Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe, zustandegekommen. Der Kreispräsident erscheine nicht mehr als unvoreingenommen, da er seinen eigenen Entscheid nochmals überprüft habe. Im kantonalen Verfahrensrecht wird der Anspruch auf einen unpar- teiischen und unbefangenen Richter durch die Regeln über den Ausstand und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert (vgl. Art. 18 GVG). Darüber hinaus hat der Einzelne direkt gestützt auf Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch, dass seine Sache von einem unvorein- genommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Die erwähnten Bestimmungen sollen garantieren, dass keine Umstände, die aus- serhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Befangenheit ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in ob- jektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 112 Ia 293). Eine gewisse Be- sorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Richter bereits in ei- nem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatten. In diesen, als sogenannte Vorbefassung bezeich- neten Fällen stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch seine Mitwir- 150
kung an früheren Entscheidungen in bezug auf einzelne Fragen bereits in ei- nem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen. Eine solche Vorbefassung liegt unter anderem dann vor, wenn der die Strafuntersuchung führende Untersuchungsrichter später als Strafrichter amtet (BGE 113 Ia 73). Hingegen wurde in BGE 113 Ia 408 entschieden, dass - wenn ein erstin- stanzliches Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde - der Richter im neuen erstinstanzlichen Verfahren nicht wegen seiner früheren Mitwir- kung als befangen gelte. Vorliegend hat der Kreispräsident mit Strafmandat vom 8. November 1994 D. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 50.- bestraft. Darauf hin reichten die Beschwerdeführer am 15. Dezember 1994 Aufsichtsbeschwerde ein und beantragten, die Un- tersuchung sei im Sinne der Strafanzeige vom 22. August 1994 zu ergänzen und die gemäss StPO vorgesehene Ablehnungsverfügung zu erlassen (Art. 171 StPO). Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1995 wurde diese Aufsichtsbeschwerde gutgeheissen und das Kreisamt er- sucht, bezüglich der weiteren in der Strafanzeige aufgeführten Verletzungen von Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG) die Sache nochmals zu prüfen und entweder ein weiteres Strafverfah- ren einzuleiten oder diesbezüglich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 171 StPO abzuweisen. Mit anderen Worten hat der Kreispräsi- dent zwar über den gleichen Unfall wiederholt entschieden, aber dabei ver- schiedene Fragen behandelt. Wie erwähnt ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dass eine Gerichtsperson, welche sich an einem von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen und an die Vorinstanz zurückgewie- senen Entscheid beteiligte, bei der Neubeurteilung wiederum mitwirkt. Darf ein Richter bei der Neubeurteilung derselben Sache nochmals mitwirken, so muss es um so mehr zulässig sein, dass er noch nicht berücksichtigte Fragen beurteilen darf. Somit erweist sich die Rüge der Voreingenommenheit des Kreispräsidenten als unbegründet. BK 5/95 Entscheid vom 22. März 1995
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
e) Entscheide der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts 43 - Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters (Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 18 GVG). Befan- genheit zufolge Vorbefassung liegt nicht - ebensowenig wie bei der erneuten Mitwirkung einer Gerichtsperson bei der Neubeurteilung einer von der Rechtsmittelinstanz an die Vorinstanz zurückgewiesenen Sache - vor, wenn der Richter, der eine Sache beurteilt hat, weitere damals nicht behandelte Fragen zu beurteilen hat. Erwägungen: Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die vorliegende Ab- lehnungsverfügung sei unter Verletzung der Garantie auf einen unpartei- ischen und unbefangenen Richter, wie sie sich aus Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe, zustandegekommen. Der Kreispräsident erscheine nicht mehr als unvoreingenommen, da er seinen eigenen Entscheid nochmals überprüft habe. Im kantonalen Verfahrensrecht wird der Anspruch auf einen unpar- teiischen und unbefangenen Richter durch die Regeln über den Ausstand und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert (vgl. Art. 18 GVG). Darüber hinaus hat der Einzelne direkt gestützt auf Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch, dass seine Sache von einem unvorein- genommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Die erwähnten Bestimmungen sollen garantieren, dass keine Umstände, die aus- serhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Befangenheit ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in ob- jektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 112 Ia 293). Eine gewisse Be- sorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Richter bereits in ei- nem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatten. In diesen, als sogenannte Vorbefassung bezeich- neten Fällen stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch seine Mitwir- 150
kung an früheren Entscheidungen in bezug auf einzelne Fragen bereits in ei- nem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen. Eine solche Vorbefassung liegt unter anderem dann vor, wenn der die Strafuntersuchung führende Untersuchungsrichter später als Strafrichter amtet (BGE 113 Ia 73). Hingegen wurde in BGE 113 Ia 408 entschieden, dass - wenn ein erstin- stanzliches Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde - der Richter im neuen erstinstanzlichen Verfahren nicht wegen seiner früheren Mitwir- kung als befangen gelte. Vorliegend hat der Kreispräsident mit Strafmandat vom 8. November 1994 D. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 50.- bestraft. Darauf hin reichten die Beschwerdeführer am 15. Dezember 1994 Aufsichtsbeschwerde ein und beantragten, die Un- tersuchung sei im Sinne der Strafanzeige vom 22. August 1994 zu ergänzen und die gemäss StPO vorgesehene Ablehnungsverfügung zu erlassen (Art. 171 StPO). Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 24. Januar 1995 wurde diese Aufsichtsbeschwerde gutgeheissen und das Kreisamt er- sucht, bezüglich der weiteren in der Strafanzeige aufgeführten Verletzungen von Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG) die Sache nochmals zu prüfen und entweder ein weiteres Strafverfah- ren einzuleiten oder diesbezüglich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 171 StPO abzuweisen. Mit anderen Worten hat der Kreispräsi- dent zwar über den gleichen Unfall wiederholt entschieden, aber dabei ver- schiedene Fragen behandelt. Wie erwähnt ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, dass eine Gerichtsperson, welche sich an einem von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen und an die Vorinstanz zurückgewie- senen Entscheid beteiligte, bei der Neubeurteilung wiederum mitwirkt. Darf ein Richter bei der Neubeurteilung derselben Sache nochmals mitwirken, so muss es um so mehr zulässig sein, dass er noch nicht berücksichtigte Fragen beurteilen darf. Somit erweist sich die Rüge der Voreingenommenheit des Kreispräsidenten als unbegründet. BK 5/95 Entscheid vom 22. März 1995
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