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PKG 1995 31

Graubünden · 1995-01-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Ange- klagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma- 31 -

114 teriellen Seite der vorliegenden Strafsache, doch weisen sie beide auch auf formelle Mängel am erstinstanzlichen Urteil hin. Die Berufung der Staatsan- waltschaft enthält eine entsprechende Bemerkung im Zusammenhang mit den Ausführungen des Kreisgerichts zur Strafzumessung, indem die Auftei- lung des Schuld- und Strafspruchs und die fehlende Erwähnung der dem Ver- urteilten angesetzten Probezeit beanstandet wird. Der Verteidiger seinerseits rügt in seiner Berufung einleitend zahlreiche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides, welche den formellen Anforderungen an ein gesetzeskonfor- mes Urteil nicht zu genügen vermöchten. Alle von den Parteien vorgebrach- ten Kritiken formeller Natur erweisen sich als berechtigt und müssen allein schon zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Das erstin- stanzliche Verfahren und das Urteil des Kreisgerichts leiden im einzelnen an folgenden Mängeln:

a) Dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen, dass zwei Aktuare am Verfahren mitwirkten, nämlich einerseits C., bei dem es sich offenbar um den ordentlichen Aktuar des Kreisgerichts handelt, und ande- rerseits lic. iur. P, der als Aktuar ad hoc eingesetzt war und das Urteil auch unterschrieben hat. Diese Gerichtskomposition entspricht nicht dem Gesetz, gehen doch sowohl das Gerichtsverfassungsgesetz als auch die Strafprozess- ordnung davon aus, dass zur ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts ein Aktuar gehört. Es ist nicht klar, ob anlässlich der Hauptverhandlung beide im Urteil aufgeführten Aktuare Einsitz genommen haben und ob - was mit Bezug auf allfällige Ausstandsbegehren von Bedeutung sein kann - die Par- teien vorgängig auf die vorgesehene Doppelbesetzung aufmerksam gemacht wurden.

b) In der Schlussverfügung vom 27. Oktober 1994 hat der Untersu- chungsrichter den Versicherungsgesellschaften Freiburger Allgemeine Versi- cherung, Secura Versicherung, Neuenburger Leben und Winterthur-Versi- cherungen Gelegenheit gegeben, innert zwanzig Tagen ihre zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem Angeschuldigten in Form einer schriftlichen Klage einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat die erstgenannte Gesell- schaft durch Adhäsionsklage vom 9. November 1994 Gebrauch gemacht, während die Secura bereits im Laufe des Untersuchungsverfahrens am 3. März 1994 ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Die Winterthur-Versiche- rungen verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 auf die Geltendma- chung einer zivilrechtlichen Forderung, während sich die Neuenburger Le- ben nicht vernehmen liess. Gemäss Art. 131 Abs. 4 StPO haben die Adhäsionskläger in der Hauptverhandlung mit Bezug auf den Zivilpunkt die gleichen Rechte wie

115 die übrigen Parteien; sie erhalten unmittelbar nach dem Anklagevertreter das Wort zur Begründung ihrer Klagen. Das setzt voraus, dass die Adhäsionsklä- ger überhaupt zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Dies ist im vorlie-

115 genden Verfahren nicht geschehen. Den Zivilparteien wurde aber nicht nur das Recht auf mündliche Begründung der Adhäsionsklagen verweigert, ihre Klagen wurden im Urteil auch ohne ein Wort der Begründung auf den Zivil- weg verwiesen. Damit nicht genug versäumte es das Kreisgericht schliesslich, den Adhäsionsklägern eine Urteilsausfertigung zuzustellen (vergleiche zur Behandlung der Adhäsionskläger PKG 1972 Nr. 51). Alle diese Mängel sind im Rahmen der Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz zu beheben.

c) Art. 128 StPO schreibt vor, was das schriftlich ausgefertigte Urteil zu enthalten hat. Nach Bst. c) dieser Norm sind dies unter anderem die An- träge der Parteien. Auch diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, führt es doch lediglich die vom Untersuchungsrichter anläss- lich der Hauptverhandlung gestellten Rechtsbegehren an, hingegen geht es mit keinem Wort auf die Anträge der Verteidigung ein.

