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PKG 1995 29

Graubünden · 1995-06-12 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Eine Verurteilung nach Art. 117 oder Art. 125 StGB wegen fahr- lässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Tod

109 bzw. die Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Umstände sowie seiner Kennt- nisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV 14,118 IV 132 f., 116 IV 308). Trotz solcher Sorgfaltspflichtverletzungen darf der schädigende Erfolg dem Täter freilich nur zugerechnet werden, wenn er bei Anwendung pflicht- gemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 207, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wo besondere, der Unfallver- hütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemei- nen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308). Ebenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, die Verhal- tensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) etwa oder die von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahr- ten und Loipen (SKUS) erlassenen Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133). Die tödlichen Verletzungen zugezogen hat sich P auf einer Skitour, die unter der Leitung der beiden patentierten Bergführer X und Y stand. Er war rund 30 m tief in eine Gletscherspalte gestürzt, nachdem eine Schneebrücke unter ihm nachgegeben hatte. Dass die beiden Angeklagten für seine Sicherheit und jene der übrigen Mitglieder der Gruppe verant- wortlich waren, sie also verpflichtet waren, sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor den alpinen Gefahren zu schützen, kann nicht zwei- felhaft sein. Entgegen den Andeutungen der Verteidiger waren die Tou- rengänger nicht eigenverantwortlich unterwegs. Gerade der Umstand, dass sie, die alle offenbar erfahrene Hochtouristen waren, Bergführer verpflich- tet hatten, belegt hinlänglich, dass sie sich hiervon einen Sicherungsgewinn versprachen und lediglich jene Risiken zu tragen bereit waren, die auch dann noch übrigbleiben, wenn jemand in Begleitung eines sorgfältig han- delnden Bergführers im Hochgebirge unterwegs ist, das sogenannte Restri- siko eben, von dem freilich nach Unfällen öfters etwas vorschnell ange- nommen wird, dass es sich verwirklicht habe.

110 Insbesondere darf aus dem Umstand, dass keiner der Teilnehmer verlangt hatte, angeseilt zu werden, nicht geschlossen werden, sie hätten Spaltenstürze in Kauf genommen. Es

111 kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Arztes F ver- wiesen werden, der auf eine entsprechende Frage antwortete, er könne nicht sagen, wie er sich verhalten hätte, wenn keine Führer anwesend ge- wesen seien; er habe seinen sechsten Sinn nicht eingeschaltet gehabt, da er sich voll auf die beiden Führer verlassen habe (vgl. hierzu auch das ange- fochtenen Urteil, Erw. 12, S. 27 f.). Hauptstreitpunkt im vorliegenden Prozess ist die Frage, ob X und Y sorgfaltswidrig im oben beschriebenen Sinne gehandelt haben. Dabei wird ihnen nicht vorgeworfen, sie hätten wegen ungünstiger Witterungsbedingun- gen oder wegen Lawinengefahr die vorgesehene Route über den SW-Grat zum Piz Glüschaint gar nicht erst in Angriff nehmen dürfen. Ebensowenig müssen sie sich sagen lassen, dass es wegen der Spaltengefahr angezeigt ge- wesen wäre, die Aufstiegsspur anders anzulegen. Zu letzterem sei auf die Zeugenaussagen des Bergführers und Hüttenwartes C. verwiesen, der aus- führte, er habe die gleiche Route auch schon begangen und dabei einen sehr ähnlichen Weg eingeschlagen; sie sei in bezug auf Gletscherspalten und Schründe nicht gefährlicher als andere Aufstiege. Nach Auffassung der An- klagebehörde und des Kreisgerichtsausschusses liegt das pflichtwidrige Ver- halten hingegen darin, dass die beiden Bergführer die unter ihrer Leitung ste- henden Tourengänger unangeseilt über den Gletscher aufsteigen liessen. Darauf ist im folgenden näher einzugehen. Die bei den Akten liegenden, fachkundigen Meinungsäusserungen zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass es weder Rechtsnormen noch Verbandsvorschriften gibt, welche das Anseilen auf Gletschern regeln. Es liegt daher am Bergführer, im Einzelfall anhand der konkreten Gefahrensi- tuation zu beurteilen, ob sich das seilfreie Begehen oder Befahren eines Glet- schers mit der Verpflichtung, für die Sicherheit der Gäste zu sorgen, verein- baren lässt. Als Entscheidungshilfe kann ihm dabei all das dienen, was ihm in Ausbildungskursen und durch das Studium von Alpinliteratur an Erfah- rungswissen vermittelt wird. Aus dem Umstand, dass heute auf Gletschern offenbar häufiger als früher Tourengänger angetroffen werden, die unange- seilt unterwegs sind, darf nicht einfach unkritisch geschlossen werden, es könne auf die Seilsicherung generell verzichtet werden. Solches behaupten auch die Berufungskläger und ihre gebirgserfahrenen Verteidiger nicht. Auf der anderen Seite führt die theoretische Möglichkeit, dass es auf Gletschern zu Spaltenstürzen kommen kann, nicht zur starren Verpflichtung, dass sich Bergführer mit Gästen auf ihnen ausschliesslich angeseilt bewegen dürften. Vielmehr darf selbst auf zerklüfteten Gletschern unter günstigen Bedingun- gen auf das Anseilen verzichtet werden, dann nämlich, wenn die Sicherheit

