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PKG 1996 1

Graubünden · 1995-10-30 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Bezirksgericht hat entsprechend den Anträgen der Parteien die zwischen ihnen am 30. Oktober 1995 abgeschlossene Ehescheidungs- konvention als Ganzes genehmigt. In Ziffer 6 der Konvention verzichtet die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente. Die Berufungsklägerin beruft sich nun auf Willensmangel und rügt ferner, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, den Verzicht auf Unterhalt unter dem Blickwinkel der Angemessenheit zu überprüfen. Nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung ist auf ein Rechtsmittel nur einzu- treten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Beschwert ist eine Partei, deren Anträ- gen im Urteil der Vorinstanz nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen worden ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 40 zu Art. 146 ZGB). An einer Beschwerung gebricht es, wenn das angefochtene Urteil - wie vorliegend - auf Grund einer Vereinbarung ergangen ist, wobei es uner- heblich ist, ob diese einfach genehmigt oder inhaltlich ins Urteil übernom- men worden ist. Die Vereinbarung kann jedoch der Partei nicht entgegen- gehalten werden, wenn sie wegen Willensmangels zivilrechtlich unwirksam ist. Damit ist auf die Berufung, soweit mit ihr Willensmängel geltend ge-

8 macht werden, einzutreten. Darüber hinaus liess die bisherige Rechtspre-

9 chung eine Anfechtung im Rechtsmittelweg trotz fehlender Beschwerung verschiedentlich zu, wenn geltend gemacht wurde, diese hätte infolge offen- sichtlicher Unangemessenheit gar nicht genehmigt werden dürfen. Hat die Vorinstanz aber richtig entschieden und bleibt deshalb die Vereinbarung verbindlich, so entfällt mangels Beschwernis das Rechtsmittel gegen den da- mit übereinstimmenden Entscheid. Ob die Vorinstanz richtig entschieden hat oder die Genehmigung wegen Unangemessenheit hätte verweigern müs- sen, ist dann eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels und es darf darauf nicht eingetreten werden, wenn das Rechtsmittel aus prozessualen Gründen unzulässig ist (vgl. zum Ganzen Sträuli/Messer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 201 N 31 f mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Ziffer 6 der Konvention die Genehmigung we- gen Unangemessenheit hätte verweigern müssen, andernfalls diesbezüglich auf die Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten ist.

E. 2 Eine Scheidungskonvention unterliegt der Anfechtung wegen Willensmängeln nach den Regeln des Obligationenrechts (Bühler/Spühler, a.a.O., N 152/202 zu Art. 158 ZGB; PKG 1983 Nr. 2). Bei der Anfechtung ei- ner Konvention kommt als Willensmangel vor allem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 in Betracht. Danach ist der Irrtum ein we- sentlicher, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Der Irrtum besteht in einer falschen Vorstellung über einen Sachverhalt (Gauch/Schluep, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Band 1, Zürich 1987, N 573). Ein Irrtum liegt dem- nach vor, wenn eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen über einen Sachverhalt, aufgrund welcher eine Partei einen Geschäftswillen bildet, und den tatsächlichen Verhältnissen besteht. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist der zeitliche Ablauf massgebend. Aus dem Kontext der Trennungsvereinbarung geht hervor, dass diese Ende November/Anfangs Dezember 1994 abgeschlossen worden ist. Die Ehefrau ist in diesem Zeitraum aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Bereits damals verzichtete sie für sich auf Unterhaltsleistungen. An den Unterhalt der Kinder hatte der Berufungskläger je Fr. 600.- monat- lich zu entrichten. Am 10. Mai 1995 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung. Inhaltlich stimmt die Scheidungs- konvention mit den mit der Trennungsvereinbarung getroffenen Regelun- gen überein. Die Berufungsklägerin verzichtete somit mit der Scheidungs- konvention zum zweiten Mal auf eine Frauenrente. Am 8. Juni 1995 stellte der Berufungsbeklagte das

10 Vermittlungsbegehren. Anlässlich der Vermitt- lungsverhandlung vom

22. Juni 1995 forderte die Berufungsklägerin erst- mals eine monatliche Rente von Fr. 800.-. Mit Prozessantwort und Wider- klage vom 6. Oktober 1995 wurde dieses Begehren aufrechterhalten und der