d) Mit Bezug auf die Strafzumessung begnügt sich das Kreisgericht mit der Bemerkung, unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und der Umstände des Falles erachte es eine Gefängnisstrafe von fünf Mo- naten als angemessen. Mit keinem Wort wird jedoch ausgeführt, welches alle diese Strafzumessungsgründe sind. Das Bundesgericht hat in seinem Ent- scheid 117 IV 112 ff. die Anforderungen dargelegt, welche an die Begrün- dung der Strafzumessung zu stellen sind. Es hat insbesondere festgehalten, dass alle wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteils- begründung Erwähnung finden und die Tat- und Täterkomponenten erörtert werden müssen. Diesem Erfordernis genügt der erstinstanzliche Entscheid offensichtlich auch nicht in minimalster Weise, was zu Recht sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Verteidiger gerügt wird. Schon dieser gravierende Mangel allein müsste zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

e) Mit zahlreichen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist das Dispo- sitiv im Urteil des Kreisgerichtes. So verstösst die Vorinstanz gegen die Vor- schrift von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn sie den Schuldspruch in den Tat- bestand des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs und jenen der Irre- führung der Rechtspflege aufteilt und jeder Straftat einen gesonderten Straf- spruch zuordnete. Nach dem der erwähnten Norm zugrundeliegenden Asperationsprinzip ist beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen oder verschiedener Strafbestimmungen von der schwersten Tat aus- zugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen. Diese elementare Straf- zumessungsregel verletzte die Vorinstanz durch die Formulierung zwei

116 ver- schiedener Schuld- und Strafsprüche, was ebenfalls Grund für die Aufhe- bung des Urteils bildet. Neben den Tatbeständen des mehrfachen Betrugsversuchs und der Irreführung der Rechtspflege, welcher strafbarer Handlungen er für schuldig befunden wurde, war Z. auch des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB angeklagt worden. In den Fällen, welche Gegenstand dieses Ankla-

117 gepunktes bildeten, wurde der Berufungskläger freigesprochen. Zu Recht wird seitens der Verteidigung gerügt, dass der Freispruch von dieser Anklage im Dispositiv des Urteils keinen Niederschlag fand. Durch die Nichterwäh- nung dieses eingeklagten Tatbestandes blieb die Anklage in diesem Punkt of- fen, was mit der Vorschrift von Art. 124 Abs. 3 StPO, wonach, wer vor Ge- richt gestellt wird, entweder verurteilt oder freigesprochen werden muss, nicht vereinbar ist. Das Kreisgericht hat Z. den bedingten Strafvollzug gewährt, wobei es nach den Ausführungen unter Ziff. 10 der Erwägungen die Probezeit auf drei Jahre festsetzte. Im Dispositiv des Urteils sucht man indessen vergebens nach einer Bemerkung, wonach dem Verurteilten eine Probezeit angesetzt wurde. Zu Recht beanstandet die Verteidigung schliesslich, dass dem Ver- urteilten neben Untersuchungskosten und Barauslagen der Staatsanwalt- schaft und einer Gerichtsgebühr auch Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichtes auferlegt wurden. Dass dem Kreisgericht Barauslagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren entstanden wären, zu denen insbesondere Vergütungen an Private und aus- serkantonale Amtsstellen, an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachver- ständige gehören würden, ist nicht ersichtlich. Über die Zuteilung der Ko- sten der auf den Strafvollzug angerechneten Untersuchungshaft schweigt sich das vorinstanzliche Urteil aus, sowie es sich auch nicht dazu äussert, wer die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hätte. Da die Kosten der Untersuchungshaft nicht Barauslagen sind, welche das Kreisgericht auf- zubringen gehabt hat, können sie nicht im Betrag von Fr. 2598.15 enthalten sein, welcher im Urteil unter dem Titel Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichts dem Verurteilten belastet wurde. Vielmehr handelt es sich dabei offenbar insbesondere um die Entschädigungen für die Redaktion und die Ausfertigung des Urteils. Solche Auslagen dürfen jedoch gemäss Art. 5 Abs. 3 der Kostenverordnung nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern sie müssen in der Gerichtsgebühr enthalten sein. Auch in diesem Punkt wird das Kreisgericht somit einen neuen, gesetzeskonformen Entscheid zu fällen haben.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage weitgehend auf die Aussagen, welche Auskunftspersonen in Befragungen durch die Kantonspo- lizei gemacht haben. So beruft sie sich im Anklagepunkt 1.1, in welchem es um die in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 1989 erfolgten Ab- stürze zweier Fahrzeuge der Taxiunternehmung des Angeklagten geht, in massgeblicher Weise auf die Äusserungen der Eheleute R. Die Depositionen dieser Auskunftspersonen stehen im

