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PKG 1995 3

Graubünden · 1995-03-14 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.- auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung wur- den nicht angefochten.

E. 2 Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.

16 900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils stellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt, es handle sich hier-

17 bei nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um eine Modifizierung ihres Rentenbegehrens gemäss Leitschein und Prozesseingabe. Die Vorin- stanz kam demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Beklagten zum Schluss, dass mit dem Antrag der Klägerin in der Replik eine unerlaubte Kla- geänderung verbunden sei, und trat auf das Begehren nicht ein.

a) Im Kanton Graubünden wird eine Klage, sofern wie im vorliegen- den Fall ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der Anmeldung beim Ver- mittler rechtshängig (Art. 50 ZPO). Für die Anmeldung der Klage genügt die genaue Bezeichnung der Parteien, ihrer allfälliger Vertreter sowie eine allge- meine Umschreibung des Streitgegenstandes (Art. 64 ZPO). Spätestens an- lässlich der Vermittlungsverhandlung hat der Kläger seine Ansprüche münd- lich zu begründen und sein formuliertes, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Mit dem Rechtsbegehren wird der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv fixiert. Dem Kläger ist es ab diesem Zeitpunkt verwehrt, eine Klageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand inhaltlich abändert (Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilpro- zessrecht, Diss. Zürich 1992, S. 24). Eine unzulässige inhaltliche Abänderung kann dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Rechtsfolge durch eine andere ersetzt wird. In jedem Fall unzulässig ist es, die bisherige Rechtsfolge zu er- weitern oder einen zusätzlichen Streitgegenstand einzubringen (Soliva, a.a.O., S. 31). Keine Klageänderung liegt hingegen dann vor, wenn das Rechtsbegehren lediglich eingeschränkt wird oder der Kläger dazu übergeht, das Rechtsbegehren aus einem anderen Lebensvorgang herzuleiten, mithin den Klagegrund zu ändern (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 235).

b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZG) kann das Gericht bei Ehescheidung be- stimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern über- tragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicher- stellen, angerechnet wird. Für die Frage, ob der klägerischerseits erst in der Replik gestellte Antrag auf eine solche Übertragung zu einer unzulässigen Änderung des vermittelten Rechtsbegehrens führt, ist, wie die Parteien zu Recht geltend machen, allein entscheidend, in welchem Verhältnis der nachträglich geltend gemachte Anspruch zu den ursprünglich geforderten Rentenleistungen steht. Von einer

18 Klageänderung wäre dann auszugehen, wenn mit dem Begehren um Übertragung der Vorsorgeleistung das Renten- begehren quantitativ erweitert oder aber ein zusätzlicher Streitgegenstand eingebracht wurde. Von vornherein nicht gesprochen werden kann hingegen von einem Ersetzen der ursprünglichen Rechtsfolge, da die Klägerin ihr

19 nachträglich gestelltes Begehren nicht an Stelle ihres ursprünglichen Begeh- rens einbrachte.

c) Mit der Möglichkeit der Übertragung eines Teils der Austrittslei- stung wurde, wie der Botschaft zum FZG (BBI 1992 III533, Ziff. 635.3.) ent- nommen werden kann, kein neuer materiellrechtlicher Anspruch bei der Ehescheidung geschaffen, sondern lediglich das Abtretungsverbot für die Anwartschaften in der zweiten Säule zugunsten von geschiedenen Ehegatten gelockert (R. Reusser, Die Vorsorge für die geschiedene Ehefrau unter be- sonderer Berücksichtigung von Art. 22 des neuen FZG, in: AJP 12/94, S. 1513). Einigkeit besteht darüber, dass Art. 22 FZG keinen Anspruch aus Gü- terrecht darstellt. Eine Übertragung im Sinne von Art. 22 FZG kann nur auf- grund eines Entschädigungs-, Genugtuungs- oder Unterhaltsanspruchs und damit nur im Rahmen einer Leistung gemäss Art. 151 f. ZGB erfolgen. Ent- gegen der Ansicht des Beklagten beschränkt sich die Anwendbarkeit von Art. 22 FZG aber nicht allein auf einen Abgeltungsanspruch nach Art. 151 ZGB. Auszugehen ist davon, dass die Ehegatten während ihrer Ehe gemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt sorgen. Dieser umfasst auch eine angemessene Alters-, Invaliden- und Hinterlasse- nenvorsorge (Hinderling/Steck, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 320). Die Ehescheidung führt praktisch in den meisten Fällen dazu, dass die Alters- und Invalidenvorsorge mindestens eines der Ehegatten beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung kann zu einer Bedürftigkeit im Alter oder im Invaliditätsfall führen. Der Ehegatte kann deshalb auch ver- langen, dass der Vorsorgeverlust durch einen nachehelichen Unterhaltsan- spruch in Form einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB ausgeglichen oder gemildert wird (Hinderling/Steck, S. 321; BGE 121II297 ff.). Der Anspruch auf eine angemessene Vorsorge und namentlich eine Berücksichtigung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen der zweiten Säule im Rahmen von Art. 151 und 152 ZGB konnte bis zum In- krafttreten des FZG in vielen Fällen nur ungenügend erfolgen. Namentlich konnte eine Berücksichtigung daran scheitern, dass der verpflichtete Ehe- gatte nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um eine Rente, welche auch die Vorsorge des berechtigten Ehegatten abdeckt, auszurichten. Die Tatsa- che, dass beispielsweise ein Ehegatte während der Ehe im Interesse der Fa- milie ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit und damit auf den Auf- bau einer eigenen beruflichen Vorsorge verzichtet hatte, wirkte sich in diesen Fällen zu dessen Nachteil aus. Um diese letztlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu beseitigen, wurde im Sinne einer

20 Übergangslösung bis zur Revision des Scheidungsrechts, wel- che diesbezüglich eine noch weitergehende Verbesserung bringen sollte, mit Art. 22 Abs. 1 FZG das Abtretungsverbot von BVG-Geldern gelockert. Da- mit wurde erreicht, dass die für die Zusprechung einer ausreichenden Lei-

