Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
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diesen Beschwerde einlegen. Demgemäss sollte auch gegen ein versehent- lich ununterzeichnetes Urteil gültig der Weiterzug erklärt werden dürfen, wenn über die Identität und Echtheit des Entscheides kein Zweifel besteht. Die fehlende Unterschrift kann denn auch nachträglich beigebracht werden, ohne dass die Sicherheit des Verfahrens für das Gericht oder die Parteien ir- gendwelchen Schaden leiden würde. Demnach konnte P am 28. Mai 1996 rechtsgültig Beschwerde gegen den mangelhaften «Rechtsöffnungsent- scheid» einreichen und bei Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzun- gen eine Überprüfung desselben erwirken. Ein mit der erforderlichen Un- terschrift des Kreispräsidenten versehener Rechtsöffnungsentscheid wurde ihm sodann am 3. Juni 1996 nachgeliefert. Bleibt hinzuzufügen, dass das Feh- len des Gerichtsstempels als blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift zu betrachten ist. Bezüglich des Rechtsöffnungsentscheides in Sachen des A. stand deshalb von vornherein fest, dass dieser trotz seiner in formeller Hin- sicht mangelhaften Ausfertigung weitergezogen werden konnte. RB 22/96 23/96 24/96 Urteil vom 25. Juni 1996 29 - Rechtsöffnungsbeschwerde; Fristwahrung bei Einrei- chung bei einer unzuständigen Instanz (Art. 32 Abs. 4 OG; Art. 236 ZPO). In analoger Anwendung des einem allge- meinen Rechtsgrundsatz entsprechenden Art. 32 Abs. 4 OG wird die Rechtsmittelfrist - jedenfalls bei Vertretung durch einen patentierten Rechtsanwalt - nur durch die rechtzeitige Einreichung der Eingabe bei einer anderen kantonalen Behörde oder bei der Behörde, die den Ent- scheid gefällt hat, gewahrt (in casu Rechtsmittelfrist nicht gewahrt durch Einreichung der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten beim Be- zirksgerichtspräsidenten). Aus den Erwägungen:
2. Das Urteil des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November 1995 ist W am 9. November 1995 zugestellt worden, womit es frühestens am
10. November 1995 bei diesem eintraf. Seine Beschwerde erfolgte in der Fol- ge noch rechtzeitig am 20. November 1995, jedoch nicht beim für Rechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO zuständigen Kantons- gerichtsausschuss, sondern beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Einem Beschwerdeführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei einer un- zuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - welches gemäss Art. 79
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ZPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten ist - noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungswei- se bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden können (vgl. BGE 100 III 9; Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1995, SchKG 54/95; PKG 1982 Nr. 35). Nach Bundesgericht kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem Geschäftsgang eine an unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert Tages- frist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe den zuständi- gen Kantonsgerichtsausschuss erst am 24. November 1995 erreicht. Gemäss bisheriger Praxis wäre damit die Frist nicht gewahrt worden, denn das Be- zirksgerichtspräsidium Maloja war - wie oben erwähnt - nur verpflichtet ge- wesen, die Beschwerdeschrift innert Tagesfrist, also bis am 21. November 1995, weiterzuleiten, obwohl die Rechtsmittelfrist am 20. November 1995 um Mitternacht ablief; somit wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht innert der bis am 20. November 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss übermittelt. Auf die Be- schwerde wäre daher nicht einzutreten, ausser dem Beschwerdeführer wür- de der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen. An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten wer- den, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die gesetzli- che Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz an- wendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kantonen zu gelten habe. In Absatz 4 dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Weder in der kantonalen Ausführungsverordnung zum SchKG noch in der gemäss Art. 14 dieser Verordnung für das Verfahren anwendbaren kantonalen Zi- vilprozessordnung ist indessen eine Norm enthalten, welche die Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthaltenen Regel ausschliessen würde. Nach die- ser Bestimmung kommt es nunmehr nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe mindestens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Par- tei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachtei- ligt werden, wenn sie ihre Eingabe am letzten Tag der Frist einer unzustän- digen Behörde einreicht. Dem Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt bleiben, ohne dass die angewandte Strenge unter den gegebenen Verhält- nissen sachlich gerechtfertigt wäre oder dass sie durch andere schutzwürdi-
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ge Interessen geboten gewesen wäre (BGE 118 Ia 243f., mit Hinweisen). Dieser Praxisänderung hat sich der Kantonsgerichtsausschuss erst kürzlich wenigstens für die Fälle, wo die Eingabe derjenigen Instanz zugestellt wur- de, die den angefochtenen Entscheid gefällt hatte, vorbehaltlos angeschlos- sen (vgl. PKG 1995 Nr. 33). W liess die Beschwerdeschrift durch seinen Rechtsvertreter der Post übergeben mit folgender Empfängeradresse: «Bezirksgerichtsprasidium Ma- loja, Herrn Dr. Hans Joos, Chesa Ruppaner, 7503 Samedan». Somit enthielt die vorliegend zu beurteilende Beschwerdeschrift sowohl eine unzuständige Behörde als auch einen falschen Bestimmungsort, wurde mithin im Sinne der erwähnten OG-Bestimmung weder dem eigentlich zuständigen Kan- tonsgerichtsausschuss, noch einer anderen kantonalen Instanz (vgl. Art. 32 Abs. 4 OG: « ... bei einer anderen Bundesbehörde ...»), noch - wie im oben erwähnten Fall - derjenigen Instanz zugestellt, welche den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Auch bei Anwendung der fraglichen Bestimmung wäre somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerde überdies von einem im Kanton Graubünden pa- tentierten Rechtsanwalt verfasst und eingereicht wurde, welchem durchaus zuzumuten ist, die einzelnen Rechtsmittelinstanzen zu kennen (oder sich zu- mindest darüber kenntlich zu machen), besteht im vorliegenden Fall unter den gegebenen Verhältnissen keine Veranlassung, über die vom Bundesge- richt eingeleitete Praxis hinauszugehen. In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die Rechtsmittelfrist ver- passt worden, und somit auf vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. RB 47/95 Urteil vom 27. März 1996
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