118 Widerspruch zu den Aussagen des An- geklagten, so dass sie von der Vorinstanz als nicht genügend beweiskräftig be- trachtet wurden. Auch die im gleichen Zusammenhang befragte Taxifahrerin B. wurde lediglich als Auskunftsperson einvernommen. Ähnlich verhält es

119 sich im Anklagepunkt 1.2, wo es um die Meldung eines Selbstunfalls geht, den ein Chauffeur des Angeklagten angeblich in der Nacht vom 11. Dezem- ber 1991 auf vereister Strasse zwischen Chur und Tschiertschen erlitten ha- ben soll. Da der zwei Tage nach dem Vorfall verstorbene Chauffeur als Scha- denverursacher nach der Darstellung der Anklage ausgeschlossen werden konnte, legte die Staatsanwaltschaft erhebliches Gewicht auf die Aussagen von A., der das Unfallfahrzeug in der fraglichen Nacht tatsächlich verwendet, nach seinen Depositionen jedoch keinen Unfall verursacht hat. Auch dieser für die Anklage wesentliche Zeuge wurde lediglich durch die Kantonspolizei einvernommen und auch eine untersuchungsrichterliche Einvernahme der Witwe des verstorbenen Taxichauffeurs, der nach der Sachdarstellung des Angeklagten den Schaden gemeldet hatte, unterblieb. Wie sich aus dem gesamten gesammelten Aktenmaterial und insbe- sondere auch aus den oben erwähnten polizeilichen Befragungen von Aus- kunftspersonen ergibt, wurde die ganze zur Diskussion stehende, recht kom- plexe Untersuchung praktisch ausschliesslich durch die Kantonspolizei ge- führt. Der Untersuchungsrichter hat die für die Beweisführung bedeutend- sten Zeugen nicht selbst einvernommen; er beschränkte sich vielmehr auf die Befragung zweier Personen, nämlich des Fahrzeugexperten R. und des Ver- sicherungsangestellten J., und begnügte sich im übrigen weitgehend mit der Sammlung des von der Polizei zusammengetragenen Beweismaterials. Wie schon mehrmals festgehalten wurde, ist diese Art der Untersuchungsführung nicht tolerierbar. Die Beschwerdekammer hat verschiedentlich - letztmals ausführlich in dem in PKG 1993 Nr. 39 publizierten Entscheid - auf die Ab- grenzung zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und dem Unter- suchungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter hingewiesen und betont, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteiöffentlich- keit nicht garantiert ist, nicht ein Ausmass annehmen dürfe, dass es auf eine Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus- laufe. Bereits im Entscheid PKG 1991 Nr. 55 (mit Verweisungen auf die Lite- ratur) hat die Beschwerdekammer unter Hinweis auf Art. 71 StPO festge- stellt, die polizeiliche Herrschaft über das Verfahren beschlage nur ein Vor- oder Nebenstadium, in welchem abgeklärt werde, ob genügend Anhalts- punkte für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person gegeben seien. Die Leitung des Verfahrens gehe jedoch an den Un- tersuchungsrichter über, sobald dieser seine Funktion aufgenommen habe; die Polizei sei alsdann bloss Hilfsorgan, das als gerichtliche Polizei bei der Untersuchung mitwirke und sachlich den Organen der Staatsanwaltschaft

120 unterstellt sei. Deren Delegationsbefugnis an die Kantonspolizei seien je- doch Grenzen gesetzt, und es könnten jedenfalls formelle Zeugeneinvernah- men, die nach den Vorschriften der StPO ins untersuchungsrichterliche Ver- fahren verwiesen würden, nicht der Kantonspolizei übertragen werden.