112 der Gäste auch ohne diese Vorkehr gewährleistet ist, das Risiko eines Spal- tensturzes also derart gering ist, dass es durch den allgemeinen Sicherungs- gewinn wettgemacht wird, der sich durch den Verzicht auf das Anseilen viel-

113 fach erzielen lässt (schnelleres Vorankommen und damit Rückkehr zur Hütte, bevor beispielsweise durch den Tagesverlauf bedingt die Lawinenge- fahr ansteigt). Voraussetzung hierfür ist, dass die Spalten erkennbar sind und umgangen werden können oder dass die Brücken, welche über die Spalten führen, tragfähig genug sind, was im Spätwinter bei Firnverhältnissen, aber auch früher, wenn noch kein Firn herrscht, bei gut eingeschneiten Gletschern oft der Fall ist. Dies bedeutet vorerst einmal, dass angeseilt werden muss, wenn in schneearmen Wintern nur dünne Brücken gebildet wurden oder wenn die an sich tragende Schneedecke wegen eines Temperaturanstiegs (Föhn, Regen, starke Sonneneinstrahlung) aufweicht. Selbst wenn man aber nach kritischer Beurteilung zum Schluss gelangt, dass die Brücken als genü- gend tragfähig betrachtet werden dürften, muss immer noch angeseilt wer- den, wenn risikoerhöhende Umstände hinzu kommen, sei es, dass auf der kompakten Schneeschicht noch nicht verfestigter Neuschnee liegt oder dass eingeschränkte Sichtverhältnisse bestehen. Grund zu erhöhter Vorsicht be- steht deshalb, weil in solchen Situationen die Geländeformen und die Schneebrücken weniger genau erkannt werden können. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, waren die Gletscher im Berninagebiet Mitte April 1992 nach einem schneereichen Win- ter noch mit einer ziemlich dicken Schneeschicht bedeckt, die sich dank ent- sprechender Witterungs- und Temperaturentwicklung sehr gut setzen konnte. Die mit den örtlichen Verhältnissen bestens bekannten Fachleute M. und C. hatten daraus den Schluss gezogen, dass sich die Brücken, obwohl noch keine Firnverhältnisse herrschten, im allgemeinen in einem soliden Zu- stand befinden würden. Da sich X und Y beim Bergführer und Hüttenwart C. über die Schneeverhältnisse auf dem Vadret da Roseg erkundigt hatten und da auch nicht ersichtlich ist, wie sie sich hierüber zusätzliche, vor allem verlässlichere Erkenntnisse hätten verschaffen können und sollen, muss ih- nen zugute gehalten werden, dass sie ebenfalls davon ausgehen durften, dass die Schneebrücken aller Voraussicht nach im allgemeinen für ein gefahrloses Begehen tragfähig genug sein würden. Insoweit liegt also im Verzicht auf das Anseilen nach dem Gesagten noch kein sorgfaltswidriges Verhalten. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass auf der kompakten Schneedecke, wel- che für den Zustand der Brücken massgeblich war, eine weitere Schicht Schnee von ungefähr 15 cm Dicke lag, welche von den letzten Schneefällen herrührte und sich unbestrittenermassen noch nicht verfestigt hatte, ein Um- stand, der den beiden Bergführern, welche nach dem Abbiegen von der Nor- malroute eine neue Spur legen mussten, nicht entgangen sein konnte. Diese zusätzliche Schicht vermochte zwar