9 Zustimmungswille zur Konvention vom Mai 1995 widerrufen. Kurz darauf, am 30. Oktober 1995, wurde eine zweite Scheidungskonvention abgeschlos- sen. Inhaltlich gesehen ist diese Konvention mit derjenigen vom Mai 1995 in den vorliegend entscheidenden Punkten grundsätzlich identisch. Erneut verzichtete die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente. Abgeändert, näm- lich erhöht, wurden die Kinderrenten auf je Fr. 650.- pro Monat. Zusätzlich wurden die Indexierung dieser Unterhaltsbeiträge und die Aufteilung der Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten verein- bart. Am 9. November 1995 erfolgte durch den Rechtsvertreter des Beru- fungsbeklagten die Einlage der Konvention ins Recht mit dem Antrag um richterliche Genehmigung derselben. Der Genehmigungsantrag wurde von der damaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom 22. Februar 1996 bestätigt. Am

24. April 1996 wurde das vorinstanzliche Urteil mitgeteilt. Am 14. Mai 1996 reichte der heutige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Berufung ein und gab der Gegenpartei gleichzeitig die Anfechtung der von der Vorinstanz genehmigten Scheidungskonvention vom 30.Oktober 1995 hinsichtlich de- ren Ziffer 6 bekannt. Gemäss Aussagen der Parteien anlässlich der richterlichen Befra- gung wurden sie bei Abschluss der Trennungsvereinbarung von Mitarbei- tern der Sozialdienste Chur und Thusis beraten. Diese Vereinbarung sei dann vom heutigen Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten überprüft wor- den. Die Umwandlung der Trennungsvereinbarung in eine Scheidungskon- vention sei auf Anraten des Anwaltes des Berufungsbeklagten erfolgt. Die Berufungsklägerin erklärte, sie habe diese Vereinbarungen unterschrieben, weil ihr die Auskunft erteilt worden sei, ihr stehe infolge Ehebruch keine Frauenrente zu. Die nämliche Auskunft habe sie dann von ihrer damaligen Rechtsvertreterin erhalten. Als man sich auf die Aufteilung der Austritts- leistung der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes geeinigt habe, sei nie die Rede davon gewesen, dass diese Lösung in irgendwelchem Zusammenhang mit ihrem Verzicht auf eine Rente stehe. Ihr sei stets bewusst gewesen, dass sie auf eine Rente verzichte; dies aber aufgrund falscher Vorstellungen über ihre Ansprüche. Die Aufzeichnung der Chronologie der Ereignisse zeigt, dass die Parteien innerhalb von eineinhalb Jahren drei Vereinbarungen abgeschlos- sen haben. Die Berufungsklägerin hat dreimal ausdrücklich

10 auf die Aus- richtung eines Unterhaltsbeitrages durch ihren Ehemann verzichtet. Bereits der zeitliche Ablauf zwischen den einzelnen Vereinbarungen und deren Konnexität schliessen einen Sachverhaltsirrtum aus. Wie die Berufungsklä- gerin sodann erklärte, war ihr die Bedeutung und Tragweite eines solchen Rentenverzichts bewusst. Sie habe darauf verzichtet, da sie stets davon aus- gegangen sei, sie hätte keinen Anspruch auf eine Rente, weil sie nach Weg-

