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PKG 1996 3

Graubünden · 1996-12-06 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die im Berufungsverfahren strittigen Fragen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind somit durch Vergleich geregelt worden. Die Beru- fung und die Anschlussberufung sind demnach als durch Vergleich bezie- hungsweise Rückzug erledigt abzuschreiben. ZF 53/96 Beschluss vom 7. Oktober 1996 3 - Berufung; Berufungsantrag (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Vornahme der güterrechtlichen Auseinanderset- zung gemäss Gesetz ohne nähere, grundsätzlich zu be- ziffernde Umschreibung der beantragten Änderungen stellt keinen genügenden Berufungsantrag dar. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO kann auf eine Berufung, die nur den Antrag auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und keine formu- lierten Abänderungsbegehren enthält, nicht eingetreten werden, es sei denn, der Wille des Berufungsklägers oder der Berufungsklägerin lasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei entnehmen (PKG 1976 Nr. 9 S. 52). Die Be- rufungserklärung muss also darüber Aufschluss geben, welche Teile des an- gefochtenen Entscheides nach Meinung der appellierenden Partei abgeän- dert werden sollen und welches konkrete Ergebnis mit dem Weiterzug angestrebt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass Rechtsbegehren geeignet sein sollen, bei Gutheissung zum Urteil er- hoben zu werden, was bei Forderungen in aller Regel nach deren Bezif- ferung ruft, sondern ebenso aus der Dispositionsmaxime, welche es dem Gericht verbietet, einer Partei mehr zuzusprechen, als sie verlangt, und schliesslich auch aus dem Gehörsanspruch der Gegenpartei, welche in die Lage gesetzt werden muss, sich entsprechend verteidigen zu können. Zu Letzterem gilt es überdies zu berücksichtigen, dass ab Mitteilung der Beru- fungserklärung eine peremptorische Frist von lediglich zehn Tagen läuft, innerhalb welcher die Gegenpartei eine allfällige Anschlussberufung einzu- reichen hat. Es kann ihr nicht zugemutet werden, einen derartigen Ent- scheid zu treffen, ohne zu wissen, was mit dem Rechtsmittel erreicht werden will. Entsprechender Kenntnisse bedarf es desgleichen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung durch den Gerichtsvorsitzenden. Nicht zuletzt dienen eindeutige Rechtsbegehren aber auch den Interessen der Berufung einlegenden Partei, wird sie doch dadurch gezwungen, sich rechtzeitig mit dem Ziel und den Aussichten eines Weiterzuges auseinander zu setzen. All dies führt dann zum Ergebnis, dass Vorbringen anlässlich der zweitinstanz- lichen Hauptverhandlung ungenügende Berufungsanträge nicht zu heilen

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vermögen, müssen doch Gericht und Gegenpartei, soll unnützer prozessua- ler Aufwand vermieden werden, vorher wissen, inwieweit der angefochtene Entscheid überprüft werden soll (vgl. PKG 1995 Nr. 15). - Die Vorinstanz hat in Ziffer 8 ihres Urteilsdispositivs unter den Buchstaben a-d festgelegt, wie das Ergebnis der von ihr vorgenommenen güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zu vollziehen sei, wobei sie insbesondere genau bezifferte, wel- chen Betrag die Klägerin dem Beklagten aus Güterrecht zu bezahlen habe. Der Beklagte beantragte dann in seiner Berufungserklärung, es sei die Zif- fer 8 des angefochtenen Urteilsdispositivs aufzuheben und es sei die güter- rechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Ein solches Begehren würde nach der Praxis im Stadium der Vermittlung, also zu Be- ginn des Verfahrens, noch hingenommen; es ist jedoch im Sinne der obigen Ausführungen schlechthin ungenügend, nachdem eine Instanz die güter- rechtliche Auseinandersetzung bereits in allen Einzelpositionen entschieden hat. Der Antrag zum Güterrecht erweckte den Eindruck, dass nach den Vor- stellungen des Beklagten sämtliche Regelungen gemäss lit. a-lit. d geändert werden müssten, ohne dass gleichzeitig gesagt wurde, was denn an ihre Stel- le treten solle. Der Eindruck war überdies insofern falsch, als an der münd- lichen Berufungsverhandlung zu lit. a und lit. b keinerlei Rügen erhoben wurden; dieser Teil war offenbar rein vorsorglich angefochten worden. Vor allem aber liess das Rechtsbegehren den Gerichtsvorsitzenden und die Ge- genpartei völlig im Ungewissen darüber, welcher Betrag denn dem Beklag- ten statt der von der Vorinstanz in lit. c geschützten Fr. 118 208.37 zugespro- chen werden solle. Fehlen ziffernmässig bestimmte Abänderungsanträge hierzu, verunmöglicht dies der Gegenpartei, verlässlich abzuschätzen, wel- cher Vorbereitungsaufwand sich wirtschaftlich noch einigermassen vertreten lässt. Werden vergleichsweise bescheidene Abweichungen beantragt, kann dies unter Umständen ein -Grund sein, die Sache auf sich bewenden zu las- sen, während betragsmässig bedeutende Änderungsbegehren in aller Regel wohl dazu führen, dass gestützt auf die vorinstanzliche Begründung zum Güterrecht umfassend geprüft wird, mit welchen Einwendungen vernünf- tigerweise gerechnet werden muss und wie ihnen begegnet werden soll. Für den Gerichtsvorsitzenden seinerseits können erhebliche Abweichungen vom Ergebnis der bezirksgerichtlichen Beurteilung Anlass sein, die Partei- en zu verpflichten, noch vor der mündlichen Hauptverhandlung ausgehend von den Positionen und Bewertungen der Vorinstanz ihre eigenen Berech- nungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu den Akten zu geben. Soweit sich die Berufung des Beklagten auf die Ziffer 8 des angefochtenen Urteilsdispositivs bezieht, kann auf das Rechtsmittel nach dem Gesagten also nicht eingetreten werden. Die Beweisanträge zum Güterrecht werden damit hinfällig.

ZF 19/96 Urteil vom 6. Dezember 1996 15