114 die Festigkeit der darunterliegenden, brückenbildenden Schneedecke nicht zu beeinträchtigen, hingegen war sie, wie insbesondere der Gutachter M. zutreffend festhält, geeignet, Vertiefun- gen und Löcher, welche Anzeichen für Spalten sein können, zu verdecken

115 oder weniger deutlich hervortreten zu lassen. Dadurch wurde es schwieriger, den mutmasslichen Verlauf von Spalten zu erkennen und sichtbare Brücken in bezug auf ihre Ausdehnung und Dicke einigermassen verlässlich zu beur- teilen. Solches bewirkte aber, wie die beiden Berufungskläger aufgrund ihrer überdurchschnittlichen alpinistischen Kenntnisse als Bergführer unschwer ermessen konnten, ein Ansteigen der Gefahr fataler Spaltenstürze, der sie, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht genügen wollten, durch Anseilen hätten be- gegnen müssen, dies um so mehr, als sie wussten, dass sie sich auf einem stark zerklüfteten Gletscher befanden. Durch den Verzicht auf diese leicht zu er- greifende Sicherungsmassnahme setzten sie die Tourengänger einem Risiko aus, welches den Rahmen des Erlaubten sprengt (vgl. Rehberg, a.

a. O., S. 200 f.). Es kann keine Rede davon sein, dass mit solchen Anforderungen an das Verhalten von Bergführern einem übertriebenen, wirklichkeitsfremden Sicherheitsdenken gehuldigt werde, weil bei der geschilderten Gefahrenlage Spaltenstürze praktisch ausgeschlossen seien. Es genügt, hierzu auf die Aus- sagen des Hüttenwartes C. zu verweisen, der einräumen musste, dass sich im gleichen Winter bei praktisch identischen Verhältnissen beim Aufstieg zum Piz Glüschaint zwei weitere Spaltenstürze ereignet hätten. Im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, dass der Kreisgerichtsausschuss X und Y vorge- worfen hat, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben. Nicht zweifelhaft kann schliesslich sein, dass sich der Tod von O. aller Wahrscheinlichkeit nach hätte verhindern lassen, wenn die beiden Bergfüh- rer ihn und die übrigen Mitglieder der Gruppe angehalten hätten, sich anzu- seilen, - eine Aufforderung, die mit Sicherheit befolgt worden wäre. Aufge- funden wurde O. in einer Tiefe von 30 m, wo er kopfunter mit den Skiern an einer Eisbank hängengeblieben war. Seine schweren Verletzungen mit tödli- chem Ausgang dürfte sich der Verunfallte beim Aufprall auf diese Eisbank oder auf einen Eisvorsprung 10 m weiter oben zugezogen haben. Durch das Anseilen hätte sich zwar das Einbrechen der Brücke nicht verhindern lassen. Da es sich indessen um erfahrene Alpinisten handelte, die aller Voraussicht nach ordnungsgemäss am gestreckten Seil marschiert wären, wäre der Sturz viel früher und sanfter aufgefangen worden, so dass er nicht derart gravie- rende Folgen gehabt hätte. Dies entspricht denn auch der Einschätzung des erfahrenen Rettungspiloten M.; das Gericht hat keinen Anlass, sie nicht zu teilen. Der Schuldspruch gemäss angefochtenem Urteil ist bei dieser Sach- lage nicht zu beanstanden. SB 4/95 SB 6/95

