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PKG 1996 17

Graubünden · 1996-07-02 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat mit der beschwerdeführenden Ver- sicherungsgesellschaft im Jahre 1993 eine Hausratversicherung abgeschlos- sen. Der Hausrat der Beschwerdegegnerin ist somit gemäss Versicherungs- police Nr. 70/1 832.162-8 gegen Schäden im Zusammenhang mit Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert. Beim einfachen Diebstahl aus- wärts beläuft sich die versicherte Summe auf Fr. 5000.-. Zum weiteren Ver- tragsinhalt zählen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 1984 H. In teilweiser Abänderung dieser Bestimmungen wurde in der Ver- sicherungspolice unter anderem festgehalten, Fahrräder und Skis würden zum Neuwert vergütet. Gemäss der Bestimmung A.1.1.11 umfasst der ver- 82

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

st. Demzufolge besteht nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses keine Veranlassung, auf eine vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene, die Ni- veauunterschiede berücksichtigende Messmethode abzustellen. Entschei- dend ist vielmehr, wie der Gesetzeswortlaut vernünftigerweise verstanden werden darf und muss. Da das Gesetz lediglich statuiert, Lebhäge seien auf eine Höhe von 1,5 Meter zurückzuschneiden (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 in Ver- bindung mit Art. 101 Abs. 2 EGzZGB), ist die Höhe

- wie dies wohl jeder- mann spontan machen würde - vom Fuss der Pflanze aus zu messen und nicht vom höheren oder tieferen Nachbargrundstück (gleicher M. Meier- Hayoz, Berner Kommentar, Bd. IV/1/3, Bern 1973, Art. 687/688 N 68 mit Hinweisen; a.M. Lindenmann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Ba- den 1988, 53, und Kley- Struller, Kantonales Privatrecht, St. Gallen 1992, 199). Eine Korrektur dieser Messung ist jedoch dann angebracht, wenn die Pflanze auf aufgeschüttetem Boden steht. Diesfalls ist die Differenz zum ge- wachsenen Boden hinzuzuzählen, ansonsten eine Umgehung der Vorschrif- ten betreffend Maximalhöhe natürlich allzu leicht möglich wäre. ZB 19/96 Urteil vom 2. Juli 1996 17 - Miete; Schlichtungsverfahren (Art. 274e OR; Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweize- rischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen]). Bei Nichtzustandekommen einer Einigung gilt das Protokoll der Schlichtungsbehörde als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Fehlt im Protokoll ein eindeutiges, bei Forderungsklagen beziffertes Rechts- begehren, ist das Protokoll vom Gerichtspräsidenten an die Schlichtungsbehörde zur Verbesserung zurückzuwei- sen (Art. 74 ZPO). Aus den Erwägungen: Im vorliegenden Protokoll der Schlichtungsbehörde wird festgehal- ten, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei. Das Protokoll enthält ferner eine allgemeine Umschreibung des Streitgegenstandes («Forderung aus Mietverhältnis»), nicht aber ein genau beziffertes Rechtsbegehren. Dies obwohl Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Miet- und Pachtverordnung (Vollzie- hungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen]; BR 219.800) vorschreibt, dass in allen Fällen, in welchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen der Einigung feststellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO gelte und die dort vorgesehenen Angaben enthalten müsse. Im Leitschein