21 stung nach Art. 151 ZGB und Art. 152 ZGB zur Verfügung stehenden Mittel angehoben wurden (Botschaft, S. 599). Auch nach dem Inkrafttreten des FZG bleibt aber stets zu prüfen, ob in Bezug auf die Vorsorge ein Anspruch im Rahmen von Art. 151 und Art. 152 ZGB besteht. In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob dieser Anspruch direkt durch den Verpflichteten im Rah- men einer von Art. 151 ZGB festzusetzenden Entschädigung bzw. eines Un- terhaltsanspruchs nach Art. 152 ZGB zu begleichen ist oder aber die kon- kreten Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, den auf die Vorsorge ent- fallenden Anteil anrechnungsweise durch Überweisung eines Teils der Aus- trittsleistung abzugelten. Somit kann aber auch nicht gesagt werden, der nachträglich gestellte Antrag auf Übertragung eines Anteils der Vorsorgelei- stung führe zur inhaltlichen Abänderung eines ursprünglichen Rentenbe- gehrens gemäss Art. 151 oder 152 ZGB oder zur Änderung des Klagegrun- des. Das Begehren versteht sich lediglich als ein nachträglich eingebrachter Vorschlag, wie der auf die Vorsorge entfallende Anteil der Rente vom Pflich- tigen zu finanzieren ist. Dabei gilt darauf hinzuweisen, dass Art. 22 FZG zwar nur festhält, der Richter könne eine solche Überweisung anordnen. Es steht aber keineswegs im Belieben des Scheidungsrichters, ob er von der Möglich- keit der Überweisung eines Teils der Austrittsleistung Gebrauch machen will oder nicht. Kommt der Richter zum Schluss, dass ein Anrecht auf Vorsorge- schutz besteht, so kann er den Ausgleich zwar weiterhin über eine entspre- chende Rente sicherstellen. Namentlich dort aber, wo die finanziellen Ver- hältnisse eine Rente in genügender Höhe nicht zulassen, muss der Schei- dungsrichter von Art. 22 FZG Gebrauch machen und einen Teil der Aus- trittsleistung des einen Ehegatten der Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen (BGE 121II297). Auch von einer Erweiterung der ursprünglich anbegehrten Rechts- folge kann nicht gesprochen werden. Es trifft wohl zu, dass die Klägerin in ih- rer Replik die Übertragung eines Teils der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich in Ergänzung ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens verlangte. Für den In- halt eines Rechtsbegehrens ist aber nicht allein dessen Wortlaut, sondern auch der Wille der Partei, wie er in den Prozesseingaben zum Ausdruck kommt, massgebend (vgl. PKG 1988 4 20). Die Klägerin wies nun bereits in ihren Ausführungen in der Replik darauf hin, dass gemäss Wortlaut von Art. 22 FZG die Übertragung der Austrittsleistung in Anrechnung der schei- dungsrechtlichen Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, zu erfolgen habe. Kann - wie auch der Botschaft (S. 599) zu entnehmen ist - die Über- tragung der Vorsorgeleistung von Gesetzes wegen nur dazu dienen, eine im Rahmen von Art. 151 ZGB festzusetzende Entschädigung oder einen

22 Un- terhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB zu begleichen, soweit mit ihnen der An- spruch auf Vorsorge sichergestellt wird, so wird das ursprünglich gestellte Rentenbegehren auch nicht erweitert. Dass die Klägerin die gesetzlich vor-

23 gesehene Anrechnung beachtet haben wollte, stellte sie anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Glenner definitiv klar. Wie dem vorin- stanzlichen Urteil (S. 7 f.) zu entnehmen ist, wies sie darauf hin, dass die Übertragung des Vorsorgeanteils im Rahmen der Festsetzung der Frauen- rente insofern zu berücksichtigen sei, als die unbefristet geltend gemachte Rente nach Eintritt des Pensionierungsalters der Klägerin entsprechend zu kürzen sei. Aus dem Zusammenhang wird demnach klar, dass die Klägerin mit ihrem nachträglichen Begehren ihr ursprüngliches Rechtsbegehren nicht erweitern wollte und dies im übrigen - wie dargelegt wurde - von Gesetzes wegen auch gar nicht konnte. Nur deshalb, weil sie in ihrem Begehren die Übertragung des Vorsorgeanteils in Ergänzung ihrer Rentenforderung ver- langte, von einer Weiterung zu sprechen und auf das Begehren nicht einzu- treten, liefe auf eine überspitzt formalistische Betrachtung hinaus und lässt sich deshalb auch nicht rechtfertigen. Steht demnach fest, dass mit dem Begehren um Überweisung eines Teils der Austrittsleistung grundsätzlich keine Klageänderung verbunden ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Überweisung eines Anteils hat.

E. 3 Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Überweisung allein auf Art. 152 ZGB, indem sie für den Vorsorgefall eine Bedürftigkeit geltend macht. Dass die Vorinstanz, wie der Beklagte ausführt, den Anspruch auf Zu- sprechung einer Rente gestützt auf Art. 151 ZGB verneinte und dieser Ent- scheid nicht Gegenstand der Berufung ist, spielt insofern keine Rolle. Ausgehend von der Feststellung, nebst den ungefähr gleich zu ge- wichtenden Verschuldensmomenten beider Ehegatten hätten auch objektive Gründe zur Zerrüttung der Ehe geführt, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine bis zum Eintritt des sechzehnten Lebensjahres der Tochter befristete Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB zu. Diesen Entscheid hat der Beklagte nicht angefochten und in seiner Berufungsantwort zudem auf ir- gendwelche Einwände gegen die Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente ver- zichtet. Daraus lässt sich schliessen, der Beklagte habe somit das Anrecht der Klägerin auf eine Rente gestützt auf Art. 152 ZGB zumindest dem Grund- satze nach und in der genannten Höhe anerkannt. Allerdings macht der Be- klagte im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art. 151 ZGB dann doch wiederum geltend, von einer Schuldlosigkeit der Klägerin im Sinne der genannten Bestimmung könne nicht gesprochen werden. Soweit der Be- klagte damit auch die Schuldlosigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Art. 152 ZGB in Frage stellen sollte, ist sein Einwand nicht gerechtfertigt. Ehewidrigkeiten des Ansprechers,

24 welche die Zerrüttung mitverursacht ha- ben, sind zwar sowohl für die Ansprüche nach Art. 151 wie nach Art. 152 ZGB von Belang. Sie schliessen beide Ansprüche aus, wenn das Selbstver- schulden als schwer zu qualifizieren ist. Ist es dagegen im Hinblick auf die

25 übrigen Zerrüttungsfaktoren als leicht anzusehen, so können Leistungen zu- gesprochen werden. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens des Ansprechers kommt es nicht auf das Verhältnis der Schwere beidseitiger Ver- fehlungen an; es ist also in diesem Sinn keine Kompensation vorzunehmen (BGE 103 II 69). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der Frage, ob die Kläge- rin gestützt auf Art. 152 Anrecht auf eine Bedürftigkeitsrente hat, zu Recht ein leistungsausschliessendes Verschulden verneint. Nicht zu übersehen ist, dass in erster Linie objektive Gründe zum Scheitern der Ehe geführt haben. Die unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Charaktere der Parteien wurden in den Prozesschriften eingehend dargelegt. Die Klägerin darf fraglos als le- benslustige, aufgestellte, die Gesellschaft suchende Person bezeichnet wer- den. Demgegenüber schätzt der Beklagte das eher zurückgezogene, häusli- che Leben. Diese Charakterunverträglichkeit verunmöglichte es den Par- teien letztlich, einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer gedeihli- chen Ehegemeinschaft und der individuellen Selbstentfaltung zu finden. Die daraus resultierenden Eheprobleme wurden offenbar noch dadurch ver- schärft, dass die Parteien des öfteren finanzielle Probleme hatten und der Be- klagte der Klägerin in diesem Zusammenhang auch einen unsorgsamen Um- gang mit dem Geld vorwirft. Wesentlichen Einfluss auf das Scheitern der Ehe der Parteien hatte auch der von der Vorinstanz nicht weiter erwähnte Alko- holkonsum des Beklagten. Dass er sich unter Alkoholeinfluss unbeherrscht verhalten konnte, seine Ehefrau auch geschlagen hat und dies nicht erst im Jahre 1994, als die Auseinandersetzungen unerträglich wurden, ist durch das Beweisergebnis, namentlich durch die Aussage von Dr. med. Urs Näf, klar erwiesen. Nach Ansicht des vorgenannten Arztes hat die Klägerin ihrem Mann eine bereits im Jahre 1985 begangene Tätlichkeit nie verziehen. Mehr- fach habe sich die Klägerin dahingehend geäussert, dass sie nur aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus und im Wohle der Kinder an der Ehe fest- halte. Als Arzt habe er ihr seit 1992 mehrfach zur Scheidung geraten. Ausge- wiesen ist denn auch, dass die Klägerin im Jahre 1992 aufgrund ihrer Ehe- probleme unter Depressionen litt und sich deswegen psychiatrisch behan- deln liess. Die Ehe der Parteien war demnach im Jahre 1994, als die Span- nungen eskalierten, bereits unheilbar zerrüttet, weshalb weder das damalige Verhalten der Klägerin noch jenes des Beklagten noch als kausale Ursache für das Scheitern der Ehe bezeichnet werden kann. Im Hinblick auf die übri- gen Zerrüttungsfaktoren darf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe als leicht bezeichnet werden. Entsprechend hat die Klägerin, sofern die übrigen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, vollen Anspruch