11 zug aus der ehelichen Wohnung mit dem Zeugen K ein intimes Verhältnis eingegangen sei. Die Vorinstanz sei nun aber zum Schluss gekommen, dass die Ehe bereits vor ihrem Auszug zerrüttet gewesen sei, weshalb diese ihre danach eingegangene Beziehung nicht als zerrüttungskausal gewertet habe. Das Gesagte bestätigt, dass die Berufungsklägerin keinem Sachverhaltsirr- tum unterlegen ist. Sie ist nicht falschen Vorstellungen über die tatsächli- chen Verhältnisse unterlegen. Sie wusste um die sachlichen Grundlagen und das Wesen des Verzichts. Sie wusste vielmehr nicht sicher, welche rechtlichen Folgen die Tatsache, dass sie mit dem Zeugen K eine ehewidrige Beziehung eingegangen ist, haben wird. Es war offen, ob ihr das Gericht aufgrund die- ser Tatsache einen Rentenanspruch zuerkennen würde. Über die rechtliche Würdigung des dem Verzicht zugrunde liegenden Sachverhaltes bestand kei- ne Gewissheit. Diese Unsicherheit wurde nun durch Abschluss einer Schei- dungsvereinbarung bewusst ausgeschaltet, beziehungsweise in Kauf genom- men. Die Scheidungsvereinbarung hat nämlich dieselbe Funktion der Streiterledigung wie ein Vergleich, mithin die Beilegung eines Streits oder - wie vorliegend - einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegen- seitigen Zugeständnissen. Es gehört zum Wesen eines jeden Vergleichs, dass ihm ein aleatorisches Element anhaftet. Beim Vergleich liegt damit kein Irr- tum vor, wenn die durch den Vergleich beseitigte Ungewissheit nachträglich behoben wird. Entscheidend ist fürderhin, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Sühneverhandlung eine monatliche Rente von Fr. 800.- begehrte. Die Prozessantwort und Widerklage wurde mit gleichlautendem Rechtsbegeh- ren eingereicht. Unmittelbar darauf wurde die erste Scheidungskonvention leicht modifiziert und um oben erwähnte Punkte erweitert. In Abweichung zur Prozessantwort und Widerklage, aber in Übereinstimmung mit den vor- hergehenden Vereinbarungen verzichtete die Berufungsklägerin wiederum auf eine Rente. Diese Umkehr in der Gesinnung und hierauf erneute Rück- kehr zum ursprünglichen Rentenverzicht und der dazwischen liegende zeit- liche Ablauf von doch vier Monaten sprechen ebenfalls gegen das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Sodann war die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt längstens anwaltlich vertreten und beraten. Aufgrund der Akten- lage kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin in rechtlicher Hinsicht genügend aufgeklärt worden ist. Sie wird um die Be- deutung des Verschuldens an der Ehezerrüttung bei der Rentenfrage ge- wusst haben. Mit diesem Wissen war sie wieder bereit, auf eine Rente zu verzichten.

E. 3 Der Richter hat eine Scheidungskonvention auf ihre rechtliche

12 Zulässigkeit im engeren Sinne, unter dem Gesichtspunkt der sachlichen An- gemessenheit und auf ihre Klarheit zu überprüfen. Soweit lediglich vermö- gensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten selber in Frage stehen,

13 ist die Prüfung der Angemessenheit einer Scheidungsvereinbarung nur eine beschränkte. Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermö- gensrechtlichen Beziehungen eingreifen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Er darf deshalb einer solchen Vereinbarung die Genehmi- gung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagen. Als solche kommen vor allem in Betracht die Unklarheit oder Unvollständigkeit der von den Parteien getroffenen Ab- machung, die Beeinflussung einer Partei unter Ausnützung der durch den Prozess geschaffenen Lage, der Umstand, dass die vereinbarte Lösung in ei- ner durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und die wesentliche Veränderung der Ver- hältnisse seit Abschluss der Vereinbarung (Spühler/Bühler, a.a.O., N 184 zu Art. 158; PKG 1983 Nr. 2). Ein vertraglicher Verzicht auf eine rechtlich zustehende Entschädi- gungssumme ist zulässig, insoweit darin nichts Unsittliches enthalten ist. Dass Ziffer 6 der Konvention aus Gründen der Sittlichkeit nicht zu geneh- migen wäre, geht aus den Akten nicht hervor, und solche werden von der Berufungsklägerin auch nicht behauptet. Aus Billigkeitsüberlegungen darf ein Verzicht auf eine dem verzichtenden Ehegatten rechtlich an sich zuste- hende Bedürftigkeitsrente nicht genehmigt werden, ansonsten er der öffent- lichen Fürsorge zur Last fällt (Bühler/Spühler, a.a.O., N 189 zu Art. 158 ZGB; Ingeborg Schwenzer, Bemerkungen zu BGE 121 III 393ff in AM 9/96 S.1156 ff). Demnach ist im folgenden zunächst zu prüfen, ob der Ehefrau eine Bedürftigkeitsrente zuerkannt werden kann, weshalb die Frage des Ver- schuldens am Scheitern der Ehe abzuklären ist. Diese Prüfung wird nicht da- durch ausgeschlossen, dass die Vorinstanz im Rahmen von Art. 142 ZGB die ausschliessliche oder zumindest überwiegende Kausalität des Ehebruches der Berufungsklägerin für die Zerrüttung verneint hat. Ist der Scheidungs- punkt nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens, so ist die mit deren Folgen befasste obere Instanz trotzdem befugt und gehalten, die Schuldfrage neu und selbständig zu beurteilen, soweit sie für die noch strit- tigen Punkte von Bedeutung ist. Ein allfälliger Widerspruch zwischen erster und zweiter Instanz muss in Kauf genommen werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 42 zu Art. 146 ZGB mit Hinweisen sowie N 53 der Einleitung).

