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PKG 1995 47

Graubünden · 1995-09-12 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

deführerin habe ihrerseits keinen ausreichenden Abstand eingehalten, was dazu geführt habe, dass ihr Fahrzeug durch das hinten angehobene und anschliessend herabstürzende Motorrad an der Vorderfront beschädigt wor- den sei. Ob M. einen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Motor- rad des Beschwerdegegners eingehalten hat und wie stark G. in den Chrysler hineingefahren ist, ob der Aufprall namentlich so stark war, um das Fahrzeug ins nächstfolgende zu stossen, ist unter diesen Umständen für das vorlie- gende Verfahren jedoch nicht weiter von Belang. Als letztes ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch das Schadensbild am Chrysler und am Motor- rad von G. darauf schliessen lassen, dass es letzterem nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Gemäss Expertenbericht waren die vordere Verkleidung und Beleuchtung des Motorrades gebrochen und teilweise zer- kratzt. Der Chrysler Voyager wies demgegenüber Beschädigungen im Heck- bereich auf. Nachdem der Beschwerdegegner vorgängig zweimal zugegeben hat, dass es ihm nicht gelungen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten, aber auch aufgrund der Feststellungen des Experten, der Aussagen der Mitbetei- ligten und des Schadensbildes lässt sich der Entscheid des Kreispräsidenten, das Verfahren gegen G. einzustellen, nicht mit triftigen Gründen vertreten. Das Ergebnis der Untersuchung hat genügend Anhaltspunkte erbracht, wel- che eine Verurteilung von G. wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Strafver- fahren fortzusetzen. BK 29/95 Entscheid vom 12. September 1995 47 - Ablehnung der Durchführung einer Strafuntersuchung (Art. 81 StPO). Voraussetzungen (Erw. 2).

- Recht des Gefangenen auf freien Briefverkehr mit seinem Rechtsanwalt (Art. 46 Ziff. 3 StGB; Art. 4 BV; Art. 8 EMRK). Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB).

- Abgrenzung zwischen der aufsichtsrechtlichen Be- schwerde gemäss Art. 77 VSM und der Strafanzeige wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 StGB (Erw. 3).

- Das Öffnen von Briefen durch den Anstaltsdirektor ist im Sinne von Art. 32 StGB grundsätzlich durch Art. 5 Abs. 3 VStGB 1 und Art. 67 VSM gedeckt. Der Anstaltsdirektor hat die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Er- mächtigungsvorschriften nicht zu überprüfen (Erw. 5).

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Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Strafuntersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung ist nach Lehre und Rechtspre- chung gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentli- chen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Juni 1994, BK 33/94; BGE 97 I107). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob konkrete Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Anstaltsdirektor im Zusammenhang mit der Überprüfung des Briefverkehrs des Beschwerdeführers eine strafbare Handlung begangen haben könnte.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Anstaltsdirektor Strafan- zeige wegen Verletzung des Rechts auf freien Schriftverkehr (Art. 46 Ziff. 3 StGB). Zur Begründung wurde angeführt, der Direktor der Strafanstalt habe bei der Kontrolle des Briefverkehrs die vom Gesetzgeber garantierten Frei- heitsrechte verletzt. Seine Eingabe an die Beschwerdekammer des Kantons- gerichts betitelte der Beschwerdeführer wiederum als «Beschwerde betref- fend Art. 4 BV, persönliche Freiheit und Art. 8 Abs. 2 sowie 6 Ziff. 3 b und c EMRK». Einleitend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage geht, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt hat. Eine allfällige Verletzung von verfassungsmässigen Rechte wäre für das vorliegende Verfahren - an- ders als im Falle der aufsichtsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 77 der kan- tonalen Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSM) - nur insofern relevant, als der Verstoss auch durch eine Strafnorm sanktioniert wird, und in Bezug auf diese Norm ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres verneint werden kann. Art. 46 Ziff. 3 StGB, auf den sich der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige beruft, stellt dabei fraglos keine eigenständige Strafnorm dar. Die Bestim- mung stellt lediglich klar, dass dem Rechtsanwalt und dem nach kantonalem Recht anerkannten Rechtsbeistand in einem gerichtlichen oder administrati- ven Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen zusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. An die Verletzung dieses Rechts knüpft die Bestimmung selbst jedoch keine strafrechtliche Sanktion, weshalb auch nicht von einem Straftatbestand gesprochen werden kann. Strafrechtlich relevant wäre das Verhalten des Anstaltsdirektors allerdings dann, wenn ein Verstoss gegen Art. 179 StGB in Frage käme. Aufgrund die- ser Bestimmung ist auf Antrag mit Haft oder Busse zu bestrafen, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet,

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von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet demnach ausschliesslich die Frage, ob die Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen Art. 179 StGB gestützt auf Art. 81 StPO mit sachlichen Gründen abgelehnt wurde.

5. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz keine Vorschrift besteht, die dem Gefängnisinsassen den völlig unkontrollierten Briefverkehr mit seinem Verteidiger gewährleisten würde. Art. 46 Ziff. 3 StGB gibt dem Rechtsbeistand zwar Anspruch auf freien Verkehr mit An- staltsinsassen, macht aber ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten der An- staltsordnung sowie eidgenössischer und kantonaler Verfahrensgesetze. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1) bestimmt, dass Besuche und Briefverkehr im Straf- und Massnahmevollzug nur unter Kontrolle gestattet sind. Gemäss Art. 66 VSM gilt im Kanton Graubünden hinsichtlich des Empfangs von Besuchern und für den Brief- verkehr grundsätzlich die erwähnte VStGB 1. Darüber hinaus hält Art. 67 VSM fest, dass ein- und ausgehende Post der Kontrolle der Anstaltsleitung unterliegt. Im Rahmen des Strafvollzugs ist die Direktion der Strafanstalt demnach grundsätzlich berechtigt, den Briefverkehr der Insassen generell zu kontrollieren, und insofern gehört das Öffnen von Briefen zu den Amts- pflichten, welche das Gesetz von der Strafbarkeit ausnimmt (Art. 32 StGB). Der Beschwerdeführer macht zwar diesbezüglich geltend, Art. 4 BV und Art. 8 EMRK garantiere über Art. 67 VSM hinaus den freien, uneingeschränkten Briefverkehr mit seinem Verteidiger. Wie es sich damit im einzelnen verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Beamte und damit auch der Direk- tor der Strafanstalt in Ausübung einer Amtspflicht nicht verpflichtet ist, eine derart umfassende Ermächtigungsvorschrift, wie sie Art. 67 VSM darstellt, auf ihre Verfassungs- oder Gesetzesmässigkeit zu überprüfen (BGE 100 Ib 17; Rehberg, Grundriss Strafrecht I, Zürich 1993, S. 146).

6. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Staatsan- waltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass der Anstaltsdirek- tor sich im Zusammenhang mit der Kontrolle der Korrespondenz des Be- schwerdeführers korrekt verhalten und der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichen werde. Der Verzicht auf die Durchführung ei- ner Strafuntersuchung gestützt auf Art. 81 StPO ist weder rechtswidrig noch unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. BK 37/95 Entscheid vom 2. Oktober 1995

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