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PKG 1995 45

Graubünden · 1995-08-29 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

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155 langt, könnten Betreuungsaufgaben der hier beschriebenen oder ähnlicher Art guten Gewissens gar nicht mehr übernommen werden. Im übrigen hätte er ohnehin keine Möglichkeit gehabt, wirkungsvoll einzuschreiten. Wer wie er mit einer grösseren Gruppe Jugendlicher unterwegs ist, die sich beim Fah- ren zwangsläufig auseinanderzieht, ist ausserstande, alle gleichzeitig im Auge zu behalten und jeden von ihnen zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu beein- flussen. Eine im voraus ausgesprochene Warnung schliesslich wäre nach der Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich von zu geringem Gewicht gewesen, um den aus der konkreten Situation entstandenen, nicht näher bedachten Entschluss zu verhindern, den sehr gut fahrenden und damit anspornend wir- kenden Kollegen zu folgen. Soweit das Verhalten von R. zu beurteilen war, ist es also nicht zu be- anstanden, dass die Strafuntersuchung eingestellt wurde. BK 35/95 Entscheid vom 29. August 1995 Beschwerde; Prüfungsbefugnis (Kognition) der Be- schwerdekammer (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfü- gung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersu- chungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genü- gend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und ver- folgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweiser- gebnis zu beeinflussen vermöchten; diese kumulativen Erfordernisse sind inhaltlicher und nicht formaler Natur (Erw. 4).

- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Skilift- unfall. Verletzung eines Liftbenützers durch das infolge des Bruchs einer Schraube der Befestigungskonsole der Rollenbatterie herabstürzende Förderseil; Sorgfalts- pflichtverletzung des Liftbetreibers, der sämtliche nach der Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhält- nissen des Betriebs erforderlichen Unterhalts-, Kontroll- und Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte, verneint (Erw. 6). Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung 45 -

156 der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an

157 die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhalts- punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Not- wendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersu- chungsresultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Be- weise zu werten, kann doch der vordergründige Aussagegehalt eines Be- weismittels für sich allein nicht massgeblich sein, weil der Inhalt einer Aus- sage auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Ele- ment setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. 6. Zu prüfen bleibt somit aufgrund des gegebenen Untersuchungser- gebnisses, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch ge- gen Mitarbeiter oder Mitglieder der Organe der Bergbahnunternehmung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB als wahr- scheinlich erscheinen lassen.

a) Mit einer Verurteilung nach Art. 125 StGB rechnen muss, wer durch sein Verhalten bei einem andern unvorsätzlich eine Körperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorg- faltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem muss erstellt sein, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können. Das sorgfaltswid- rige Verhalten kann aber auch in blossem Unterlassen bestehen, dann näm- lich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht eine Handlung unter- lässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene

158 Handeln höchstwahrscheinlich ab- gewendet worden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den kon- kreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit

159 der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Handlungsmittel und Schutzvorkehren gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Tä- ters. Für gewisse Lebensbereiche legen besondere Vorschriften fest, welche Sorgfalt bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu beachten ist. Ob der Täter pflichtgemäss oder pflichtwidrig gehandelt hat, beurteilt sich in sol- chen Fällen in erster Linie nach diesen Bestimmungen. Dies schliesst freilich nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit - namentlich bei Lückenhaf- tigkeit von Spezialgesetzen und Verbandsnormen - auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann, auf den Gefahrensatz etwa, wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, da- mit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechte führt (vgl. Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Auflage, Zürich 1993, S. 194 ff.).

b) Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei und wird vom Beschwerde- führer denn auch nicht bestritten, dass die Verantwortlichen der Bergbahn- unternehmung sämtliche vorgeschriebenen Kontroll- und Wartungsarbeiten regelmässig und korrekt durchgeführt haben. Im Bericht des Meliorations- und Vermessungsamtes Graubünden vom 11. April 1995 wird denn auch fest- gehalten, dass sich die Anlage in einem gut unterhaltenen Zustand befand. Nicht von Belang ist deshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Al- ter der Skiliftes. Nachdem die fragliche Schraube des weiteren weder Spuren von Korrosion noch mechanischen Beschädigungen aufwies, wäre im übri- gen - selbst im Falle einer vorgängigen, nicht vorgeschriebenen Demontage der Stütze - ein allfällig drohender Bruch bzw. Ermüdungsbruch nicht vor- aussehbar gewesen. Wenn nun trotz alledem doch einmal eine Schraube bricht und dadurch ein Unfall verursacht wird, darf daraus für sich allein noch nicht auf pflichtwidriges Verhalten des Skiliftbetreibers geschlossen werden. Solche Zwischenfälle sind - wenn auch selten - trotz dem heutigen Stand der Technik im Skiliftbau und Anwendung aller Vorsichtsmassnahmen nie völlig auszuschliessen. Eine völlige Gefahrenfreiheit gibt es nicht und kann der Ski- liftbenützer auch nicht verlangen, andernfalls das Betreiben von Beförde- rungsanlagen im Skisport praktisch verunmöglicht würde. Jeglicher Grund- lage entbehrt denn auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ei- ner allfälligen Überbelastung des Skiliftes, wurde dieser doch bestimmungs- gemäss eingesetzt und ist auf seine maximal mögliche Förderleistung ausgelegt. Selbst wenn demnach die Anlage voll besetzt gewesen wäre - was nicht der Fall war -, könnte hierin keine Pflichtwidrigkeit gesehen werden. Ebensowenig kann auf eine solche aus der nachträglichen Montage einer Seilfangvorrichtung - welche eine

160 Entgleisung des Förderseiles aus dem An- triebsrad verhindert - geschlossen werden, war doch weder beim Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen noch beim Bun- desamt für Verkehr ein gleichartig gelagerter Fall bekannt, aufgrund dessen

161 sich eine derartige Vorsichtsmassnahme aufgedrängt hätte (vgl. Kurzgutach- ten des Meliorations- und Vermessungsamtes vom 26. Juli 1995). Konnte aber die Gefahrenquelle nicht im voraus erkannt werden, so kann den Ski- liftbetreibern nicht vorgehalten werden, sie hätten diese zusätzliche Sicher- heitsvorkehrung bereits vor dem Unfall treffen müssen; im Nachhinein ist man denn auch immer gescheiter. Haben aber nach dem Gesagten die Ver- antwortlichen der Bergbahnunternehmung all jene Vorkehrungen getroffen, die nach der Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhältnissen des Betriebes notwendig und angemessen waren, so kann ihnen eine Missach- tung irgendwelcher Unterhalts-, Kontroll- oder Vorsichtspflichten (Nichtab- wenden einer Gefahr) nicht vorgeworfen werden. Lässt sich somit kein kon- kreter Vorwurf begründen, sie hätten mit ihrem Verhalten (Tun oder Unter- lassen) irgendwelche Sorgfaltspflichten verletzt, hätte eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum vornherein keine Aussicht durchzudrin- gen und erweist sich demnach die angefochtene Einstellungsverfügung auch in dieser Hinsicht als sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. BK 46/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995 Hintereinanderfahren; Wahrung eines ausreichenden Ab- stands (Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV). Zum Be- griff der Auffahrkollision. Aus den Erwägungen: Vorliegend stellt sich die Frage, ob genügend Indizien dafür beste- hen, dass G. gegen Art. 12 Abs. 1 VRV verstossen hat. Gemäss dieser Be- stimmung hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Der Kreispräsident stellte das Verfahren gegen G. mit der Begründung ein, die nach der Einsprache erfolgte Untersuchung, ins- besondere die Expertisen, hätten ergeben, dass weder G. noch die nachfol- gende M. schuldig sein können, die Auffahrkollision verursacht zu haben. Im Strafmandat vom 2. November 1994 hielt der Kreispräsident demgegenüber noch fest, dass alle an der Auffahrkollision beteiligten Fahrzeuglenker ge- zwungen gewesen seien, ihre Fahrzeuge bis zum Stillstand abzubremsen. Fünf Fahrzeuglenkern sei dies auch gelungen. G. sei demgegenüber nicht mehr in der Lage gewesen, sein Motorrad rechtzeitig abzubremsen, und sei auf den vor ihm stillstehenden Wagen aufgefahren. In einer Art Kettenreak- tion seien die drei weiter vorn stehenden Fahrzeuge 46 -

162 ineinandergeschoben worden. Das durch den Aufprall zurückgeschleuderte Motorrad sei in der Folge auf der Motorhaube des nachfolgenden Personenwagens gelandet.