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PKG 1995 27

Graubünden · 1995-12-06 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

27 - Zum rechtlichen Gehör im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 4 BV). Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihre Rechtsöff- nungsbeschwerde geltend, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den nach dem Schriftenwechsel und nach der Rechtsöffnungsverhandlung vom

3. August 1995 an den Kreispräsidenten persönlich gerichteten Briefe und zu einem nachträglich vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hätte bei der Urteilsbegründung genau auf diese Ur- kunden abgestellt. Somit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV verletzt.

a) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt aus der Rechtsgleich- heit gemäss Art. 4 BV Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung eingreifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährlei- stet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 4 BV hinausgehen- den Rechte (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1995, S. 169 ff).

b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 4 BV ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn eine Behörde die Par- teien nicht über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche dazu bestimmt sind, einen rechtlich erheblichen Punkt zu beein- flussen und von deren Existenz bzw. Bedeutung im konkreten Fall sie nichts wissen (BGE 114 Ia 97 ff.). Der Rechtsöffnungsrichter ist im vor- liegenden Fall nach Abschluss des Schriftenwechsels und nach der Rechtsöffnungsverhandlung in den Besitz weiterer, zum Teil an ihn per- sönlich gerichtete Beweisurkunden gelangt. Diese wurden der Beschwer- deführerin nicht zur Kenntnis gebracht und ihr wurde diesbezüglich keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. Sie hatte somit nie die Gele- genheit, zu den neu eingereichten Beweisstücken Stellung zu nehmen oder einen Gegenbeweis zu erbringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Da kein zusätzliches, materielles Interesse nachzuweisen ist, führt seine Verletzung somit ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 111 Ia 166).

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Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Sache zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kreisamt Chur zurückzuweisen. RB 39/95 Urteil vom 6. Dezember 1995 105