Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 Rechtsöffnungsbeschwerde; Fristwahrung bei Einrei- chung bei einer unzuständigen Instanz (Art. 32 Abs. 4 OG; Art. 236 ZPO). In analoger Anwendung des einem allge- meinen Rechtsgrundsatz entsprechenden Art. 32 Abs. 4 OG wird die Rechtsmittelfrist - jedenfalls bei Vertretung durch einen patentierten Rechtsanwalt - nur durch die rechtzeitige Einreichung der Eingabe bei einer anderen kantonalen Behörde oder bei der Behörde, die den Ent- scheid gefällt hat, gewahrt (in casu Rechtsmittelfrist nicht gewahrt durch Einreichung der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten beim Be- zirksgerichtspräsidenten). Aus den Erwägungen:
2. Das Urteil des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November 1995 ist W am 9. November 1995 zugestellt worden, womit es frühestens am
10. November 1995 bei diesem eintraf. Seine Beschwerde erfolgte in der Fol- ge noch rechtzeitig am 20. November 1995, jedoch nicht beim für Rechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO zuständigen Kantons- gerichtsausschuss, sondern beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Einem Beschwerdeführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei einer un- zuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - welches gemäss Art. 79
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
teilweise erfüllt sind. Zulässig ist es, die Solidarschuld gegen den einen So- lidarschuldner durchzusetzen, obwohl mit dem anderen eine Abzahlungs- vereinbarung geschlossen worden ist; dahingegen ist es unzulässig, bei der Pfandverwertung einer Maximalhypothek mehr als den verurkundeten Ma- ximalbetrag verwerten zu lassen. Demzufolge ist die gegen den Entscheid des Kreispräsidenten eingereichte Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. SKG 96 47 Urteil vom 27. November 1996 28 - Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 ZPO); nicht unter- zeichneter Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsiden- ten. Die Unterzeichnung eines Urteils stellt zwar eine Gül- tigkeitsvoraussetzung dar (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Besteht über die Identität und die Echtheit des aus einem Verse- hen nicht unterzeichneten Entscheids kein Zweifel, kann auf das dagegen erhobene Rechtsmittel dennoch einge- treten und die fehlende Unterschrift des Kreispräsidenten nachträglich beigebracht werden (Änderung der Recht- sprechung). Erwägungen: Wie die Beschwerdeführer zutreffenderweise vorbringen, wurde der Rechtsöffnungsentscheid von P entgegen Art. 123 Abs. 2 ZPO nicht unter- zeichnet und nicht mit dem amtlichen Stempel versehen. Letzteres wurde auch beim Rechtsöffnungsentscheid von A. unterlassen. Daraus folgern die Beschwerdeführer, dass die angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide auf- zuheben sind. Tatsache ist, dass die Unterzeichnung eines Urteils ohne Zweifel ein Gültigkeitserfordernis darstellt (vgl. Kommentar zum Gerichts- verfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 171). Die sich daraus ergebenden Folgen in einem Beschwerdeverfahren sind jedoch unklar. In PKG 1955 Nr. 54 wurde davon ausgegangen, ein nicht unterzeichneter «Rechtsöffnungsentscheid» stelle kein Urteil im Sinne des Gesetzes dar. Deshalb könne mangels eines Anfechtungsobjektes gar nicht auf eine dage- gen erhobene Beschwerde eingetreten werden. Dem Beschwerdeführer ste- he demgegenüber die Möglichkeit offen, aufgrund des unbeachtlichen «Ent- scheides» dem Betreibungsamt gegenüber vorzubringen, es liege kein vollstreckbares Urteil vor. Dieses Vorgehen erweist sich aus prozessökono- mischen Gründen als überholt. Will der Beschwerdeführer nämlich andere prozessuale oder auch materiellrechtliche Einwendungen überprüft wissen, müsste er nach dem ergangenen Nichteintretensentscheid wiederum einen unterschriebenen Rechtsöffnungsentscheid abwarten und schliesslich
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diesen Beschwerde einlegen. Demgemäss sollte auch gegen ein versehent- lich ununterzeichnetes Urteil gültig der Weiterzug erklärt werden dürfen, wenn über die Identität und Echtheit des Entscheides kein Zweifel besteht. Die fehlende Unterschrift kann denn auch nachträglich beigebracht werden, ohne dass die Sicherheit des Verfahrens für das Gericht oder die Parteien ir- gendwelchen Schaden leiden würde. Demnach konnte P am 28. Mai 1996 rechtsgültig Beschwerde gegen den mangelhaften «Rechtsöffnungsent- scheid» einreichen und bei Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzun- gen eine Überprüfung desselben erwirken. Ein mit der erforderlichen Un- terschrift des Kreispräsidenten versehener Rechtsöffnungsentscheid wurde ihm sodann am 3. Juni 1996 nachgeliefert. Bleibt hinzuzufügen, dass das Feh- len des Gerichtsstempels als blosse Verletzung einer Ordnungsvorschrift zu betrachten ist. Bezüglich des Rechtsöffnungsentscheides in Sachen des A. stand deshalb von vornherein fest, dass dieser trotz seiner in formeller Hin- sicht mangelhaften Ausfertigung weitergezogen werden konnte. RB 22/96 23/96 24/96 Urteil vom 25. Juni 1996 29 - Rechtsöffnungsbeschwerde; Fristwahrung bei Einrei- chung bei einer unzuständigen Instanz (Art. 32 Abs. 4 OG; Art. 236 ZPO). In analoger Anwendung des einem allge- meinen Rechtsgrundsatz entsprechenden Art. 32 Abs. 4 OG wird die Rechtsmittelfrist - jedenfalls bei Vertretung durch einen patentierten Rechtsanwalt - nur durch die rechtzeitige Einreichung der Eingabe bei einer anderen kantonalen Behörde oder bei der Behörde, die den Ent- scheid gefällt hat, gewahrt (in casu Rechtsmittelfrist nicht gewahrt durch Einreichung der Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidenten beim Be- zirksgerichtspräsidenten). Aus den Erwägungen:
2. Das Urteil des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. November 1995 ist W am 9. November 1995 zugestellt worden, womit es frühestens am
10. November 1995 bei diesem eintraf. Seine Beschwerde erfolgte in der Fol- ge noch rechtzeitig am 20. November 1995, jedoch nicht beim für Rechts- öffnungsbeschwerden gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO zuständigen Kantons- gerichtsausschuss, sondern beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja. Einem Beschwerdeführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei einer un- zuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - welches gemäss Art. 79
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