116 Urteil vom 13. September 1995 (Die gegen diese Urteile eingereichten Nichtigkeitsbeschwerden und staats- rechtlichen Beschwerden hat der Kassationshof des Bundesgerichts mit Ur- teilen vom 7. Juni 1996 abgewiesen.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

107 Es bestimmt sich in erster Linie nach kantonalem Prozessrecht, in welcher Form das Gericht auf Ersuchen der Vollzugsbehörde die Aufteilung der Strafe vorzunehmen hat. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens (Revi- sion) kommt freilich nicht in Frage, weil kein Revisionsgrund vorliegt (BGE 101 Ib 156). Da im Rahmen der bündnerischen Strafprozessordnung kein entspre- chendes Institut vorgesehen ist, kann wiederum auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Beim Entscheid betreffend Straf- ausscheidung handelt es sich nicht um eine materielle Änderung eines rechts- kräftigen Urteils, sondern bloss um dessen Präzisierung im Sinne einer nachträglichen Unterteilung der in ihrer Gesamtheit unverändert bleibenden Strafe. Das Bundesgericht legt daher andere verfahrensrechtliche Möglichkei- ten, insbesondere die Erläuterung (welche im übrigen im Rahmen der Bünd- ner Strafprozessordnung nichtvorgesehen wird), nahe (BGE 101 Ib 156).

b) Gemäss herrschender Lehre sowie Bundesrechtspflegegesetz (OG) ist es im Rahmen einer durch ein Gericht abgegebenen Erläuterung nicht erforderlich, dass der betroffenen Partei - in unserem Falle dem Verur- teilten - erneut die Möglichkeit geboten wird, sich vor der Entschlussfassung äussern zu können (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Basel 1984, S. 124 und S. 239; Art. 145 OG). Das Kreisgericht hat daher, indem es seinen am 11. April 1995 zu Handen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden erlassenen Strafausscheidungsentscheid ohne vorgängige Anhörung des Berufungsklägers gefällt hat, keine prozes- suale Vorschrift verletzt.

c) Anders verhält es sich mit der Gewährung der prozessrechtlichen Möglichkeit, den erfolgten Entscheid mittels Rechtsmittel einer erneuten Beurteilung zu unterwerfen. Diese Vorgehensweise ist jedoch vorliegend durchaus zulässig sowie prozessual vorgesehen und wurde durch den Beru- fungskläger in der Folge gestützt auf Art. 141 Abs. 1 StPO auch gewählt. SB 37/95 Urteil vom 12. Juni 1995 29 - Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB). Sorgfaltspflichten des Bergführers; Anseilen auf Gletschern. Verzicht auf das An- seilen auf einem stark zerklüfteten, mit einer noch nicht verfestigten, Anzeichen von Spalten verdeckenden dün- nen Schneeschicht bedeckten Gletscher als Sorgfalts- pflichtverletzung.

108 Erwägungen:

2. Eine Verurteilung nach Art. 117 oder Art. 125 StGB wegen fahr- lässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Tod

