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PKG 1995 23

Graubünden · 1995-05-15 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 a) Wie sich auch dem Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Oktober 1994 sowie aus einem Schreiben vom 28. Juni 1994 ergibt, stellt sich die Stadt Chur auf den Standpunkt, T. habe lediglich gegen die Veranlagungsverfügung der Kantonssteuern, nicht aber gegen diejenige der Stadtsteuern Einsprache er- hoben, weshalb die städtische Veranlagungsverfügung rechtskräftig gewor- den sei.

b) T hat seine Einsprache vom 8. Februar 1994 tatsächlich nur an die «kantonale Kreissteuerkommission Chur» gerichtet. Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die Zwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der Kantonssteuern - beanstandet. In seiner Einsprache hat T. im weiteren folgende Beilagen erwähnt: Kantons- steuerrechnung über Fr. 829.-, Stadtsteuerrechnung über Fr. 845.-, Bundes- steuerrechnung über Fr. 300.80. Aus Text und Beilagen war für die kantonale Kreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit seiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also insbesondere auch 23 -

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gegen diejenige betreffend die Stadtsteuern - Einsprache erheben wollte. Die kantonale Kreissteuerkommission wäre verpflichtet gewesen, die Ein- sprache betreffend die städtische Veranlagungsverfügung unter Benachrich- tigung des Absenders an die Steuerverwaltung der Stadt Chur weiterzuleiten (Art. 3 Abs. 2 VVG). T. hat demnach mit seiner Eingabe an die (unzustän- dige) kantonale Kreissteuerkommission die dreissigtägige Einsprachefrist betreffend die städtische Veranlagungsverfügung eingehalten (Art. 2 in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG), so dass diese Verfügung noch nicht rechts- kräftig ist. Das Rechtsöffnungsgesuch der Stadt Chur ist mithin in Gutheis- sung der Beschwerde abzuweisen. RB 48/94 Urteil vom 14. März 1995 Das von einem Gesellschafter einer einfachen Gesell- schaft entgegen dem - dem Gläubiger mitgeteilten - Wi- derspruch des andern Gesellschafters abgeschlossene Rechtsgeschäft stellt keinen Rechtsöffnungstitel in der Betreibung gegen den widersprechenden Gesellschafter dar (Art. 82 SchKG; Art. 535, Art. 543 Abs. 2 OR). Aus den Erwägungen: Art. 535 Abs. 1 und 2 OR statuieren den Grundsatz der Einzelge- schäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der übrigen handeln. Diese Befugnis gilt jedoch unter zwei Vorbehalten: Einmal ist für aussergewöhnliche Geschäfte die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter notwendig (Art. 535 Abs. 3 OR); zum anderen steht jedem geschäftsführen- den Gesellschafter - nach der gesetzlichen Ordnung also allen Gesellschaf- tern - das Recht zu, durch Widerspruch eine Handlung zu verhindern, bevor sie beendet ist (Art. 535 Abs. 2 OR). Durch ein derartiges Veto wird dem ent- sprechenden Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis entzogen (von Stei- ger, Gesellschaftsrecht, SPR VIII/I, Basel 1976, S. 403 f.). Hat ein Dritter von einem solchen Veto Kenntnis, so wird sein guter Glaube mit Hinsicht auf die Vertretungsmacht zerstört (Siegwart, Zürcher Kommentar, Bd. V/4, Zürich 1938, Art. 535 N. 11; von Steiger, a.a.O., 436). Vorliegend hat B. dem L. am

23. November 1992 die Geschäftsführungsbefugnis (durch ein Veto im Sinne von Art. 535 Abs. 2 OR) entzogen und dies gleichentags der Bank mitgeteilt. Durch die letzterwähnte Mitteilung hat B. den guten Glauben der Bank in die Vertretungsmacht von L. zerstört. Mit anderen Worten durfte und - ent- scheidend - konnte L. beziehungsweise seine ihm nachfolgenden Erben ab erwähntem Datum die einfache Gesellschaft nicht mehr ohne Zustimmung von B. gegenüber der Bank vertreten. 24 -

