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Erwägungen (8 Absätze)
E. 32 3. Nach dem Gesagten ist der Bezirksgerichtsausschuss als erste Auf- sichtsbehörde für die überwiesene Aufsichtssache selber zuständig, sodass auf die Überweisung nicht einzutreten und die Sache zur weiteren Behand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Verfahrenskosten werden keine erhoben. ZF 8/95 Urteil vom 6. März 1995 5 - Zur vormundschaftsrechtlichen Berufung (Art. 64 EG zum ZGB; Art. 218 ff., Art. 48 Abs. 2 ZPO). Schriftliches Verfah- ren mit Novenrecht; Voraussetzungen für die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung (Erw. 1 ff.). - Vormundschaftsrecht; (beschränkte) Bindungswirkung formell rechtskräftiger Entscheide der vormundschaftli- chen Behörden. Vorliegen veränderter Verhältnisse als Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf das Begehren um Abänderung von Kindesschutzmassnahmen nicht ein- getreten werden kann (Art. 313 Abs. 1 ZGB) (Erw. 3 b/c). Aus den Erwägungen:
1. a) Die örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden des Kantons Graubünden wird, da sowohl der Berufungskläger 1 wie auch seine Tochter A. ihren Wohnsitz in S. haben, von beiden Parteien anerkannt. Die Kompetenz der vormundschaftlichen Behörden beruht - soweit es sich um Kindesschutzmassnahmen handelt - internationalprivatrechtlich auf Art. 85 IPRG und Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA), welches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt des Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art. 315 ZGB. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EGzZGB.
b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die vormund- schaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO dadurch, dass der Berufungskläger zur Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur eine Berufungserklärung abzu- geben hat, worauf grundsätzlich ein mündliches Verfahren durchgeführt wird (Art. 225 ZPO), sondern dass es sich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im Sinne von Art. 64 ZPO hat neben den Anträgen auf Abänderung des angefochtenen Entscheides deshalb auch eine Begründung zu enthalten, wobei im vormundschaftlichen Berufungsverfahren - im Ge- gensatz
E. 33 zur zivilrechtlichen Berufung - das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zulässig ist (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB, Art. 226 Abs. 1 ZPO).
E. 34 Der in Art. 64 Ziff. 4 EGzZGB enthaltene Hinweis darauf, dass die
Bestim- mungen der zivilrechtlichen Berufung sinngemäss anzuwenden
sind, bezieht sich in erster Linie auf das schriftliche Verfahren gemäss
Art. 224 Abs. 2 ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung findet
nur statt, falls der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, andere im
konkreten Einzelfall begrün- dete Umstände oder allenfalls Art. 6
EMRK dies notwendig erscheinen lassen.
Nachdem vorliegend in erster Linie Rechtsfragen zur Diskussion
ste- hen und die Parteien sich in beiden Berufungsverfahren - deren
inhaltliches Thema weitgehend identisch ist - je einmal schriftlich
vernehmen lassen konnten, erübrigt sich die Durchführung einer
mündlichen Berufungsver- handlung.
2. a) Nach Art. 64 Abs. 4 EGzZGB richtet sich das vormundschafts-
rechtliche Berufungsverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen der
Zi- vilprozessordnung über die zivilrechtliche Berufung (Art. 218 ff.
ZPO). Di- rekt anwendbar ist damit auch die Bestimmung von Art. 48 Abs.
2 ZPO, wo- nach auf ein Rechtsmittel nur einzutreten ist, soweit der
Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.
Ein solches fehlt einer Partei, die durch die angefochtene Entscheidung
nicht benachteiligt wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.
Aufl., Zürich 1979, S. 494; Sträuli/Messmer, Kommentar zur
Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 12 zu §
51).
