Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die im Abschnitt VI des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ent- haltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gerichtsbehörden auferlegen dem Kantonsgericht beziehungsweise dessen Justizaufsichts- kammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten (Vermittlern, Kreisgerichten, Jugendgerichten und Bezirksgerichten) für den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (sogenannte Justizgewährleistungspflicht). Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S.58f.). Von den ordnungswidri- gen Zuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den jähr- lichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt - oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen Praxis der Ju- stizaufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens darstellten (Nichtbe- handeln einer Eingabe beispielsweise, was noch nicht vorliegt, wenn ein Be- gehren sinngemäss abgewiesen wird) oder jedenfalls auf eine solche hinaus- liefen, indem etwa ohne sachlichen Grund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wurde. In solchen Fällen beschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vor- zugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hin- gegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (Entscheide vom 7. Septem- ber 1993, AB 7/93, und vom 8. September 1992, AB 15/92; PKG 1988 Nr. 20 S. 82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Daneben bildet grundsätzlich auch die Justizverwaltung, der verwaltungsmässige Rahmen der richterlichen Tätig- keit also, Gegenstand der kantonsgerichtlichen Aufsicht. Hier greift die Ju- stizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unregelmässig- 15 -
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keiten im Bereich der Justizverwaltung die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtspre- chung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet erscheint (Ent- scheide vom 2. Mai 1994, AB 11/94, und vom 24. März 1994, AB 4/94). - Richten sich die Rügen gegen bestimmte Entscheide oder Handlungen, ist innert zwanzig Tagen seit Mitteilung bzw. Kenntnis Beschwerde zu erheben; in den übrigen Fällen ist dies solange möglich, als ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 34 Abs. 2 GVG).
E. 2 Der Beschwerdeführer wirft dem Vermittler in seiner Eigenschaft als Einzelrichter in der vorliegenden Streitsache vor, er hätte ihm Ak- teneinsicht gewähren und die Frist zur Einreichung einer Prozessantwort an- gemessen erstrecken müssen, ohne dies von der Leistung eines Prozessko- stenvorschusses abhängig zu machen; unzulässig sei es auch gewesen, ihm bereits am 20. Juni 1996 eine Nachfrist anzusetzen und ihm für den Fall des Nichterbringens der Vertröstung den Ausschluss vom Verfahren anzudro- hen; zumindest hätte ihm auf sein Begehren vom 1. Juli 1996 hin die Nach- frist erstreckt werden müssen. Diese Rügen betreffen durchwegs die Frage, ob die Prozessleitung durch den Vermittler regelkonform erfolgt ist, ob er insbesondere die Art. 38 und 39 ZPO, welche von den Gerichtskostenvor- schüssen und den Folgen der Nichtvertröstung handeln, richtig angewandt hat, oder ob sein Vorgehen als Verletzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör zu werten ist; es geht also gerade nicht um ein Untätigwerden, wie es nach fester Praxis Voraussetzung für ein Eingreifen der Justizaufsichtskammer ist. Im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen ein Verfahren ohne zureichenden Grund ausdrücklich oder konkludent sistiert wird, bleibt es hier nicht auf unbestimmte Zeit blockiert. Es nimmt vielmehr mit der Hauptverhandlung seinen Fortgang, zu der ja bereits vorgeladen wurde und die nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil J. die vorliegende (aussichtslose) Beschwerde eingereicht hat. Soweit ihm die von der Gegenpartei eingelegten Urkunden nicht ohnehin bekannt sind, wird er in sie freilich nach dem jetzigen Stand der Dinge auch an der neu anzuset- zenden Hauptverhandlung nicht Einsicht nehmen können; ebenso dürfte ihm, da er nicht vertröstet hat, aller Wahrscheinlichkeit nach verwehrt wer- den, sich in einem mündlichen Vortrag zu den Begehren des Klägers zu äus- sern. Dies führt indessen zu keinem endgültigen Rechtsverlust. Falls er dannzumal nach wie vor der Meinung sein sollte, dass durch das beanstan- dete Verhalten des Einzelrichters sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden sei, kann er dies im Weiterzugsverfahren nach Erlass des Sa- churteils immer noch rügen. Dringt er damit durch, wird das betreffende Urteil aufgehoben, und es wird das erstinstanzliche Verfahren - in den Stand nach Eingang der Prozesseingabe zurückversetzt - neu aufzurollen sein. Be- reits so entschieden hat die Justizaufsichtskammer etwa in einem Fall, in
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welchem es ein Einzelrichter (nach Meinung des damaligen Beschwerde- führers fälschlicherweise) abgelehnt hatte, die Frist zur Einreichung der Prozessantwort wieder herzustellen (vgl. den Beschluss vom 8. September 1992 in Sachen W., AB 15/92). AB 10/96 Beschluss vom 10. September 1996 75
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
