Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
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setzt (vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 10 N. 10 ff.). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Betreibungshandlungen, mit denen eine Betreibung unrichtigerweise auf Pfändung statt auf Konkurs oder auf Kon- kurs statt auf Pfändung fortgesetzt wird, wegen der dadurch betroffenen In- teressen Dritter schlechthin nichtig und müssen von Amtes wegen aufgeho- ben werden (BGE 94III68 E. 2, BGE 79III16/17 E. 2 und BGE 67III41). SchKG 3/95 Entscheid vom 21. März 1995 37 - Ort der Betreibung; Aufenthaltsort (Art. 46 ff. SchKG). Ein Schuldner ohne festen Wohnsitz ist an jenem von mehre- ren Aufenthaltsorten zu betreiben, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen. Der schweizerische Ferienort, wo der sich ansonsten im Ausland aufhaltende Schuldner le- diglich zufällig für zwei Wochen verweilt, stellt keinen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG dar. Aus den Erwägungen: Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdegegner IKRK- Dele- gierter mit jeweils wechselnden, länger- oder kürzerdauernden Aufenthalten in verschiedenen Staaten ist. So gibt er in seiner Rechtsschrift vom 28. Juni 1995 an das Bezirksgericht Meilen (Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 6) an, dass er seit 1990 beim IKRK als Delegierter arbeite. Eine aktenkundige Beziehung des Beschwerdegegners zu Klosters, sei es im Sinne von Wohnsitz oder von Aufenthalt, ist nicht auszumachen. Auf ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. März 1995 an die Adresse des IKRK in Genf hat sich der Beschwerdegegner eigenhändig am 17. April 1995 aus «Rwanda, c/o IKRK» gemeldet. In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Wohnsitz des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamt Klosters, in vorstehend zitierter Klageschrift vom 28. Juni 1995 auf Abänderung des Scheidungsurteils an das Bezirksgericht Meilen, wie auch in der Vernehmlas- sung vom 20. Juli 1995 mit «IKRK, Nairobi» angegeben. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdegegner dem zürcherischen Abänderungsrichter einen falschen Wohnsitz angegeben hat. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner innert vier Monaten viermal von Delegatio- nen des IKRK in Afrika gemeldet hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort zumin- dest oft verweilt. Die sinngemäss geäusserte Rechtsauffassung der Be- schwerdeführerin, ein IKRK-Delegierter mit wechselnden Aufenthalten in verschiedenen Staaten, könne gar keinen festen Wohnsitz haben, kann nicht geteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein IKRK- Delegierter, der sich für eine zum voraus beschränkte Zeit an einem
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Ausland aufhält, dort auch seinen räumlichen Lebensmittelpunkt begründen kann (BGE 119 III54 Erw. 2c). Die Gläubigerin behauptet nicht, der Schuld- ner habe irgendwo Wohnsitz oder einen solchen gehabt, und der Schuldner behauptet nicht, er habe einen früheren Wohnsitz aufgegeben. Der Schuld- ner kann also einerseits nicht zum Beweis angehalten werden, dass er einen (erwiesenen) früheren Wohnsitz aufgegeben hat. Andererseits geht es nicht an, an einem beliebigen Ort des schuldnerischen Verweilens eine Betreibung anzuheben, um es dann den Vollstreckungsbehörden zu überlassen, über den Wohnsitz oder den Aufenthalt des Schuldners ausgedehnte Nachforschun- gen anzustellen (BlSchK 1984 S. 57 f. Erw. 2). Ob der Beschwerdegegner überhaupt einen festen Wohnsitz - allen- falls in Nairobi - habe, braucht hier auch aus anderen Gründen nicht ab- schliessend beurteilt zu werden, da die Voraussetzungen, ihn an seinem vorü- bergehenden und offensichtlich kurzfristigen Ferienaufenthaltsort bei seiner Mutter in Klosters zu betreiben, ohnehin nicht gegeben sind. Gemäss Art. 48 SchKG kann der Schuldner, welcher keinen festen Wohnsitz hat, da betrieben werden, wo er sich aufhält. Dieser Betreibungsstand ist einzig und allein dann gegeben, wenn der Schuldner weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat, also gewissermassen nomadisiert. Hält sich eine solche Person bald an einem, bald an einem anderen Ort auf, so hat als Aufenthalts- ort jener Ort zu gelten, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (BGE 56 I455; Pra. 50 [1961] Nr. 74). Im Fall des IKRK-Delegierten, der sich für das Ko- mitee mehrere Monate in der gleichen Stadt in Afrika aufhält, darf davon aus- gegangen werden, dass dessen Beziehungen zu diesem Ort enger sind, als seine Beziehungen zu einem schweizerischen Ferienort, an dem er lediglich zufällig und nur zwei Wochen verweilt. Gegen einen Schuldner aber, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann, wenn sein Aufenthalt im Ausland be- kannt ist, eine Betreibung nur in den Fällen der Art. 50-52 SchKG stattfinden (vgl. C. Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Band I, N. 3 zu Art. 46 SchKG). Sind mehrere Orte auszumachen, an de- nen der Schuldner zu verweilen pflegt, und kann unter diesen Orten jener be- stimmt werden, zu dem der Schuldner nähere Beziehungen hat als zu allen an- dern, so verdrängt dieser Ort alle anderen als Aufenthaltsort. Dass der sol- chermassen festgestellte Aufenthaltsort im Ausland liegt, ändert daran nichts. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner seinen hinlänglich belegten Auf- enthalt in Nairobi lediglich für zwei Wochen unterbrochen hat, um in Klosters die Ferien zu verbringen, in der Absicht nach den Ferien wieder nach Nairobi zurückzukehren, führt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in Klosters keinen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG begründet hat. War in Klosters weder Wohnsitz noch Aufenthalt gegeben, erweist sich die angefochtene Ver- fügung als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. SchKG 27/95 Entscheid vom 7. November 1995
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