109 bzw. die Körperverletzung des Opfers durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Umstände sowie seiner Kennt- nisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 121 IV 14,118 IV 132 f., 116 IV 308). Trotz solcher Sorgfaltspflichtverletzungen darf der schädigende Erfolg dem Täter freilich nur zugerechnet werden, wenn er bei Anwendung pflicht- gemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Jörg Rehberg, Grundriss Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 207, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wo besondere, der Unfallver- hütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemei- nen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 14 f., 116 IV 308). Ebenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, die Verhal- tensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) etwa oder die von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahr- ten und Loipen (SKUS) erlassenen Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133). Die tödlichen Verletzungen zugezogen hat sich P auf einer Skitour, die unter der Leitung der beiden patentierten Bergführer X und Y stand. Er war rund 30 m tief in eine Gletscherspalte gestürzt, nachdem eine Schneebrücke unter ihm nachgegeben hatte. Dass die beiden Angeklagten für seine Sicherheit und jene der übrigen Mitglieder der Gruppe verant- wortlich waren, sie also verpflichtet waren, sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor den alpinen Gefahren zu schützen, kann nicht zwei- felhaft sein. Entgegen den Andeutungen der Verteidiger waren die Tou- rengänger nicht eigenverantwortlich unterwegs. Gerade der Umstand, dass sie, die alle offenbar erfahrene Hochtouristen waren, Bergführer verpflich- tet hatten, belegt hinlänglich, dass sie sich hiervon einen Sicherungsgewinn versprachen und lediglich jene Risiken zu tragen bereit waren, die auch dann noch übrigbleiben, wenn jemand in Begleitung eines sorgfältig han- delnden Bergführers im Hochgebirge unterwegs ist, das sogenannte Restri- siko eben, von dem freilich nach Unfällen öfters etwas vorschnell ange- nommen wird, dass es sich verwirklicht habe.

110 Insbesondere darf aus dem Umstand, dass keiner der Teilnehmer verlangt hatte, angeseilt zu werden, nicht geschlossen werden, sie hätten Spaltenstürze in Kauf genommen. Es

111 kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Arztes F ver- wiesen werden, der auf eine entsprechende Frage antwortete, er könne nicht sagen, wie er sich verhalten hätte, wenn keine Führer anwesend ge- wesen seien; er habe seinen sechsten Sinn nicht eingeschaltet gehabt, da er sich voll auf die beiden Führer verlassen habe (vgl. hierzu auch das ange- fochtenen Urteil, Erw. 12, S. 27 f.). Hauptstreitpunkt im vorliegenden Prozess ist die Frage, ob X und Y sorgfaltswidrig im oben beschriebenen Sinne gehandelt haben. Dabei wird ihnen nicht vorgeworfen, sie hätten wegen ungünstiger Witterungsbedingun- gen oder wegen Lawinengefahr die vorgesehene Route über den SW-Grat zum Piz Glüschaint gar nicht erst in Angriff nehmen dürfen. Ebensowenig müssen sie sich sagen lassen, dass es wegen der Spaltengefahr angezeigt ge- wesen wäre, die Aufstiegsspur anders anzulegen. Zu letzterem sei auf die Zeugenaussagen des Bergführers und Hüttenwartes C. verwiesen, der aus- führte, er habe die gleiche Route auch schon begangen und dabei einen sehr ähnlichen Weg eingeschlagen; sie sei in bezug auf Gletscherspalten und Schründe nicht gefährlicher als andere Aufstiege. Nach Auffassung der An- klagebehörde und des Kreisgerichtsausschusses liegt das pflichtwidrige Ver- halten hingegen darin, dass die beiden Bergführer die unter ihrer Leitung ste- henden Tourengänger unangeseilt über den Gletscher aufsteigen liessen. Darauf ist im folgenden näher einzugehen. Die bei den Akten liegenden, fachkundigen Meinungsäusserungen zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass es weder Rechtsnormen noch Verbandsvorschriften gibt, welche das Anseilen auf Gletschern regeln. Es liegt daher am Bergführer, im Einzelfall anhand der konkreten Gefahrensi- tuation zu beurteilen, ob sich das seilfreie Begehen oder Befahren eines Glet- schers mit der Verpflichtung, für die Sicherheit der Gäste zu sorgen, verein- baren lässt. Als Entscheidungshilfe kann ihm dabei all das dienen, was ihm in Ausbildungskursen und durch das Studium von Alpinliteratur an Erfah- rungswissen vermittelt wird. Aus dem Umstand, dass heute auf Gletschern offenbar häufiger als früher Tourengänger angetroffen werden, die unange- seilt unterwegs sind, darf nicht einfach unkritisch geschlossen werden, es könne auf die Seilsicherung generell verzichtet werden. Solches behaupten auch die Berufungskläger und ihre gebirgserfahrenen Verteidiger nicht. Auf der anderen Seite führt die theoretische Möglichkeit, dass es auf Gletschern zu Spaltenstürzen kommen kann, nicht zur starren Verpflichtung, dass sich Bergführer mit Gästen auf ihnen ausschliesslich angeseilt bewegen dürften. Vielmehr darf selbst auf zerklüfteten Gletschern unter günstigen Bedingun- gen auf das Anseilen verzichtet werden, dann nämlich, wenn die Sicherheit

