Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
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gegen diejenige betreffend die Stadtsteuern - Einsprache erheben wollte. Die kantonale Kreissteuerkommission wäre verpflichtet gewesen, die Ein- sprache betreffend die städtische Veranlagungsverfügung unter Benachrich- tigung des Absenders an die Steuerverwaltung der Stadt Chur weiterzuleiten (Art. 3 Abs. 2 VVG). T. hat demnach mit seiner Eingabe an die (unzustän- dige) kantonale Kreissteuerkommission die dreissigtägige Einsprachefrist betreffend die städtische Veranlagungsverfügung eingehalten (Art. 2 in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG), so dass diese Verfügung noch nicht rechts- kräftig ist. Das Rechtsöffnungsgesuch der Stadt Chur ist mithin in Gutheis- sung der Beschwerde abzuweisen. RB 48/94 Urteil vom 14. März 1995 Das von einem Gesellschafter einer einfachen Gesell- schaft entgegen dem - dem Gläubiger mitgeteilten - Wi- derspruch des andern Gesellschafters abgeschlossene Rechtsgeschäft stellt keinen Rechtsöffnungstitel in der Betreibung gegen den widersprechenden Gesellschafter dar (Art. 82 SchKG; Art. 535, Art. 543 Abs. 2 OR). Aus den Erwägungen: Art. 535 Abs. 1 und 2 OR statuieren den Grundsatz der Einzelge- schäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der übrigen handeln. Diese Befugnis gilt jedoch unter zwei Vorbehalten: Einmal ist für aussergewöhnliche Geschäfte die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter notwendig (Art. 535 Abs. 3 OR); zum anderen steht jedem geschäftsführen- den Gesellschafter - nach der gesetzlichen Ordnung also allen Gesellschaf- tern - das Recht zu, durch Widerspruch eine Handlung zu verhindern, bevor sie beendet ist (Art. 535 Abs. 2 OR). Durch ein derartiges Veto wird dem ent- sprechenden Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis entzogen (von Stei- ger, Gesellschaftsrecht, SPR VIII/I, Basel 1976, S. 403 f.). Hat ein Dritter von einem solchen Veto Kenntnis, so wird sein guter Glaube mit Hinsicht auf die Vertretungsmacht zerstört (Siegwart, Zürcher Kommentar, Bd. V/4, Zürich 1938, Art. 535 N. 11; von Steiger, a.a.O., 436). Vorliegend hat B. dem L. am
23. November 1992 die Geschäftsführungsbefugnis (durch ein Veto im Sinne von Art. 535 Abs. 2 OR) entzogen und dies gleichentags der Bank mitgeteilt. Durch die letzterwähnte Mitteilung hat B. den guten Glauben der Bank in die Vertretungsmacht von L. zerstört. Mit anderen Worten durfte und - ent- scheidend - konnte L. beziehungsweise seine ihm nachfolgenden Erben ab erwähntem Datum die einfache Gesellschaft nicht mehr ohne Zustimmung von B. gegenüber der Bank vertreten. 24 -
RB 11/95 Urteil vom 19. April 1995 99