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ist bei Forderungsklagen der Streitwert zu beziffern (Art. 73 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Es stellt sich somit vorab die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident vorliegend in der Sache bereits entscheiden durfte oder ob nicht vielmehr das Protokoll infolge der nicht bezifferten Forderung unvollständig ist und darum zunächst zur Verbesserung hätte zurückgewie- sen werden müssen (Art. 74 ZPO analog). Der Leitschein bildet nach bündnerischem Recht das für den Rich- ter verbindliche Fundament des Prozesses. Nur was in ihm als Klagebegeh- ren aufgeführt ist, kann beurteilt werden, und nur gegen diejenigen Perso- nen, die im Leitschein als Partei genannt werden, richtet sich das Urteil. Fehlen diese beiden Angaben oder sind sie ungenügend, so vermag der Leit- schein inhaltlich nicht zu genügen; ein solcher Leitschein ist ungültig, er taugt nicht für die Fortsetzung des Verfahrens und ist gemäss Art. 74 ZPO zur Verbesserung zurückzuweisen (PKG 1990 Nr. 12 Erw. 2). So wie der Richter im ordentlichen Zivilprozess nur jene Rechtsbegehren beurteilen darf, welche zuvor vor dem Friedensrichter zur Sprache kamen, so darf der Richter bei Mietstreitigkeiten nur jene Rechtsbegehren beurteilen, welche vorher vor der Schlichtungsbehörde erörtert wurden. (vgl. Art. 274a Abs. 1 lit b b in Verbindung mit Art. 274f OR). Über welche Punkte anlässlich der Vermittlung beziehungsweise des Schlichtungsverfahrens versucht wur- de, eine Einigung herbeizuführen (Art. 69 ZPO beziehungsweise Art. 274 e Abs. 1 OR), kann der Richter nur aufgrund eines eindeutigen, bei For- derungsklagen bezifferten Rechtsbegehrens im Leitschein beziehungsweise im Protokoll feststellen. Darum wird in Art. 12 Abs. 2 Miet- und Pacht- verordnung auch festgehalten, das Protokoll der Schlichtungsbehörde gelte als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und habe die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Das Protokoll der Schlichtungsbehörde muss so- mit - gleich wie der Leitschein - ein eindeutiges, bei Forderungsklagen be- ziffertes Rechtsbegehren enthalten (Art. 12 Abs. 2 Miet- und Pachtver- ordnung in Verbindung mit Art. 73 und Art. 71 Ziff. 4 ZPO). Im übrigen wird auch in Art. 25 Abs. 1 lit. f Miet- und Pachtverordnung erwähnt, in das Protokoll seien die Anträge der Parteien aufzunehmen. Am Gesagten än- dert selbstverständlich auch der Umstand nichts, dass im Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bezüglich einer Sache, in wel- cher der Schlichtungsbehörde keine Entscheidungsbefugnis zukommt, der Streitgegenstand lediglich allgemein umschrieben werden muss (Art. 15 Abs. 1 Miet- und Pachtverordnung). Denn auch im ordentlichen Zivil- prozess genügt im Vermittlungsgesuch - zumindest wenn es sich nicht um eine Forderungsklage handelt - eine allgemeine Umschreibung des Streitgegenstandes (Art. 64 ZPO), während im Leitschein das exakte Rechtsbegehren aufzuführen ist (Art.

73 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Ziff.4 ZPO). 81

Muss das Protokoll der Schlichtungsbehörde nach dem Gesagten zwingend ein genaues, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren enthalten, so erweist sich das vorliegende Protokoll - welches den Streitge- genstand lediglich mit «Forderung aus Mietverhältnis» umschreibt - als un- vollständig. Der Bezirksgerichtspräsident hätte dieses unvollständige Proto- koll darum in analoger Anwendung von Art. 74 ZPO zur Verbesserung an die Schlichtungsbehörde zurückweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. ZB 12/96 Urteil vom 6. Mai 1996 18

- Versicherungsvertrag (Art. 1 ff. VVG); Hausratversicherung.

- Anspruchsberechtigt ist das als Versicherungsnehmer auftretende Familienhaupt und nicht der Hausgenosse, dessen Hausrat mitversichert ist (Art. 17 Abs. 2 VVG, Art. 332 Abs. 3 ZGB) (Erw. 3).

- In Hausgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebender Familienangehöriger; bejaht für einen aus- wärts studierenden Sohn, der seine Schriften am Ort der Hausgemeinschaft hinterlegt hat (Art. 23, Art. 26 ZGB) (Erw. 4).

- Abgrenzung zwischen (versichertem) Diebstahl und (nicht versicherter) Veruntreuung (Art.138, Art. 139 StGB). Der Kaufinteressent, dem ein Fahrrad für eine Probe- fahrt im Hof überlassen wird und der sich dieses durch Wegfahren aneignet, begeht einen Diebstahl. (Erw. 6).

- Die unterlassene Befragung des Kaufsinteressenten nach Name und Telefonnummer stellt keine grobe, zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigende Fahrlässigkeit dar (Art. 14 VVG) (Erw. 7). Erwägungen:

3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der beschwerdeführenden Ver- sicherungsgesellschaft im Jahre 1993 eine Hausratversicherung abgeschlos- sen. Der Hausrat der Beschwerdegegnerin ist somit gemäss Versicherungs- police Nr. 70/1 832.162-8 gegen Schäden im Zusammenhang mit Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert. Beim einfachen Diebstahl aus- wärts beläuft sich die versicherte Summe auf Fr. 5000.-. Zum weiteren Ver- tragsinhalt zählen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 1984 H. In teilweiser Abänderung dieser Bestimmungen wurde in der Ver- sicherungspolice unter anderem festgehalten, Fahrräder und Skis würden zum Neuwert vergütet. Gemäss der Bestimmung A.1.1.11 umfasst der ver- 82