112 der Gäste auch ohne diese Vorkehr gewährleistet ist, das Risiko eines Spal- tensturzes also derart gering ist, dass es durch den allgemeinen Sicherungs- gewinn wettgemacht wird, der sich durch den Verzicht auf das Anseilen viel-

113 fach erzielen lässt (schnelleres Vorankommen und damit Rückkehr zur Hütte, bevor beispielsweise durch den Tagesverlauf bedingt die Lawinenge- fahr ansteigt). Voraussetzung hierfür ist, dass die Spalten erkennbar sind und umgangen werden können oder dass die Brücken, welche über die Spalten führen, tragfähig genug sind, was im Spätwinter bei Firnverhältnissen, aber auch früher, wenn noch kein Firn herrscht, bei gut eingeschneiten Gletschern oft der Fall ist. Dies bedeutet vorerst einmal, dass angeseilt werden muss, wenn in schneearmen Wintern nur dünne Brücken gebildet wurden oder wenn die an sich tragende Schneedecke wegen eines Temperaturanstiegs (Föhn, Regen, starke Sonneneinstrahlung) aufweicht. Selbst wenn man aber nach kritischer Beurteilung zum Schluss gelangt, dass die Brücken als genü- gend tragfähig betrachtet werden dürften, muss immer noch angeseilt wer- den, wenn risikoerhöhende Umstände hinzu kommen, sei es, dass auf der kompakten Schneeschicht noch nicht verfestigter Neuschnee liegt oder dass eingeschränkte Sichtverhältnisse bestehen. Grund zu erhöhter Vorsicht be- steht deshalb, weil in solchen Situationen die Geländeformen und die Schneebrücken weniger genau erkannt werden können. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, waren die Gletscher im Berninagebiet Mitte April 1992 nach einem schneereichen Win- ter noch mit einer ziemlich dicken Schneeschicht bedeckt, die sich dank ent- sprechender Witterungs- und Temperaturentwicklung sehr gut setzen konnte. Die mit den örtlichen Verhältnissen bestens bekannten Fachleute M. und C. hatten daraus den Schluss gezogen, dass sich die Brücken, obwohl noch keine Firnverhältnisse herrschten, im allgemeinen in einem soliden Zu- stand befinden würden. Da sich X und Y beim Bergführer und Hüttenwart C. über die Schneeverhältnisse auf dem Vadret da Roseg erkundigt hatten und da auch nicht ersichtlich ist, wie sie sich hierüber zusätzliche, vor allem verlässlichere Erkenntnisse hätten verschaffen können und sollen, muss ih- nen zugute gehalten werden, dass sie ebenfalls davon ausgehen durften, dass die Schneebrücken aller Voraussicht nach im allgemeinen für ein gefahrloses Begehen tragfähig genug sein würden. Insoweit liegt also im Verzicht auf das Anseilen nach dem Gesagten noch kein sorgfaltswidriges Verhalten. Zu berücksichtigen gilt es nun aber, dass auf der kompakten Schneedecke, wel- che für den Zustand der Brücken massgeblich war, eine weitere Schicht Schnee von ungefähr 15 cm Dicke lag, welche von den letzten Schneefällen herrührte und sich unbestrittenermassen noch nicht verfestigt hatte, ein Um- stand, der den beiden Bergführern, welche nach dem Abbiegen von der Nor- malroute eine neue Spur legen mussten, nicht entgangen sein konnte. Diese zusätzliche Schicht vermochte zwar

