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PKG 1996 22

Graubünden · 1996-05-15 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Im vorliegenden Fall geht es um die Ablehnung eines Angehöri- gen eines Schiedsgerichtes mit Sitz in der Schweiz (Chur), wobei im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung eine der beiden Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Massgebend sind damit gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des entsprechenden Abschnittes im IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Da die Parteien das Ableh- nungsverfahren nicht selber geregelt haben, hat über die Ablehnung eines Schiedsrichters der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes zu befinden (Art. 180 Abs. 3 IPRG), hier also der Kantonsgerichtsausschuss (Art. 141 Ziff.2 ZPO).

E. 2 Soweit die Editionsbegehren der Gesuchstellerin für den Ausgang der vorliegenden Streitsache irgendwie von Belang sein können, hat ihnen der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit entsprochen. Er gab nicht nur eine Kopie des Mitgliederverzeichnisses des Rotary Clubs zu den Akten, sondern darüber hinaus die Kopie des Beschlusses der Casino AG vom 5. September 1995 über die Ausgabe von Aktienzertifikaten samt einer Kopie des Akti- enbuches. Damit wurden die Beziehungen zwischen A. und dem von ihm bezeichneten Schiedsrichter, Rechtsanwalt M., ausreichend klar offengelegt. 98 22 -

Das Ablehnungsbegehren der Gegenpartei kann bei dieser Sachlage ohne weiteres beurteilt werden; hierzu zusätzliche Beweise zu erheben, erübrigt sich, da nicht ersichtlich ist, wie dadurch neue, wesentliche Aufschlüsse ge- wonnen werden sollten

E. 3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Schiedsrichter abge- lehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zwei- feln an seiner Unabhängigkeit geben. Analog zu den Grundsätzen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Ableh- nung von Richtern aufgestellt hat und welche auch von der Justizaufsichts- kammer des Kantonsgerichtes von Graubünden in ihrer Praxis zu Art. 18 GVG beachtet werden, beurteilt sich die Unabhängigkeit oder Unbefan- genheit eines Schiedsrichters nicht nach dem subjektiven Empfinden einer Beteiligten; vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, welche objek- tiv und vernünftigerweise geeignet sind, Misstrauen gegen die Unabhängig- keit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu erwecken (BGE 118 II 361; Frank Vischer, IPRG Kommentar, Zürich 1993, S. 1527, Rz 9 zu Art. 180 IPRG; Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsge- richtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, 5.186; Andreas Bucher, Die neue interna- tionale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel und Frankfurt am Main 1989, Rz 167). Ob dabei, wie in der Lehre zum Teil geltend gemacht wird (vgl. die Hinweise in BGE 118 II 362 sowie Marc Blessing, The New Inter- national Arbitration Law in Switzerland, in: Journal of International Ar- bitration, Juni 1988, Band 5, Nr.2, S.38f.), die Unbefangenheit parteibe- nannter Schiedsrichter nicht mit der gleichen Strenge beurteilt werden muss wie diejenige des durch einen Dritten oder den Richter ernannten Schieds- richters, braucht im folgenden nicht näher untersucht zu werden, kann doch dem Ablehnungsbegehren selbst dann nicht entsprochen werden, wenn je- ner Massstab als verbindlich betrachtet wird, der üblicherweise bei der Be- urteilung der Unparteilichkeit von Richtern angewendet wird.

E. 4 Nach der Ernennung zum Schiedsrichter hat Rechtsanwalt M. von sich aus darauf hingewiesen, dass er A. von anderen Tätigkeiten her kenne. Wenn daraus bereits geschlossen werden dürfte, er fühle sich selber nicht mehr unbefangen genug, könnte dies in der Tat auch objektiv Anlass zu Zweifeln geben, ob er noch in der Lage sei, sich der Streitsache unvor- eingenommen anzunehmen. Wenn zwischen einer Partei und einem Richter gewisse Beziehungen bestehen, kommt es indessen nach der Erfahrung im- mer wieder unbesehen deren Intensität zu Diskussionen über die richterli- che Unabhängigkeit. Es war deshalb durchaus angebracht, dass Rechtsan- walt M. die Kontakte zu A. von Anfang an offenlegte, um dadurch der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, sich über eine allfällige Ablehnung klar zu werden, bevor das Schiedsgericht seine Tätigkeit aufnimmt. Im Verhal- ten von Rechtsanwalt M. darf deshalb nicht einfach ein Eingeständnis gese-