b) Dem von den Berufungsklägern 2 eingelegten Rechtsmittel
ge- bricht es offensichtlich an der vorausgesetzten Beschwer. Dies geht
bereits aus dem in sich widersprüchlichen Antrag hervor, wonach der
Nichteintre- tensentscheid der Vormundschaftsbehörde in Aufhebung
von Ziff. 1 des Ur- teils zu schützen sei, im übrigen aber die - gerade in
Missachtung dieses An- trags ergangene - materielle Abweisung des
Gesuchs und der erstinstanzli- chen Beschwerde des Berufungsklägers 1
ebenfalls zu bestätigen sei. Darü- ber hinaus ist nicht erkennbar,
inwiefern die Berufungskläger 2 durch das angefochtenen Urteil
benachteiligt werden. Mit der Abweisung der Be- schwerde des
Berufungsklägers 1 durch den Bezirkgsgerichtsausschuss bleibt es
inhaltlich bei der Verfügung der Vormundschaftsbehörde, die - in Über-
einstimmung mit den Berufungsklägern 2 - eine Änderung der seit dem
Jahre 1989 herrschenden Rechts- und Sachlage abgelehnt hat. Das
vorin- stanzliche Urteil hält - ebenfalls übereinstimmend mit den
Ausführungen der Berufungskläger 2 - in materieller Hinsicht lediglich
fest, dass die elterli- che Gewalt des Berufungsklägers 1
schweizerischem Recht unterstehe und sich die Verwaltung des
Kindesvermögens ebenfalls nach schweizerischem Recht beurteile. Eine
E. 35 wie auch immer geartete Benachteiligung der Beru- fungskläger 2 ist somit nicht erkennbar, weshalb auf ihre Berufung nicht ein- getreten werden kann.
E. 36 3. a) Bei der Berufung des Berufungsklägers 1 sind die formellen
Vor- aussetzungen für das Eintreten auf das beim Kantonsgericht
eingelegte Rechtsmittel fraglos erfüllt. Durch die Abweisung seiner
gegen den Ent- scheid der Vormundschaftsbehörde gerichteten
Beschwerde ist er formell und materiell beschwert; seine Eingabe
erfolgte überdies frist- und formge- recht. Davon zu unterscheiden ist
die von Amtes wegen zu untersuchende Frage, ob überhaupt die
Voraussetzungen für eine materielle Überprüfung der Anträge des
Berufungsklägers 1 durch die vormundschaftlichen Behör- den -
unabhängig von der befassten Instanz - gegeben sind. Wäre nämlich -
wie dies die Vormundschaftsbehörde angenommen hat - über die
aufgewor- fenen Fragen bereits im Jahre 1989 formell rechtskräftig
entschieden wor- den, ohne dass heute die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Ver- fahrens gegeben sind, so könnte auch das
Kantonsgericht keine materielle Entscheidung treffen.
b) Entscheide der vormundschaftlichen Behörden erwachsen
nach übereinstimmender Meinung von Lehre und Rechtsprechung nicht
in mate- rielle Rechtskraft, unabhängig davon, ob sie von einer
richterlichen oder ad- ministrativen Behörde erlassen worden sind
(Schnyder/Murer, Berner Kom- mentar, Bern 1984, N. 156 zu Art. 373
ZGB). Insbesondere Schutzmassnah- men im Kindsrecht müssen
aufgrund der sich stets ändernden Bedürfnisse der Kinder überprüfbar
und notwendigenfalls abänderbar sein. Beim Vorlie- gen von veränderten
Verhältnissen können zum Schutz des Kindes auch for- mell
rechtskräftige Entscheidungen abgeändert werden. Eine res iudicata im
engeren zivilprozessualen Sinne tritt bei Entscheidungen der Vormund-
schaftsbehörden somit nicht ein. Andererseits besteht im Interesse der
Rechtssicherheit ein legitimes Bedürfnis des Kindes sowie der
beteiligten Parteien und Behörden, dass eine einmal formell in
Rechtskraft erwachsene Entscheidung nicht ohne vernünftige Gründe
immer wieder in Frage gestellt werden kann. Hinsichtlich der im
Kindesschutzrecht zentralen Frage der Entziehung der elterlichen
Gewalt bestimmt deshalb Art. 313 Abs. 1 ZGB ausdrücklich, dass
Massnahmen zum Schutz eines Kindes nur dann anzupas- sen sind, wenn
veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Diese bundesrecht- liche
Verfahrensbestimmung, die einem allgemeinen Grundsatz des kanto-
nalen Prozessrechts entspricht, statuiert eine - wenn auch beschränkte -
Bin-
dungswirkung
formell
rechtskräftiger
Entscheide
bei
Kindesschutzmassnah- men, und führt dazu, dass beim Fehlen
veränderter Verhältnisse gemäss dem System des bündnerischen
Prozessrechts in Ermangelung einer wesentlichen Prozessvoraussetzung
auf ein entsprechendes Begehren nicht eingetreten wird (vgl. Art. 249
E. 37 Abs. 1 ZPO für Zivilprozesse; PVG 1983 S. 180 ff. und RPR 1985/86 S. 158 f. für das Verfahren in Verwaltungssachen, dem der vor- mundschaftliche Prozess weitgehend angenähert ist). Für die Aufhebung oder Abschwächung einer Kindesschutzmassnahme bedeutet dies, dass auf
E. 38 ein derartiges Begehren nur dann eingetreten werden kann, wenn die Verän- derung der Verhältnisse die mögliche Gefährdung der Kindesinteressen we- sentlich reduziert hat.