114 die Festigkeit der darunterliegenden, brückenbildenden Schneedecke nicht zu beeinträchtigen, hingegen war sie, wie insbesondere der Gutachter M. zutreffend festhält, geeignet, Vertiefun- gen und Löcher, welche Anzeichen für Spalten sein können, zu verdecken

115 oder weniger deutlich hervortreten zu lassen. Dadurch wurde es schwieriger, den mutmasslichen Verlauf von Spalten zu erkennen und sichtbare Brücken in bezug auf ihre Ausdehnung und Dicke einigermassen verlässlich zu beur- teilen. Solches bewirkte aber, wie die beiden Berufungskläger aufgrund ihrer überdurchschnittlichen alpinistischen Kenntnisse als Bergführer unschwer ermessen konnten, ein Ansteigen der Gefahr fataler Spaltenstürze, der sie, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht genügen wollten, durch Anseilen hätten be- gegnen müssen, dies um so mehr, als sie wussten, dass sie sich auf einem stark zerklüfteten Gletscher befanden. Durch den Verzicht auf diese leicht zu er- greifende Sicherungsmassnahme setzten sie die Tourengänger einem Risiko aus, welches den Rahmen des Erlaubten sprengt (vgl. Rehberg, a.

a. O., S. 200 f.). Es kann keine Rede davon sein, dass mit solchen Anforderungen an das Verhalten von Bergführern einem übertriebenen, wirklichkeitsfremden Sicherheitsdenken gehuldigt werde, weil bei der geschilderten Gefahrenlage Spaltenstürze praktisch ausgeschlossen seien. Es genügt, hierzu auf die Aus- sagen des Hüttenwartes C. zu verweisen, der einräumen musste, dass sich im gleichen Winter bei praktisch identischen Verhältnissen beim Aufstieg zum Piz Glüschaint zwei weitere Spaltenstürze ereignet hätten. Im Ergebnis ist also nicht zu beanstanden, dass der Kreisgerichtsausschuss X und Y vorge- worfen hat, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben. Nicht zweifelhaft kann schliesslich sein, dass sich der Tod von O. aller Wahrscheinlichkeit nach hätte verhindern lassen, wenn die beiden Bergfüh- rer ihn und die übrigen Mitglieder der Gruppe angehalten hätten, sich anzu- seilen, - eine Aufforderung, die mit Sicherheit befolgt worden wäre. Aufge- funden wurde O. in einer Tiefe von 30 m, wo er kopfunter mit den Skiern an einer Eisbank hängengeblieben war. Seine schweren Verletzungen mit tödli- chem Ausgang dürfte sich der Verunfallte beim Aufprall auf diese Eisbank oder auf einen Eisvorsprung 10 m weiter oben zugezogen haben. Durch das Anseilen hätte sich zwar das Einbrechen der Brücke nicht verhindern lassen. Da es sich indessen um erfahrene Alpinisten handelte, die aller Voraussicht nach ordnungsgemäss am gestreckten Seil marschiert wären, wäre der Sturz viel früher und sanfter aufgefangen worden, so dass er nicht derart gravie- rende Folgen gehabt hätte. Dies entspricht denn auch der Einschätzung des erfahrenen Rettungspiloten M.; das Gericht hat keinen Anlass, sie nicht zu teilen. Der Schuldspruch gemäss angefochtenem Urteil ist bei dieser Sach- lage nicht zu beanstanden. SB 4/95 SB 6/95

116 Urteil vom 13. September 1995 (Die gegen diese Urteile eingereichten Nichtigkeitsbeschwerden und staats- rechtlichen Beschwerden hat der Kassationshof des Bundesgerichts mit Ur- teilen vom 7. Juni 1996 abgewiesen.)