ganz be- stimmten Behörde zugewiesen, die stets in einem eigenständigen Verfahren entscheidet (so SG Art. 217; NE Art. 272), noch ist über den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen, das heisst auch bei fehlendem Begehren, zu befinden (so für Zürich: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., Zürich 1993 Rz 1218; für Bern: Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozess- recht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 538; JU Art. 234 Abs. 2, Art. 237; TG § 173 Ziff. 5). Wäre bei Einstellung von der Untersuchungs- behörde und bei gerichtlicher Beurteilung vom erstinstanzlichen Strafrich- ter von Amtes wegen über den Entschädigungsanspruch zu befinden, wäre immer, also auch im vorliegenden Fall der fehlenden Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, im Untersuchungsverfahren die Beschwerde und im Gerichtsverfahren die Berufung - die Einsprache eignet sich dazu aus den gleichen Gründen wie bei der Anfechtung der Kosten eines Strafman- dats nicht - gegeben (Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Februar 1990 i.S. D., BK 15/90 Erw. 1). 35 -

145 Fehlt dannzumal eine Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs gänzlich oder hat die zuständige Behörde den Be- treffenden nicht wenigstens auf die Möglichkeit, ein Entschädigungsbegeh-

146 ren zu stellen, hingewiesen, so gerät der Anspruchsberechtigte durch die Rechtsmittelfrist, allenfalls durch eine besondere gesetzliche Frist für die Stellung von Entschädigungsbegehren in Zugzwang. Wird indes die Ent- schädigungsfrage wie bei Art. 161 Abs. 1 StPO nur auf ausdrückliches Be- gehren hin beurteilt, und ist dem Anspruchsberechtigten - in den Schranken der Verjährungs- und Verwirkungsfristen - freigestellt, wann er seinen An- spruch geltend machen will, so besteht insofern zusätzlicher Regelungsbe- darf, als für die verschiedenen Verfahrensstadien (Untersuchungsverfahren, Gerichtsverfahren, Rechtsmittelverfahren) zu bestimmen ist, bei welcher Behörde er ihn geltend zu machen hat. Die Norm von Art. 161 Abs. 2 StPO gibt dazu auf Anhieb keine erschöpfende Auskunft, weil durch die gewähl- te Vergangenheitsform (Instanz, bei welcher ... anhängig war) ihr Anwen- dungsbereich auf den Fall beschränkt zu sein scheint, bei dem im Moment, in dem das Entschädigungsbegehren gestellt wird, keinerlei Rechtshängig- keit in der Sache mehr besteht, oder anders ausgedrückt, wo eine separate Entscheidung ansteht (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden,

2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161). Für den Fall, in welchem ein Rechtsmittel hängig ist, scheint ein Regelungsdefizit zu bestehen. Klar ist, dass auch für diesen Fall eine Lösung hinsichtlich der Zu- ständigkeit gefunden werden muss - sei es durch Lückenfüllung oder ent- sprechende Auslegung. Padrutt (ebenda) ist ohne weitere Begründung der Auffassung, dass das Entschädigungsbegehren auch im Rechtsmittelverfah- ren geltend gemacht werden kann, wobei davon auszugehen ist, dass damit das erstmalige Vorbringen des Entschädigungsanspruchs gemeint ist. Dem ist beizupflichten. Die Vergangenheitsform in Art. 161 Abs. 2 StPO hat kei- ne einschränkende Bedeutung; «wo das Verfahren zuletzt anhängig war» kann auch bedeuten, «wo das Verfahren derzeit anhängig ist». Erforderlich ist praxisgemäss jedoch nach wie vor, dass diese Instanz den entschädi- gungsbegründenden Entscheid gefällt hat beziehungsweise diesen fällen wird. Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Grundlage für den Entscheid über die Entschädigung ist nicht die Kostenfrage, sondern der Hauptpunkt (Einstellung, Teileinstellung, Freispruch). Hat der Kantonsgerichtsausschuss vorliegend im Berufungsverfahren weder über die Einstellung noch über den Schuldpunkt zu befinden, wäre er folglich nach bestehender Praxis auch nicht für die Entschädigungsfrage zuständig.

b) Nun liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass be- züglich des Kostenpunkts, und dabei insbesondere auch hinsichtlich

147 jener Kosten, die wegen des eingestellten Teils des Strafverfahrens entstanden sind, eine Berufung hängig ist. Bei dieser Konstellation bereitet es in der Tat etwelche Mühe, den Antragsteller mit seinem Entschädigungsbegehren an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. Der Rechtsmittelrichter kann zunächst einmal die grössere zeitliche Nähe zur Sache für sich in Anspruch nehmen.