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hen werden, dass er selber an seiner Unabhängigkeit zweifle, dies um so we- niger, als er in der Folge ja ausdrücklich erklärte, dass er trotz der unbe- strittenen (im folgenden noch einzeln zu behandelnden) Beziehungen im- stande sei, die Streitsache objektiv, unbesehen der Person der anderen Partei zu beurteilen. Nach Meinung der Gesuchstellerin soll Rechtsanwalt M. nicht mehr über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen, weil er und A. dem Rotary Club angehörten und sich dadurch seit Jahren kennen würden. Die Mit- gliedschaft in einem Serviceclub oder einem anderen Verein führt nun aber in aller Regel nicht zu derart engen Bindungen zwischen den einzelnen An- gehörigen, dass allein deswegen bereits Zweifel an der Unvoreingenom- menheit eines Schiedsrichters aufkommen müssen. Anders läge der Fall, wenn zwischen einer Partei und dem von ihr bezeichneten Schiedsrichter aufgrund der gemeinsamen Vereinstätigkeit ein eigentliches Freundschafts- verhältnis bestehen würde, was indessen bei Fehlen anderer konkreter Anhaltspunkte nicht einfach vermutet werden darf, vor allem dann nicht, wenn es um eher grosse Vereine wie den Rotary Club geht, der rund 60 Mit- glieder aufweist. In der hier interessierenden Beziehung jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich, vielmehr kann sogar ausgeschlossen werden, dass zwischen Rechtsanwalt M. und A. eine enge freundschaftliche Bindung be- steht. Da der Schiedsrichter aus freien Stücken die gemeinsame Vereins- zugehörigkeit erwähnt hatte, wäre er, wenn er sich mit der einen Partei in besonderem Masse verbunden fühlen würde, mit Sicherheit auch dazu ge- standen. M. ist Mitglied des Verwaltungsrates der Casino AG, welcher von A. präsidiert wird. Beide halten treuhänderisch für den Kur- und Verkehrsver- ein je eine Pflichtaktie. Diese Stellung wäre von Belang, wenn das Schieds- gericht, in welches Rechtsanwalt M. Einsitz nehmen soll, eine Streitsache zu entscheiden hätte, in der die Casino AG oder der Kur- und Verkehrsverein, der 265 der 300 Aktien dieser Gesellschaft hält, Partei wären. Dem ist aber gerade nicht so, vielmehr geht es um eine Angelegenheit, welche A. per- sönlich betrifft und in welche die genannten juristischen Personen nicht im geringsten einbezogen sind. Dann aber ist nicht ersichtlich, wie das Wirken von Rechtsanwalt M. als Verwaltungsrat für eine Aktiengesellschaft, an der er keine eigenen Beteiligungen hält, ihn in ein Pflicht- oder Abhängigkeits- verhältnis zum Verwaltungsratspräsidenten A. hätte bringen sollen, mit der Folge, dass nunmehr befürchtet werden müsste, er würde sich bei der Beur- teilung der Schiedsgerichtsstreitsache von sachfremden, die eine Partei un- gerechtfertigt begünstigenden Gesichtspunkten leiten Iassen. ZB 35/95 Urteil vom 30. Januar 1996 (Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 1996 nicht eingetreten.)

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

quierung des Leitscheins (Art. 77 ZPO), bei verspäteter Prosequierung des Leitscheins (Art. 83 ZPO) sowie bei Nichterscheinen als Zeuge (Art. 178 ZPO). ZB 14/96 Urteil vom 15. Mai 1996 I nternationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ablehnung eines Schiedsrichters (Art. 180 IPRG).

- Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zum Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Art. 180 Abs. 3 IPRG; Art. 141 Ziff. 2 ZPO) (Erw. 1).

