Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil vom 26. August 1995 die Eigentumsfreiheitsklage des S. abgewiesen und in teilweiser Gut- heissung der (konnexen) Widerklage des H. entschieden, dass diesem eine Dienstbarkeit im Sinne eines unterirdischen Grenzüberbaurechts für die Beibehaltung und Erneuerung der bestehenden Tankanlage richterlich zu- gesprochen werde. Über die Frage der Entschädigung wurde ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Daraus lässt sich nun zweierlei ableiten. In- dem sich das Bezirksgericht als Gesamtgericht für sachlich zuständig erklär- te, ging es stillschweigend in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit von einem Streitwert von über Fr. 8000.- aus. Dieser Feststellung kann sich das Kantonsgericht anschliessen, weshalb es sich vorliegendenfalls zweifels- ohne um eine grundsätzlich berufungsfähige Streitigkeit handelt. Indem die Vorinstanz hingegen über die festzusetzende Entschädigung noch nicht ge- urteilt und diesbezüglich einen weiteren Schriftenwechsel angeordnet hat, ergibt sich zum andern offensichtlich, dass noch kein Endentscheid vorliegt. Zwar wurde das von der Vorinstanz eingeschlagene Vorgehen nicht, wie etwa Art. 94 ZPO vorsieht, vorgängig angeordnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bezirksgericht lediglich ein noch nicht prozesserledigendes Teilurteil erlassen hat. Ein anfechtbares Urteil liegt nämlich erst vor, wenn auch bezüglich der Entschädigung ein Entscheid vorliegt. Dies gilt vor-
liegendenfalls auch deshalb, weil die Vorinstanz - anders als im BGE 78 II 67
193 ff., Erw. 8 zu beurteilenden Fall - die Frage der Entschädigung nicht in ein besonderes, gänzlich separates Verfahren verwiesen hat, sondern ohne nochmaliges Vermittlungsbegehren zur Frage der Entschädigung lediglich ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wurde. Folgerichtig hat sie deshalb auch den (deklaratorischen) Eintrag dieser Dienstbarkeit im L.-+S.- Register bis zur (rechtskräftigen) Festsetzung der Entschädigung aufge- schoben. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Berufung nicht ein- getreten werden kann. Vielmehr hat das vorinstanzliche Verfahren seinen wie im angefochtenen Urteil dargelegten Fortgang zu nehmen. Das ange- fochtene Teilurteil der Vorinstanz kann somit frühestens gleichzeitig mit dem noch zu fällenden Endurteil angefochten werden. In diesem Zeitpunkt können denn auch sämtliche Dispositivpunkte, mithin auch jene des vorlie- genden Teilurteils, zum Gegenstand eines allfälligen Berufungsverfahrens gemacht werden. ZF 26/96 Urteil vom 16. Juli 1996 68
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
klar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist, fand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und dem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche störenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der Zusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den von den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet angesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die Sprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein Verschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des Fragebo- gens angelastet werden kann. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch anhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die Versicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen. Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die Versicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess der Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck entstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die Versicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen absehen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrück- tritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten, vier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig. ZF 93/95 Urteil vom 8. Januar 1996 13 - Entscheid über Teilfragen; Rechtsmittel (Art. 94 ZPO). Der Entscheid, mit welchem das Gericht gestützt auf Art. 674 Abs. 3 ZGB dem Beklagten ein Überbaurecht zuspricht und einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Ent- schädigung anordnet, stellt ein Teilurteil dar, gegen wel- ches gemäss Art. 94 Abs. 3 ZPO (noch) kein Rechtsmittel gegeben ist. Erwägungen: 1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art. 218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die Beschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen materiellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich sinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege-
66
Jung, welche mit der seit dem 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Revision der Bündner Zivilprozessordnung neu eingeführt wurde. Nach dieser Be- stimmung können nämlich Gerichtsverhandlungen auch zum Entscheid über materiellrechtliche Teilfragen, insbesondere betreffend Verjährung, Aktiv- oder Passivlegitimation durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Über den Weiterzug eines in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheides regelt Abs.2 und 3 der genannten Bestimmung was folgt: Weist das Gericht die Klage in diesem Verfahren ab, erlässt es ein Urteil; andernfalls wird das Verfahren fortge- setzt. Rechtsmittel sind nur gegen prozesserledigende Urteile möglich, mit- hin nur im erstgenannten Fall.
