Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Legitimation zur strafrechtlichen Beschwerde (Art. 139 StPO). Der bloss mittelbar Geschädigte, dessen Beein- trächtigung erst durch das Hinzutreten weiterer Eigen- schaften wie der vertraglichen oder ausservertraglichen Haftung für den Schaden eintritt, ist nicht beschwerdele- gitimiert. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 176a StPO kann unter anderem gegen Einstellungsver- fügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richtes Beschwerde nach Art. 138 und Art. 139 StPO geführt werden. Die letztere Bestimmung erklärt zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung geltend machen kann. Schutzwürdig sind vor allem Inter- essen des Geschädigten, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ab- lehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten. Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung ist nach einhelliger Lehre und Rechtssprechung der Trä- ger des Rechtsguts, dessen Verletzung oder Gefährdung Gegenstand der Strafverfolgung bildet (P Brunner, Die Stellung des Geschädigten im zür- cherischen Offizial- und subsidiären Privatstrafklageverfahren, Diss. Zürich 1976, S. 23 ff.; PKG 1987, Nr. 48, S. 147; PKG 1978, Nr. 52, S. 149). Eine le- diglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch Hinzutreten weiterer Ei- genschaften (beispielsweise aufgrund einer vertraglichen oder ausservertrag- lichen Haftung) eintritt, begründet keine Geschädigteneigenschaften im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich 1984, S. 83; PKG 1980, Nr. 42, S. 126). In An- lehnung an die im Verwaltungsrecht entwickelte Praxis hat die Beschwerde- kammer in dem in PKG 1975 Nr. 60 veröffentlichten Entscheid festgehalten, durch einen Entscheid sei berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer be- sonders nahen Beziehung stehe, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt habe, beteiligt gewesen sei. BK 8/95 Entscheid vom 21. März 1995 49 -
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