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PKG 1995 44

Graubünden · 1995-01-23 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

152 44 - Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Sorgfalts- pflichten des Leiters eines Skilagers; Unfall eines die Piste verlassenden Lagerteilnehmers (Sorgfaltspflichtverlet- zung verneint). Aus den Erwägungen:

3. Im vorliegenden Fall steht die Frage im Vordergrund, ob der Grup- penleiter R. wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zur Rechenschaft zu ziehen ist. - Eine Verurteilung nach Art. 125 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass die Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlas- sen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeit- punkt aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV 14,118 IV 132 f., 116 IV 308). Trotz solcher Sorg- faltspflichtverletzungen darf der schädigende Erfolg dem Täter freilich nur zugerechnet werden, wenn er bei Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif- ten, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308). Ebenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, die Verhaltensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) etwa oder die von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) er- lassenen Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133; Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 2. Aufl., Derendin- gen 1991, Anhang I und Anhang VI).

a) H. gehörte zu einer Snowboardgruppe, die unter der Leitung von R. stand. Er hatte sich im Rahmen der Lehrlingssportwoche für diese Auf- gabe zur Verfügung gestellt. Dass er damit grundsätzlich zur Gefahrenab- wehr verpflichtet war, braucht nicht näher ausgeführt zu werden und ist auch

153 gar nicht umstritten. An die von ihm zu beachtende Sorgfalt dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Sie muss vielmehr auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden, liesse sich doch sonst eines der

154 Ziele, die in solchen Lagern nebst andern (Ausbildung, Gemeinschaftserleb- nis) verfolgt werden, die Jugendlichen nämlich zu Eigenständigkeit und Selbstverantwortung zu erziehen, zum vornherein gar nicht erreichen (Stiff- 1er, a. a. 0., S. 81). Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, von R., der über keinen J+S-Leiterausweis verfügt, eine erhöhte Umsicht zu erwarten, ähnlich der, wie sie von patentierten Skilehrern und Bergführern verlangt wird. Auf der anderen Seite waren seine Fähigkeiten und Kenntnisse aber auch nicht derart gering, dass es bereits verantwortungslos war, sich überhaupt für die Führung einer Gruppe verpflichten zu lassen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass ihm offenbar bereits früher in solchen Lagern die Betreuung einer Gruppe auf der Piste übertragen worden war und dass er zu- sätzlich in den beiden Vorjahren bei der örtlichen Skischule Snowboardun- terricht genommen hatte. Dass er bei seinen früheren Einsätzen der Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei und dass Personen, die ihm anvertraut waren, sogar in einen Unfall verwickelt worden seien, wird weder behauptet noch finden sich hierfür Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen durfte er sich durchaus zutrauen, auch in der hier interessierenden Sportwoche als Leiter tätig zu werden. Entsprechend wird denn auch in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht, dass er von seiner Ausbildung, seiner Persönlichkeit und seinem technischen Können her für den vorgesehenen Einsatz schlechthin ungeeignet gewesen sei. Vorgeworfen wird R. hingegen, er habe es bei der Vorbereitung und Durchführung der Talabfahrt am späteren Nachmittag des 23. Januar 1995 an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Dem kann nicht zugestimmt wer- den. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass er es mit der Schule entlassenen Ju- gendlichen zu tun hatte, die auf den Snowboards keine reinen Anfänger mehr waren, zum Teil sogar über ein beachtliches fahrerisches Können ver- fügten. Grundsätzlich hätte er sie im erschlossenen Skigebiet weitgehend selbständig fahren lassen können, verbunden allenfalls mit einer losen Über- wachung, um feststellen zu können, ob sie sich regelkonform verhalten wür- den (Stiffler, a. a. 0., S. 79). Da es sich indessen beim 23. Januar 1995 um den ersten Lagertag handelte und da ja auch Ausbildung betrieben werden sollte, hielt er die Gruppe den ganzen Nachmittag über zusammen. Zudem wurde - von kurzen Ausflügen einzelner Snowboarder in den Tiefschnee abgesehen

- ausschliesslich auf Pisten gefahren. Für die Rückkehr ins Tal, die wiederum gemeinsam erfolgen sollte, besammelte R. seine Gruppe an der Stelle, an welcher die rot markierte (mittelschwere) und damit durchaus zu bewälti- gende Piste «Derby» ihren Anfang nahm. Er ersuchte den gebietserfahrenen W an der Spitze zu fahren, während er

155 sich, um bei Bedarf helfend eingrei- fen zu können, am Schluss der Gruppe einreihte. Dies war eine zweckmässige Anordnung, die erwarten liess, dass er die ihm anvertrauten Personen sicher ins Tal zurückbringen würde. Für zusätzliche Weisungen bestand keine Ver-