14 Ein Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente vermag auch dann zu entstehen, wenn den Pflichtigen keine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, handelt es sich doch hierbei um ein Fortwirken der ehelichen Bei- standspflicht (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N

E. 7 zu Art. 152 ZGB; Hegnauer/Breitschmied,Grundriss des

E. 12 Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, Rz 11.26). Voraussetzung für die Zuspre- chung einer Rente nach Art. 152 ZGB ist einerseits die Schuldlosigkeit der Ansprecherin und andererseits deren Bedürftigkeit. Als schuldlos zu betrachten ist auch der Ehegatte, der einen kausalen, jedoch sekundären untergeordneten Fehler begangen hat (Spühler/Frei- Maurer. a.a.O., N 7 zu Art. 152 ZGB). ZGB). Schweres Selbstverschulden spielt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung für den Anspruch nach Art. 152 ZGB keine Rolle, sofern es die eheliche Zerrüttung nicht (mit)verursacht hat. Schweres Selbstverschulden mit ehezerrüttender Wirkung schliesst den Anspruch völ- lig aus. Schuldlosigkeit ist ferner anzunehmen, wenn die Hauptursachen der ehelichen Zerrüttung objektiver Natur sind und subjektiv schuldhafte Zerrüttungsursachen demgegenüber in den Hintergrund treten (Bühler/Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 152). Das Scheitern der Ehe ist damit weniger auf objektive Zerrüttungs- ursachen als vielmehr auf subjektive Verschuldenselemente zurückzuführen. Das Verschulden der Berufungsklägerin am Scheitern der Ehe kann in Be- zug auf dasjenige des Ehemannes und die objektiven Faktoren auch nicht als unbedeutend und von untergeordneter Natur bezeichnet werden. We- sentlich fällt ins Gewicht, dass die Ehe letztlich aufgrund der ehebrecheri- schen Beziehung der Berufungsklägerin scheiterte. Ihre nach Auszug aus der ehelichen Wohnung eingegangene intime Drittbeziehung spielte die ent- scheidende Rolle für den endgültigen Bruch. Diese schwere Pflichtverlet- zung hat somit zur Scheidung erheblich beigetragen und ist demnach für die Zerrüttung mitursächlich. Die Voraussetzungen der relativen Schuldlosig- keit der Ansprecherin gemäss Art. 152 ZGB sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente besteht. ZF 43/96 Urteil vom 19. August 1996 2 - Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Ein während hängiger Berufung ab- geschlossener Vergleich über die güterrechtliche Ausein- andersetzung stellt eine genehmigungspflichtige Verein- barung über die Nebenfolgen der Scheidung dar. Umfang der gerichtlichen Überprüfung; Zulässigkeit der Verein- barung einer Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR). Erwägungen:

1. Mit der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien in

E. 13 der einzig umstrittenen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung geei- nigt. Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung eine Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt, bedarf sie zur

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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1. Urteile des Kantonsgerichts

a) Zivilurteile 1

- Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Zur Anfechtung der Scheidungs- konvention wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) und Unangemessenheit auf dem Rechtsmittelweg.

- Zur Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung (Art. 48 Abs. 2 ZPO) (Erw. 1).

- Der im Sinne eines Vergleichs über die Ungewissheit der rechtlichen Würdigung einer ehewidrigen Bezie- hung in der Scheidungskonvention vereinbarte Ver- zicht auf eine Frauenrente kann nicht wegen Grundla- genirrtums angefochten werden (Erw. 2).