121 Aber auch abgesehen davon, dass sich die Anklagebehörde - wie ge- rade der vorliegende Fall zeigt - beweismässig in einer schwachen Position be- findet, wenn sie ihre These nicht auf formelle untersuchungsrichterliche Zeu- geneinvernahmen, sondern lediglich auf Befragungen durch die Polizei stüt- zen kann, werden auch die Verfahrensrechte des Angeschuldigten beschnit- ten, wenn Einvernahmen nur durch die Polizei und nicht durch den Untersuchungsrichter durchgeführt werden, ist doch der Beizug eines Vertei- digers zu den Einvernahmen nicht gewährleistet und die Anwesenheit des Be- schuldigten bei der Befragung von Auskunftspersonen nicht möglich, bezie- hungsweise nicht vorgeschrieben. Ist also die Parteiöffentlichkeit im gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgeschlossen, so ist sie grundsätzlich im ordentlichen Untersuchungsverfahren zu beachten. Hier werden von ihr die Erhebungen jener Beweismittel erfasst, bei der das direkte Eingreifen des Verteidigers sinnvoll ist. Dazu zählt, wie im zuletzt zitierten Entscheid der Be- schwerdekammer ausdrücklich ausgeführt und eingehend begründet wird (a.a.O. S. 180), allen voran die Zeugeneinvernahme. Es wurde festgestellt, dass nirgends die Kontrolle durch den Verteidiger tunlicher sei als bei ihr, könne doch bei nicht korrekter Vernehmung und nicht vollständig objektiver Protokollierung der Zeugenaussage diese im Resultat zu einem hinsichtlich der Wahrheitsfindung wenig verlässlichen Beweismittel werden. Werden diese Verfahrensregeln dadurch missachtet, dass die Untersuchungsführung praktisch ausschliesslich der Polizei überlassen wird, liegt auch eine Verlet- zung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor, nach welcher Bestimmung dem Ange- klagten in aller Regel wenigstens einmal während des Strafverfahrens Gele- genheit zu geben ist, der Einvernahme von Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber nach Einsichtnahme in das Zeu- gen-Einvernahmeprotokoll schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (PKG 1991 Nr. 32 und Nr. 55 Seite 181). Da das vorliegende Verfahren allen diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag, ist die Sache zur Ergänzung der Un- tersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

E. 3 a und b).

- Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der urteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines Rechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und Schreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wie- derherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verur- teilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B. durch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In casu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen ein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des 32 -

120 Wiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

113 und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt es jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegen- stand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begrün- dung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 la 162). Dem An- geschuldigten darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf ge- macht werden, er habe sich trotz Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht. SB 84/94 Urteil vom 11. Januar 1995 Strafprozess; Anforderungen an die Untersuchung, das Gerichtsverfahren und das Urteil.

- Ein unter Mitwirkung von zwei Aktuaren ergangenes, unter Ausschluss der Adhäsionskläger gefälltes, die An- träge der Verteidigung nicht enthaltendes, die Strafzu- messung nicht begründendes, entgegen Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zwei getrennte Schuld- und Strafsprüche aussprechendes, den Freispruch von einem Anklage- punkt nicht im Dispositiv aufführendes Urteil ist aufzu- heben (Erw. 1).

- Eine Untersuchung, die praktisch ausschliesslich auf die polizeilichen Ermittlungen unter Verzicht auf unter- suchungsrichterliche Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen abstellt, läuft auf eine unzulässige Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus und verletzt die Verteidigungs- rechte des Angeschuldigten (Art. 71, Art. 76 ff. StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) (Erw. 2).

- Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und anschliessender Vorlegung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art. 145 Abs. 3, Art. 146 Abs. 2 StPO) (Erw. 3). Erwägungen:

1. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Ange- klagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma- 31 -

114 teriellen Seite der vorliegenden Strafsache, doch weisen sie beide auch auf formelle Mängel am erstinstanzlichen Urteil hin. Die Berufung der Staatsan- waltschaft enthält eine entsprechende Bemerkung im Zusammenhang mit den Ausführungen des Kreisgerichts zur Strafzumessung, indem die Auftei- lung des Schuld- und Strafspruchs und die fehlende Erwähnung der dem Ver- urteilten angesetzten Probezeit beanstandet wird. Der Verteidiger seinerseits rügt in seiner Berufung einleitend zahlreiche Punkte des vorinstanzlichen Entscheides, welche den formellen Anforderungen an ein gesetzeskonfor- mes Urteil nicht zu genügen vermöchten. Alle von den Parteien vorgebrach- ten Kritiken formeller Natur erweisen sich als berechtigt und müssen allein schon zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Das erstin- stanzliche Verfahren und das Urteil des Kreisgerichts leiden im einzelnen an folgenden Mängeln:

a) Dem Rubrum des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen, dass zwei Aktuare am Verfahren mitwirkten, nämlich einerseits C., bei dem es sich offenbar um den ordentlichen Aktuar des Kreisgerichts handelt, und ande- rerseits lic. iur. P, der als Aktuar ad hoc eingesetzt war und das Urteil auch unterschrieben hat. Diese Gerichtskomposition entspricht nicht dem Gesetz, gehen doch sowohl das Gerichtsverfassungsgesetz als auch die Strafprozess- ordnung davon aus, dass zur ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts ein Aktuar gehört. Es ist nicht klar, ob anlässlich der Hauptverhandlung beide im Urteil aufgeführten Aktuare Einsitz genommen haben und ob - was mit Bezug auf allfällige Ausstandsbegehren von Bedeutung sein kann - die Par- teien vorgängig auf die vorgesehene Doppelbesetzung aufmerksam gemacht wurden.

b) In der Schlussverfügung vom 27. Oktober 1994 hat der Untersu- chungsrichter den Versicherungsgesellschaften Freiburger Allgemeine Versi- cherung, Secura Versicherung, Neuenburger Leben und Winterthur-Versi- cherungen Gelegenheit gegeben, innert zwanzig Tagen ihre zivilrechtlichen Forderungen gegenüber dem Angeschuldigten in Form einer schriftlichen Klage einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat die erstgenannte Gesell- schaft durch Adhäsionsklage vom 9. November 1994 Gebrauch gemacht, während die Secura bereits im Laufe des Untersuchungsverfahrens am 3. März 1994 ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Die Winterthur-Versiche- rungen verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 auf die Geltendma- chung einer zivilrechtlichen Forderung, während sich die Neuenburger Le- ben nicht vernehmen liess. Gemäss Art. 131 Abs. 4 StPO haben die Adhäsionskläger in der Hauptverhandlung mit Bezug auf den Zivilpunkt die gleichen Rechte wie

115 die übrigen Parteien; sie erhalten unmittelbar nach dem Anklagevertreter das Wort zur Begründung ihrer Klagen. Das setzt voraus, dass die Adhäsionsklä- ger überhaupt zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Dies ist im vorlie-

115 genden Verfahren nicht geschehen. Den Zivilparteien wurde aber nicht nur das Recht auf mündliche Begründung der Adhäsionsklagen verweigert, ihre Klagen wurden im Urteil auch ohne ein Wort der Begründung auf den Zivil- weg verwiesen. Damit nicht genug versäumte es das Kreisgericht schliesslich, den Adhäsionsklägern eine Urteilsausfertigung zuzustellen (vergleiche zur Behandlung der Adhäsionskläger PKG 1972 Nr. 51). Alle diese Mängel sind im Rahmen der Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz zu beheben.

c) Art. 128 StPO schreibt vor, was das schriftlich ausgefertigte Urteil zu enthalten hat. Nach Bst. c) dieser Norm sind dies unter anderem die An- träge der Parteien. Auch diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, führt es doch lediglich die vom Untersuchungsrichter anläss- lich der Hauptverhandlung gestellten Rechtsbegehren an, hingegen geht es mit keinem Wort auf die Anträge der Verteidigung ein.

d) Mit Bezug auf die Strafzumessung begnügt sich das Kreisgericht mit der Bemerkung, unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und der Umstände des Falles erachte es eine Gefängnisstrafe von fünf Mo- naten als angemessen. Mit keinem Wort wird jedoch ausgeführt, welches alle diese Strafzumessungsgründe sind. Das Bundesgericht hat in seinem Ent- scheid 117 IV 112 ff. die Anforderungen dargelegt, welche an die Begrün- dung der Strafzumessung zu stellen sind. Es hat insbesondere festgehalten, dass alle wesentlichen Strafzumessungskriterien in der schriftlichen Urteils- begründung Erwähnung finden und die Tat- und Täterkomponenten erörtert werden müssen. Diesem Erfordernis genügt der erstinstanzliche Entscheid offensichtlich auch nicht in minimalster Weise, was zu Recht sowohl vom Staatsanwalt als auch vom Verteidiger gerügt wird. Schon dieser gravierende Mangel allein müsste zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

e) Mit zahlreichen schwerwiegenden Fehlern behaftet ist das Dispo- sitiv im Urteil des Kreisgerichtes. So verstösst die Vorinstanz gegen die Vor- schrift von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn sie den Schuldspruch in den Tat- bestand des mehrfachen vollendeten Betrugsversuchs und jenen der Irre- führung der Rechtspflege aufteilt und jeder Straftat einen gesonderten Straf- spruch zuordnete. Nach dem der erwähnten Norm zugrundeliegenden Asperationsprinzip ist beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen oder verschiedener Strafbestimmungen von der schwersten Tat aus- zugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen. Diese elementare Straf- zumessungsregel verletzte die Vorinstanz durch die Formulierung zwei