- Die blosse Mitgliedschaft einer Partei und des von ihr bezeichneten Schiedsrichters im selben Serviceclub begründet, wenn nicht ein enges Freundschaftsver- hältnis besteht, für sich allein keine berechtigten Zwei- fel an seiner Unabhängigkeit (Art. 180 Abs. 1 lit.c IPRG). Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft im selben Verwal- tungsrat einer Aktiengesellschaft, wenn das Schieds- gerichtsverfahren eine persönliche Angelegenheit der Partei und nicht eine solche der Gesellschaft oder des Aktionärs, für die die beiden Verwaltungsräte treuhän- derisch je eine Pflichtaktie halten, betrifft (Erw. 3, 4). Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Fall geht es um die Ablehnung eines Angehöri- gen eines Schiedsgerichtes mit Sitz in der Schweiz (Chur), wobei im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung eine der beiden Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Massgebend sind damit gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des entsprechenden Abschnittes im IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Da die Parteien das Ableh- nungsverfahren nicht selber geregelt haben, hat über die Ablehnung eines Schiedsrichters der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes zu befinden (Art. 180 Abs. 3 IPRG), hier also der Kantonsgerichtsausschuss (Art. 141 Ziff.2 ZPO).

2. Soweit die Editionsbegehren der Gesuchstellerin für den Ausgang der vorliegenden Streitsache irgendwie von Belang sein können, hat ihnen der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit entsprochen. Er gab nicht nur eine Kopie des Mitgliederverzeichnisses des Rotary Clubs zu den Akten, sondern darüber hinaus die Kopie des Beschlusses der Casino AG vom 5. September 1995 über die Ausgabe von Aktienzertifikaten samt einer Kopie des Akti- enbuches. Damit wurden die Beziehungen zwischen A. und dem von ihm bezeichneten Schiedsrichter, Rechtsanwalt M., ausreichend klar offengelegt. 98 22 -

Das Ablehnungsbegehren der Gegenpartei kann bei dieser Sachlage ohne weiteres beurteilt werden; hierzu zusätzliche Beweise zu erheben, erübrigt sich, da nicht ersichtlich ist, wie dadurch neue, wesentliche Aufschlüsse ge- wonnen werden sollten

3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Schiedsrichter abge- lehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zwei- feln an seiner Unabhängigkeit geben. Analog zu den Grundsätzen, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Ableh- nung von Richtern aufgestellt hat und welche auch von der Justizaufsichts- kammer des Kantonsgerichtes von Graubünden in ihrer Praxis zu Art. 18 GVG beachtet werden, beurteilt sich die Unabhängigkeit oder Unbefan- genheit eines Schiedsrichters nicht nach dem subjektiven Empfinden einer Beteiligten; vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, welche objek- tiv und vernünftigerweise geeignet sind, Misstrauen gegen die Unabhängig- keit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters zu erwecken (BGE 118 II 361; Frank Vischer, IPRG Kommentar, Zürich 1993, S. 1527, Rz 9 zu Art. 180 IPRG; Thomas Rüede / Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsge- richtsrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, 5.186; Andreas Bucher, Die neue interna- tionale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Basel und Frankfurt am Main 1989, Rz 167). Ob dabei, wie in der Lehre zum Teil geltend gemacht wird (vgl. die Hinweise in BGE 118 II 362 sowie Marc Blessing, The New Inter- national Arbitration Law in Switzerland, in: Journal of International Ar- bitration, Juni 1988, Band 5, Nr.2, S.38f.), die Unbefangenheit parteibe- nannter Schiedsrichter nicht mit der gleichen Strenge beurteilt werden muss wie diejenige des durch einen Dritten oder den Richter ernannten Schieds- richters, braucht im folgenden nicht näher untersucht zu werden, kann doch dem Ablehnungsbegehren selbst dann nicht entsprochen werden, wenn je- ner Massstab als verbindlich betrachtet wird, der üblicherweise bei der Be- urteilung der Unparteilichkeit von Richtern angewendet wird.