- Dem Verzicht auf eine rechtlich ausgewiesene Bedürf- tigkeitsrente (Art. 152 ZGB) ist die Genehmigung aus Billigkeitsüberlegungen zu versagen, da der verzich- tende Ehegatte ansonsten der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt (Erw. 3). Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht hat entsprechend den Anträgen der Parteien die zwischen ihnen am 30. Oktober 1995 abgeschlossene Ehescheidungs- konvention als Ganzes genehmigt. In Ziffer 6 der Konvention verzichtet die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente. Die Berufungsklägerin beruft sich nun auf Willensmangel und rügt ferner, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, den Verzicht auf Unterhalt unter dem Blickwinkel der Angemessenheit zu überprüfen. Nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung ist auf ein Rechtsmittel nur einzu- treten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Beschwert ist eine Partei, deren Anträ- gen im Urteil der Vorinstanz nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen worden ist (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 40 zu Art. 146 ZGB). An einer Beschwerung gebricht es, wenn das angefochtene Urteil - wie vorliegend - auf Grund einer Vereinbarung ergangen ist, wobei es uner- heblich ist, ob diese einfach genehmigt oder inhaltlich ins Urteil übernom- men worden ist. Die Vereinbarung kann jedoch der Partei nicht entgegen- gehalten werden, wenn sie wegen Willensmangels zivilrechtlich unwirksam ist. Damit ist auf die Berufung, soweit mit ihr Willensmängel geltend ge-

8 macht werden, einzutreten. Darüber hinaus liess die bisherige Rechtspre-

9 chung eine Anfechtung im Rechtsmittelweg trotz fehlender Beschwerung verschiedentlich zu, wenn geltend gemacht wurde, diese hätte infolge offen- sichtlicher Unangemessenheit gar nicht genehmigt werden dürfen. Hat die Vorinstanz aber richtig entschieden und bleibt deshalb die Vereinbarung verbindlich, so entfällt mangels Beschwernis das Rechtsmittel gegen den da- mit übereinstimmenden Entscheid. Ob die Vorinstanz richtig entschieden hat oder die Genehmigung wegen Unangemessenheit hätte verweigern müs- sen, ist dann eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels und es darf darauf nicht eingetreten werden, wenn das Rechtsmittel aus prozessualen Gründen unzulässig ist (vgl. zum Ganzen Sträuli/Messer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 201 N 31 f mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Ziffer 6 der Konvention die Genehmigung we- gen Unangemessenheit hätte verweigern müssen, andernfalls diesbezüglich auf die Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten ist.

2. Eine Scheidungskonvention unterliegt der Anfechtung wegen Willensmängeln nach den Regeln des Obligationenrechts (Bühler/Spühler, a.a.O., N 152/202 zu Art. 158 ZGB; PKG 1983 Nr. 2). Bei der Anfechtung ei- ner Konvention kommt als Willensmangel vor allem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 in Betracht. Danach ist der Irrtum ein we- sentlicher, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Der Irrtum besteht in einer falschen Vorstellung über einen Sachverhalt (Gauch/Schluep, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Band 1, Zürich 1987, N 573). Ein Irrtum liegt dem- nach vor, wenn eine Diskrepanz zwischen den Vorstellungen über einen Sachverhalt, aufgrund welcher eine Partei einen Geschäftswillen bildet, und den tatsächlichen Verhältnissen besteht. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist der zeitliche Ablauf massgebend. Aus dem Kontext der Trennungsvereinbarung geht hervor, dass diese Ende November/Anfangs Dezember 1994 abgeschlossen worden ist. Die Ehefrau ist in diesem Zeitraum aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Bereits damals verzichtete sie für sich auf Unterhaltsleistungen. An den Unterhalt der Kinder hatte der Berufungskläger je Fr. 600.- monat- lich zu entrichten. Am 10. Mai 1995 kam es zwischen den Parteien zum Abschluss einer Scheidungsvereinbarung. Inhaltlich stimmt die Scheidungs- konvention mit den mit der Trennungsvereinbarung getroffenen Regelun- gen überein. Die Berufungsklägerin verzichtete somit mit der Scheidungs- konvention zum zweiten Mal auf eine Frauenrente. Am 8. Juni 1995 stellte der Berufungsbeklagte das

10 Vermittlungsbegehren. Anlässlich der Vermitt- lungsverhandlung vom

22. Juni 1995 forderte die Berufungsklägerin erst- mals eine monatliche Rente von Fr. 800.-. Mit Prozessantwort und Wider- klage vom 6. Oktober 1995 wurde dieses Begehren aufrechterhalten und der