26 auf eine Leistung gemäss Art. 152 ZGB.

E. 4 a) Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin einen erweiterten Notbedarf von Fr. 2904.-, für den Kläger einen solchen von Fr. 2712.-. Im

27 Falle der Klägerin berücksichtigte sie dabei einen Grundbedarf von Fr. 1010.-, Mietkosten von Fr. 1050.-, Krankenkassenbeiträge von Fr. 150.-, Versicherungskosten von Fr. 60.- und Steuern von Fr. 150.-. Auf der Ein- kommensseite ging die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin, gelernte Charcuterieverkäuferin, in der Lage sei, einer halbtägigen Beschäftigung nachzugehen und so Fr. 1500.- zu verdienen. Im weiteren wurden ihr Fr. 700.- als Hausführungsanteil angerechnet, so dass ein Nettoeinkommen von Fr. 2200.- resultierte. Das Nettoeinkommen des Beklagten wurde nach Abzug der gesetzlichen Abzüge und der Kinderzulagen - mit Fr. 3552.60 berücksichtigt. Mit dem Hinweis, dass dem Rentenpflichtigen das Existenz- minimum zu belassen sei, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine monatliche Bedürftigkeitsrente von Fr. 300.- zu. Dass die der Rentenberechnung zu- grundegelegten Werte auf falschen Annahmen beruhten, wurde weder von der Klägerin noch vom Beklagten geltend gemacht. Seitens der Klägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 300.- selbst unter der An- nahme, sie könne Fr. 1500.- pro Monat verdienen, nicht einmal ihren Notbe- darf decke. Dabei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie in sozialver- sicherungsrechtlicher Hinsicht ein Manko aufweise. Dieser Einwand erweist sich als berechtigt. Wie bereits dargelegt wurde, sind für den Anspruch nach Art. 152 ZGB nicht nur die gegenwärti- gen, sondern auch die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bedeutsam. Die heute 33jährige Klägerin ist nach ihrer Ehescheidung bezüg- lich ihrer Alters- und Invalidenvorsorge nun offenkundig schlecht gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass sie bereits im Alter von 21 Jahren heiratete und während der Ehe im Interesse der Familie praktisch vollumfänglich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hatte, konnte sie sich in den 12 Ehejahren keine ausreichende berufliche Vorsorge aufbauen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der zeitweilige Nebenverdienst der Klägerin, welcher ihr offenbar Fr. 250.- monatlich einbrachte, hätte ihr solches auch nur im Ansatz ermög- licht. Aufgrund der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente von Fr. 300.- wird sich daran in den nächsten sieben Jahren, bis die Klägerin in der Lage sein wird, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nichts ändern. Der Bedarfsrechnung lässt sich klar entnehmen, dass kein Betrag für die Vor- sorge mitberücksichtigt wurde. Dass die Klägerin als Charcuterieverkäuferin im Rahmen einer fünzigprozentigen Arbeitstätigkeit nach mehr als 12 Jahren Unterbruch netto Fr. 1500.- verdienen kann, entspricht einer recht optimisti- schen Einschätzung. Dennoch erreicht die Klägerin bei einem

28 Nettoeinkom- men von Fr. 1500.-, was einem Bruttoeinkommen von ca. Fr. 1620.- (gesetz- liche Abzüge von 8 %) entspricht, auch nicht den massgebenden Mindest- lohn gemäss Art. 8 BVG, so dass sie kein Anrecht auf ein Versicherungsobli- gatorium hat. Umso mehr gilt zu bedenken, dass die Mittel der Klägerin auch unter Einschluss der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente höchstens

22 ausreichen, um ihren absoluten Notbedarf zu decken. Ein Überschuss, den sie für den Vorsorgefall verwenden könnte, indem sie sich beispielsweise frei- willig versichert (Art. 4 BVG), verbleibt nicht. Diese Mängel in der Vorsorge wiegen umso schwerwiegender, als der Klägerin weder aus Eigengut noch aus Errungenschaft irgendwelche Mittel, auf welche sie im Vorsorgefall zurück- greifen könnte, verblieben sind. Bei Wiederaufnahme ihrer vollen Erwerbs- tätigkeit wird die Klägerin schliesslich bezüglich der Vorsorge der zweiten Säule (BVG) eine Beitragslücke von 17 Jahren aufweisen. Ein Einkauf, der diesen Mangel beheben würde, dürfte für die dann vierzigjährige Klägerin nicht in Frage kommen, da das hierfür erforderliche Eintrittsgeld mehr als ein volles Jahresgehalt ausmachen dürfte (vgl. hierzu R. Vetterli, Über den praktischen Umgang mit Scheidungsrenten, in AJP 7/94 S. 937). Zwar darf, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erwartet wer- den, dass die Klägerin dereinst, nachdem auch ihre jüngere Tochter keiner dauernden Betreuung mehr bedarf, wieder einem vollen Erwerb nachgehen kann und so ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wiedererlangt. Geht man aber davon aus, dass die Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit einen Lohn von Fr. 3000.- verdienen wird, ihr erweiterter Notbedarf aber bei Fr. 2904.- liegt, wird es ihr dennoch nicht möglich sein, die verlorenen Beitragsjahre auszu- gleichen. Dies wird letztlich auch unter Berücksichtigung der ihr zustehen- den AHV Rente zu einem gegenüber dem zu erwartenden Erwerbseinkom- men deutlich geringeren Renteneinkommen führen. Die Klägerin wird daher mit dem Erreichen des AHV Alters bedürftig sein. Im Invaliditätsfall wäre die Klägerin schon zum heutigen Zeitpunkt völlig ungenügend abgesichert. Insofern erscheint es denn auch gerechtfertigt, der Klägerin im Rahmen der Bedürftigkeitsrente einen Beitrag zuzusprechen, welcher die Folgen der feh- lenden Vorsorge mildert. Eine Erhöhung der Rentenverpflichtung scheitert aber bereits an der mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten. Denn die- ser verfügt, wie die Vorinstanz festgestellt hat, bereits bei der zugesproche- nen Rente von Fr. 300.- kaum noch über das Existenzminimum. Unter die- sen Umständen erscheint es daher angezeigt, von der in Art. 22 FZG vorge- sehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und der Klägerin einen Teil der während der Ehe geäufneten Vorsorgeaustrittsleistung des Beklagten zu überweisen.