c) Die prozessrechtlich begründete Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Entscheides besteht als Kriterium des objektiven Rechts un- abhängig von anderslautenden Parteivereinbarungen. Deshalb spielen allfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien in dieser Hinsicht keine Rolle. Ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1989 hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung enthielt, braucht deshalb nicht un- tersucht zu werden. ZF 14/95 ZF 15/95 Urteil vom 11. September 1995 (Die gegen diese Urteile eingereichten Rechtsmittel hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 8. und 22. Juli 1996 abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde.) 6 - Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren (Art. 46, Art. 58 und Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21 ff. V über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormund- schaftlichen Organe); Kosten- und Entschädigungsfolge im Rechtsmittelverfahren (Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 64 EG zum ZGB).
- Rechtsmittel gegen die Berechnung der von der Vor- mundschaftsbehörde erhobenen Entschädigungen und Gebühren; Beschwerde an den Bezirksgerichtsaus- schuss als erste und Berufung an das Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde (Art. 61, Art. 64 EG zum ZGB) (Erw. 1).
- Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vor- mundschaftsbehörde und der betreuten Person über die zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c. Vereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters durch die Vormundschaftsbehörde und dessen Ent- schädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b).
- Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde bei- gezogenen Rechtsberaters können - anders als die Ko- sten von Sachverständigen - nicht der betreuten Per- son überbunden werden (Erw. 3 c).
- Zur Berechnung der Entschädigungen und Gebühren
E. 39 (Erw. 3 d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
32
3. Nach dem Gesagten ist der Bezirksgerichtsausschuss als erste Auf- sichtsbehörde für die überwiesene Aufsichtssache selber zuständig, sodass auf die Überweisung nicht einzutreten und die Sache zur weiteren Behand- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Verfahrenskosten werden keine erhoben. ZF 8/95 Urteil vom 6. März 1995 5 - Zur vormundschaftsrechtlichen Berufung (Art. 64 EG zum ZGB; Art. 218 ff., Art. 48 Abs. 2 ZPO). Schriftliches Verfah- ren mit Novenrecht; Voraussetzungen für die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung (Erw. 1 ff.). - Vormundschaftsrecht; (beschränkte) Bindungswirkung formell rechtskräftiger Entscheide der vormundschaftli- chen Behörden. Vorliegen veränderter Verhältnisse als Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf das Begehren um Abänderung von Kindesschutzmassnahmen nicht ein- getreten werden kann (Art. 313 Abs. 1 ZGB) (Erw. 3 b/c). Aus den Erwägungen:
1. a) Die örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden des Kantons Graubünden wird, da sowohl der Berufungskläger 1 wie auch seine Tochter A. ihren Wohnsitz in S. haben, von beiden Parteien anerkannt. Die Kompetenz der vormundschaftlichen Behörden beruht - soweit es sich um Kindesschutzmassnahmen handelt - internationalprivatrechtlich auf Art. 85 IPRG und Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 (MSA), welches die Zuständigkeit der Behörden am gewöhn- lichen Aufenthalt des Kindes begründet, und landesrechtlich auf Art. 315 ZGB. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichtes als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EGzZGB.
b) In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterscheidet sich die vormund- schaftsrechtliche Berufung nach Art. 64 EGzZGB von der zivilrechtlichen Berufung nach Art. 218 ff. ZPO dadurch, dass der Berufungskläger zur Ein- leitung des Rechtsmittelverfahrens nicht nur eine Berufungserklärung abzu- geben hat, worauf grundsätzlich ein mündliches Verfahren durchgeführt wird (Art. 225 ZPO), sondern dass es sich um ein schriftliches Verfahren handelt. Die Berufungsschrift im Sinne von Art. 64 ZPO hat neben den Anträgen auf Abänderung des angefochtenen Entscheides deshalb auch eine Begründung zu enthalten, wobei im vormundschaftlichen Berufungsverfahren - im Ge- gensatz
33 zur zivilrechtlichen Berufung - das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel zulässig ist (Art. 64 Abs. 2 EGzZGB, Art. 226 Abs. 1 ZPO).