9 Zustimmungswille zur Konvention vom Mai 1995 widerrufen. Kurz darauf, am 30. Oktober 1995, wurde eine zweite Scheidungskonvention abgeschlos- sen. Inhaltlich gesehen ist diese Konvention mit derjenigen vom Mai 1995 in den vorliegend entscheidenden Punkten grundsätzlich identisch. Erneut verzichtete die Berufungsklägerin auf eine Frauenrente. Abgeändert, näm- lich erhöht, wurden die Kinderrenten auf je Fr. 650.- pro Monat. Zusätzlich wurden die Indexierung dieser Unterhaltsbeiträge und die Aufteilung der Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten verein- bart. Am 9. November 1995 erfolgte durch den Rechtsvertreter des Beru- fungsbeklagten die Einlage der Konvention ins Recht mit dem Antrag um richterliche Genehmigung derselben. Der Genehmigungsantrag wurde von der damaligen Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom 22. Februar 1996 bestätigt. Am

24. April 1996 wurde das vorinstanzliche Urteil mitgeteilt. Am 14. Mai 1996 reichte der heutige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Berufung ein und gab der Gegenpartei gleichzeitig die Anfechtung der von der Vorinstanz genehmigten Scheidungskonvention vom 30.Oktober 1995 hinsichtlich de- ren Ziffer 6 bekannt. Gemäss Aussagen der Parteien anlässlich der richterlichen Befra- gung wurden sie bei Abschluss der Trennungsvereinbarung von Mitarbei- tern der Sozialdienste Chur und Thusis beraten. Diese Vereinbarung sei dann vom heutigen Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten überprüft wor- den. Die Umwandlung der Trennungsvereinbarung in eine Scheidungskon- vention sei auf Anraten des Anwaltes des Berufungsbeklagten erfolgt. Die Berufungsklägerin erklärte, sie habe diese Vereinbarungen unterschrieben, weil ihr die Auskunft erteilt worden sei, ihr stehe infolge Ehebruch keine Frauenrente zu. Die nämliche Auskunft habe sie dann von ihrer damaligen Rechtsvertreterin erhalten. Als man sich auf die Aufteilung der Austritts- leistung der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes geeinigt habe, sei nie die Rede davon gewesen, dass diese Lösung in irgendwelchem Zusammenhang mit ihrem Verzicht auf eine Rente stehe. Ihr sei stets bewusst gewesen, dass sie auf eine Rente verzichte; dies aber aufgrund falscher Vorstellungen über ihre Ansprüche. Die Aufzeichnung der Chronologie der Ereignisse zeigt, dass die Parteien innerhalb von eineinhalb Jahren drei Vereinbarungen abgeschlos- sen haben. Die Berufungsklägerin hat dreimal ausdrücklich

10 auf die Aus- richtung eines Unterhaltsbeitrages durch ihren Ehemann verzichtet. Bereits der zeitliche Ablauf zwischen den einzelnen Vereinbarungen und deren Konnexität schliessen einen Sachverhaltsirrtum aus. Wie die Berufungsklä- gerin sodann erklärte, war ihr die Bedeutung und Tragweite eines solchen Rentenverzichts bewusst. Sie habe darauf verzichtet, da sie stets davon aus- gegangen sei, sie hätte keinen Anspruch auf eine Rente, weil sie nach Weg-