154 anlassung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war er insbeson- dere nicht verpflichtet, den Verlauf der Piste näher zu erläutern, schon des- halb nicht, weil mehr als sechzehnjährige Jugendliche ohne weiteres im- stande sind, sich anhand der Markierungsstangen auf einer Piste zu orientie- ren, jedenfalls dann, wenn die Sichtverhältnisse wie hier nicht allzu schlecht sind. Hinzu kam, dass sich R. am Ende der Gruppe aufhalten wollte. Für den Fall, dass die vor ihm fahrenden Lehrtöchter und Lehrlinge W. aus den Augen verlieren sollten, bestand für sie also immer noch die Möglichkeit, un- terwegs anzuhalten und sich beim Leiter über den weiteren Verlauf der Piste zu erkundigen. Ebensowenig kann eine Sorgfaltspflichtverletzung darin ge- sehen werden, dass R. die Mitglieder seiner Gruppe vor der Talabfahrt nicht ausdrücklich davor gewarnt hatte, die markierte Piste zu verlassen. Aufgrund der Art und Weise, wie er sie in den Stunden zuvor hatte fahren lassen, durfte er ohne weiteres davon ausgehen, dass sie auch jetzt überwiegend auf der Pi- ste bleiben würden und dass höchstens die besten unter ihnen gelegentlich seitlich in den Tiefschnee ausweichen würden. Als sich diese Erwartung als Täuschung erwies und er feststellen musste, dass sich W. sowie die beiden an- dern sehr guten Snowboarder U. und M. anschickten, in möglichst direkter Linie durch den Tiefschnee ins Tal zu fahren, griff er ein, um zu verhindern, dass die übrigen den gleichen, sie überfordernden Weg wählen würden. Durch Zurufe gelang es ihm denn auch, sie auf der Piste zu behalten. Spätes- tens ab diesem Zeitpunkt musste es für den Rest der Gruppe klar sein, dass nach den Vorstellungen des Leiters auf dem eingeschlagenen Weg (der Piste «Derby» eben) zu Tal gefahren werden sollte. Bei der Weiterfahrt blieb R. im obersten, engeren und damit schwieriger zu befahrenden Abschnitt entspre- chend der ursprünglichen Absicht am Schluss der Gruppe, was ihm erlaubt hätte, bei Stürzen helfend einzugreifen. Sobald das Gelände offener wurde, setzte er sich an die Spitze, um so einigermassen Gewähr zu haben, dass nicht noch weitere Gruppenangehörige eine eigene Richtung einschlagen würden. Mehr konnte von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden. Insbeson- dere gereicht ihm nicht zum Vorwurf, dass er im Hinblick auf ein mögliches Zusammentreffen mit den drei Ausreissern keine besonderen Anordnungen getroffen hatte. Damit rechnen, ihnen vor Erreichen der Talstation über- haupt noch zu begegnen, durfte er angesichts ihres Fahrvermögens und ihrer direkteren Linienwahl eigentlich nur unter der Voraussetzung, dass sie an der Stelle, an welcher sie die Piste «Derby» kreuzten, auf ihn und den Rest der Gruppe warten würden. Er wäre dann als erster bei ihnen eingetroffen, was Gelegenheit gegeben hätte, das weitere Vorgehen zu besprechen. Dass sie langsamer sein und beim Überqueren der Piste «Derby» nur

155 noch auf den Schluss der von R. angeführten Gruppe treffen würden und dass sich dann zwei Snowboarderinnen spontan ihnen anschliessen könnten, war unwahr- scheinlich und musste von ihm nicht bedacht werden. Würde solches ver-

156 langt, könnten Betreuungsaufgaben der hier beschriebenen oder ähnlicher Art guten Gewissens gar nicht mehr übernommen werden. Im übrigen hätte er ohnehin keine Möglichkeit gehabt, wirkungsvoll einzuschreiten. Wer wie er mit einer grösseren Gruppe Jugendlicher unterwegs ist, die sich beim Fah- ren zwangsläufig auseinanderzieht, ist ausserstande, alle gleichzeitig im Auge zu behalten und jeden von ihnen zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu beein- flussen. Eine im voraus ausgesprochene Warnung schliesslich wäre nach der Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich von zu geringem Gewicht gewesen, um den aus der konkreten Situation entstandenen, nicht näher bedachten Entschluss zu verhindern, den sehr gut fahrenden und damit anspornend wir- kenden Kollegen zu folgen. Soweit das Verhalten von R. zu beurteilen war, ist es also nicht zu be- anstanden, dass die Strafuntersuchung eingestellt wurde. BK 35/95 Entscheid vom 29. August 1995 Beschwerde; Prüfungsbefugnis (Kognition) der Be- schwerdekammer (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfü- gung ist dann angemessen, wenn aufgrund des Untersu- chungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genü- gend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und ver- folgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweiser- gebnis zu beeinflussen vermöchten; diese kumulativen Erfordernisse sind inhaltlicher und nicht formaler Natur (Erw. 4).

- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Skilift- unfall. Verletzung eines Liftbenützers durch das infolge des Bruchs einer Schraube der Befestigungskonsole der Rollenbatterie herabstürzende Förderseil; Sorgfalts- pflichtverletzung des Liftbetreibers, der sämtliche nach der Erfahrung, dem Stand der Technik und den Verhält- nissen des Betriebs erforderlichen Unterhalts-, Kontroll- und Vorsichtsmassnahmen getroffen hatte, verneint (Erw. 6). Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung 45 -

157 der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an