b) Gemäss Bestätigung der Rentenanstalt belief sich das Freizügig- keitsguthaben des Berufungsbeklagten per 16. Januar 1995 auf Fr. 22 338.-. Dieser Betrag hat sich bis zur Scheidung der Ehe im April 1995 nur noch un- wesentlich erhöht, weshalb auf die von der

23 Berufungsklägerin anbegehrte Einholung eines neueren Versicherungsnachweises verzichtet werden kann. Die Berufungsklägerin verlangt die Übertragung der Hälfte der Aus- trittsleistung, mindestens aber den Betrag von Fr. 12 000.-. Sie begründet die Höhe der geltend gemachten Austrittsleistung jedoch lediglich mit dem feh-

24 lenden Vorsorgeschutz. Es gilt deshalb klarzustellen, dass Art. 22 FZG kei- neswegs - wie es etwa der Entwurf zum neuen Scheidungsrecht vorsieht - a priori einen Anspruch auf die hälftige Teilung des Austrittsleistung begrün- det. Wieviel von der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung dem Ehepartner des Versicherungsnehmers zugute kommen soll, bestimmt sich in Beachtung von Art. 152 ZGB allein nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Es sind die vermögens-, einkom- mend- und vorsorgerechtlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu beachten. So führt die Übertragung eines Vorsorgeanteils letztlich auch zu einem redu- zierten Vorsorgeschutz des verpflichteten Ehegatten. Davon können die Al- tersrente, die Witwenrente bzw. der Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistung, die Waisenrente und die Invalidenrente betroffen sein. Zwischen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim verpflichteten Ehe- gatten und den Interessen des berechtigten Ehegatten an der Sicherstellung seiner Vorsorge ist ein Ausgleich zu finden. Angesichts der offenen Regelung von Art. 22 FZG steht dem Scheidungsrichter dabei im Rahmen der zu be- achtenden Faktoren ein recht weiter Ermessensspielraum zu.

c) Um die Vorsorge der Berufungsklägerin einigermassen zu gewähr- leisten, wäre es sicherlich angezeigt, den zu überweisenden Betrag so hoch anzusetzen, dass sie sich mit ihrem Anteil im Rahmen der von ihr erwarteten Erwerbstätigkeit auf freiwilliger Basis in die vollen reglementarischen Lei- stungen einer Vorsorgeeinrichtung einkaufen könnte (vgl. hierzu R. Reusser, 5.1515). Eine Verpflichtung in der Höhe dieser Einkaufssumme würde aller- dings die ausreichende Vorsorge des Berufungsbeklagten gefährden. Im vor- liegenden Fall erachtet es das Gericht deshalb als gerechtfertigt, der Beru- fungsklägerin einen Anteil von Fr. 10 000.- an der Austrittsleistung des Be- rufungsbeklagten zuzusprechen. Damit wird einerseits der durch die fehlen- den Beitragsjahre hervorgerufenen Bedürftigkeit der Berufungsklägerin ausreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch der Vorsorgeschutz- des Berufungsbeklagten erhalten. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beru- fungsbeklagte nach wie vor den obligatorischen Versicherungsschutz ge- niesst, von seinem Lohn monatliche Beiträge von jeweils Fr. 187.- der ge- bundenen Vorsorge zukommen und ihm gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG möglich ist, sich auch noch in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen und Ziffer

E. 5 Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG hat das Scheidungsgericht die getrof- fene Regelung der Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen mitzuteilen. Nebst der Höhe der Austrittsleistung ist auch anzugeben, welcher Vorsorgeeinrich- tung der berechtigte Ehegatte angehört, damit eine Überweisung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 FZG problemlos möglich wird. Im vorliegenden Fall ver-

26 fügt die Berufungsklägerin allerdings noch über keine eigene Vorsorgeein- richtung, weshalb auch keine diesbezügliche Mitteilung erfolgen kann. Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich direkt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG- Sammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser mitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz gewährt haben will. Die Vor- sorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der Austrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der Klägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von der Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz (Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht. ZF 58/95 Urteil vom 9. Oktober 1995 4 - Vormundschaft; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden (Art. 361 Abs. 2 ZGB; Art. 42 EG zum ZGB). Art. 42 EG zum ZGB beinhaltet - abgesehen von der dem Kantonsgericht zukommenden Oberaufsicht über das Vormundschafts- wesen - eine funktionelle und nicht eine sachliche Kom- petenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsaus- schuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Auf- sichtsbehörde. Erwägungen:

2. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob das Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde für die Behandlung der von der ersten Aufsichts- behörde überwiesenen Aufsichtssache überhaupt zuständig ist. Wie dem Kantonsgericht aufgrund einer anderen Aufsichtssache bekannt ist, vertritt der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Ansicht, er sei als erste Aufsichts- behörde aufgrund des revidierten, auf den 1. Oktober 1994 in Kraft getrete- nen EGzZGB lediglich in jenen Fällen zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsehe oder ihr die Entscheidung übertrage (Art. 42 Abs. 1 EGzZGB); ein allgemei- nes Aufsichtsrecht komme nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 42 Abs. 2 EGzZGB) nur der zweit-, nicht aber der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde zu, weshalb allein die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde für die allgemeine Überwachung der Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde und damit mittel- bar auch jene der Amtsträger zuständig sei.

a) Der Rahmen für die kantonale Behördenstruktur in Vormund-

27 schaftssachen ist im Bundesrecht geregelt, und zwar in Art. 361 Abs. 2 ZGB. Danach dürfen die Kantone die Aufsichtsbehörde in höchstens zwei Instan- zen aufspalten, wobei die interne Aufteilung der Kompetenzen dem kanto-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten. Ein Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente» er- weist sich dabei als ungenügend. ZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995 (Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September 1995 abge- wiesen.) 3

- Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).

- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im Rahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten Rentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern zu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung dar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).

- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils der Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorge- einrichtung des andern in Anrechnung an die An- sprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5). Erwägungen:

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.- auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung wur- den nicht angefochten.

2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.