11 zug aus der ehelichen Wohnung mit dem Zeugen K ein intimes Verhältnis eingegangen sei. Die Vorinstanz sei nun aber zum Schluss gekommen, dass die Ehe bereits vor ihrem Auszug zerrüttet gewesen sei, weshalb diese ihre danach eingegangene Beziehung nicht als zerrüttungskausal gewertet habe. Das Gesagte bestätigt, dass die Berufungsklägerin keinem Sachverhaltsirr- tum unterlegen ist. Sie ist nicht falschen Vorstellungen über die tatsächli- chen Verhältnisse unterlegen. Sie wusste um die sachlichen Grundlagen und das Wesen des Verzichts. Sie wusste vielmehr nicht sicher, welche rechtlichen Folgen die Tatsache, dass sie mit dem Zeugen K eine ehewidrige Beziehung eingegangen ist, haben wird. Es war offen, ob ihr das Gericht aufgrund die- ser Tatsache einen Rentenanspruch zuerkennen würde. Über die rechtliche Würdigung des dem Verzicht zugrunde liegenden Sachverhaltes bestand kei- ne Gewissheit. Diese Unsicherheit wurde nun durch Abschluss einer Schei- dungsvereinbarung bewusst ausgeschaltet, beziehungsweise in Kauf genom- men. Die Scheidungsvereinbarung hat nämlich dieselbe Funktion der Streiterledigung wie ein Vergleich, mithin die Beilegung eines Streits oder - wie vorliegend - einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegen- seitigen Zugeständnissen. Es gehört zum Wesen eines jeden Vergleichs, dass ihm ein aleatorisches Element anhaftet. Beim Vergleich liegt damit kein Irr- tum vor, wenn die durch den Vergleich beseitigte Ungewissheit nachträglich behoben wird. Entscheidend ist fürderhin, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Sühneverhandlung eine monatliche Rente von Fr. 800.- begehrte. Die Prozessantwort und Widerklage wurde mit gleichlautendem Rechtsbegeh- ren eingereicht. Unmittelbar darauf wurde die erste Scheidungskonvention leicht modifiziert und um oben erwähnte Punkte erweitert. In Abweichung zur Prozessantwort und Widerklage, aber in Übereinstimmung mit den vor- hergehenden Vereinbarungen verzichtete die Berufungsklägerin wiederum auf eine Rente. Diese Umkehr in der Gesinnung und hierauf erneute Rück- kehr zum ursprünglichen Rentenverzicht und der dazwischen liegende zeit- liche Ablauf von doch vier Monaten sprechen ebenfalls gegen das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums. Sodann war die Berufungsklägerin zu diesem Zeitpunkt längstens anwaltlich vertreten und beraten. Aufgrund der Akten- lage kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin in rechtlicher Hinsicht genügend aufgeklärt worden ist. Sie wird um die Be- deutung des Verschuldens an der Ehezerrüttung bei der Rentenfrage ge- wusst haben. Mit diesem Wissen war sie wieder bereit, auf eine Rente zu verzichten.

3. Der Richter hat eine Scheidungskonvention auf ihre rechtliche

12 Zulässigkeit im engeren Sinne, unter dem Gesichtspunkt der sachlichen An- gemessenheit und auf ihre Klarheit zu überprüfen. Soweit lediglich vermö- gensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten selber in Frage stehen,

13 ist die Prüfung der Angemessenheit einer Scheidungsvereinbarung nur eine beschränkte. Bei rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten soll der Richter den Parteiwillen grundsätzlich respektieren und nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung ihrer vermö- gensrechtlichen Beziehungen eingreifen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 183 zu Art. 158 ZGB). Er darf deshalb einer solchen Vereinbarung die Genehmi- gung, selbst wenn eine Partei einen dahingehenden Antrag stellt, nur aus wichtigen Gründen versagen. Als solche kommen vor allem in Betracht die Unklarheit oder Unvollständigkeit der von den Parteien getroffenen Ab- machung, die Beeinflussung einer Partei unter Ausnützung der durch den Prozess geschaffenen Lage, der Umstand, dass die vereinbarte Lösung in ei- ner durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und die wesentliche Veränderung der Ver- hältnisse seit Abschluss der Vereinbarung (Spühler/Bühler, a.a.O., N 184 zu Art. 158; PKG 1983 Nr. 2). Ein vertraglicher Verzicht auf eine rechtlich zustehende Entschädi- gungssumme ist zulässig, insoweit darin nichts Unsittliches enthalten ist. Dass Ziffer 6 der Konvention aus Gründen der Sittlichkeit nicht zu geneh- migen wäre, geht aus den Akten nicht hervor, und solche werden von der Berufungsklägerin auch nicht behauptet. Aus Billigkeitsüberlegungen darf ein Verzicht auf eine dem verzichtenden Ehegatten rechtlich an sich zuste- hende Bedürftigkeitsrente nicht genehmigt werden, ansonsten er der öffent- lichen Fürsorge zur Last fällt (Bühler/Spühler, a.a.O., N 189 zu Art. 158 ZGB; Ingeborg Schwenzer, Bemerkungen zu BGE 121 III 393ff in AM 9/96 S.1156 ff). Demnach ist im folgenden zunächst zu prüfen, ob der Ehefrau eine Bedürftigkeitsrente zuerkannt werden kann, weshalb die Frage des Ver- schuldens am Scheitern der Ehe abzuklären ist. Diese Prüfung wird nicht da- durch ausgeschlossen, dass die Vorinstanz im Rahmen von Art. 142 ZGB die ausschliessliche oder zumindest überwiegende Kausalität des Ehebruches der Berufungsklägerin für die Zerrüttung verneint hat. Ist der Scheidungs- punkt nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens, so ist die mit deren Folgen befasste obere Instanz trotzdem befugt und gehalten, die Schuldfrage neu und selbständig zu beurteilen, soweit sie für die noch strit- tigen Punkte von Bedeutung ist. Ein allfälliger Widerspruch zwischen erster und zweiter Instanz muss in Kauf genommen werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 42 zu Art. 146 ZGB mit Hinweisen sowie N 53 der Einleitung).

