Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 StPO in der Tat vor, dass eine Einsprache gegen ein Strafmandat dahinfällt, wenn der Einsprecher im anschliessenden Untersuchungsverfahren eine Vorladung ohne entschuldbare Gründe missachtet. Fest steht weiter, dass der Berufungskläger zu dem auf den
15. März 1995 angesetzten Augenschein nicht erschienen ist. Umstritten ist hingegen, ob hierzu überhaupt eine gül- tige Vorladung ergangen ist; zudem macht der Berufungskläger geltend, dass er von ihr jedenfalls keine Kenntnis erhalten habe. Da der Berufungskläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, sind ihm Verfahrensurkunden (Vorladungen etwa) und Gerichtsentscheide auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) sowie des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes- republik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkom- mens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er- leichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61), wobei im eben genannten Bereich die entsprechenden Gesuche nicht über das Bundesamt 35 -
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wesen und die Justizministerien der Bundesländer laufen müssen; vielmehr erfolgt der Verkehr unmittelbar zwischen den beteiligten Justizbehörden (Art. VIII des Vertrages in Verbindung mit dem beigelegten Behördenver- zeichnis; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen sowie Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 114). In Umgehung des Rechtshilfeweges unterliess es der Kreispräsident im vorliegenden Fall, für die Zustellung der Vorladung zum Augenschein die zuständige deutsche Justizbehörde einzuschalten - hier wohl das Amtsge- richt Offenbach am Main -; statt dessen übergab er sie mit eingeschriebenem Brief der Post zur direkten Zustellung an den Betroffenen selbst. Damit ver- stiess er nicht einfach gegen blosse Ordnungsvorschriften, sondern gegen we- sentliche Bestimmungen internationaler Rechtshilfeabkommen, die unter anderem auch gewährleisten wollen, dass die Adressaten gerichtlicher Sen- dungen ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Eine Vorladung, die dem nicht entspricht, vermag in aller Regel keine Rechtswirkungen zu ent- falten (vgl. hierzu Gerard Piquerez, Precis de procedure penale suisse, Lau- sanne 1987, Rz. 570 und 611 ff.; derselbe, Commentaire du code de procedure penale jurassien, Band I, S. 199 und 204). Dies bedeutet, dass die an das Fern- bleiben vom Augenschein geknüpfte Folge (Dahinfallen der Einsprache ge- gen das Strafmandat) nicht eintreten konnte. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung und zur Verpflichtung des Kreis- präsidenten, die Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen. Fragen liesse sich, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Berufungskläger trotz der gesetzwidrigen Übermittlungsweise der Vorla- dung vom Zeitpunkt des Augenscheins erfahren hätte, wobei dies freilich so rechtzeitig hätte geschehen müssen, dass er dem Aufgebot auch tatsächlich hätte folgen können (vgl. Peter Staub, .Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern/Stuttgart/Wien 1992, S. 145; Piquerez, Pr&is ..., Rz. 616f.). Dies kann indessen offenbleiben, steht doch fest, dass ihn die Sendung mit der Vorladung nie erreicht hat. SB 33/95 Urteil vom 29. Mai 1995
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
relato giudizio, ma unicamente nella misura in cui esso ha per oggetto il pro- scioglimento dell'accusato dall'accusa di perturbamento intenzionale della circolazione pubblica. Ne viene che quanto all'assoluzione l'impugnata sen- tenza non è quindi passatain giudicato. La Commissione del Tribunale can- tonale deve perciò vagliare se l'accusato a ragione è stato prosciolto dall'ac- cusa di perturbamento intenzionale della circolazione pubblica. SB 22/95 Sentenza del 15 maggio 1995 I nternationale Rechtshilfe; Zustellung von Verfahrensur- kunden nach Deutschland (Art. 7, Art. 15 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; Art. VIII Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Er- gänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er- l eichterung seiner Anwendung). Die direkte Zustellung ei- ner Gerichtsurkunde ohne Einschaltung der zuständigen deutschen Justizbehörde entfaltet in der Regel keine Rechtswirkungen (in casu kein Dahinfallen der Einsprache gegen ein Strafmandat gemäss Art. 175 Abs. 3 Satz 2 StPO bei Ausbleiben des nicht vertragskonform vorgela- denen Einsprechers). Erwägungen: Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, sieht Art. 175 Abs. 3 Satz 2 StPO in der Tat vor, dass eine Einsprache gegen ein Strafmandat dahinfällt, wenn der Einsprecher im anschliessenden Untersuchungsverfahren eine Vorladung ohne entschuldbare Gründe missachtet. Fest steht weiter, dass der Berufungskläger zu dem auf den
15. März 1995 angesetzten Augenschein nicht erschienen ist. Umstritten ist hingegen, ob hierzu überhaupt eine gül- tige Vorladung ergangen ist; zudem macht der Berufungskläger geltend, dass er von ihr jedenfalls keine Kenntnis erhalten habe. Da der Berufungskläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, sind ihm Verfahrensurkunden (Vorladungen etwa) und Gerichtsentscheide auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) sowie des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundes- republik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkom- mens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er- leichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61), wobei im eben genannten Bereich die entsprechenden Gesuche nicht über das Bundesamt 35 -
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wesen und die Justizministerien der Bundesländer laufen müssen; vielmehr erfolgt der Verkehr unmittelbar zwischen den beteiligten Justizbehörden (Art. VIII des Vertrages in Verbindung mit dem beigelegten Behördenver- zeichnis; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen sowie Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 114). In Umgehung des Rechtshilfeweges unterliess es der Kreispräsident im vorliegenden Fall, für die Zustellung der Vorladung zum Augenschein die zuständige deutsche Justizbehörde einzuschalten - hier wohl das Amtsge- richt Offenbach am Main -; statt dessen übergab er sie mit eingeschriebenem Brief der Post zur direkten Zustellung an den Betroffenen selbst. Damit ver- stiess er nicht einfach gegen blosse Ordnungsvorschriften, sondern gegen we- sentliche Bestimmungen internationaler Rechtshilfeabkommen, die unter anderem auch gewährleisten wollen, dass die Adressaten gerichtlicher Sen- dungen ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Eine Vorladung, die dem nicht entspricht, vermag in aller Regel keine Rechtswirkungen zu ent- falten (vgl. hierzu Gerard Piquerez, Precis de procedure penale suisse, Lau- sanne 1987, Rz. 570 und 611 ff.; derselbe, Commentaire du code de procedure penale jurassien, Band I, S. 199 und 204). Dies bedeutet, dass die an das Fern- bleiben vom Augenschein geknüpfte Folge (Dahinfallen der Einsprache ge- gen das Strafmandat) nicht eintreten konnte. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung und zur Verpflichtung des Kreis- präsidenten, die Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen. Fragen liesse sich, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Berufungskläger trotz der gesetzwidrigen Übermittlungsweise der Vorla- dung vom Zeitpunkt des Augenscheins erfahren hätte, wobei dies freilich so rechtzeitig hätte geschehen müssen, dass er dem Aufgebot auch tatsächlich hätte folgen können (vgl. Peter Staub, .Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern/Stuttgart/Wien 1992, S. 145; Piquerez, Pr&is ..., Rz. 616f.). Dies kann indessen offenbleiben, steht doch fest, dass ihn die Sendung mit der Vorladung nie erreicht hat. SB 33/95 Urteil vom 29. Mai 1995
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