148 Sodann spricht der sachliche Zusammenhang zwischen der Kostenfrage und der Entschädigungsfrage für eine Mitbeurteilung des Entschädigungsbegeh- rens im Berufungsverfahren. Es lässt sich kaum ein sachlich bestechendes Argument dafür finden, dass im Fall, in dem der Kostenpunkt einer Sache im Rechtsmittelverfahren hängig und dort zu beurteilen ist, die Frage der Entschädigung in der gleichen Sache bei einer anderen Instanz (erstmals) geltend zu machen wäre. Im vorliegenden Fall ist dies um so weniger sinn- voll, als die Kostenauflage bei Teil-Einstellung und die Entschädigung eng zusammenhängen. So ist es ist nahezu ausgeschlossen, dass Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn dem Angeschuldigten im gleichen Bereich sämtliche Kosten auferlegt werden (Padrutt a.a.O. Ziff. 1.8); andererseits ist bei fehlender Kostenauflage der Ersatz des nachgewiesenen und berechtig- ten Aufwandes wahrscheinlich. Bereits das von der Staatsanwaltschaft vor- gebrachte Argument der Prozessökonomie spricht mithin klar für eine Be- urteilung der Entschädigung durch die Berufungsinstanz. Weitere Gründe sprechen für diese Lösung. Die Vorstellung, dass im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Kostenauflage ein bestimmter Entscheid gefällt wird, und der Vorderrichter gleichzeitig einen Entschädigungsentscheid fällt, der dem Kostenentscheid sinngemäss widerspricht, ist stossend. Zwecks Vermeidung widersprüchlicher Urteile beziehungsweise unnötiger Revisionsverfahren wäre also bei hängiger Berufung, die Einfluss auf die Entschädigungsfrage haben könnte, das gestützt auf Art. 161 Abs. 2 StPO beim Vorderrichter in- stanzierte Entschädigungsbegehren zu sistieren. Dies zeigt deutlich, dass die Abkoppelung der Entschädigungsfrage bei bestehender Rechtsmittelhän- gigkeit in der Kostenfrage zu einem verfahrenstechnischen Leerlauf, Rechtsunsicherheit und unnötigen zeitlichen Verzögerungen führen würde. Bezüglich des gleichen Sachverhalts sollten die Zuständigkeiten für die Be- urteilung der Kostenauflage und die Beurteilung der Entschädigung deshalb nicht auseinanderfallen. Besteht oder bestand eine bestimmte Zuständigkeit für die Kostenauflage, so ist am gleichen Forum die Zuständigkeit für die Beurteilung der Entschädigungsfrage gegeben. Die Zuständigkeit für die Entschädigungsfrage folgt auch einer von Art. Art. 161 Abs. 2 StPO abwei- chenden Zuständigkeit für die Kostenauflage.

c) Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Als Grundsatz gilt: In Beibehaltung der bisherigen Praxis ist die Zu- ständigkeitsnorm von Art. 161 Abs. 2 StPO dahingehend zu verstehen, dass bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei

149 jener Instanz zu stellen ist, bei wel- cher der entschädigungsbegründende Entscheid rechtskräftig gefällt worden ist, und in Fällen bestehender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädi- gungsbegründender Punkte bei jener Instanz, bei der die Rechtshängigkeit- besteht.

147 Im Sinne einer Ausnahme vom vorgenannten Grundsatz gilt: Ist der Kostenspruch aus irgendeinem Grund bei einer anderen Instanz als jener, welche den entschädigungsbegründenden Entscheid gefällt hat, hängig oder von einer solchen anderen Instanz gefällt worden, so ist das Entschädi- gungsbegehren bei jener Instanz zu stellen, bei welcher der Kostenspruch hängig ist beziehungsweise bei jener Instanz, welche den Kostenspruch rechtskräftig beurteilt hat. Ist

der Kostenspruch vorliegend beim Kantonsgerichtsausschuss hängig, so ist in Anwendung der vorgenannten Ausnahme der Kantonsge- richtsausschuss auch für die Beurteilung der Entschädigungsfrage zuständig. SB 96 69 Urteil vom 4. Dezember