116 ver- schiedener Schuld- und Strafsprüche, was ebenfalls Grund für die Aufhe- bung des Urteils bildet. Neben den Tatbeständen des mehrfachen Betrugsversuchs und der Irreführung der Rechtspflege, welcher strafbarer Handlungen er für schuldig befunden wurde, war Z. auch des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB angeklagt worden. In den Fällen, welche Gegenstand dieses Ankla-

117 gepunktes bildeten, wurde der Berufungskläger freigesprochen. Zu Recht wird seitens der Verteidigung gerügt, dass der Freispruch von dieser Anklage im Dispositiv des Urteils keinen Niederschlag fand. Durch die Nichterwäh- nung dieses eingeklagten Tatbestandes blieb die Anklage in diesem Punkt of- fen, was mit der Vorschrift von Art. 124 Abs. 3 StPO, wonach, wer vor Ge- richt gestellt wird, entweder verurteilt oder freigesprochen werden muss, nicht vereinbar ist. Das Kreisgericht hat Z. den bedingten Strafvollzug gewährt, wobei es nach den Ausführungen unter Ziff. 10 der Erwägungen die Probezeit auf drei Jahre festsetzte. Im Dispositiv des Urteils sucht man indessen vergebens nach einer Bemerkung, wonach dem Verurteilten eine Probezeit angesetzt wurde. Zu Recht beanstandet die Verteidigung schliesslich, dass dem Ver- urteilten neben Untersuchungskosten und Barauslagen der Staatsanwalt- schaft und einer Gerichtsgebühr auch Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichtes auferlegt wurden. Dass dem Kreisgericht Barauslagen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren entstanden wären, zu denen insbesondere Vergütungen an Private und aus- serkantonale Amtsstellen, an Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachver- ständige gehören würden, ist nicht ersichtlich. Über die Zuteilung der Ko- sten der auf den Strafvollzug angerechneten Untersuchungshaft schweigt sich das vorinstanzliche Urteil aus, sowie es sich auch nicht dazu äussert, wer die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu tragen hätte. Da die Kosten der Untersuchungshaft nicht Barauslagen sind, welche das Kreisgericht auf- zubringen gehabt hat, können sie nicht im Betrag von Fr. 2598.15 enthalten sein, welcher im Urteil unter dem Titel Schreibgebühren und Barauslagen des Kreisgerichts dem Verurteilten belastet wurde. Vielmehr handelt es sich dabei offenbar insbesondere um die Entschädigungen für die Redaktion und die Ausfertigung des Urteils. Solche Auslagen dürfen jedoch gemäss Art. 5 Abs. 3 der Kostenverordnung nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern sie müssen in der Gerichtsgebühr enthalten sein. Auch in diesem Punkt wird das Kreisgericht somit einen neuen, gesetzeskonformen Entscheid zu fällen haben.

2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage weitgehend auf die Aussagen, welche Auskunftspersonen in Befragungen durch die Kantonspo- lizei gemacht haben. So beruft sie sich im Anklagepunkt 1.1, in welchem es um die in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 1989 erfolgten Ab- stürze zweier Fahrzeuge der Taxiunternehmung des Angeklagten geht, in massgeblicher Weise auf die Äusserungen der Eheleute R. Die Depositionen dieser Auskunftspersonen stehen im

118 Widerspruch zu den Aussagen des An- geklagten, so dass sie von der Vorinstanz als nicht genügend beweiskräftig be- trachtet wurden. Auch die im gleichen Zusammenhang befragte Taxifahrerin B. wurde lediglich als Auskunftsperson einvernommen. Ähnlich verhält es

