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PKG 1996 12

Graubünden · 1989-06-20 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62 12 - Versicherungsvertrag; Verletzung der Anzeigepflicht (Art. 4, Art. 6 WG). Anforderungen an die bestimmte, un- zweideutige Fassung der schriftlichen Fragen des Versi- cherers. Aus den Erwägungen:

3. Art. 4 VVG sieht in Abs. 1 vor, der Antragsteller habe dem Ver- sicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befra- gen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müs- sen, schriftlich mitzuteilen. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung wer- den diejenigen Gefahrentatsachen als erheblich bezeichnet, welche geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss ausüben. Eine Vermutung für die Erheblichkeit besteht für Gefahrentatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fas- sung gerichtet sind (Abs. 3). Gefahrentatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsa- chen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten (BGE 116 V 226 mit Hinweisen). Nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Cha- rakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrentat- sachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat: der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 227 mit Hinweisen). Folge der Verletzung der Anzeigepflicht ist gemäss Art. 6 VVG das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dies binnen vier Wochen, nachdem er von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, erklärt.

4. Auszugehen ist im vorliegenden Falle vom Fragenkomplex 9.6-9.8 und insbesondere von der Frage 9.6 des beklagtischen Fragebogens, den der verstorbene Ehemann der Klägerin zusammen mit dem Versiche- rungsagent seinerzeit ausgefüllt hatte. Frage 9.6 Iautet folgendermassen: «Sind Ihnen für eine Dauer von mehr als einem Monat Medikamente ver- schrieben worden? Haben Sie sich speziellen Behandlungen

63 unterzogen (z.B. Physiotherapie, Psychotherapie, Radiotherapie)?» Im Rahmen der Fragen 9.7 und 9.8 wurde nach medizinischen Beratungen, Behandlungen und Untersuchungen gefragt.

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a) Gemäss Abs. 3 des Art. 4 VVG besteht eine Vermutung für die Erheblichkeit von Gefahrentatsachen, welche im Fragebogen des Versiche- rers Gegenstand bestimmter und unzweideutiger Fragen sind. Die Frage 9.6 des beklagtischen Fragebogens hat tatsächlich, wie der Rechtsvertreter der Klägerin geltend machte, zwei unterschiedliche Teilfragen zum Inhalt. Die- se sind ihrer jeweiligen Aussage nach in bestimmte und unzweideutige Wor- te gefasst. Dass der Inhalt der beiden Teilfragen unklar sei, behauptet der Berufungskläger nicht. Er sieht die Zweideutigkeit vielmehr in der Tatsache, dass zwei verschiedene, unterschiedlich beantwortbare Fragen gestellt wer- den. Erweist sich der Inhalt der Fragen aber als unmissverständlich, so hilft dem Kläger auch die Berufung auf die Unklarheitsregel «in dubio contra sti- pulatorem» nicht weiter, kommt doch die Unklarheitsregel nur dann zur An- wendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 110 II 146 zit. in: Gauch, Allgemeiner Teil OR, Zürich 5. Auflg., N 1232). Keinesfalls darf die Regel «in dubio contra stipulatorem» angewendet werden, weil die Auslegung streitig ist (Gauch, a.a.O., N1232). Die Tatsache, dass der Punkt 9.6 des Fragebogens zwei unterschied- lich beantwortbare Teilfragen enthält, vermag an der Vermutung des Art. 4 Abs. 3 VVG nichts zu ändern. Wie unter Ziffer 4

b) zu zeigen sein wird, ist es durchaus üblich, dem Antragsteller innerhalb einer Frage mehrere Mög- lichkeiten offenzulassen. Trifft dann auch nur eine dieser Möglichkeiten zu, ist die entsprechende Frage insgesamt mit «ja» zu beantworten. Die Frage 9.6 darf aus diesem Grunde trotz der Aufteilung in zwei ihrem Inhalt nach unmissverständliche Fragen als klar und unzweideutig bezeichnet werden. Der Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG folgend kann somit grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Medikamenteneinnahme sowie die Hypertoniebehandlung als erheblich im Sinne der erwähnten Gesetzesbe- stimmung zu betrachten sind. Das Gegenteil wäre nur der Fall, wenn die Be- rufungsklägerin die Vermutung von Art. 4 Abs. 3 VVG widerlegt. Diesen Beweis des Gegenteils vermochte sie vorliegend nicht zu erbringen. Insbe- sondere ist es für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrentatsache nicht entscheidend, ob sich der Versicherungsnehmer subjektiv wohl fühlte oder nicht, und ebensowenig, dass die behandelte Hypertonie kein Risiko dar- stellen soll. Auch das vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zitierte Bundesgerichtsurteil vom 20. Juni 1989, wonach die Frage nach einer «län- geren ärztlichen Behandlung» als zweideutig qualifiziert wurde, überzeugt nicht. Tatsächlich war diese Frage ohne weitergehende

