Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
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stelle übergeben worden ist (Art. 65 Abs. 3 StPO). Das Urteil des Kreisge- richtsausschusses vom 6. September 1995 ist A. durch eingeschriebene Sen- dung am 25. September 1995 zugestellt und von ihm auch in Empfang ge- nommen worden. Damit begann der Fristenlauf am 26. September 1995, dem Tag nach der schriftlichen Eröffnung, und dauerte bis am Montag, 16. Okto- ber 1995. A. übergab die Berufungsschrift am 15. Oktober 1995 der Post. Ob- wohl dem Berufungskläger im angefochtenen Urteil in einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist, dass eine Berufung beim Kan- tonsgerichtsausschuss einzureichen sei, hat er sein Rechtsmittel dem Kreis- amt zugestellt. Einem Berufungsführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - wel- ches gemäss Art. 135 StPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz wei- terzuleiten ist - noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden können (PKG 1982 Nr. 35). Nach Bundesgericht kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem Geschäftsgang eine am unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert Tagesfrist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss erst am 18. Oktober 1995 erreicht. Gemäss bishe- riger Praxis wäre damit die Frist nicht gewahrt worden, denn das Kreisamt war - wie oben erwähnt - nur verpflichtet gewesen, die Berufungsschrift in- nert Tagesfrist, also bis zum 17. Oktober 1995, weiterzuleiten, obwohl die Rechtsmittelfrist am 16. Oktober 1995 um Mitternacht ablief. Anzunehmen bleibt, dass die am 15. Oktober 1995 in Wil (SG) aufgegebene Eingabe frühe- stens am 16. Oktober 1995 beim Kreisamt angekommen ist. Somit wurde die Rechtsmittelfrist - auch mit der ordnungsgemässen Weiterleitung durch das Kreisamt, am 17. Oktober 1995 - nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht innert der bis zum 16. Oktober 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss übermittelt. Auf die Berufung wäre somit nicht einzutreten, ausser dem Berufungsführer würde der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen.
b) An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die ge- setzliche Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz anwendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kan- tonen zu gelten habe. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Die bündnerische StPO kennt keine Norm, welche die Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthal-
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tenen Regel ausschliessen würde. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe minde- stens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Partei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachteiligt werden, wenn sie ihre Eingabe am letz- ten Tag der Frist einer unzuständigen Behörde einreicht. Dem Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt bleiben, ohne dass die angewandte Strenge un- ter den gegebenen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt wäre oder dass sie durch andere schutzwürdige Interessen geboten gewesen wäre (BGE 118 Ia 243f., mit Hinweisen). Dieser Praxisänderung kann sich der Kantonsge- richtsausschuss wenigstens für die Fälle, wo die Eingabe derjenigen Instanz zugestellt wurde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hatte, vorbehaltlos anschliessen.
c) A. übergab die Berufungsschrift der Post mit folgender Empfän- geradresse: «Kantonsgerichtsausschuss, Kreisamt Schams, 7432 Zillis». Mit dem erstaufgeführten Teil der Adresse wendete sich der Berufungsführer richtigerweise an den Kantonsgerichtsausschuss, hingegen enthielt die Emp- fängeradresse mit den Angaben «Kreisamt Schams» und «7432 Zillis» eine unzuständige Behörde und einen falschen Bestimmungsort, weil Berufungen an den Kantonsgerichtsausschuss nicht bei der Vorinstanz einzureichen sind. Dass für die Postbetriebe bei der Zustellung die Ortsangabe als massgeben- des Kriterium betrachtet worden ist - sie hätten theoretisch die Berufung auch direkt dem Kantonsgerichtsausschuss in Chur übergeben können -, darf den Berufungsführer nicht benachteiligen. In casu - und unter Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - soll A. nicht der Rechtsweg versperrt werden, obwohl seine Eingabe - trotz Nennung der zuständigen Behörde und rechtzeitiger Aufgabe bei der Post durch den Beschwerdefüh- rer - von der Vorinstanz nicht mehr vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben werden konnte. Die Verweigerung des Rechtsweges wäre eine unter den gegebenen Verhältnissen sachlich ungerechtfertigte Strenge, die auch durch keine schutzwürdigen Interessen geboten wäre (vgl. BGE 112 Ia 308 E. 2a und 113 Ia 87 E. 3a sowie 96 E. 2).