119 sich im Anklagepunkt 1.2, wo es um die Meldung eines Selbstunfalls geht, den ein Chauffeur des Angeklagten angeblich in der Nacht vom 11. Dezem- ber 1991 auf vereister Strasse zwischen Chur und Tschiertschen erlitten ha- ben soll. Da der zwei Tage nach dem Vorfall verstorbene Chauffeur als Scha- denverursacher nach der Darstellung der Anklage ausgeschlossen werden konnte, legte die Staatsanwaltschaft erhebliches Gewicht auf die Aussagen von A., der das Unfallfahrzeug in der fraglichen Nacht tatsächlich verwendet, nach seinen Depositionen jedoch keinen Unfall verursacht hat. Auch dieser für die Anklage wesentliche Zeuge wurde lediglich durch die Kantonspolizei einvernommen und auch eine untersuchungsrichterliche Einvernahme der Witwe des verstorbenen Taxichauffeurs, der nach der Sachdarstellung des Angeklagten den Schaden gemeldet hatte, unterblieb. Wie sich aus dem gesamten gesammelten Aktenmaterial und insbe- sondere auch aus den oben erwähnten polizeilichen Befragungen von Aus- kunftspersonen ergibt, wurde die ganze zur Diskussion stehende, recht kom- plexe Untersuchung praktisch ausschliesslich durch die Kantonspolizei ge- führt. Der Untersuchungsrichter hat die für die Beweisführung bedeutend- sten Zeugen nicht selbst einvernommen; er beschränkte sich vielmehr auf die Befragung zweier Personen, nämlich des Fahrzeugexperten R. und des Ver- sicherungsangestellten J., und begnügte sich im übrigen weitgehend mit der Sammlung des von der Polizei zusammengetragenen Beweismaterials. Wie schon mehrmals festgehalten wurde, ist diese Art der Untersuchungsführung nicht tolerierbar. Die Beschwerdekammer hat verschiedentlich - letztmals ausführlich in dem in PKG 1993 Nr. 39 publizierten Entscheid - auf die Ab- grenzung zwischen dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und dem Unter- suchungsverfahren vor dem Untersuchungsrichter hingewiesen und betont, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteiöffentlich- keit nicht garantiert ist, nicht ein Ausmass annehmen dürfe, dass es auf eine Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus- laufe. Bereits im Entscheid PKG 1991 Nr. 55 (mit Verweisungen auf die Lite- ratur) hat die Beschwerdekammer unter Hinweis auf Art. 71 StPO festge- stellt, die polizeiliche Herrschaft über das Verfahren beschlage nur ein Vor- oder Nebenstadium, in welchem abgeklärt werde, ob genügend Anhalts- punkte für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person gegeben seien. Die Leitung des Verfahrens gehe jedoch an den Un- tersuchungsrichter über, sobald dieser seine Funktion aufgenommen habe; die Polizei sei alsdann bloss Hilfsorgan, das als gerichtliche Polizei bei der Untersuchung mitwirke und sachlich den Organen der Staatsanwaltschaft

120 unterstellt sei. Deren Delegationsbefugnis an die Kantonspolizei seien je- doch Grenzen gesetzt, und es könnten jedenfalls formelle Zeugeneinvernah- men, die nach den Vorschriften der StPO ins untersuchungsrichterliche Ver- fahren verwiesen würden, nicht der Kantonspolizei übertragen werden.