65 Hinweise gestellt worden; im vorliegenden Fall bezieht sich die Frage auf einzunehmende Medikamente sowie auf spezielle Behandlungen, wobei für letztere in Klam- mern Beispiele aufgeführt werden. Zudem muss die Frage 9.6 im Zusam- menhang mit den übrigen Fragen 9.7 und 9.8 angesehen werden, wo eben-

66 falls nach dem allgemeinen Gesundheitszustand gefragt wird. Die Fra- gestellung im zitierten Entscheid ist mit derjenigen im beklagtischen Frage- bogen nicht vergleichbar. Der Entscheid ist folglich für den vorliegenden Fall irrelevant. Wie der Zeugenaussage des behandelnden Arztes zu ent- nehmen ist, muss die Hypertonie als bedeutungsvolle Krankheit betrachtet werden und dies auch dann, wenn sie behandelt wird. Der Hinweis auf die- se gesundheitliche Störung hätte die Versicherung somit mit Sicherheit zu weiteren Abklärungen im Rahmen des Vertragsabschlusses bewogen. Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Hypertoniebehandlung als er- hebliche Gefahrentatsache.

b) Haben wir es in casu mit einer erheblichen Gefahrentatsache zu tun, so muss abgeklärt werden, ob der Versicherungsnehmer seine Anzeige- pflicht gegenüber der beklagten Versicherung wirklich verletzt hat oder nicht. Die Frage nach der Verletzung der besagten Pflicht beurteilt sich ver- schuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien (BGE 116 V 227). Tatsächlich stand der verstorbene Ehemann der Klägerin seit 1988 in ärztlicher Behandlung wegen Hypertonie und musste deswegen täglich Medikamente einnehmen. Nach dem Wortlaut von Art. 4 und Art. 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechen- der Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Da der Verstorbene seit vier Jah- ren täglich Medikamente einnahm und dies selbstverständlich selbst tun musste, wusste er zwangsweise um seine Medikamenteneinnahme. Das Vor- handensein dieser Tatsache konnte ihm bei ernsthaftem Nachdenken nicht entgehen (vgl. BGE 116 V 228). Dies gilt umso mehr, als im Fragebogen nach einer Medikamenteneinnahme von mehr als einem Monat gefragt wird. Damit kam zum Ausdruck, dass auch unbedeutendere, während rela- tiv kurzer Zeit mit Medikamenten behandelte, gesundheitliche Störungen anzugeben waren und eine über Jahre hinweg bestehende Krankheit nicht verschwiegen werden durfte. Zwar besteht, wie der klägerische Rechtsvertreter ausgeführt hat, die Frage 9.6 aus zwei Teilfragen, welche beide unterschiedlich beantwortet werden könnten. Trifft auch nur eine dieser Behandlungen auf den Versi- cherungsnehmer zu, so kann aber die ganze Frage nicht anders als mit «ja» beantwortet werden. Es liegt offensichtlich an der Versicherung, im An- schluss an die Antragstellung genauer abzuklären, welche der in einer ein- zelnen Frage aufgeführten Teilbereiche auf den jeweiligen Versicherungs- nehmer zutreffen.

67 Zweck des Fragebogens ist, der Versicherungsgesellschaft die Gelegenheit zu bieten, gegebenenfalls weitere notwendige Untersu- chungen vorzunehmen. Es liegt im Wesen eines derartigen Fragebogens, dass jeweils zu bestimmten Teilbereichen spezifische Fragen gestellt werden.

