Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 ZGB) schreibt zwingend vor, jeder Stockwerkeigentümer könne verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt werden. Zur Kategorie der notwendigen Verwaltungshandlungen gehören auch die in Art. 647c ZGB erwähnten notwendigen baulichen Massnahmen. Das Gesetz unterscheidet drei Arten von baulichen Massnahmen: (1) Notwendige bauliche Massnahme (Art. 647c ZGB), welche für die Erhaltung entweder des wirtschaftlichen Wer- tes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache erforderlich sind, (2) nützliche bau- liche Massnahmen (Art. 647d Abs. 1 ZGB), welche - ohne notwendig zu sein
- mit einer entsprechenden Wertsteigerung der Sache verbunden sind und (3) luxuriöse bauliche Massnahmen (Art. 647e Abs. 1 ZGB), welche lediglich der Verschönerung oder ähnlichem dienen und bei welchen mit anderen Worten weder der wirtschaftliche Wert noch die Gebrauchsfähigkeit der Sache eine der Investition äquivalente Steigerung erfahren (vgl. zum Ganzen mit Hin- weisen Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bd. IV/1/1, 5. Aufl., Bern 1981, Art. 647c N. 18 ff., Art. 647d N. 9 ff. und Art. 647e N.1 ff.).
b) Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die von D. verlangte Iso- lierung der Keller- beziehungsweise Garagendecke als notwendige oder als nützliche bauliche Massnahme zu qualifizieren ist. Notwendige bauliche Massnahmen werden definiert als Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, welche für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind (BGE 120 II 14). Als zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit notwendig gelten dabei nur jene Handlungen, welche dafür sorgen, dass die Sache zu ihrem normalen Ge- brauch geeignet bleibt, nicht aber solche, die einer Verminderung des Ertra- ges vorbeugen sollen (BGE 97II324 = Pra 61 [1972] Nr. 74; BGE 104 II165). Ebenfalls nicht notwendige sind Massnahmen zur zeitgemässen Einrichtung eines Betriebes, sofern ohne die entsprechende Massnahme nicht die Pro- duktionsfähigkeit schwer leiden würde (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 647 N. 58). Negativ ausgedrückt bedeutet dies, dass in erster Linie jene baulichen Mass- nahmen notwendig sind, welche zur Vermeidung der Zerstörung, des Verfal- les oder der Verschlechterung der Sache getroffen werden (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 647 N. 58). Nützliche sind demgegenüber jene baulichen Mass- nahmen, welche - ohne notwendig zu sein - zum Vorteil der Sache, insbe- sondere zur Steigerung ihres Wertes und Ertrages oder zur Verbesserung ih- rer Gebrauchsfähigkeit
173 getroffen werden. Zwar können auch notwendige Massnahmen eine Wert- oder Ertragssteigerung oder eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit der Sache bewirken; im Gegensatz zu ihnen könnten die nützlichen Massnahmen aber ohne Not auch unterbleiben (Meier- Hayoz, a.a.O., Art. 647d N. 12).
174 aa) Anlässlich des Dachumbaues im Jahre 1990 (Ersatz des Flachda- ches durch ein Walmdach) wurde vorliegend an drei Fassadenflächen eine 80 mm dicke Isolationsschicht aufgezogen und der Estrichboden wurde zusätz- lich mit einer 100 mm dicken Steinwollplatte isoliert. An der Keller- und Ga- ragendecke sowie an der bestehenden Heizungsanlage wurden keine Ände- rungen vorgenommen (Gutachten vom 14. Januar 1992). Im Resultat hat dies dazu geführt, dass (bei 0 °C Aussentemperatur) der Wärmeverlust von D.s Wohnung denjenigen der Wohnungen im vierten Stock um 59 % beziehungs- weise denjenigen der Wohnungen im zweiten und dritten Stock um 82 übertrifft. Es gilt jedoch festzuhalten, dass zwar die wärmetechnische Situa- tion im zweiten, dritten und vierten Stock viel besser ist als jene im ersten Stock, dass aber im Vergleich zum wärmetechnischen Zustand vor der Re- novation alle Wohnungen verbessert wurden (denn alle Wohnungen haben von der Isolation der Aussenfassade profitiert). bb) Im (undatierten) Gutachten wird festgehalten, dass die Renova- tion aus dem Jahre 1990 nicht den Regeln der Baukunst (gemäss SIA-Norm 180 vom August 1988) entspreche, da die Behaglichkeitskriterien bezüglich Fussbodentemperatur im ersten Stock mehrfach verletzt worden seien, und dass im weiteren dieses Manko nicht durch eine verstärkte Beheizung der Räume kompensiert werden könne. Im einzelnen werden folgende Punkte beanstandet: (1) Der geforderte K-Wert (Wärmestrom, der durch 1 m2 eines Bauteils fliesst, wenn der Temperaturunterschied der angrenzenden Luft- schicht 1 Kelvin beträgt) des Fussbodens werde deutlich überschritten, (2) die Temperaturdifferenz 0,1 und 1,1 m über dem Boden liege über dem emp- fohlenen Wert von 3 Kelvin und (3) die Fussbodentemperatur betrage weni- ger als 19'C. Offenbar keinen Anlass zu Klagen gibt die Raumlufttempera- tur, zumal D. auf Messungen der Bodentemperatur bestanden hat und Mes- sungen der Raumlufttemperatur stets ablehnte. Aufgrund der vorerwähnten gutachterlichen Feststellungen steht fest, dass D.s Wohnung beziehungsweise sein Fussboden mit Sicherheit nicht mehr den heutigen wärmetechnischen Anforderungen genügt. Dies ist nun aber nicht auf eine seither eingetretene Verschlechterung der Bausubstanz zurück- zuführen, sondern darauf, dass sich der wärmetechnische Standard in den letz- ten 20 Jahren verändert hat. Mit anderen Worten entspricht eine Wärmedäm- mung, welche vor 20 Jahren noch üblich war, heute nicht mehr den (gegenwär- tig) anerkannten Regeln der Baukunst. Es stellt sich somit die Frage, ob eine bauliche Massnahme - mit welcher eine im Jahre 1970 moderne (aber heute veraltete) Wärmedämmung auf das Niveau gebracht werden soll, das heute modern ist - notwendig im Sinne von Art. 647c ZGB ist; ob also - abstrakt aus- gedrückt - eine bauliche Massnahme,
175 mit welcher eine zeitlich bedingte Niveausteigerung nachvollzogen werden soll, notwendig im Sinne der vorer- wähnten Norm ist. Diese Frage ist - besondere Umstände vorbehalten - zu
176 verneinen. Denn mit der in Art. 647c ZGB erwähnten Erhaltung des Wertes ist der durch die bestehende Bausubstanz definierte (sich im Laufe der Zeit ver- ändernde) Wert gemeint. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit; auch hier geht es um die Erhaltung der durch die beste- hende Bausubstanz definierten Gebrauchsfähigkeit. Die Ursache für die Be- einträchtigung oder die Gefährdung des Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit einer Sache muss mit anderen Worten grundsätzlich in einer entsprechenden Beeinträchtigung oder Gefährdung der bestehenden Bausubstanz begründet sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allenfalls dann, wenn man aufgrund neuer Erkenntnisse gewahr wird, dass eine ehemals als ge- brauchsfähig geltende Baute gar nicht gebrauchsfähig ist (weil z. B. ein ge- sundheitsgefährdender Baustoff verwendet wurde), oder wenn aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen in der Umwelt (welche an der be- stehenden Bausubstanz nichts ändern) eine ehemals gebrauchsfähige Baute zu einer nicht mehr gebrauchsfähigen Baute wird. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Haus aufgrund eines Waldbrandes plötzlich lawinen- gefährdet wird und nur durch eine neu zu erstellende Lawinenverbauung be- wohnbar bleibt, wenn aufgrund neuer feuerpolizeilicher Vorschriften ein Haus ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr bewohnt werden darf, oder wenn sich das bautechnische Niveau bezüglich bestimmter Eigen- schaft derart verändert hat, dass eine ehemals bewohnbare Baute nach heuti- ger allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr bewohnbar ist (vgl. diesbe- züglich BGE 42 II353, wo im Jahre 1916 für eine Krankenpension eine Raum- temperatur von heute unvorstellbar tiefen 15 °C gefordert wurde). Vorliegend wird nun weder behauptet, dass ohne Isolierung der Keller- und Garagendecke die bestehende Bausubstanz (beziehungsweise ihr Wert oder ihre Gebrauchsfähigkeit) beeinträchtigt oder zumindest gefährdet wäre, noch wird dargetan, dass D.s Wohnung ohne zusätzliche Isolierung nach heutiger all- gemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr bewohnbar und damit nicht mehr ge- brauchsfähig wäre. Die anbegehrte bauliche Massnahme kann nach den Aus- führungen im vorstehenden Absatz mithin nicht als notwendig im Sinne von Art. 647c ZGB qualifiziert werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in Gut- heissung des Rekurses aufzuheben und das Gesuch des D. abzuweisen ist. cc) Anzumerken bleibt jedoch folgendes: Auch wenn D. keinen An- spruch darauf hat, dass sich die Rekurrenten an der Isolation der Keller- be- ziehungsweise Garagendecke beteiligen, so bedeutet dies nicht, dass er nicht Anrecht auf eine vernünftige Raumlufttemperatur hätte. Ferner wäre es wohl rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Rekurrenten - wie sie dies auf S. 6 f. ihres Rekurses andeuten - dagegen wehren wollten,