34 Der in Art. 64 Ziff. 4 EGzZGB enthaltene Hinweis darauf, dass die Bestim- mungen der zivilrechtlichen Berufung sinngemäss anzuwenden sind, bezieht sich in erster Linie auf das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO. Eine mündliche Berufungsverhandlung findet nur statt, falls der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, andere im konkreten Einzelfall begrün- dete Umstände oder allenfalls Art. 6 EMRK dies notwendig erscheinen lassen. Nachdem vorliegend in erster Linie Rechtsfragen zur Diskussion ste- hen und die Parteien sich in beiden Berufungsverfahren - deren inhaltliches Thema weitgehend identisch ist - je einmal schriftlich vernehmen lassen konnten, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung.
2. a) Nach Art. 64 Abs. 4 EGzZGB richtet sich das vormundschafts- rechtliche Berufungsverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen der Zi- vilprozessordnung über die zivilrechtliche Berufung (Art. 218 ff. ZPO). Di- rekt anwendbar ist damit auch die Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 ZPO, wo- nach auf ein Rechtsmittel nur einzutreten ist, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Ein solches fehlt einer Partei, die durch die angefochtene Entscheidung nicht benachteiligt wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 494; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 12 zu § 51).
b) Dem von den Berufungsklägern 2 eingelegten Rechtsmittel ge- bricht es offensichtlich an der vorausgesetzten Beschwer. Dies geht bereits aus dem in sich widersprüchlichen Antrag hervor, wonach der Nichteintre- tensentscheid der Vormundschaftsbehörde in Aufhebung von Ziff. 1 des Ur- teils zu schützen sei, im übrigen aber die - gerade in Missachtung dieses An- trags ergangene - materielle Abweisung des Gesuchs und der erstinstanzli- chen Beschwerde des Berufungsklägers 1 ebenfalls zu bestätigen sei. Darü- ber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern die Berufungskläger 2 durch das angefochtenen Urteil benachteiligt werden. Mit der Abweisung der Be- schwerde des Berufungsklägers 1 durch den Bezirkgsgerichtsausschuss bleibt es inhaltlich bei der Verfügung der Vormundschaftsbehörde, die - in Über- einstimmung mit den Berufungsklägern 2 - eine Änderung der seit dem Jahre 1989 herrschenden Rechts- und Sachlage abgelehnt hat. Das vorin- stanzliche Urteil hält - ebenfalls übereinstimmend mit den Ausführungen der Berufungskläger 2 - in materieller Hinsicht lediglich fest, dass die elterli- che Gewalt des Berufungsklägers 1 schweizerischem Recht unterstehe und sich die Verwaltung des Kindesvermögens ebenfalls nach schweizerischem Recht beurteile. Eine
35 wie auch immer geartete Benachteiligung der Beru- fungskläger 2 ist somit nicht erkennbar, weshalb auf ihre Berufung nicht ein- getreten werden kann.
36
3. a) Bei der Berufung des Berufungsklägers 1 sind die formellen Vor- aussetzungen für das Eintreten auf das beim Kantonsgericht eingelegte Rechtsmittel fraglos erfüllt. Durch die Abweisung seiner gegen den Ent- scheid der Vormundschaftsbehörde gerichteten Beschwerde ist er formell und materiell beschwert; seine Eingabe erfolgte überdies frist- und formge- recht. Davon zu unterscheiden ist die von Amtes wegen zu untersuchende Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine materielle Überprüfung der Anträge des Berufungsklägers 1 durch die vormundschaftlichen Behör- den - unabhängig von der befassten Instanz - gegeben sind. Wäre nämlich - wie dies die Vormundschaftsbehörde angenommen hat - über die aufgewor- fenen Fragen bereits im Jahre 1989 formell rechtskräftig entschieden wor- den, ohne dass heute die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Ver- fahrens gegeben sind, so könnte auch das Kantonsgericht keine materielle Entscheidung treffen.