16 900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils stellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt, es handle sich hier-

17 bei nicht um eine Erweiterung, sondern lediglich um eine Modifizierung ihres Rentenbegehrens gemäss Leitschein und Prozesseingabe. Die Vorin- stanz kam demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Beklagten zum Schluss, dass mit dem Antrag der Klägerin in der Replik eine unerlaubte Kla- geänderung verbunden sei, und trat auf das Begehren nicht ein.

a) Im Kanton Graubünden wird eine Klage, sofern wie im vorliegen- den Fall ein Sühneverfahren vorgesehen ist, mit der Anmeldung beim Ver- mittler rechtshängig (Art. 50 ZPO). Für die Anmeldung der Klage genügt die genaue Bezeichnung der Parteien, ihrer allfälliger Vertreter sowie eine allge- meine Umschreibung des Streitgegenstandes (Art. 64 ZPO). Spätestens an- lässlich der Vermittlungsverhandlung hat der Kläger seine Ansprüche münd- lich zu begründen und sein formuliertes, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Mit dem Rechtsbegehren wird der Gegenstand und Umfang des Streites definitiv fixiert. Dem Kläger ist es ab diesem Zeitpunkt verwehrt, eine Klageänderung vorzunehmen, indem er den Streitgegenstand inhaltlich abändert (Thomas Soliva, Die Klageänderung nach zürcherischem Zivilpro- zessrecht, Diss. Zürich 1992, S. 24). Eine unzulässige inhaltliche Abänderung kann dann vorliegen, wenn die ursprüngliche Rechtsfolge durch eine andere ersetzt wird. In jedem Fall unzulässig ist es, die bisherige Rechtsfolge zu er- weitern oder einen zusätzlichen Streitgegenstand einzubringen (Soliva, a.a.O., S. 31). Keine Klageänderung liegt hingegen dann vor, wenn das Rechtsbegehren lediglich eingeschränkt wird oder der Kläger dazu übergeht, das Rechtsbegehren aus einem anderen Lebensvorgang herzuleiten, mithin den Klagegrund zu ändern (vgl. M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Zürich 1979, S. 235).

b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (FZG) kann das Gericht bei Ehescheidung be- stimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern über- tragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicher- stellen, angerechnet wird. Für die Frage, ob der klägerischerseits erst in der Replik gestellte Antrag auf eine solche Übertragung zu einer unzulässigen Änderung des vermittelten Rechtsbegehrens führt, ist, wie die Parteien zu Recht geltend machen, allein entscheidend, in welchem Verhältnis der nachträglich geltend gemachte Anspruch zu den ursprünglich geforderten Rentenleistungen steht. Von einer

18 Klageänderung wäre dann auszugehen, wenn mit dem Begehren um Übertragung der Vorsorgeleistung das Renten- begehren quantitativ erweitert oder aber ein zusätzlicher Streitgegenstand eingebracht wurde. Von vornherein nicht gesprochen werden kann hingegen von einem Ersetzen der ursprünglichen Rechtsfolge, da die Klägerin ihr

19 nachträglich gestelltes Begehren nicht an Stelle ihres ursprünglichen Begeh- rens einbrachte.

c) Mit der Möglichkeit der Übertragung eines Teils der Austrittslei- stung wurde, wie der Botschaft zum FZG (BBI 1992 III533, Ziff. 635.3.) ent- nommen werden kann, kein neuer materiellrechtlicher Anspruch bei der Ehescheidung geschaffen, sondern lediglich das Abtretungsverbot für die Anwartschaften in der zweiten Säule zugunsten von geschiedenen Ehegatten gelockert (R. Reusser, Die Vorsorge für die geschiedene Ehefrau unter be- sonderer Berücksichtigung von Art. 22 des neuen FZG, in: AJP 12/94, S. 1513). Einigkeit besteht darüber, dass Art. 22 FZG keinen Anspruch aus Gü- terrecht darstellt. Eine Übertragung im Sinne von Art. 22 FZG kann nur auf- grund eines Entschädigungs-, Genugtuungs- oder Unterhaltsanspruchs und damit nur im Rahmen einer Leistung gemäss Art. 151 f. ZGB erfolgen. Ent- gegen der Ansicht des Beklagten beschränkt sich die Anwendbarkeit von Art. 22 FZG aber nicht allein auf einen Abgeltungsanspruch nach Art. 151 ZGB. Auszugehen ist davon, dass die Ehegatten während ihrer Ehe gemein- sam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt sorgen. Dieser umfasst auch eine angemessene Alters-, Invaliden- und Hinterlasse- nenvorsorge (Hinderling/Steck, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 320). Die Ehescheidung führt praktisch in den meisten Fällen dazu, dass die Alters- und Invalidenvorsorge mindestens eines der Ehegatten beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung kann zu einer Bedürftigkeit im Alter oder im Invaliditätsfall führen. Der Ehegatte kann deshalb auch ver- langen, dass der Vorsorgeverlust durch einen nachehelichen Unterhaltsan- spruch in Form einer Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 ZGB ausgeglichen oder gemildert wird (Hinderling/Steck, S. 321; BGE 121II297 ff.). Der Anspruch auf eine angemessene Vorsorge und namentlich eine Berücksichtigung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeleistungen der zweiten Säule im Rahmen von Art. 151 und 152 ZGB konnte bis zum In- krafttreten des FZG in vielen Fällen nur ungenügend erfolgen. Namentlich konnte eine Berücksichtigung daran scheitern, dass der verpflichtete Ehe- gatte nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um eine Rente, welche auch die Vorsorge des berechtigten Ehegatten abdeckt, auszurichten. Die Tatsa- che, dass beispielsweise ein Ehegatte während der Ehe im Interesse der Fa- milie ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit und damit auf den Auf- bau einer eigenen beruflichen Vorsorge verzichtet hatte, wirkte sich in diesen Fällen zu dessen Nachteil aus. Um diese letztlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu beseitigen, wurde im Sinne einer

20 Übergangslösung bis zur Revision des Scheidungsrechts, wel- che diesbezüglich eine noch weitergehende Verbesserung bringen sollte, mit Art. 22 Abs. 1 FZG das Abtretungsverbot von BVG-Geldern gelockert. Da- mit wurde erreicht, dass die für die Zusprechung einer ausreichenden Lei-