d) In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist. Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- rufung einzutreten. SB 84/95 Urteil vom 20. Dezember 1995
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur bei einem entsprechenden Begehren des Verurteilten (Donatsch, ebenda). Liegt kein solches vor, fehlt es für die Wiederherstellung der Einsprachefrist an der Vor- aussetzung eines unverschuldeten Hindernisses im Sinne von Art. 65a StPO. Das Kantonsgericht hat in PKG 1990 Nr. 36 denn auch festgehalten, dass der Adressat einer für ihn unverständlichen Verfügung umgehend eine Überset- zung zu verlangen habe, wolle er verhindern, dass er deren Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Von der eben skizzierten Rechtslage besteht insofern eine Ausnahme, als dass die zuständige Behörde von sich aus tätig werden muss, wenn sie aufgrund eigener Wahrnehmung feststellt, dass der Verfü- gungsadressat nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Verzichts auf die Einsprache mindestens dem Grundsatz nach zu verstehen (Donatsch, ebenda). Kommt die Behörde diesfalls ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, liegt ein unverschuldetes Hindernis vor, weshalb die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist wiederum angezeigt sein könnte. Ob in casu ein solcher Fall vor- liegt, kann jedoch - obwohl dies eher zu bezweifeln wäre - offengelassen blei- ben. Nach Art. 65a Abs. 2 StPO muss ein Wiederherstellungsgesuch nämlich spätestens 10 Tagen nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses gestellt werden. Selbst wenn die Lese- und Schreibunkenntnis von M. als unver- schuldetes Hindernis zu gelten hätte, wäre dieses sicherlich am 30. März 1995 weggefallen. Zu diesem Zeitpunkt beauftragte M. einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen in der Strafsache. Die entsprechende Voll- machterklärung unterzeichnete sie mit einem Kreuz, weshalb der Rechtsver- treter von ihrer Lese- und Schreibschwäche Kenntnis nehmen musste. Somit wäre ein Wiederherstellungsgesuch innerhalb der nächsten zehn Tage zu stel- len gewesen. Da das Wiedererwägungsgesuch/Revisonsgesuch aber erst vom
1. Mai 1995 datiert, konnte der Kreispräsident diese Eingabe aber auch nicht mehr als mögliches Wiederherstellungsgesuch behandeln. SB 57/95 Urteil vom 26. Juni 1995 Berufung; Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei Einrei- chung bei einer unzuständigen Behörde (Art. 32 Abs.4 OG; Art. 135, Art. 142 StPO). Mit der am letzten Tag der Frist beim Kreisamt statt beim Kantonsgerichtsausschuss ein- gereichten Berufungsschrift wird die Berufungsfrist ge- wahrt (Änderung der Rechtsprechung). Erwägungen:
a) Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fri- stenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Frist ist einge- halten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tag der Frist einer Post- 33 -
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stelle übergeben worden ist (Art. 65 Abs. 3 StPO). Das Urteil des Kreisge- richtsausschusses vom 6. September 1995 ist A. durch eingeschriebene Sen- dung am 25. September 1995 zugestellt und von ihm auch in Empfang ge- nommen worden. Damit begann der Fristenlauf am 26. September 1995, dem Tag nach der schriftlichen Eröffnung, und dauerte bis am Montag, 16. Okto- ber 1995. A. übergab die Berufungsschrift am 15. Oktober 1995 der Post. Ob- wohl dem Berufungskläger im angefochtenen Urteil in einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden ist, dass eine Berufung beim Kan- tonsgerichtsausschuss einzureichen sei, hat er sein Rechtsmittel dem Kreis- amt zugestellt. Einem Berufungsführer entsteht indessen kein Nachteil, wenn das bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - wel- ches gemäss Art. 135 StPO von Amtes wegen an die zuständige Instanz wei- terzuleiten ist - noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, beziehungsweise bei ordnungsgemässem Geschäftsgang noch hätte weitergeleitet werden können (PKG 1982 Nr. 35). Nach Bundesgericht kann angenommen werden, dass bei ordnungsgemässem Geschäftsgang eine am unzuständigem Ort eingegangene Rechtsschrift in der Regel innert Tagesfrist weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall hat die Eingabe den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss erst am 18. Oktober 1995 erreicht. Gemäss bishe- riger Praxis wäre damit die Frist nicht gewahrt worden, denn das Kreisamt war - wie oben erwähnt - nur verpflichtet gewesen, die Berufungsschrift in- nert Tagesfrist, also bis zum 17. Oktober 1995, weiterzuleiten, obwohl die Rechtsmittelfrist am 16. Oktober 1995 um Mitternacht ablief. Anzunehmen bleibt, dass die am 15. Oktober 1995 in Wil (SG) aufgegebene Eingabe frühe- stens am 16. Oktober 1995 beim Kreisamt angekommen ist. Somit wurde die Rechtsmittelfrist - auch mit der ordnungsgemässen Weiterleitung durch das Kreisamt, am 17. Oktober 1995 - nicht gewahrt, denn die Eingabe wurde nicht innert der bis zum 16. Oktober 1995 dauernden Rechtsmittelfrist dem Kantonsgerichtsausschuss übermittelt. Auf die Berufung wäre somit nicht einzutreten, ausser dem Berufungsführer würde der - unwahrscheinliche - Beweis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gelingen.