121 Aber auch abgesehen davon, dass sich die Anklagebehörde - wie ge- rade der vorliegende Fall zeigt - beweismässig in einer schwachen Position be- findet, wenn sie ihre These nicht auf formelle untersuchungsrichterliche Zeu- geneinvernahmen, sondern lediglich auf Befragungen durch die Polizei stüt- zen kann, werden auch die Verfahrensrechte des Angeschuldigten beschnit- ten, wenn Einvernahmen nur durch die Polizei und nicht durch den Untersuchungsrichter durchgeführt werden, ist doch der Beizug eines Vertei- digers zu den Einvernahmen nicht gewährleistet und die Anwesenheit des Be- schuldigten bei der Befragung von Auskunftspersonen nicht möglich, bezie- hungsweise nicht vorgeschrieben. Ist also die Parteiöffentlichkeit im gerichts- polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgeschlossen, so ist sie grundsätzlich im ordentlichen Untersuchungsverfahren zu beachten. Hier werden von ihr die Erhebungen jener Beweismittel erfasst, bei der das direkte Eingreifen des Verteidigers sinnvoll ist. Dazu zählt, wie im zuletzt zitierten Entscheid der Be- schwerdekammer ausdrücklich ausgeführt und eingehend begründet wird (a.a.O. S. 180), allen voran die Zeugeneinvernahme. Es wurde festgestellt, dass nirgends die Kontrolle durch den Verteidiger tunlicher sei als bei ihr, könne doch bei nicht korrekter Vernehmung und nicht vollständig objektiver Protokollierung der Zeugenaussage diese im Resultat zu einem hinsichtlich der Wahrheitsfindung wenig verlässlichen Beweismittel werden. Werden diese Verfahrensregeln dadurch missachtet, dass die Untersuchungsführung praktisch ausschliesslich der Polizei überlassen wird, liegt auch eine Verlet- zung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor, nach welcher Bestimmung dem Ange- klagten in aller Regel wenigstens einmal während des Strafverfahrens Gele- genheit zu geben ist, der Einvernahme von Belastungszeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen oder aber nach Einsichtnahme in das Zeu- gen-Einvernahmeprotokoll schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (PKG 1991 Nr. 32 und Nr. 55 Seite 181). Da das vorliegende Verfahren allen diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag, ist die Sache zur Ergänzung der Un- tersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Nach Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss in allen Fällen das Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen. Er kann nöti- genfalls die Verhandlung vertagen, um die Untersuchung durch die Staats- anwaltschaft beziehungsweise den Kreispräsidenten ergänzen zu lassen. Fin- det keine mündliche Berufungsverhandlung statt und gestattet die Akten- lage kein neues Urteil, wird der Fall gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren ist das angefochtene Urteil einerseits aufzuheben, weil gravierende Mängel im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutage

122 getreten sind, und andererseits hat sich herausge- stellt, dass die Untersuchung ergänzungsbedürftig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die Sache, versehen mit verbindlichen Weisungen, an das Kreisge- richt zurückzuweisen ist, das seinerseits die Staatsanwaltschaft mit der Er-

119 gänzung der Untersuchung zu beauftragen hätte, oder ob das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Untersuchungsergänzung direkt an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden kann. Nach Auffassung des Kantons- gerichtsausschusses ist die letztere Variante als Kombination der ihm durch die beiden erwähnten Bestimmungen eingeräumten Möglichkeiten die zweckmässigere und aus prozessökonomischen Gründen vorzuziehen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, welcher einer solchen Lösung entgegenstünde und den Umweg über die Rückweisung an die Vorinstanz als geboten er- scheinen liesse. Die Akten werden also der Staatsanwaltschaft überwiesen, welche den Fall nach Ergänzung der Untersuchung dem Kreisgericht zu neuer Entscheidung vorzulegen hat. SB 48/95 SB 49/95 Urteil vom 8. August 1995 Strafprozess. Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision; Art. 147 ff. StPO); Ausschluss der (qualifizierten) Wieder- erwägung eines rechtskräftigen Urteils; Wiederherstel- lung einer versäumten Frist (Art. 65a StPO).

- Die (qualifizierte) Wiedererwägung eines rechtskräfti- gen Urteils (in casu eines in Rechtskraft erwachsenen Strafmandates) im Sinne eines unbefristeten Rechts- mittels ist im Strafprozess nicht gegeben. Zulässig ist die Wiedererwägung im Strafprozess lediglich als Rechtsbehelf gegen prozessleitende Beschlüsse und Verfügungen (Erw. 1).

- Wiederaufnahme (Revision). (Rechtsmittel-) Verfahren; Zweiteilung des Verfahrens in das Verfahren betreffend die Zulassung der Revision und die Neubeurteilung (Erw. 2). Zu den Revisionsgründen; fehlende Sprach-, Lese- und Schreibkundigkeit kein Revisionsgrund (Erw. 3 a und b).

- Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die von der urteilenden Behörde erkannte, die Ergreifung eines Rechtsmittels ausschliessende Sprach-, Lese- und Schreibunkundigkeit des Verurteilten kann einen Wie- derherstellungsgrund darstellen, auch wenn der Verur- teilte selbst keine Begehren zu deren Beseitigung, z.B. durch den Beizug eines Übersetzers, gestellt hat. In casu Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen ein Strafmandat wegen verspäteter Einreichung des 32 -

120 Wiederherstellungsgesuchs abgelehnt (Erw. 3).