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PKG 1995 48

Graubünden · 1995-06-12 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Akteneinsichtsrecht im Untersuchungsverfahren (Art.

76c Abs. 1 StPO). Voraussetzungen für die Beschränkung

des Akteneinsichtsrechts.

Erwägungen:

Zu Recht hält der Beschwerdeführer dagegen in seiner

Beschwerde- schrift fest, dass die Akten des Verfahrens betreffend den

Hausfriedensbruch der Strafkläger auch in der vorliegenden

Angelegenheit wohl relevant sind, gründen diese doch letztlich auf dem

nämlichen Sachverhalt. Indes darf der Kreispräsident das Recht auf

Akteneinsicht in begründeten Fällen soweit einschränken, als es der

Zweck der Untersuchung gebietet (Art. 76 c Abs. 1 StPO).

Uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht steht dem Angeschuldigten und

dem Verteidiger erst nach Schluss der Untersuchung zu (Art. 97 Abs. 3

StPO). Wie nun das Kreisamt in seiner Vernehmlassung vom 18. April

1995 richtig festhält, sollen im vorliegenden Ehrverletzungsverfahren auf

Verlan- gen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dieser als

Beschuldigter so- wie unter anderem auch P und M. als Zeugen

einvernommen werden. Diese wurden bereits im Verfahren betreffend

den Hausfriedensbruch als Zeugen einvernommen und haben in jenem

Zusammenhang auch Fragen mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Ehrverletzungstatbestände beantwortet. Wenn jedoch

dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter vor den

beantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Verfahren Einsicht in

die Akten des Verfahrens betreffend den Hausfrie- densbruch gewährt

würde, so wäre die Gefahr einer Vorbereitung und Be- einflussung seiner

selbst sowie der ihm nahestehenden Zeugen nicht leicht- hin von der Hand

zu weisen. Damit aber würde die Abklärung des Sachver- haltes gefährdet

und der Zweck der Untersuchung beeinträchtigt. Aus diesem Grunde

hat deshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezie- hungsweise

dessen Rechtsvertreter die Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend

den Hausfriedensbruch der Strafkläger zur Zeit zu Recht verwei- gert. Die

Beschwerde ist demnach in diesem Punkte abzuweisen. Selbstre- dend

steht es dem Beschwerdeführer dagegen offen, Einsicht in diese Akten zu

nehmen, sobald die fraglichen Einvernahmen stattgefunden haben und

damit der Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes

weggefal- len ist.

BK 15/95

Entscheid vom 12. Juni 1995

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