4. Nach der Ernennung zum Schiedsrichter hat Rechtsanwalt M. von sich aus darauf hingewiesen, dass er A. von anderen Tätigkeiten her kenne. Wenn daraus bereits geschlossen werden dürfte, er fühle sich selber nicht mehr unbefangen genug, könnte dies in der Tat auch objektiv Anlass zu Zweifeln geben, ob er noch in der Lage sei, sich der Streitsache unvor- eingenommen anzunehmen. Wenn zwischen einer Partei und einem Richter gewisse Beziehungen bestehen, kommt es indessen nach der Erfahrung im- mer wieder unbesehen deren Intensität zu Diskussionen über die richterli- che Unabhängigkeit. Es war deshalb durchaus angebracht, dass Rechtsan- walt M. die Kontakte zu A. von Anfang an offenlegte, um dadurch der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, sich über eine allfällige Ablehnung klar zu werden, bevor das Schiedsgericht seine Tätigkeit aufnimmt. Im Verhal- ten von Rechtsanwalt M. darf deshalb nicht einfach ein Eingeständnis gese-

99

hen werden, dass er selber an seiner Unabhängigkeit zweifle, dies um so we- niger, als er in der Folge ja ausdrücklich erklärte, dass er trotz der unbe- strittenen (im folgenden noch einzeln zu behandelnden) Beziehungen im- stande sei, die Streitsache objektiv, unbesehen der Person der anderen Partei zu beurteilen. Nach Meinung der Gesuchstellerin soll Rechtsanwalt M. nicht mehr über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen, weil er und A. dem Rotary Club angehörten und sich dadurch seit Jahren kennen würden. Die Mit- gliedschaft in einem Serviceclub oder einem anderen Verein führt nun aber in aller Regel nicht zu derart engen Bindungen zwischen den einzelnen An- gehörigen, dass allein deswegen bereits Zweifel an der Unvoreingenom- menheit eines Schiedsrichters aufkommen müssen. Anders läge der Fall, wenn zwischen einer Partei und dem von ihr bezeichneten Schiedsrichter aufgrund der gemeinsamen Vereinstätigkeit ein eigentliches Freundschafts- verhältnis bestehen würde, was indessen bei Fehlen anderer konkreter Anhaltspunkte nicht einfach vermutet werden darf, vor allem dann nicht, wenn es um eher grosse Vereine wie den Rotary Club geht, der rund 60 Mit- glieder aufweist. In der hier interessierenden Beziehung jedenfalls ist nichts dergleichen ersichtlich, vielmehr kann sogar ausgeschlossen werden, dass zwischen Rechtsanwalt M. und A. eine enge freundschaftliche Bindung be- steht. Da der Schiedsrichter aus freien Stücken die gemeinsame Vereins- zugehörigkeit erwähnt hatte, wäre er, wenn er sich mit der einen Partei in besonderem Masse verbunden fühlen würde, mit Sicherheit auch dazu ge- standen. M. ist Mitglied des Verwaltungsrates der Casino AG, welcher von A. präsidiert wird. Beide halten treuhänderisch für den Kur- und Verkehrsver- ein je eine Pflichtaktie. Diese Stellung wäre von Belang, wenn das Schieds- gericht, in welches Rechtsanwalt M. Einsitz nehmen soll, eine Streitsache zu entscheiden hätte, in der die Casino AG oder der Kur- und Verkehrsverein, der 265 der 300 Aktien dieser Gesellschaft hält, Partei wären. Dem ist aber gerade nicht so, vielmehr geht es um eine Angelegenheit, welche A. per- sönlich betrifft und in welche die genannten juristischen Personen nicht im geringsten einbezogen sind. Dann aber ist nicht ersichtlich, wie das Wirken von Rechtsanwalt M. als Verwaltungsrat für eine Aktiengesellschaft, an der er keine eigenen Beteiligungen hält, ihn in ein Pflicht- oder Abhängigkeits- verhältnis zum Verwaltungsratspräsidenten A. hätte bringen sollen, mit der Folge, dass nunmehr befürchtet werden müsste, er würde sich bei der Beur- teilung der Schiedsgerichtsstreitsache von sachfremden, die eine Partei un- gerechtfertigt begünstigenden Gesichtspunkten leiten Iassen. ZB 35/95 Urteil vom 30. Januar 1996 (Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 1996 nicht eingetreten.)

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