c) Justizaufsicht Gegenstand der Justizaufsicht (Art. 30ff. GVG) bildet - neben der Justizverwaltung - ausschliesslich die Justiz- gewährleistungspflicht, die durch Untätigkeit des Ge- richts, nicht jedoch durch eine angeblich fehlerhafte Prozessleitung verletzt wird (Zusammenfassung der Rechtsprechung). Erwägungen:
1. Die im Abschnitt VI des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ent- haltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gerichtsbehörden auferlegen dem Kantonsgericht beziehungsweise dessen Justizaufsichts- kammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten (Vermittlern, Kreisgerichten, Jugendgerichten und Bezirksgerichten) für den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (sogenannte Justizgewährleistungspflicht). Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S.58f.). Von den ordnungswidri- gen Zuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den jähr- lichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt - oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen Praxis der Ju- stizaufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens darstellten (Nichtbe- handeln einer Eingabe beispielsweise, was noch nicht vorliegt, wenn ein Be- gehren sinngemäss abgewiesen wird) oder jedenfalls auf eine solche hinaus- liefen, indem etwa ohne sachlichen Grund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wurde. In solchen Fällen beschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vor- zugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hin- gegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (Entscheide vom 7. Septem- ber 1993, AB 7/93, und vom 8. September 1992, AB 15/92; PKG 1988 Nr. 20 S. 82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Daneben bildet grundsätzlich auch die Justizverwaltung, der verwaltungsmässige Rahmen der richterlichen Tätig- keit also, Gegenstand der kantonsgerichtlichen Aufsicht. Hier greift die Ju- stizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unregelmässig- 15 -
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keiten im Bereich der Justizverwaltung die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtspre- chung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet erscheint (Ent- scheide vom 2. Mai 1994, AB 11/94, und vom 24. März 1994, AB 4/94). - Richten sich die Rügen gegen bestimmte Entscheide oder Handlungen, ist innert zwanzig Tagen seit Mitteilung bzw. Kenntnis Beschwerde zu erheben; in den übrigen Fällen ist dies solange möglich, als ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 34 Abs. 2 GVG).
2. Der Beschwerdeführer wirft dem Vermittler in seiner Eigenschaft als Einzelrichter in der vorliegenden Streitsache vor, er hätte ihm Ak- teneinsicht gewähren und die Frist zur Einreichung einer Prozessantwort an- gemessen erstrecken müssen, ohne dies von der Leistung eines Prozessko- stenvorschusses abhängig zu machen; unzulässig sei es auch gewesen, ihm bereits am 20. Juni 1996 eine Nachfrist anzusetzen und ihm für den Fall des Nichterbringens der Vertröstung den Ausschluss vom Verfahren anzudro- hen; zumindest hätte ihm auf sein Begehren vom 1. Juli 1996 hin die Nach- frist erstreckt werden müssen. Diese Rügen betreffen durchwegs die Frage, ob die Prozessleitung durch den Vermittler regelkonform erfolgt ist, ob er insbesondere die Art. 38 und 39 ZPO, welche von den Gerichtskostenvor- schüssen und den Folgen der Nichtvertröstung handeln, richtig angewandt hat, oder ob sein Vorgehen als Verletzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör zu werten ist; es geht also gerade nicht um ein Untätigwerden, wie es nach fester Praxis Voraussetzung für ein Eingreifen der Justizaufsichtskammer ist. Im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen ein Verfahren ohne zureichenden Grund ausdrücklich oder konkludent sistiert wird, bleibt es hier nicht auf unbestimmte Zeit blockiert. Es nimmt vielmehr mit der Hauptverhandlung seinen Fortgang, zu der ja bereits vorgeladen wurde und die nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil J. die vorliegende (aussichtslose) Beschwerde eingereicht hat. Soweit ihm die von der Gegenpartei eingelegten Urkunden nicht ohnehin bekannt sind, wird er in sie freilich nach dem jetzigen Stand der Dinge auch an der neu anzuset- zenden Hauptverhandlung nicht Einsicht nehmen können; ebenso dürfte ihm, da er nicht vertröstet hat, aller Wahrscheinlichkeit nach verwehrt wer- den, sich in einem mündlichen Vortrag zu den Begehren des Klägers zu äus- sern. Dies führt indessen zu keinem endgültigen Rechtsverlust. Falls er dannzumal nach wie vor der Meinung sein sollte, dass durch das beanstan- dete Verhalten des Einzelrichters sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden sei, kann er dies im Weiterzugsverfahren nach Erlass des Sa- churteils immer noch rügen. Dringt er damit durch, wird das betreffende Urteil aufgehoben, und es wird das erstinstanzliche Verfahren - in den Stand nach Eingang der Prozesseingabe zurückversetzt - neu aufzurollen sein. Be- reits so entschieden hat die Justizaufsichtskammer etwa in einem Fall, in
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welchem es ein Einzelrichter (nach Meinung des damaligen Beschwerde- führers fälschlicherweise) abgelehnt hatte, die Frist zur Einreichung der Prozessantwort wieder herzustellen (vgl. den Beschluss vom 8. September 1992 in Sachen W., AB 15/92). AB 10/96 Beschluss vom 10. September 1996 75