b) An dieser Praxis kann nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, seit das Bundesgericht im Bereich der Rechtsmittelfristen die ge- setzliche Ordnung von Art. 32 Abs. 4 OG als allgemeinen Rechtsgrundsatz anwendet, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe, und jedenfalls dort, wo keine klare anderslautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kan- tonen zu gelten habe. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass - unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung - die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist. Die bündnerische StPO kennt keine Norm, welche die Anwendung der in Art. 32 Abs. 4 OG enthal-
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tenen Regel ausschliessen würde. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht mehr darauf an, ob die sachlich unzuständige Behörde die Eingabe minde- stens noch innert Frist der Post zu übergeben vermag. Die Rechtsmittelfrist soll der beschwerdeführenden Partei vielmehr voll zur Verfügung stehen, und sie darf nicht mehr benachteiligt werden, wenn sie ihre Eingabe am letz- ten Tag der Frist einer unzuständigen Behörde einreicht. Dem Bürger darf nicht der Rechtsweg versperrt bleiben, ohne dass die angewandte Strenge un- ter den gegebenen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt wäre oder dass sie durch andere schutzwürdige Interessen geboten gewesen wäre (BGE 118 Ia 243f., mit Hinweisen). Dieser Praxisänderung kann sich der Kantonsge- richtsausschuss wenigstens für die Fälle, wo die Eingabe derjenigen Instanz zugestellt wurde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hatte, vorbehaltlos anschliessen.
c) A. übergab die Berufungsschrift der Post mit folgender Empfän- geradresse: «Kantonsgerichtsausschuss, Kreisamt Schams, 7432 Zillis». Mit dem erstaufgeführten Teil der Adresse wendete sich der Berufungsführer richtigerweise an den Kantonsgerichtsausschuss, hingegen enthielt die Emp- fängeradresse mit den Angaben «Kreisamt Schams» und «7432 Zillis» eine unzuständige Behörde und einen falschen Bestimmungsort, weil Berufungen an den Kantonsgerichtsausschuss nicht bei der Vorinstanz einzureichen sind. Dass für die Postbetriebe bei der Zustellung die Ortsangabe als massgeben- des Kriterium betrachtet worden ist - sie hätten theoretisch die Berufung auch direkt dem Kantonsgerichtsausschuss in Chur übergeben können -, darf den Berufungsführer nicht benachteiligen. In casu - und unter Berücksichti- gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - soll A. nicht der Rechtsweg versperrt werden, obwohl seine Eingabe - trotz Nennung der zuständigen Behörde und rechtzeitiger Aufgabe bei der Post durch den Beschwerdefüh- rer - von der Vorinstanz nicht mehr vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben werden konnte. Die Verweigerung des Rechtsweges wäre eine unter den gegebenen Verhältnissen sachlich ungerechtfertigte Strenge, die auch durch keine schutzwürdigen Interessen geboten wäre (vgl. BGE 112 Ia 308 E. 2a und 113 Ia 87 E. 3a sowie 96 E. 2).
d) In Übereinstimmung mit den oben aufgeführten Erwägungen stellt der Kantonsgerichtsausschuss deshalb fest, dass die Rechtsmittelfrist gewahrt worden ist. Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- rufung einzutreten. SB 84/95 Urteil vom 20. Dezember 1995
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