Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreispräsident habe mit Entscheid vom 16. Januar 1996, mitgeteilt am 19. Januar 1996, die provi- sorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 950809 erteilt, obwohl er be- reits mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. September 1995, mitgeteilt am
E. 5 September 1995, in der gleichen Betreibung auf das Gesuch der 25 -
Verwal- tungs GmbH mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Somit sei das zweite Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen worden, obwohl in derselben Betreibung bereits ein Rechtsöffnungsentscheid vorgelegen habe. 109
a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der abgewiesene Gläubi- ger sein Rechtsöffnungsbegehren in der gleichen oder in einer späteren Be- treibung mit Erfolg erneuern kann, hängt davon ab, inwiefern Rechtsöff- nungsentscheide in materielle Rechtskraft erwachsen. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil für spätere Prozes- se der Parteien und ihrer Rechtsnachfolger verbindlich ist. Im Zivilprozess hat die materielle Rechtskraft der Sachurteile, das heisst der Urteile, die im Gegensatz zu den sogenannten Prozessurteilen über das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Anspruchs entscheiden, die Bedeutung, dass die Entscheidung über den streitigen Anspruch endgültig gefallen ist und selbst durch einen neuen Prozess nicht mehr umgestossen werden kann. Der Rechtsöffnungsentscheid stellt für die in Betreibung gesetzte Forderung kein Sachurteil dar. Er entscheidet nicht über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung, sondern nur über den Fortgang der Betrei- bung. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt somit einen rein vollstreckungs- rechtlichen Prozess dar und präjudiziert daher den Bestand oder Nichtbe- stand der in Betreibung gesetzten Forderung in keiner Weise. Der Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung der Rechtsöffnung entbehrt da- her für die in Betreibung gesetzte Forderung der materiellen Rechtskraft. Eine andere Frage jedoch ist, ob der Rechtsöffnungsentscheid für seine aus- schliesslich betreibungsrechtlichen Wirkungen in materielle Rechtskraft er- wächst und damit die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsöffnungs- begehrens ein für allemal feststellt, so dass der abgewiesene Gläubiger sein Begehren mit dem gleichen Rechtsöffnungstitel nicht mehr erfolgreich er- neuern kann. Die betreibungsrechtlichen Klagen im allgemeinen befassen sich im- mer nur mit Fragen der konkreten Betreibung. Wer Rechtsöffnung verlangt, kämpft nicht um die Vollstreckbarkeit seiner Forderung schlechthin, sondern nur um ihre Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für die Fortsetzung der vor- liegenden Betreibung. Die betreibungsrechtlichen Klagen gehen nur darauf, ob die Betreibung in ein neues Stadium treten kann (Rechtsöffnung), ob und in welchem Umfang ein Vermögensstück in die Vollstreckung einbezogen werden darf (Widerspruchsverfahren) und inwiefern ein Gläubiger mit seiner Forderung an der Vollstreckung teilnehmen darf (Kollokationsverfahren). In jeder Betreibung können die Verhältnisse wieder anders liegen. Daher hat der Ausschuss des Kantonsgerichtes in ständiger Praxis entschieden, dass der Rechtsöffnungsentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst, als dass der einmal abgewiesene Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung nicht mehr mit Erfolg erneuern kann. Somit kann in der gleichen Betreibung nicht mehrmals Rechtsöffnung verlangt werden. Wird ein erstes Gesuch abgewiesen, kann erst auf Grund einer neu
eingeleiteten Betreibung wieder für die gleiche Forderung Rechtsöffnung verlangt werden. 110
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsöffnung nur für die be- treffende Betreibung Recht schafft. Hat der Richter im Rechtsöffnungsver- fahren die Aufhebung des Rechtsvorschlages verweigert, so kommt diesem Entscheid nicht die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteils zu. Es steht dem Gläubiger vielmehr frei, für die gleiche Forderung eine neue Betrei- bung, allerdings unter Fallenlassen der alten, einzuleiten und dann für diese neue Betreibung wieder ein neues Begehren um Rechtsöffnung zu stellen, das nicht etwa durch die Einrede der abgeurteilten Sache zurückgewiesen werden kann.
b) Aus den dargelegten Gründen hätte der Kreispräsident das zwei- te Gesuch der Verwaltungs GmbH vom 23. Dezember 1995 in der Betrei- bung Nr. 950809 nicht gutheissen dürfen, vielmehr hätte er auf dieses gar nicht mehr eintreten dürfen. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidiums aufgeho- ben. RB 3/96 Urteil vom 27. März 1996
- Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids unter Erhe- bung der Verfahrenskosten per Nachnahme (Art. 68 Abs. 1, Art. 84 SchKG). Die Zustellung des Rechtsöff- nungsentscheids an den Gläubiger per Nachnahme ist ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Er- mächtigung nur zulässig und löst bei Nichtabholung die Frist zur Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 Abs. 1 ZPO) nur aus, wenn Art und Höhe der Gebühr aus der Sendung unzweideutig ersichtlich sind, ohne dass diese geöffnet werden muss (Erw. 1).