177 dass D. die zwar nicht im Sinne von Art. 647c ZGB notwendige, jedoch offenkundig sehr vernünftige und sinnvolle Isolation auf eigene Kosten vornimmt. PF 6/95 Entscheid vom 5. Juli 1995
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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3. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet all dies, dass dem (sinngemässen) Begehren von H., es sei festzustellen, dass er zur Zeit seiner geschiedenen Frau mangels einer anderslautenden Verfügung des Kantons- gerichtspräsidiums keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen habe, nicht entsprochen werden kann. Vielmehr ist lediglich, aber immerhin zu prüfen, ob die im vorsorglichen Massnahmeverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium verfügte Verpflichtung, der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im voraus Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 4272.- zu ent- richten, herabgesetzt werden soll. Laut seinem Eventualbegehren erachtet er Beiträge in der Höhe von Fr. 2500.- im Monat als angemessen, wie sie das Be- zirksgericht in seinem Urteil vom 16. August, 3. Oktober und 22. November 1995 für die Zeit nach Abschluss des Scheidungsprozesses zugesprochen hatte. Dieser Punkt wurde indessen mittels Berufung angefochten. Das Kan- tonsgericht hat hierüber an seiner heutigen Sitzung befunden und der Kläge- rin gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB eine monatliche Unterhaltsersatzrente in der Höhe von Fr. 3500.- zugesprochen, wobei es im Gegensatz zur Vorin- stanz die Möglichkeiten der Klägerin, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen und eine angemessene Altersvorsorge zu treffen, als äusserst gering einstufte. Steht aber das Ergebnis des Hauptverfahrens hinsichtlich des nach- ehelichen Unterhaltes bereits fest, erübrigen sich Spekulationen über dessen Ausgang, und es kann die Verpflichtung des Beklagten, seiner geschiedenen Frau monatlich im voraus eine Unterhaltsersatzrente von Fr. 3500.- zu be- zahlen, auch für die restliche Dauer des Scheidungsprozesses verfügt werden, und zwar rückwirkend ab April 1996, ist doch der Scheidungspunkt im März 1996 rechtskräftig geworden.
4. In Fällen wie dem vorliegenden wird über die Verteilung der amtli- chen und ausseramtlichen Kosten nicht gesondert befunden. Dem Umfang und dem Ausgang des vorsorglichen Massnahmeverfahrens wird vielmehr im entsprechenden Abschnitt des Haupturteils angemessen Rechnung getragen. ZF 19/96 (Präsidium) Verfügung vom 29. Mai 1996 51 - Miteigentum (Stockwerkeigentum); notwendige bauli- che Massnahmen (Art. 712g Abs. 1, Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 647c ZGB). Die Verbesserung der zwar dem heu- tigen Standard nicht mehr entsprechenden, aber in der bestehenden Bausubstanz begründeten, diese nicht be- einträchtigenden und die Gebrauchsfähigkeit der Woh- nung nicht ausschliessenden Wärmedämmung stellt keine notwendige bauliche Massnahme dar, die bei Nicht-
171 zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses durch den Richter angeordnet werden kann.
172 Erwägungen:
a) Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (in Verbindung mit Art. 712g Abs. 1 ZGB) schreibt zwingend vor, jeder Stockwerkeigentümer könne verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt werden. Zur Kategorie der notwendigen Verwaltungshandlungen gehören auch die in Art. 647c ZGB erwähnten notwendigen baulichen Massnahmen. Das Gesetz unterscheidet drei Arten von baulichen Massnahmen: (1) Notwendige bauliche Massnahme (Art. 647c ZGB), welche für die Erhaltung entweder des wirtschaftlichen Wer- tes oder der Gebrauchsfähigkeit der Sache erforderlich sind, (2) nützliche bau- liche Massnahmen (Art. 647d Abs. 1 ZGB), welche - ohne notwendig zu sein
- mit einer entsprechenden Wertsteigerung der Sache verbunden sind und (3) luxuriöse bauliche Massnahmen (Art. 647e Abs. 1 ZGB), welche lediglich der Verschönerung oder ähnlichem dienen und bei welchen mit anderen Worten weder der wirtschaftliche Wert noch die Gebrauchsfähigkeit der Sache eine der Investition äquivalente Steigerung erfahren (vgl. zum Ganzen mit Hin- weisen Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bd. IV/1/1, 5. Aufl., Bern 1981, Art. 647c N. 18 ff., Art. 647d N. 9 ff. und Art. 647e N.1 ff.).
b) Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob die von D. verlangte Iso- lierung der Keller- beziehungsweise Garagendecke als notwendige oder als nützliche bauliche Massnahme zu qualifizieren ist. Notwendige bauliche Massnahmen werden definiert als Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, welche für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind (BGE 120 II 14). Als zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit notwendig gelten dabei nur jene Handlungen, welche dafür sorgen, dass die Sache zu ihrem normalen Ge- brauch geeignet bleibt, nicht aber solche, die einer Verminderung des Ertra- ges vorbeugen sollen (BGE 97II324 = Pra 61 [1972] Nr. 74; BGE 104 II165). Ebenfalls nicht notwendige sind Massnahmen zur zeitgemässen Einrichtung eines Betriebes, sofern ohne die entsprechende Massnahme nicht die Pro- duktionsfähigkeit schwer leiden würde (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 647 N. 58). Negativ ausgedrückt bedeutet dies, dass in erster Linie jene baulichen Mass- nahmen notwendig sind, welche zur Vermeidung der Zerstörung, des Verfal- les oder der Verschlechterung der Sache getroffen werden (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 647 N. 58). Nützliche sind demgegenüber jene baulichen Mass- nahmen, welche - ohne notwendig zu sein - zum Vorteil der Sache, insbe- sondere zur Steigerung ihres Wertes und Ertrages oder zur Verbesserung ih- rer Gebrauchsfähigkeit
173 getroffen werden. Zwar können auch notwendige Massnahmen eine Wert- oder Ertragssteigerung oder eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit der Sache bewirken; im Gegensatz zu ihnen könnten die nützlichen Massnahmen aber ohne Not auch unterbleiben (Meier- Hayoz, a.a.O., Art. 647d N. 12).
174 aa) Anlässlich des Dachumbaues im Jahre 1990 (Ersatz des Flachda- ches durch ein Walmdach) wurde vorliegend an drei Fassadenflächen eine 80 mm dicke Isolationsschicht aufgezogen und der Estrichboden wurde zusätz- lich mit einer 100 mm dicken Steinwollplatte isoliert. An der Keller- und Ga- ragendecke sowie an der bestehenden Heizungsanlage wurden keine Ände- rungen vorgenommen (Gutachten vom 14. Januar 1992). Im Resultat hat dies dazu geführt, dass (bei 0 °C Aussentemperatur) der Wärmeverlust von D.s Wohnung denjenigen der Wohnungen im vierten Stock um 59 % beziehungs- weise denjenigen der Wohnungen im zweiten und dritten Stock um 82 übertrifft. Es gilt jedoch festzuhalten, dass zwar die wärmetechnische Situa- tion im zweiten, dritten und vierten Stock viel besser ist als jene im ersten Stock, dass aber im Vergleich zum wärmetechnischen Zustand vor der Re- novation alle Wohnungen verbessert wurden (denn alle Wohnungen haben von der Isolation der Aussenfassade profitiert). bb) Im (undatierten) Gutachten wird festgehalten, dass die Renova- tion aus dem Jahre 1990 nicht den Regeln der Baukunst (gemäss SIA-Norm 180 vom August 1988) entspreche, da die Behaglichkeitskriterien bezüglich Fussbodentemperatur im ersten Stock mehrfach verletzt worden seien, und dass im weiteren dieses Manko nicht durch eine verstärkte Beheizung der Räume kompensiert werden könne. Im einzelnen werden folgende Punkte beanstandet: (1) Der geforderte K-Wert (Wärmestrom, der durch 1 m2 eines Bauteils fliesst, wenn der Temperaturunterschied der angrenzenden Luft- schicht 1 Kelvin beträgt) des Fussbodens werde deutlich überschritten, (2) die Temperaturdifferenz 0,1 und 1,1 m über dem Boden liege über dem emp- fohlenen Wert von 3 Kelvin und (3) die Fussbodentemperatur betrage weni- ger als 19'C. Offenbar keinen Anlass zu Klagen gibt die Raumlufttempera- tur, zumal D. auf Messungen der Bodentemperatur bestanden hat und Mes- sungen der Raumlufttemperatur stets ablehnte. Aufgrund der vorerwähnten gutachterlichen Feststellungen steht fest, dass D.s Wohnung beziehungsweise sein Fussboden mit Sicherheit nicht mehr den heutigen wärmetechnischen Anforderungen genügt. Dies ist nun aber nicht auf eine seither