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PKG 1995 36

Graubünden · 1995-03-21 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

d) Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden Zur Betreibungsfähigkeit der Gemeinschaft der Stock- werkeigentümer (Art. 7121 ZGB). Die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft unterliegt nicht der Konkursbetrei- bung (Art. 39 SchKG). Aus den Erwägungen:

a) Forderungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der ge- meinschaftlichen Verwaltung stehen, können auf dem Betreibungswege ge- gen die Gemeinschaft in deren Vermögen vollstreckt werden. Die Verwal- tungstätigkeit umfasst dabei «alle Handlungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die dazu bestimmt sind, das betroffene Rechtsgut zu erhalten, zu meh- ren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen» (Meyer-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, 5. Teilband, Bern 1988, N. 17ff., 99 zu Art. 712 1). Zu den bedeutendsten Objekten des Vermögens, über welches die Gemeinschaft als Ganzes verfügt, gehören die Beitragsfor- derungen gegenüber den einzelnen Stockwerkeigentümern und der damit an- gelegte Erneuerungsfonds. Bei Gläubigerforderungen etwa von Unterneh- mern und Handwerkern aus Leistungen für die Gesamtheit bildet dieses Ver- waltungsvermögen das Vollstreckungssubstrat. Zur Sicherung der pfändba- ren Beitragsforderungen steht sogar den Gläubigern das Recht zu, die Eintragung eines Pfandrechtes an der Stockwerkeinheit des Schuldners vor- zunehmen (Peter Liver, Privatrechtliche Abhandlungen, in: Festgabe zum

70. Geburtstag des Verfassers, Bern 1972, S. 283 ff.; Amonn, Das Stockwerkei- gentum in der Zwangsvollstreckung, in: BlSchK 1968, S. 3; PKG 1986, Nr. 24). Nach herrschender Lehre ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht konkursfähig. Für Schulden aus ihrer Verwaltungstätigkeit unterliegt sie der Betreibung auf Pfändung (Meyer-Hayoz, a. a. O., N. 101 zu Art. 7121 mit weiteren Hinweisen; Raschein, BlSchK, 43/1979, S. 67). Diese Erkenntnis leitet sich hauptsächlich aus der unmittelbaren Anwendung der Gesetzesbe- stimmungen über die Konkursandrohung (Art. 39 SchKG) in Verbindung mit der allgemeinen Vorschrift über die Betreibung auf Pfändung (Art. 42 SchKG) ab. Danach kann nur derjenige Schuldner auf Konkurs betrieben werden, wel- cher in der erschöpfenden Aufzählung von Art. 39 SchKG mit den dort ge- nannten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist. In allen anderen Fällen, wie dies für die 36 -

Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft, wird die Betreibung gemäss Art. 42 Abs. 1 SchKG auf dem Wege der Pfändung fortge- 129

setzt (vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 10 N. 10 ff.). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Betreibungshandlungen, mit denen eine Betreibung unrichtigerweise auf Pfändung statt auf Konkurs oder auf Kon- kurs statt auf Pfändung fortgesetzt wird, wegen der dadurch betroffenen In- teressen Dritter schlechthin nichtig und müssen von Amtes wegen aufgeho- ben werden (BGE 94III68 E. 2, BGE 79III16/17 E. 2 und BGE 67III41). SchKG 3/95 Entscheid vom 21. März 1995 37 - Ort der Betreibung; Aufenthaltsort (Art. 46 ff. SchKG). Ein Schuldner ohne festen Wohnsitz ist an jenem von mehre- ren Aufenthaltsorten zu betreiben, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen. Der schweizerische Ferienort, wo der sich ansonsten im Ausland aufhaltende Schuldner le- diglich zufällig für zwei Wochen verweilt, stellt keinen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG dar. Aus den Erwägungen: Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdegegner IKRK- Dele- gierter mit jeweils wechselnden, länger- oder kürzerdauernden Aufenthalten in verschiedenen Staaten ist. So gibt er in seiner Rechtsschrift vom 28. Juni 1995 an das Bezirksgericht Meilen (Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 6) an, dass er seit 1990 beim IKRK als Delegierter arbeite. Eine aktenkundige Beziehung des Beschwerdegegners zu Klosters, sei es im Sinne von Wohnsitz oder von Aufenthalt, ist nicht auszumachen. Auf ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. März 1995 an die Adresse des IKRK in Genf hat sich der Beschwerdegegner eigenhändig am 17. April 1995 aus «Rwanda, c/o IKRK» gemeldet. In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Wohnsitz des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamt Klosters, in vorstehend zitierter Klageschrift vom 28. Juni 1995 auf Abänderung des Scheidungsurteils an das Bezirksgericht Meilen, wie auch in der Vernehmlas- sung vom 20. Juli 1995 mit «IKRK, Nairobi» angegeben. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdegegner dem zürcherischen Abänderungsrichter einen falschen Wohnsitz angegeben hat. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner innert vier Monaten viermal von Delegatio- nen des IKRK in Afrika gemeldet hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort zumin- dest oft verweilt. Die sinngemäss geäusserte Rechtsauffassung der Be- schwerdeführerin, ein IKRK-Delegierter mit wechselnden Aufenthalten in verschiedenen Staaten, könne gar keinen festen Wohnsitz haben, kann nicht geteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein IKRK- Delegierter, der sich für eine zum voraus beschränkte Zeit an einem

bestimmten Ort im 130