- Zur Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Eine vom Schuldner unterzeichnete, an Bedin- gungen geknüpfte Verpflichtung zur Sicherheitsleistung berechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingungen nachweist (Art. 82 Sch KG) (Erw. 2). Erwägungen:
1. Entscheide des Kreispräsidenten in Rechtsöffnungssachen kön- nen gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mit- teilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden.
a) Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Februar 1996 wurde der Rechtsvertreterin von M. am 7. Mai 1996 unter Erhebung der Ver- fahrenskosten per Nachnahme zugestellt. Da der Postbote die 26
Adressatin 111
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
trag auf Beseitigung des Rechtsvorschlages etwa in den Rechtsschriften er- hoben wird (vgl. zum Ganzen PKG 1987 Nr. 25). c.b) Indem die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des ablehnen- den Rechtsöffnungsentscheides am 22. August 1996 beim Vermittleramt Oberengadin die Anerkennungsklage gemäss Art.79 SchKG gegen M. an- gemeldet hat, hat sie damit implizit auf die Weiterführung des bereits hän- gigen Rechtsöffnungsverfahrens verzichtet. Dieser Verzicht gründet in der Tatsache, dass bei Gutheissung der Anerkennungsklage durch den ordent- lichen Richter für den zugesprochenen Betrag der von M. erhobene Rechts- vorschlag beseitigt werden kann und es bedarf eines rein vollstreckungs- rechtlichen
Verfahrens,
wie es das hierseitige Rechtsöffnungsverfahren eines darstellt, nicht mehr. An diesem Verzicht ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid erst nach der Instanzierung der Anerkennungsklage eingereicht hat, denn der Verzicht auf das Rechtsöffnungsverfahren manifestierte sich in der An- hängigmachung der Anerkennungsklage vor Vermittleramt Oberengadin am 22. September 1996 und wurde durch das Beschwerdeverfahren nicht hinfällig. Da die Beschwerdeführerin somit auf die Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens verzichtet hat, kann auf die nach diesem Verzicht erhobene Rechtsöffnungsbeschwerde nicht eingetreten werden. SKG 96 42 Urteil vom 16. Oktober 1996 Entscheid über die Rechtsöffnung (Art.80ff. SchKG); materielle Rechtskraft. Der Rechtsöffnungsentscheid er- wächst nur für die betreffenden Betreibung, nicht auch für eine neue Betreibung für die gleiche Forderung in ma- terielle Rechtskraft, sodass der abgewiesene Gläubiger sein Rechtsöffnungsbegehren zwar in der betreffenden Betreibung nicht mehr erneuern kann, wohl aber in einer neuen Betreibung für die gleiche Forderung. Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreispräsident habe mit Entscheid vom 16. Januar 1996, mitgeteilt am 19. Januar 1996, die provi- sorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 950809 erteilt, obwohl er be- reits mit Rechtsöffnungsentscheid vom 1. September 1995, mitgeteilt am
5. September 1995, in der gleichen Betreibung auf das Gesuch der 25 -
Verwal- tungs GmbH mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Somit sei das zweite Rechtsöffnungsgesuch gutgeheissen worden, obwohl in derselben Betreibung bereits ein Rechtsöffnungsentscheid vorgelegen habe. 109
a) Ob und unter welchen Voraussetzungen der abgewiesene Gläubi- ger sein Rechtsöffnungsbegehren in der gleichen oder in einer späteren Be- treibung mit Erfolg erneuern kann, hängt davon ab, inwiefern Rechtsöff- nungsentscheide in materielle Rechtskraft erwachsen. Materielle Rechtskraft bedeutet, dass das Urteil für spätere Prozes- se der Parteien und ihrer Rechtsnachfolger verbindlich ist. Im Zivilprozess hat die materielle Rechtskraft der Sachurteile, das heisst der Urteile, die im Gegensatz zu den sogenannten Prozessurteilen über das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Anspruchs entscheiden, die Bedeutung, dass die Entscheidung über den streitigen Anspruch endgültig gefallen ist und selbst durch einen neuen Prozess nicht mehr umgestossen werden kann. Der Rechtsöffnungsentscheid stellt für die in Betreibung gesetzte Forderung kein Sachurteil dar. Er entscheidet nicht über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung, sondern nur über den Fortgang der Betrei- bung. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt somit einen rein vollstreckungs- rechtlichen Prozess dar und präjudiziert daher den Bestand oder Nichtbe- stand der in Betreibung gesetzten Forderung in keiner Weise. Der Entscheid über die Bewilligung oder die Verweigerung der Rechtsöffnung entbehrt da- her für die in Betreibung gesetzte Forderung der materiellen Rechtskraft. Eine andere Frage jedoch ist, ob der Rechtsöffnungsentscheid für seine aus- schliesslich betreibungsrechtlichen Wirkungen in materielle Rechtskraft er- wächst und damit die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsöffnungs- begehrens ein für allemal feststellt, so dass der abgewiesene Gläubiger sein Begehren mit dem gleichen Rechtsöffnungstitel nicht mehr erfolgreich er- neuern kann. Die betreibungsrechtlichen Klagen im allgemeinen befassen sich im- mer nur mit Fragen der konkreten Betreibung. Wer Rechtsöffnung verlangt, kämpft nicht um die Vollstreckbarkeit seiner Forderung schlechthin, sondern nur um ihre Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für die Fortsetzung der vor- liegenden Betreibung. Die betreibungsrechtlichen Klagen gehen nur darauf, ob die Betreibung in ein neues Stadium treten kann (Rechtsöffnung), ob und in welchem Umfang ein Vermögensstück in die Vollstreckung einbezogen werden darf (Widerspruchsverfahren) und inwiefern ein Gläubiger mit seiner Forderung an der Vollstreckung teilnehmen darf (Kollokationsverfahren). In jeder Betreibung können die Verhältnisse wieder anders liegen. Daher hat der Ausschuss des Kantonsgerichtes in ständiger Praxis entschieden, dass der Rechtsöffnungsentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst, als dass der einmal abgewiesene Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch in der gleichen Betreibung nicht mehr mit Erfolg erneuern kann. Somit kann in der gleichen Betreibung nicht mehrmals Rechtsöffnung verlangt werden. Wird ein erstes Gesuch abgewiesen, kann erst auf Grund einer neu
eingeleiteten Betreibung wieder für die gleiche Forderung Rechtsöffnung verlangt werden. 110
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsöffnung nur für die be- treffende Betreibung Recht schafft. Hat der Richter im Rechtsöffnungsver- fahren die Aufhebung des Rechtsvorschlages verweigert, so kommt diesem Entscheid nicht die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteils zu. Es steht dem Gläubiger vielmehr frei, für die gleiche Forderung eine neue Betrei- bung, allerdings unter Fallenlassen der alten, einzuleiten und dann für diese neue Betreibung wieder ein neues Begehren um Rechtsöffnung zu stellen, das nicht etwa durch die Einrede der abgeurteilten Sache zurückgewiesen werden kann.
b) Aus den dargelegten Gründen hätte der Kreispräsident das zwei- te Gesuch der Verwaltungs GmbH vom 23. Dezember 1995 in der Betrei- bung Nr. 950809 nicht gutheissen dürfen, vielmehr hätte er auf dieses gar nicht mehr eintreten dürfen. Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Kreispräsidiums aufgeho- ben. RB 3/96 Urteil vom 27. März 1996
- Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids unter Erhe- bung der Verfahrenskosten per Nachnahme (Art. 68 Abs. 1, Art. 84 SchKG). Die Zustellung des Rechtsöff- nungsentscheids an den Gläubiger per Nachnahme ist ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Er- mächtigung nur zulässig und löst bei Nichtabholung die Frist zur Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 Abs. 1 ZPO) nur aus, wenn Art und Höhe der Gebühr aus der Sendung unzweideutig ersichtlich sind, ohne dass diese geöffnet werden muss (Erw. 1).
- Zur Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Eine vom Schuldner unterzeichnete, an Bedin- gungen geknüpfte Verpflichtung zur Sicherheitsleistung berechtigt nur zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingungen nachweist (Art. 82 Sch KG) (Erw. 2). Erwägungen:
1. Entscheide des Kreispräsidenten in Rechtsöffnungssachen kön- nen gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mit- teilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden.
a) Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Februar 1996 wurde der Rechtsvertreterin von M. am 7. Mai 1996 unter Erhebung der Ver- fahrenskosten per Nachnahme zugestellt. Da der Postbote die 26
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