b) Somit muss zunächst geprüft werden, ob das Urteil der Vorinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt angefochten werden kann oder ob nicht viel- mehr das Verfahren vor dem Bezirksgericht fortgesetzt und die für die ge- richtliche Zusprechung der Dienstbarkeit zu leistende Entschädigung festgesetzt werden muss, so dass erst dieses Urteil gesamthaft an die ent- sprechende Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann. Diese Frage ist von Amtes wegen zu prüfen, so dass es unerheblich ist, dass der Beru- fungsbeklagte nicht einen entsprechenden Nichteintretensantrag gestellt hat, sondern in seiner Berufungsantwort vom 8. Juli 1996 lediglich kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen liess.
2. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil vom 26. August 1995 die Eigentumsfreiheitsklage des S. abgewiesen und in teilweiser Gut- heissung der (konnexen) Widerklage des H. entschieden, dass diesem eine Dienstbarkeit im Sinne eines unterirdischen Grenzüberbaurechts für die Beibehaltung und Erneuerung der bestehenden Tankanlage richterlich zu- gesprochen werde. Über die Frage der Entschädigung wurde ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Daraus lässt sich nun zweierlei ableiten. In- dem sich das Bezirksgericht als Gesamtgericht für sachlich zuständig erklär- te, ging es stillschweigend in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit von einem Streitwert von über Fr. 8000.- aus. Dieser Feststellung kann sich das Kantonsgericht anschliessen, weshalb es sich vorliegendenfalls zweifels- ohne um eine grundsätzlich berufungsfähige Streitigkeit handelt. Indem die Vorinstanz hingegen über die festzusetzende Entschädigung noch nicht ge- urteilt und diesbezüglich einen weiteren Schriftenwechsel angeordnet hat, ergibt sich zum andern offensichtlich, dass noch kein Endentscheid vorliegt. Zwar wurde das von der Vorinstanz eingeschlagene Vorgehen nicht, wie etwa Art. 94 ZPO vorsieht, vorgängig angeordnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bezirksgericht lediglich ein noch nicht prozesserledigendes Teilurteil erlassen hat. Ein anfechtbares Urteil liegt nämlich erst vor, wenn auch bezüglich der Entschädigung ein Entscheid vorliegt. Dies gilt vor-
liegendenfalls auch deshalb, weil die Vorinstanz - anders als im BGE 78 II 67
193 ff., Erw. 8 zu beurteilenden Fall - die Frage der Entschädigung nicht in ein besonderes, gänzlich separates Verfahren verwiesen hat, sondern ohne nochmaliges Vermittlungsbegehren zur Frage der Entschädigung lediglich ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet wurde. Folgerichtig hat sie deshalb auch den (deklaratorischen) Eintrag dieser Dienstbarkeit im L.-+S.- Register bis zur (rechtskräftigen) Festsetzung der Entschädigung aufge- schoben. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Berufung nicht ein- getreten werden kann. Vielmehr hat das vorinstanzliche Verfahren seinen wie im angefochtenen Urteil dargelegten Fortgang zu nehmen. Das ange- fochtene Teilurteil der Vorinstanz kann somit frühestens gleichzeitig mit dem noch zu fällenden Endurteil angefochten werden. In diesem Zeitpunkt können denn auch sämtliche Dispositivpunkte, mithin auch jene des vorlie- genden Teilurteils, zum Gegenstand eines allfälligen Berufungsverfahrens gemacht werden. ZF 26/96 Urteil vom 16. Juli 1996 68