68 Teilweise können sich einzelne Fragen auf mehrere Sachverhalte beziehen. Aus diesem Grunde werden als Hilfe für den Antragsteller oft einzelne Bei- spiele angeführt. Von diesen muss nicht immer jede einzelne Angabe im konkreten Fall auf den Antragsteller zutreffen. Besteht aber die Möglich- keit, dass auch nur ein einziger Tatbestand zutreffen könnte, hat der An- tragsteller mit einem «ja» zu antworten. Weitere, eingehendere Abklärun- gen sind dann der Versicherung überlassen. Der Verstorbene hätte die Frage nach der Medikamenteneinnahme nicht mit «nein» beantworten dürfen. Er nahm täglich Medikamente ein. Dass dies wie ein tägliches Ritual erfolgte, spielt hier keine Rolle, ebensowenig dass er sich subjektiv wohl fühlte. Irre- levant ist auch die Frage, ob die Versicherung bei Kenntnis der Krankheit denselben Versicherungsvertrag beziehungsweise überhaupt einen Versiche- rungsvertrag mit dem Antragsteller abgeschlossen hätte oder nicht. Der in bezug auf die Frage der Medikamenteneinnahme unzweideutige Punkt 9.6 wurde somit unzweifelhaft falsch beantwortet. Er hätte sowohl nach sub- jektiven wie objektiven Kriterien nur mit «ja» beantwortet werden können. Aber auch die Frage nach einer speziellen Behandlung musste dem Antragsteiler unmissverständlich in Erinnerung rufen, dass er seit Jahren wegen Hypertonie in Behandlung war. Nach Aussagen seines Arztes war der Verstorbene über seine Krankheit und deren Tragweite aufgeklärt worden. Er wusste unzweifelhaft um diese gesundheitliche Störung. Zudem muss die Hypertonie als Krankheit bezeichnet werden, die er bei ernsthaftem Nachdenken als solche hätte erkennen müssen. Irrelevant ist, ob die Be- handlung dieser Krankheit als spezielle Behandlung gemäss Frage 9.6 zu be- trachten ist. Der Antragsteller hätte unter den gegebenen Umständen auf jeden Fall im Rahmen der Fragen 9.6-9.8 auf diese Gefahrstatsache hin- weisen müssen. Mit seinen Angaben hat der Antragsteller vielmehr ein für ihn günstiges Gesundheitsbild gezeichnet, welches in Wirklichkeit nicht bestanden hatte. Ohne Zweifel war er sich seiner Krankheit bewusst, wes- halb sogar die Frage nach speziellen Behandlungen im Zusammenhang mit der Frage nach der Medikamenteneinnahme mit «ja» hätte beantwortet werden müssen. Das Gericht kommt aus den dargelegten Gründen zum Schluss, dass der Verstorbene seine Anzeigepflicht verletzt hat.

c) In Art. 8 VVG sind diejenigen Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen der Versicherer trotz Anzeigepflichtverletzung nicht vom Vertra- ge zurücktreten darf. Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob der Versicherer die Verschweigung oder die unrichtigen Angaben veranlasst hat (Abs. 1 Ziff.

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1) oder ob der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder ge- kannt haben muss (Abs. 1 Ziff. 2). Wie bereits oben dargelegt, muss die dem Verstorbenen vorgelegte Frage 9.6 (Medikamenteneinnahme) ihrem Inhalt nach als eindeutig und

70 klar bezeichnet werden. Wie den Zeugenaussagen zu entnehmen ist, fand die Besprechung zwischen den Vertretern der Versicherung und dem An- tragsteller in ruhiger Atmosphäre und ohne irgendwelche störenden äusse- ren Einflüsse statt. Die zum Zeitpunkt der Zusammenkunft geschlossene Bar als Besprechungsort kann unter den von den Zeugen beschriebenen Umständen nicht als ungeeignet angesehen werden. Zudem ist belegt, dass auch die Sprachverständigung für den Antragsteller kein Problem darstell- te. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Versicherung kein Verschulden an der unrichtigen Beantwortung der Frage 9.6 des Fragebo- gens angelastet werden kann. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder hätte kennen sollen. Auch anhand der Beantwortung der Fragen 9.7 und 9.8 musste sich die Versicherung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu treffen. Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin bestanden für die Versicherung und Be- rufungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht gänzlich gesund war. Gesamthaft gesehen liess der Antragsteller mit seinen Antworten tatsächlich den Eindruck entstehen, mit seiner Gesundheit sei al- les in Ordnung. Davon durfte die Versicherung in guten Treuen ausgehen und von weiteren Abklärungen absehen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Versicherung zum Vertragsrück- tritt berechtigt war. Dies erfolgte innert der in Art. 6 VVG statuierten, vier- wöchigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverlet- zung und somit rechtzeitig. ZF 93/95 Urteil vom 8. Januar 1996 13 - Entscheid über Teilfragen; Rechtsmittel (Art. 94 ZPO). Der Entscheid, mit welchem das Gericht gestützt auf Art. 674 Abs. 3 ZGB dem Beklagten ein Überbaurecht zuspricht und einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Ent- schädigung anordnet, stellt ein Teilurteil dar, gegen wel- ches gemäss Art. 94 Abs. 3 ZPO (noch) kein Rechtsmittel gegeben ist. Erwägungen: 1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichtes im Sinne von Art. 19 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden (Art. 218 ZPO). Auch wenn es die bündnerische Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich er- wähnt, ist dieses Rechtsmittel - wie im übrigen auch die

71 Beschwerde in nicht berufungsfähigen Fällen - ausschliesslich gegen materiellrechtliche Endent- scheide möglich. Dies ergibt sich sinngemäss aus Art. 94 ZPO, einer Rege-