Praxis Kantonsgericht |
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21 - Anfechtung von Kostenentscheiden (Zusammenfassung der Rechtsprechung). Zu unterscheiden ist zwischen der Anfechtung der Kostenverteilung in einem (Sach- oder Prozess-) Urteil, die mit dem gegen das Urteil gegebenen Rechtsmittel zu erfolgen hat; der Anfechtung der Kosten- höhe, die mittels Beschwerde an den Kantonsgerichts- ausschuss (Art. 13 VO über Verfahrenskosten und Ent- schädigungen im Zivilverfahren) zu erfolgen hat; und der Anfechtung selbständiger Kostenentscheide, gegen die gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO ebenfalls die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben ist. Aus den Erwägungen: Bei der Anfechtung eines Kostenentscheides ist zu unterscheiden, ob die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein sogenannter selbständi- ger Kostenentscheid beanstandet wird. (1) Will eine Partei die Kostenver- teilung anfechten, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Kantonsge- richtes jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierender Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt (PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2 a). Je nach Vorinstanz und Streitgegenstand kommen somit verschiedene Rechtsmittel in Frage, beispielsweise die Berufung an das Kantonsgericht (Art. 218ff. ZPO), die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss (Art. 232ff. ZPO), die Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 152 Abs. 1, Art. 212 Abs. 2 ZPO), der Rekurs an den Kantonsgerichtspräsi- denten (Art. 12 Abs. 1 EGzZGB) etc. (2) Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Kostenentscheid denselben Weiterzugsmöglichkeiten unterliegt wie die Hauptsache, statuiert das Gesetz betreffend die Kostenhöhe in Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070). Danach kann gegen die Berechnung der Ver- fahrenskosten in analoger Anwendung der Bestimmungen von Art. 232ff. ZPO wegen Missachtung des Kostentarifs (BR 320.075) Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. (3) Schliesslich bestimmt Art. 232 Ziff. 7 ZPO, dass gegen selbständige Kostenentscheide ebenfalls die Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gegeben ist. Diese selbständi- gen Kostenentscheide zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides bilden und dass sie nicht an den materiellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand der Säum- nis anknüpfen (PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2 d). Als Beispiele für selbständige Kostenentscheide erwähnt Art. 232 Ziff. 7 ZPO die Kostenfolge bei Nicht- erscheinen zur Vermittlungsverhandlung (Art. 76 ZPO), bei Nichtprose-
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quierung des Leitscheins (Art. 77 ZPO), bei verspäteter Prosequierung des Leitscheins (Art. 83 ZPO) sowie bei Nichterscheinen als Zeuge (Art. 178 ZPO). ZB 14/96 Urteil vom 15. Mai 1996 I nternationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ablehnung eines Schiedsrichters (Art. 180 IPRG).
- Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zum Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Art. 180 Abs. 3 IPRG; Art. 141 Ziff. 2 ZPO) (Erw. 1).
- Die blosse Mitgliedschaft einer Partei und des von ihr bezeichneten Schiedsrichters im selben Serviceclub begründet, wenn nicht ein enges Freundschaftsver- hältnis besteht, für sich allein keine berechtigten Zwei- fel an seiner Unabhängigkeit (Art. 180 Abs. 1 lit.c IPRG). Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft im selben Verwal- tungsrat einer Aktiengesellschaft, wenn das Schieds- gerichtsverfahren eine persönliche Angelegenheit der Partei und nicht eine solche der Gesellschaft oder des Aktionärs, für die die beiden Verwaltungsräte treuhän- derisch je eine Pflichtaktie halten, betrifft (Erw. 3, 4). Aus den Erwägungen:
1. Im vorliegenden Fall geht es um die Ablehnung eines Angehöri- gen eines Schiedsgerichtes mit Sitz in der Schweiz (Chur), wobei im Zeit- punkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung eine der beiden Parteien ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Massgebend sind damit gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des entsprechenden Abschnittes im IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Da die Parteien das Ableh- nungsverfahren nicht selber geregelt haben, hat über die Ablehnung eines Schiedsrichters der Richter am Sitz des Schiedsgerichtes zu befinden (Art. 180 Abs. 3 IPRG), hier also der Kantonsgerichtsausschuss (Art. 141 Ziff.2 ZPO).
2. Soweit die Editionsbegehren der Gesuchstellerin für den Ausgang der vorliegenden Streitsache irgendwie von Belang sein können, hat ihnen der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit entsprochen. Er gab nicht nur eine Kopie des Mitgliederverzeichnisses des Rotary Clubs zu den Akten, sondern darüber hinaus die Kopie des Beschlusses der Casino AG vom 5. September 1995 über die Ausgabe von Aktienzertifikaten samt einer Kopie des Akti- enbuches. Damit wurden die Beziehungen zwischen A. und dem von ihm bezeichneten Schiedsrichter, Rechtsanwalt M., ausreichend klar offengelegt. 98 22 -