14 Ein Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente vermag auch dann zu entstehen, wenn den Pflichtigen keine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, handelt es sich doch hierbei um ein Fortwirken der ehelichen Bei- standspflicht (Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N 7 zu Art. 152 ZGB; Hegnauer/Breitschmied,Grundriss des

12 Eherechts, 3. Aufl., Bern 1993, Rz 11.26). Voraussetzung für die Zuspre- chung einer Rente nach Art. 152 ZGB ist einerseits die Schuldlosigkeit der Ansprecherin und andererseits deren Bedürftigkeit. Als schuldlos zu betrachten ist auch der Ehegatte, der einen kausalen, jedoch sekundären untergeordneten Fehler begangen hat (Spühler/Frei- Maurer. a.a.O., N 7 zu Art. 152 ZGB). ZGB). Schweres Selbstverschulden spielt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung für den Anspruch nach Art. 152 ZGB keine Rolle, sofern es die eheliche Zerrüttung nicht (mit)verursacht hat. Schweres Selbstverschulden mit ehezerrüttender Wirkung schliesst den Anspruch völ- lig aus. Schuldlosigkeit ist ferner anzunehmen, wenn die Hauptursachen der ehelichen Zerrüttung objektiver Natur sind und subjektiv schuldhafte Zerrüttungsursachen demgegenüber in den Hintergrund treten (Bühler/Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 152). Das Scheitern der Ehe ist damit weniger auf objektive Zerrüttungs- ursachen als vielmehr auf subjektive Verschuldenselemente zurückzuführen. Das Verschulden der Berufungsklägerin am Scheitern der Ehe kann in Be- zug auf dasjenige des Ehemannes und die objektiven Faktoren auch nicht als unbedeutend und von untergeordneter Natur bezeichnet werden. We- sentlich fällt ins Gewicht, dass die Ehe letztlich aufgrund der ehebrecheri- schen Beziehung der Berufungsklägerin scheiterte. Ihre nach Auszug aus der ehelichen Wohnung eingegangene intime Drittbeziehung spielte die ent- scheidende Rolle für den endgültigen Bruch. Diese schwere Pflichtverlet- zung hat somit zur Scheidung erheblich beigetragen und ist demnach für die Zerrüttung mitursächlich. Die Voraussetzungen der relativen Schuldlosig- keit der Ansprecherin gemäss Art. 152 ZGB sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf eine Bedürftigkeitsrente besteht. ZF 43/96 Urteil vom 19. August 1996 2 - Ehescheidung; Vereinbarungen über die Nebenfolgen (Art. 158 Ziff. 5 ZGB). Ein während hängiger Berufung ab- geschlossener Vergleich über die güterrechtliche Ausein- andersetzung stellt eine genehmigungspflichtige Verein- barung über die Nebenfolgen der Scheidung dar. Umfang der gerichtlichen Überprüfung; Zulässigkeit der Verein- barung einer Konventionalstrafe (Art. 160 ff. OR). Erwägungen:

1. Mit der vorliegenden Vereinbarung haben sich die Parteien in

13 der einzig umstrittenen Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung geei- nigt. Da diese von den Parteien als Vergleich bezeichnete Einigung eine Ver- einbarung über die Nebenfolgen der Scheidung darstellt, bedarf sie zur