21 stung nach Art. 151 ZGB und Art. 152 ZGB zur Verfügung stehenden Mittel angehoben wurden (Botschaft, S. 599). Auch nach dem Inkrafttreten des FZG bleibt aber stets zu prüfen, ob in Bezug auf die Vorsorge ein Anspruch im Rahmen von Art. 151 und Art. 152 ZGB besteht. In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob dieser Anspruch direkt durch den Verpflichteten im Rah- men einer von Art. 151 ZGB festzusetzenden Entschädigung bzw. eines Un- terhaltsanspruchs nach Art. 152 ZGB zu begleichen ist oder aber die kon- kreten Verhältnisse es angezeigt erscheinen lassen, den auf die Vorsorge ent- fallenden Anteil anrechnungsweise durch Überweisung eines Teils der Aus- trittsleistung abzugelten. Somit kann aber auch nicht gesagt werden, der nachträglich gestellte Antrag auf Übertragung eines Anteils der Vorsorgelei- stung führe zur inhaltlichen Abänderung eines ursprünglichen Rentenbe- gehrens gemäss Art. 151 oder 152 ZGB oder zur Änderung des Klagegrun- des. Das Begehren versteht sich lediglich als ein nachträglich eingebrachter Vorschlag, wie der auf die Vorsorge entfallende Anteil der Rente vom Pflich- tigen zu finanzieren ist. Dabei gilt darauf hinzuweisen, dass Art. 22 FZG zwar nur festhält, der Richter könne eine solche Überweisung anordnen. Es steht aber keineswegs im Belieben des Scheidungsrichters, ob er von der Möglich- keit der Überweisung eines Teils der Austrittsleistung Gebrauch machen will oder nicht. Kommt der Richter zum Schluss, dass ein Anrecht auf Vorsorge- schutz besteht, so kann er den Ausgleich zwar weiterhin über eine entspre- chende Rente sicherstellen. Namentlich dort aber, wo die finanziellen Ver- hältnisse eine Rente in genügender Höhe nicht zulassen, muss der Schei- dungsrichter von Art. 22 FZG Gebrauch machen und einen Teil der Aus- trittsleistung des einen Ehegatten der Vorsorgeeinrichtung des anderen übertragen (BGE 121II297). Auch von einer Erweiterung der ursprünglich anbegehrten Rechts- folge kann nicht gesprochen werden. Es trifft wohl zu, dass die Klägerin in ih- rer Replik die Übertragung eines Teils der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich in Ergänzung ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens verlangte. Für den In- halt eines Rechtsbegehrens ist aber nicht allein dessen Wortlaut, sondern auch der Wille der Partei, wie er in den Prozesseingaben zum Ausdruck kommt, massgebend (vgl. PKG 1988 4 20). Die Klägerin wies nun bereits in ihren Ausführungen in der Replik darauf hin, dass gemäss Wortlaut von Art. 22 FZG die Übertragung der Austrittsleistung in Anrechnung der schei- dungsrechtlichen Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, zu erfolgen habe. Kann - wie auch der Botschaft (S. 599) zu entnehmen ist - die Über- tragung der Vorsorgeleistung von Gesetzes wegen nur dazu dienen, eine im Rahmen von Art. 151 ZGB festzusetzende Entschädigung oder einen

22 Un- terhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB zu begleichen, soweit mit ihnen der An- spruch auf Vorsorge sichergestellt wird, so wird das ursprünglich gestellte Rentenbegehren auch nicht erweitert. Dass die Klägerin die gesetzlich vor-

23 gesehene Anrechnung beachtet haben wollte, stellte sie anlässlich der Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Glenner definitiv klar. Wie dem vorin- stanzlichen Urteil (S. 7 f.) zu entnehmen ist, wies sie darauf hin, dass die Übertragung des Vorsorgeanteils im Rahmen der Festsetzung der Frauen- rente insofern zu berücksichtigen sei, als die unbefristet geltend gemachte Rente nach Eintritt des Pensionierungsalters der Klägerin entsprechend zu kürzen sei. Aus dem Zusammenhang wird demnach klar, dass die Klägerin mit ihrem nachträglichen Begehren ihr ursprüngliches Rechtsbegehren nicht erweitern wollte und dies im übrigen - wie dargelegt wurde - von Gesetzes wegen auch gar nicht konnte. Nur deshalb, weil sie in ihrem Begehren die Übertragung des Vorsorgeanteils in Ergänzung ihrer Rentenforderung ver- langte, von einer Weiterung zu sprechen und auf das Begehren nicht einzu- treten, liefe auf eine überspitzt formalistische Betrachtung hinaus und lässt sich deshalb auch nicht rechtfertigen. Steht demnach fest, dass mit dem Begehren um Überweisung eines Teils der Austrittsleistung grundsätzlich keine Klageänderung verbunden ist, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Überweisung eines Anteils hat.

3. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Überweisung allein auf Art. 152 ZGB, indem sie für den Vorsorgefall eine Bedürftigkeit geltend macht. Dass die Vorinstanz, wie der Beklagte ausführt, den Anspruch auf Zu- sprechung einer Rente gestützt auf Art. 151 ZGB verneinte und dieser Ent- scheid nicht Gegenstand der Berufung ist, spielt insofern keine Rolle. Ausgehend von der Feststellung, nebst den ungefähr gleich zu ge- wichtenden Verschuldensmomenten beider Ehegatten hätten auch objektive Gründe zur Zerrüttung der Ehe geführt, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine bis zum Eintritt des sechzehnten Lebensjahres der Tochter befristete Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB zu. Diesen Entscheid hat der Beklagte nicht angefochten und in seiner Berufungsantwort zudem auf ir- gendwelche Einwände gegen die Zusprechung einer Bedürftigkeitsrente ver- zichtet. Daraus lässt sich schliessen, der Beklagte habe somit das Anrecht der Klägerin auf eine Rente gestützt auf Art. 152 ZGB zumindest dem Grund- satze nach und in der genannten Höhe anerkannt. Allerdings macht der Be- klagte im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu Art. 151 ZGB dann doch wiederum geltend, von einer Schuldlosigkeit der Klägerin im Sinne der genannten Bestimmung könne nicht gesprochen werden. Soweit der Be- klagte damit auch die Schuldlosigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Art. 152 ZGB in Frage stellen sollte, ist sein Einwand nicht gerechtfertigt. Ehewidrigkeiten des Ansprechers,

24 welche die Zerrüttung mitverursacht ha- ben, sind zwar sowohl für die Ansprüche nach Art. 151 wie nach Art. 152 ZGB von Belang. Sie schliessen beide Ansprüche aus, wenn das Selbstver- schulden als schwer zu qualifizieren ist. Ist es dagegen im Hinblick auf die

25 übrigen Zerrüttungsfaktoren als leicht anzusehen, so können Leistungen zu- gesprochen werden. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens des Ansprechers kommt es nicht auf das Verhältnis der Schwere beidseitiger Ver- fehlungen an; es ist also in diesem Sinn keine Kompensation vorzunehmen (BGE 103 II 69). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bei der Frage, ob die Kläge- rin gestützt auf Art. 152 Anrecht auf eine Bedürftigkeitsrente hat, zu Recht ein leistungsausschliessendes Verschulden verneint. Nicht zu übersehen ist, dass in erster Linie objektive Gründe zum Scheitern der Ehe geführt haben. Die unterschiedlichen, ja gegensätzlichen Charaktere der Parteien wurden in den Prozesschriften eingehend dargelegt. Die Klägerin darf fraglos als le- benslustige, aufgestellte, die Gesellschaft suchende Person bezeichnet wer- den. Demgegenüber schätzt der Beklagte das eher zurückgezogene, häusli- che Leben. Diese Charakterunverträglichkeit verunmöglichte es den Par- teien letztlich, einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer gedeihli- chen Ehegemeinschaft und der individuellen Selbstentfaltung zu finden. Die daraus resultierenden Eheprobleme wurden offenbar noch dadurch ver- schärft, dass die Parteien des öfteren finanzielle Probleme hatten und der Be- klagte der Klägerin in diesem Zusammenhang auch einen unsorgsamen Um- gang mit dem Geld vorwirft. Wesentlichen Einfluss auf das Scheitern der Ehe der Parteien hatte auch der von der Vorinstanz nicht weiter erwähnte Alko- holkonsum des Beklagten. Dass er sich unter Alkoholeinfluss unbeherrscht verhalten konnte, seine Ehefrau auch geschlagen hat und dies nicht erst im Jahre 1994, als die Auseinandersetzungen unerträglich wurden, ist durch das Beweisergebnis, namentlich durch die Aussage von Dr. med. Urs Näf, klar erwiesen. Nach Ansicht des vorgenannten Arztes hat die Klägerin ihrem Mann eine bereits im Jahre 1985 begangene Tätlichkeit nie verziehen. Mehr- fach habe sich die Klägerin dahingehend geäussert, dass sie nur aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus und im Wohle der Kinder an der Ehe fest- halte. Als Arzt habe er ihr seit 1992 mehrfach zur Scheidung geraten. Ausge- wiesen ist denn auch, dass die Klägerin im Jahre 1992 aufgrund ihrer Ehe- probleme unter Depressionen litt und sich deswegen psychiatrisch behan- deln liess. Die Ehe der Parteien war demnach im Jahre 1994, als die Span- nungen eskalierten, bereits unheilbar zerrüttet, weshalb weder das damalige Verhalten der Klägerin noch jenes des Beklagten noch als kausale Ursache für das Scheitern der Ehe bezeichnet werden kann. Im Hinblick auf die übri- gen Zerrüttungsfaktoren darf das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe als leicht bezeichnet werden. Entsprechend hat die Klägerin, sofern die übrigen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind, vollen Anspruch

