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PKG 1995 30

Graubünden · 1995-01-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Ange- klagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma- 113 31 -

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30 - Kostentragung bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens (Art. 157 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Kostenauflage ist nur zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert (prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat. Erwägungen: Nach Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Be- nehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 157 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder bei Einstellung des Ver- fahrens, das heisst wenn der Fall bereits dem Gericht überwiesen wurde, dem Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbunden werden können, wenn dieser durch sein Verhal- ten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Ge- richtsverfahrens gegeben hat. Schliesslich werden gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise über- bunden, wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt worden oder der Angeklagten vom Gericht nur we- gen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt wird. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK werden diese Bestimmungen gemäss konstanter Praxis restriktive beziehungsweise zugun- sten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Einstellung des Ver- fahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammen- hang besteht (BGE 114 Ia 404). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Be- schuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlänge- rung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von ei- ner Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 109 Ia 160f.; BGE 115 Ia 111ff. sowie 309ff.; BGE 116 Ia 162ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. So einerseits diejenigen, in denen den Beschuldig- ten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinn zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn dieser die Untersuchung durch wahrheits- widrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert

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und verlängert, indem er nicht zur Verhandlung erscheint. Anderseits gibt es jene Fälle, in denen den Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegen- stand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begrün- dung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbar. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechts- ordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 la 162). Dem An- geschuldigten darf namentlich nicht direkt oder indirekt der Vorwurf ge- macht werden, er habe sich trotz Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht. SB 84/94 Urteil vom 11. Januar 1995 Strafprozess; Anforderungen an die Untersuchung, das Gerichtsverfahren und das Urteil.

- Ein unter Mitwirkung von zwei Aktuaren ergangenes, unter Ausschluss der Adhäsionskläger gefälltes, die An- träge der Verteidigung nicht enthaltendes, die Strafzu- messung nicht begründendes, entgegen Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zwei getrennte Schuld- und Strafsprüche aussprechendes, den Freispruch von einem Anklage- punkt nicht im Dispositiv aufführendes Urteil ist aufzu- heben (Erw. 1).

- Eine Untersuchung, die praktisch ausschliesslich auf die polizeilichen Ermittlungen unter Verzicht auf unter- suchungsrichterliche Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen abstellt, läuft auf eine unzulässige Delegation der Befugnisse des Untersuchungsrichters an die Polizei hinaus und verletzt die Verteidigungs- rechte des Angeschuldigten (Art. 71, Art. 76 ff. StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) (Erw. 2).

- Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und anschliessender Vorlegung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung (Art. 145 Abs. 3, Art. 146 Abs. 2 StPO) (Erw. 3). Erwägungen:

1. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Rechtsvertreter des Ange- klagten befassen sich in ihren Rechtsschriften zwar in erster Linie mit der ma- 113 31 -