b) Entscheide der vormundschaftlichen Behörden erwachsen nach übereinstimmender Meinung von Lehre und Rechtsprechung nicht in mate- rielle Rechtskraft, unabhängig davon, ob sie von einer richterlichen oder ad- ministrativen Behörde erlassen worden sind (Schnyder/Murer, Berner Kom- mentar, Bern 1984, N. 156 zu Art. 373 ZGB). Insbesondere Schutzmassnah- men im Kindsrecht müssen aufgrund der sich stets ändernden Bedürfnisse der Kinder überprüfbar und notwendigenfalls abänderbar sein. Beim Vorlie- gen von veränderten Verhältnissen können zum Schutz des Kindes auch for- mell rechtskräftige Entscheidungen abgeändert werden. Eine res iudicata im engeren zivilprozessualen Sinne tritt bei Entscheidungen der Vormund- schaftsbehörden somit nicht ein. Andererseits besteht im Interesse der Rechtssicherheit ein legitimes Bedürfnis des Kindes sowie der beteiligten Parteien und Behörden, dass eine einmal formell in Rechtskraft erwachsene Entscheidung nicht ohne vernünftige Gründe immer wieder in Frage gestellt werden kann. Hinsichtlich der im Kindesschutzrecht zentralen Frage der Entziehung der elterlichen Gewalt bestimmt deshalb Art. 313 Abs. 1 ZGB ausdrücklich, dass Massnahmen zum Schutz eines Kindes nur dann anzupas- sen sind, wenn veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Diese bundesrecht- liche Verfahrensbestimmung, die einem allgemeinen Grundsatz des kanto- nalen Prozessrechts entspricht, statuiert eine - wenn auch beschränkte - Bin- dungswirkung formell rechtskräftiger Entscheide bei Kindesschutzmassnah- men, und führt dazu, dass beim Fehlen veränderter Verhältnisse gemäss dem System des bündnerischen Prozessrechts in Ermangelung einer wesentlichen Prozessvoraussetzung auf ein entsprechendes Begehren nicht eingetreten wird (vgl. Art. 249
37 Abs. 1 ZPO für Zivilprozesse; PVG 1983 S. 180 ff. und RPR 1985/86 S. 158 f. für das Verfahren in Verwaltungssachen, dem der vor- mundschaftliche Prozess weitgehend angenähert ist). Für die Aufhebung oder Abschwächung einer Kindesschutzmassnahme bedeutet dies, dass auf
38 ein derartiges Begehren nur dann eingetreten werden kann, wenn die Verän- derung der Verhältnisse die mögliche Gefährdung der Kindesinteressen we- sentlich reduziert hat.
c) Die prozessrechtlich begründete Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Entscheides besteht als Kriterium des objektiven Rechts un- abhängig von anderslautenden Parteivereinbarungen. Deshalb spielen allfäl- lige vertragliche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien in dieser Hinsicht keine Rolle. Ob die Vereinbarung vom 21. Juni 1989 hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechtes einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich einer späteren gerichtlichen Überprüfung enthielt, braucht deshalb nicht un- tersucht zu werden. ZF 14/95 ZF 15/95 Urteil vom 11. September 1995 (Die gegen diese Urteile eingereichten Rechtsmittel hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 8. und 22. Juli 1996 abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde.) 6 - Vormundschaftsrecht; Entschädigungen und Gebühren (Art. 46, Art. 58 und Art. 66 EG zum ZGB; Art. 21 ff. V über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormund- schaftlichen Organe); Kosten- und Entschädigungsfolge im Rechtsmittelverfahren (Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 64 EG zum ZGB).
- Rechtsmittel gegen die Berechnung der von der Vor- mundschaftsbehörde erhobenen Entschädigungen und Gebühren; Beschwerde an den Bezirksgerichtsaus- schuss als erste und Berufung an das Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde (Art. 61, Art. 64 EG zum ZGB) (Erw. 1).
- Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen der Vor- mundschaftsbehörde und der betreuten Person über die zu erhebenden Entschädigungen und Gebühren (i.c. Vereinbarung über den Beizug eines Rechtsberaters durch die Vormundschaftsbehörde und dessen Ent- schädigung durch die betreute Person) (Erw. 3 b).
- Die Kosten eines von der Vormundschaftsbehörde bei- gezogenen Rechtsberaters können - anders als die Ko- sten von Sachverständigen - nicht der betreuten Per- son überbunden werden (Erw. 3 c).
- Zur Berechnung der Entschädigungen und Gebühren
39 (Erw. 3 d).