RB 11/95 Urteil vom 19. April 1995 99

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Auch die Vorinstanz kam letztlich zum Schluss, dass zwischen der Ver- anlagungsverfügung und der Rechnung zu unterscheiden ist. Auf Seite 3 des angefochtenen Entscheids wurde wörtlich festgehalten: «Der Schuldner wurde für die Steuerperiode 1985/86 rechtskräftig veranlagt (vgl. Bescheini- gung vom 13.10.1994) und der Betrag von Fr. 6043.- für das Jahr 1986 am 31.12.1986 in Rechnung gestellt.» Für die Erteilung der Rechtsöffnung stützte sich der Vorderrichter demnach lediglich auf eine Rechtskraftbescheinigung einer Veranlagung und eine Rechnung, nicht aber auf die sie eigentlich betref- fende Verfügung. Die von den Gläubigern vorgelegte Urkunde stellt letztlich trotz Rechtskraftbescheinigung eine blosse Steuerrechnung dar und vermag als solche keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darzustellen. RB 1/95 Urteil vom 15. Mai 1995 (Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September1995 nicht eingetreten.) Definitive Rechtsöffnung; Erfordernis der Vollstreckbar- keit (Rechtskraft) von Verwaltungsentscheiden (Art. 80 Abs. 2 SchKG; Art. 18 AV zum SchKG). Das fristgemäss bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - in casu eine bei der kantonalen Kreissteuerkommission statt bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereichte Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung für die Ge- meindesteuern - hemmt den Eintritt der Rechtskraft (Art. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG). Erwägungen:

2. a) Wie sich auch dem Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Oktober 1994 sowie aus einem Schreiben vom 28. Juni 1994 ergibt, stellt sich die Stadt Chur auf den Standpunkt, T. habe lediglich gegen die Veranlagungsverfügung der Kantonssteuern, nicht aber gegen diejenige der Stadtsteuern Einsprache er- hoben, weshalb die städtische Veranlagungsverfügung rechtskräftig gewor- den sei.

b) T hat seine Einsprache vom 8. Februar 1994 tatsächlich nur an die «kantonale Kreissteuerkommission Chur» gerichtet. Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die Zwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der Kantonssteuern - beanstandet. In seiner Einsprache hat T. im weiteren folgende Beilagen erwähnt: Kantons- steuerrechnung über Fr. 829.-, Stadtsteuerrechnung über Fr. 845.-, Bundes- steuerrechnung über Fr. 300.80. Aus Text und Beilagen war für die kantonale Kreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit seiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also insbesondere auch 23 -

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gegen diejenige betreffend die Stadtsteuern - Einsprache erheben wollte. Die kantonale Kreissteuerkommission wäre verpflichtet gewesen, die Ein- sprache betreffend die städtische Veranlagungsverfügung unter Benachrich- tigung des Absenders an die Steuerverwaltung der Stadt Chur weiterzuleiten (Art. 3 Abs. 2 VVG). T. hat demnach mit seiner Eingabe an die (unzustän- dige) kantonale Kreissteuerkommission die dreissigtägige Einsprachefrist betreffend die städtische Veranlagungsverfügung eingehalten (Art. 2 in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG), so dass diese Verfügung noch nicht rechts- kräftig ist. Das Rechtsöffnungsgesuch der Stadt Chur ist mithin in Gutheis- sung der Beschwerde abzuweisen. RB 48/94 Urteil vom 14. März 1995 Das von einem Gesellschafter einer einfachen Gesell- schaft entgegen dem - dem Gläubiger mitgeteilten - Wi- derspruch des andern Gesellschafters abgeschlossene Rechtsgeschäft stellt keinen Rechtsöffnungstitel in der Betreibung gegen den widersprechenden Gesellschafter dar (Art. 82 SchKG; Art. 535, Art. 543 Abs. 2 OR). Aus den Erwägungen: Art. 535 Abs. 1 und 2 OR statuieren den Grundsatz der Einzelge- schäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der übrigen handeln. Diese Befugnis gilt jedoch unter zwei Vorbehalten: Einmal ist für aussergewöhnliche Geschäfte die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter notwendig (Art. 535 Abs. 3 OR); zum anderen steht jedem geschäftsführen- den Gesellschafter - nach der gesetzlichen Ordnung also allen Gesellschaf- tern - das Recht zu, durch Widerspruch eine Handlung zu verhindern, bevor sie beendet ist (Art. 535 Abs. 2 OR). Durch ein derartiges Veto wird dem ent- sprechenden Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis entzogen (von Stei- ger, Gesellschaftsrecht, SPR VIII/I, Basel 1976, S. 403 f.). Hat ein Dritter von einem solchen Veto Kenntnis, so wird sein guter Glaube mit Hinsicht auf die Vertretungsmacht zerstört (Siegwart, Zürcher Kommentar, Bd. V/4, Zürich 1938, Art. 535 N. 11; von Steiger, a.a.O., 436). Vorliegend hat B. dem L. am

23. November 1992 die Geschäftsführungsbefugnis (durch ein Veto im Sinne von Art. 535 Abs. 2 OR) entzogen und dies gleichentags der Bank mitgeteilt. Durch die letzterwähnte Mitteilung hat B. den guten Glauben der Bank in die Vertretungsmacht von L. zerstört. Mit anderen Worten durfte und - ent- scheidend - konnte L. beziehungsweise seine ihm nachfolgenden Erben ab erwähntem Datum die einfache Gesellschaft nicht mehr ohne Zustimmung von B. gegenüber der Bank vertreten. 24 -

RB 11/95 Urteil vom 19. April 1995 99