eingetretene Verschlechterung der Bausubstanz zurück- zuführen, sondern darauf, dass sich der wärmetechnische Standard in den letz- ten 20 Jahren verändert hat. Mit anderen Worten entspricht eine Wärmedäm- mung, welche vor 20 Jahren noch üblich war, heute nicht mehr den (gegenwär- tig) anerkannten Regeln der Baukunst. Es stellt sich somit die Frage, ob eine bauliche Massnahme - mit welcher eine im Jahre 1970 moderne (aber heute veraltete) Wärmedämmung auf das Niveau gebracht werden soll, das heute modern ist - notwendig im Sinne von Art. 647c ZGB ist; ob also - abstrakt aus- gedrückt - eine bauliche Massnahme,
175 mit welcher eine zeitlich bedingte Niveausteigerung nachvollzogen werden soll, notwendig im Sinne der vorer- wähnten Norm ist. Diese Frage ist - besondere Umstände vorbehalten - zu
176 verneinen. Denn mit der in Art. 647c ZGB erwähnten Erhaltung des Wertes ist der durch die bestehende Bausubstanz definierte (sich im Laufe der Zeit ver- ändernde) Wert gemeint. Dasselbe gilt sinngemäss auch für die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit; auch hier geht es um die Erhaltung der durch die beste- hende Bausubstanz definierten Gebrauchsfähigkeit. Die Ursache für die Be- einträchtigung oder die Gefährdung des Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit einer Sache muss mit anderen Worten grundsätzlich in einer entsprechenden Beeinträchtigung oder Gefährdung der bestehenden Bausubstanz begründet sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allenfalls dann, wenn man aufgrund neuer Erkenntnisse gewahr wird, dass eine ehemals als ge- brauchsfähig geltende Baute gar nicht gebrauchsfähig ist (weil z. B. ein ge- sundheitsgefährdender Baustoff verwendet wurde), oder wenn aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen in der Umwelt (welche an der be- stehenden Bausubstanz nichts ändern) eine ehemals gebrauchsfähige Baute zu einer nicht mehr gebrauchsfähigen Baute wird. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Haus aufgrund eines Waldbrandes plötzlich lawinen- gefährdet wird und nur durch eine neu zu erstellende Lawinenverbauung be- wohnbar bleibt, wenn aufgrund neuer feuerpolizeilicher Vorschriften ein Haus ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr bewohnt werden darf, oder wenn sich das bautechnische Niveau bezüglich bestimmter Eigen- schaft derart verändert hat, dass eine ehemals bewohnbare Baute nach heuti- ger allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr bewohnbar ist (vgl. diesbe- züglich BGE 42 II353, wo im Jahre 1916 für eine Krankenpension eine Raum- temperatur von heute unvorstellbar tiefen 15 °C gefordert wurde). Vorliegend wird nun weder behauptet, dass ohne Isolierung der Keller- und Garagendecke die bestehende Bausubstanz (beziehungsweise ihr Wert oder ihre Gebrauchsfähigkeit) beeinträchtigt oder zumindest gefährdet wäre, noch wird dargetan, dass D.s Wohnung ohne zusätzliche Isolierung nach heutiger all- gemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr bewohnbar und damit nicht mehr ge- brauchsfähig wäre. Die anbegehrte bauliche Massnahme kann nach den Aus- führungen im vorstehenden Absatz mithin nicht als notwendig im Sinne von Art. 647c ZGB qualifiziert werden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in Gut- heissung des Rekurses aufzuheben und das Gesuch des D. abzuweisen ist. cc) Anzumerken bleibt jedoch folgendes: Auch wenn D. keinen An- spruch darauf hat, dass sich die Rekurrenten an der Isolation der Keller- be- ziehungsweise Garagendecke beteiligen, so bedeutet dies nicht, dass er nicht Anrecht auf eine vernünftige Raumlufttemperatur hätte. Ferner wäre es wohl rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Rekurrenten - wie sie dies auf S. 6 f. ihres Rekurses andeuten - dagegen wehren wollten,
177 dass D. die zwar nicht im Sinne von Art. 647c ZGB notwendige, jedoch offenkundig sehr vernünftige und sinnvolle Isolation auf eigene Kosten vornimmt. PF 6/95 Entscheid vom 5. Juli 1995