26 auf eine Leistung gemäss Art. 152 ZGB.

4. a) Die Vorinstanz errechnete für die Klägerin einen erweiterten Notbedarf von Fr. 2904.-, für den Kläger einen solchen von Fr. 2712.-. Im

27 Falle der Klägerin berücksichtigte sie dabei einen Grundbedarf von Fr. 1010.-, Mietkosten von Fr. 1050.-, Krankenkassenbeiträge von Fr. 150.-, Versicherungskosten von Fr. 60.- und Steuern von Fr. 150.-. Auf der Ein- kommensseite ging die Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin, gelernte Charcuterieverkäuferin, in der Lage sei, einer halbtägigen Beschäftigung nachzugehen und so Fr. 1500.- zu verdienen. Im weiteren wurden ihr Fr. 700.- als Hausführungsanteil angerechnet, so dass ein Nettoeinkommen von Fr. 2200.- resultierte. Das Nettoeinkommen des Beklagten wurde nach Abzug der gesetzlichen Abzüge und der Kinderzulagen - mit Fr. 3552.60 berücksichtigt. Mit dem Hinweis, dass dem Rentenpflichtigen das Existenz- minimum zu belassen sei, sprach die Vorinstanz der Klägerin eine monatliche Bedürftigkeitsrente von Fr. 300.- zu. Dass die der Rentenberechnung zu- grundegelegten Werte auf falschen Annahmen beruhten, wurde weder von der Klägerin noch vom Beklagten geltend gemacht. Seitens der Klägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 300.- selbst unter der An- nahme, sie könne Fr. 1500.- pro Monat verdienen, nicht einmal ihren Notbe- darf decke. Dabei sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie in sozialver- sicherungsrechtlicher Hinsicht ein Manko aufweise. Dieser Einwand erweist sich als berechtigt. Wie bereits dargelegt wurde, sind für den Anspruch nach Art. 152 ZGB nicht nur die gegenwärti- gen, sondern auch die zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bedeutsam. Die heute 33jährige Klägerin ist nach ihrer Ehescheidung bezüg- lich ihrer Alters- und Invalidenvorsorge nun offenkundig schlecht gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass sie bereits im Alter von 21 Jahren heiratete und während der Ehe im Interesse der Familie praktisch vollumfänglich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hatte, konnte sie sich in den 12 Ehejahren keine ausreichende berufliche Vorsorge aufbauen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der zeitweilige Nebenverdienst der Klägerin, welcher ihr offenbar Fr. 250.- monatlich einbrachte, hätte ihr solches auch nur im Ansatz ermög- licht. Aufgrund der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente von Fr. 300.- wird sich daran in den nächsten sieben Jahren, bis die Klägerin in der Lage sein wird, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, nichts ändern. Der Bedarfsrechnung lässt sich klar entnehmen, dass kein Betrag für die Vor- sorge mitberücksichtigt wurde. Dass die Klägerin als Charcuterieverkäuferin im Rahmen einer fünzigprozentigen Arbeitstätigkeit nach mehr als 12 Jahren Unterbruch netto Fr. 1500.- verdienen kann, entspricht einer recht optimisti- schen Einschätzung. Dennoch erreicht die Klägerin bei einem

28 Nettoeinkom- men von Fr. 1500.-, was einem Bruttoeinkommen von ca. Fr. 1620.- (gesetz- liche Abzüge von 8 %) entspricht, auch nicht den massgebenden Mindest- lohn gemäss Art. 8 BVG, so dass sie kein Anrecht auf ein Versicherungsobli- gatorium hat. Umso mehr gilt zu bedenken, dass die Mittel der Klägerin auch unter Einschluss der von der Vorinstanz zugesprochenen Rente höchstens

22 ausreichen, um ihren absoluten Notbedarf zu decken. Ein Überschuss, den sie für den Vorsorgefall verwenden könnte, indem sie sich beispielsweise frei- willig versichert (Art. 4 BVG), verbleibt nicht. Diese Mängel in der Vorsorge wiegen umso schwerwiegender, als der Klägerin weder aus Eigengut noch aus Errungenschaft irgendwelche Mittel, auf welche sie im Vorsorgefall zurück- greifen könnte, verblieben sind. Bei Wiederaufnahme ihrer vollen Erwerbs- tätigkeit wird die Klägerin schliesslich bezüglich der Vorsorge der zweiten Säule (BVG) eine Beitragslücke von 17 Jahren aufweisen. Ein Einkauf, der diesen Mangel beheben würde, dürfte für die dann vierzigjährige Klägerin nicht in Frage kommen, da das hierfür erforderliche Eintrittsgeld mehr als ein volles Jahresgehalt ausmachen dürfte (vgl. hierzu R. Vetterli, Über den praktischen Umgang mit Scheidungsrenten, in AJP 7/94 S. 937). Zwar darf, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erwartet wer- den, dass die Klägerin dereinst, nachdem auch ihre jüngere Tochter keiner dauernden Betreuung mehr bedarf, wieder einem vollen Erwerb nachgehen kann und so ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wiedererlangt. Geht man aber davon aus, dass die Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit einen Lohn von Fr. 3000.- verdienen wird, ihr erweiterter Notbedarf aber bei Fr. 2904.- liegt, wird es ihr dennoch nicht möglich sein, die verlorenen Beitragsjahre auszu- gleichen. Dies wird letztlich auch unter Berücksichtigung der ihr zustehen- den AHV Rente zu einem gegenüber dem zu erwartenden Erwerbseinkom- men deutlich geringeren Renteneinkommen führen. Die Klägerin wird daher mit dem Erreichen des AHV Alters bedürftig sein. Im Invaliditätsfall wäre die Klägerin schon zum heutigen Zeitpunkt völlig ungenügend abgesichert. Insofern erscheint es denn auch gerechtfertigt, der Klägerin im Rahmen der Bedürftigkeitsrente einen Beitrag zuzusprechen, welcher die Folgen der feh- lenden Vorsorge mildert. Eine Erhöhung der Rentenverpflichtung scheitert aber bereits an der mangelnden Leistungsfähigkeit des Beklagten. Denn die- ser verfügt, wie die Vorinstanz festgestellt hat, bereits bei der zugesproche- nen Rente von Fr. 300.- kaum noch über das Existenzminimum. Unter die- sen Umständen erscheint es daher angezeigt, von der in Art. 22 FZG vorge- sehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und der Klägerin einen Teil der während der Ehe geäufneten Vorsorgeaustrittsleistung des Beklagten zu überweisen.

