Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Akteneinsichtsrecht im Untersuchungsverfahren (Art.
76c Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für die Beschränkung
des Akteneinsichtsrechts.
Erwägungen:
Zu Recht hält der Beschwerdeführer dagegen in seiner
Beschwerde- schrift fest, dass die Akten des Verfahrens betreffend den
Hausfriedensbruch der Strafkläger auch in der vorliegenden
Angelegenheit wohl relevant sind, gründen diese doch letztlich auf dem
nämlichen Sachverhalt. Indes darf der Kreispräsident das Recht auf
Akteneinsicht in begründeten Fällen soweit einschränken, als es der
Zweck der Untersuchung gebietet (Art. 76 c Abs. 1 StPO).
Uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht steht dem Angeschuldigten und
dem Verteidiger erst nach Schluss der Untersuchung zu (Art. 97 Abs. 3
StPO). Wie nun das Kreisamt in seiner Vernehmlassung vom 18. April
1995 richtig festhält, sollen im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren auf
Verlan- gen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dieser als
Beschuldigter so- wie unter anderem auch P und M. als Zeugen
einvernommen werden. Diese wurden bereits im Verfahren betreffend
den Hausfriedensbruch als Zeugen einvernommen und haben in jenem
Zusammenhang auch Fragen mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Ehrverletzungstatbestände beantwortet. Wenn jedoch
dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vor den
beantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Verfahren Einsicht in
die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfrie- densbruch gewährt
würde, so wäre die Gefahr einer Vorbereitung und Be- einflussung seiner
selbst sowie der ihm nahestehenden Zeugen nicht leicht- hin von der Hand
zu weisen. Damit aber würde die Abklärung des Sachver- haltes gefährdet
und der Zweck der Untersuchung beeinträchtigt. Aus diesem Grunde
hat deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezie- hungsweise
dessen Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend
den Hausfriedensbruch der Strafkläger zur Zeit zu Recht verwei- gert. Die
Beschwerde ist demnach in diesem Punkte abzuweisen. Selbstre- dend
steht es dem Beschwerdeführer dagegen offen, Einsicht in diese Akten zu
nehmen, sobald die fraglichen Einvernahmen stattgefunden haben und
damit der Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes
weggefal- len ist.
BK 15/95
Entscheid vom 12. Juni 1995
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