b) Gemäss Bestätigung der Rentenanstalt belief sich das Freizügig- keitsguthaben des Berufungsbeklagten per 16. Januar 1995 auf Fr. 22 338.-. Dieser Betrag hat sich bis zur Scheidung der Ehe im April 1995 nur noch un- wesentlich erhöht, weshalb auf die von der

23 Berufungsklägerin anbegehrte Einholung eines neueren Versicherungsnachweises verzichtet werden kann. Die Berufungsklägerin verlangt die Übertragung der Hälfte der Aus- trittsleistung, mindestens aber den Betrag von Fr. 12 000.-. Sie begründet die Höhe der geltend gemachten Austrittsleistung jedoch lediglich mit dem feh-

24 lenden Vorsorgeschutz. Es gilt deshalb klarzustellen, dass Art. 22 FZG kei- neswegs - wie es etwa der Entwurf zum neuen Scheidungsrecht vorsieht - a priori einen Anspruch auf die hälftige Teilung des Austrittsleistung begrün- det. Wieviel von der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung dem Ehepartner des Versicherungsnehmers zugute kommen soll, bestimmt sich in Beachtung von Art. 152 ZGB allein nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Es sind die vermögens-, einkom- mend- und vorsorgerechtlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu beachten. So führt die Übertragung eines Vorsorgeanteils letztlich auch zu einem redu- zierten Vorsorgeschutz des verpflichteten Ehegatten. Davon können die Al- tersrente, die Witwenrente bzw. der Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistung, die Waisenrente und die Invalidenrente betroffen sein. Zwischen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes beim verpflichteten Ehe- gatten und den Interessen des berechtigten Ehegatten an der Sicherstellung seiner Vorsorge ist ein Ausgleich zu finden. Angesichts der offenen Regelung von Art. 22 FZG steht dem Scheidungsrichter dabei im Rahmen der zu be- achtenden Faktoren ein recht weiter Ermessensspielraum zu.

c) Um die Vorsorge der Berufungsklägerin einigermassen zu gewähr- leisten, wäre es sicherlich angezeigt, den zu überweisenden Betrag so hoch anzusetzen, dass sie sich mit ihrem Anteil im Rahmen der von ihr erwarteten Erwerbstätigkeit auf freiwilliger Basis in die vollen reglementarischen Lei- stungen einer Vorsorgeeinrichtung einkaufen könnte (vgl. hierzu R. Reusser, 5.1515). Eine Verpflichtung in der Höhe dieser Einkaufssumme würde aller- dings die ausreichende Vorsorge des Berufungsbeklagten gefährden. Im vor- liegenden Fall erachtet es das Gericht deshalb als gerechtfertigt, der Beru- fungsklägerin einen Anteil von Fr. 10 000.- an der Austrittsleistung des Be- rufungsbeklagten zuzusprechen. Damit wird einerseits der durch die fehlen- den Beitragsjahre hervorgerufenen Bedürftigkeit der Berufungsklägerin ausreichend Rechnung getragen, andererseits aber auch der Vorsorgeschutz- des Berufungsbeklagten erhalten. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beru- fungsbeklagte nach wie vor den obligatorischen Versicherungsschutz ge- niesst, von seinem Lohn monatliche Beiträge von jeweils Fr. 187.- der ge- bundenen Vorsorge zukommen und ihm gemäss Art. 22 Abs. 3 FZG möglich ist, sich auch noch in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Berufung ist demnach teilweise gutzuheissen und Ziffer 5 des vorinstanzlichen

25 Urteilsdispositivs im Sinne der Erwägungen zu ergänzen.

5. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG hat das Scheidungsgericht die getrof- fene Regelung der Vorsorgeeinrichtung von Amtes wegen mitzuteilen. Nebst der Höhe der Austrittsleistung ist auch anzugeben, welcher Vorsorgeeinrich- tung der berechtigte Ehegatte angehört, damit eine Überweisung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 FZG problemlos möglich wird. Im vorliegenden Fall ver-

26 fügt die Berufungsklägerin allerdings noch über keine eigene Vorsorgeein- richtung, weshalb auch keine diesbezügliche Mitteilung erfolgen kann. Die Berufungsklägerin wird deshalb verpflichtet, sich direkt mit der Vorsorge- einrichtung des Berufungsbeklagten - der BVG- Sammelstiftung der Renten- anstalt - in Verbindung zu setzen und dieser mitzuteilen, in welcher gesetz- lich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz gewährt haben will. Die Vor- sorgeeinrichtung des Berufungsbeklagten wiederum wird angewiesen, Fr. 10 000.- der Austrittsleistung des Berufungsbeklagten auf das Vorsorge- konto der Klägerin zu überweisen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der von der Berufungsklägerin gewählte Vorsorgeschutz einer der vom Ge- setz (Art. 10 FZV) vorgesehenen Formen entspricht. ZF 58/95 Urteil vom 9. Oktober 1995 4 - Vormundschaft; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden (Art. 361 Abs. 2 ZGB; Art. 42 EG zum ZGB). Art. 42 EG zum ZGB beinhaltet - abgesehen von der dem Kantonsgericht zukommenden Oberaufsicht über das Vormundschafts- wesen - eine funktionelle und nicht eine sachliche Kom- petenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsaus- schuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Auf- sichtsbehörde. Erwägungen:

2. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob das Kantonsgericht als zweite Aufsichtsbehörde für die Behandlung der von der ersten Aufsichts- behörde überwiesenen Aufsichtssache überhaupt zuständig ist. Wie dem Kantonsgericht aufgrund einer anderen Aufsichtssache bekannt ist, vertritt der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Ansicht, er sei als erste Aufsichts- behörde aufgrund des revidierten, auf den 1. Oktober 1994 in Kraft getrete- nen EGzZGB lediglich in jenen Fällen zuständig, in denen das Bundesrecht die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde vorsehe oder ihr die Entscheidung übertrage (Art. 42 Abs. 1 EGzZGB); ein allgemei- nes Aufsichtsrecht komme nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 42 Abs. 2 EGzZGB) nur der zweit-, nicht aber der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde zu, weshalb allein die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde für die allgemeine Überwachung der Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde und damit mittel- bar auch jene der Amtsträger zuständig sei.

a) Der Rahmen für die kantonale Behördenstruktur in Vormund-

27 schaftssachen ist im Bundesrecht geregelt, und zwar in Art. 361 Abs. 2 ZGB. Danach dürfen die Kantone die Aufsichtsbehörde in höchstens zwei Instan- zen aufspalten, wobei die interne Aufteilung der Kompetenzen dem kanto-