opencaselaw.ch

PKG 1995 22

Graubünden · 1995-05-15 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 a) Wie sich auch dem Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Oktober 1994 sowie aus einem Schreiben vom 28. Juni 1994 ergibt, stellt sich die Stadt Chur auf den Standpunkt, T. habe lediglich gegen die Veranlagungsverfügung der Kantonssteuern, nicht aber gegen diejenige der Stadtsteuern Einsprache er- hoben, weshalb die städtische Veranlagungsverfügung rechtskräftig gewor- den sei.

b) T hat seine Einsprache vom 8. Februar 1994 tatsächlich nur an die «kantonale Kreissteuerkommission Chur» gerichtet. Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die Zwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der Kantonssteuern - beanstandet. In seiner Einsprache hat T. im weiteren folgende Beilagen erwähnt: Kantons- steuerrechnung über Fr. 829.-, Stadtsteuerrechnung über Fr. 845.-, Bundes- steuerrechnung über Fr. 300.80. Aus Text und Beilagen war für die kantonale Kreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit seiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also insbesondere auch 23 -

98

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

b) Rechtsöffnungsbeschwerden 22 - Definitive Rechtsöffnung; kantonale und kommunale Steuerforderungen (Art. 80 Abs. 2 SchKG; Art. 18 AV zum SchKG). Als Rechtsöffnungstitel vorzulegen ist die rechtskräftige Veranlagungsverfügung selbst und nicht bloss eine darauf Bezug nehmende Rechtskraftbeschei- nigung und die Rechnung. Aus den Erwägungen: (Hinweis auf die in PKG 1987 Nr. 27 und PKG 1992 Nr. 29 umschrie- benen Anforderungen an eine zur definitiven Rechtsöffnung berechtigende Veranlagungsverfügung, insbesondere bei der Verbindung von Veranla- gungsverfügung und Rechnung.) Im Lichte der vorgenannten Grundsätze und der hierzu entwickelten Praxis vermag die von den Beschwerdegegnern vorgelegte Urkunde den An- forderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht zu genügen. Die Beschwerdegegner machen zwar geltend, dass dem Schuldner im massgebli- chen Veranlagungsverfahren das rechtliche Gehör gewährt worden und dass die entsprechende Veranlagungsverfügung, auf welche sie sich bei ihrem Begehren um definitive Rechtsöffnung stützten, auch unbestrittenermassen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei. Diese Behauptung trifft aber nur bedingt zu. Als definitiver Rechtsöffnungstitel wurde nicht eine Veranlagungsverfügung sondern eine Urkunde mit dem Titel «Rech- nung» und dem Vermerk «Veranlagung rechtskräftig, keine Einsprache mög- lich» eingelegt. Auf der Rückseite befindet sich eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen eine Steuerveranlagung innert 30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet Einsprache erhoben werden könne. Auf den ersten Blick hat das Schreiben trotz Rechtsmittelbelehrung mehr den Charakter einer Rechnung als denjenigen einer Verfügung, zumal in der Urkunde auf eine rechtskräftige Veranlagung und damit auf die eigentliche Verfügung verwiesen wird. In jedem Fall ist es für einen nicht weiter rechtskundigen Steuerschuldner sehr verwirrend, wenn er einerseits auf eine rechtskräftige Veranlagung, gegen die keine Einsprache mehr möglich sein soll, verwiesen wird, ihm aber anderer- seits in der Rechtsmittelbelehrung der Rechnung gerade diese Einspra- chemöglichkeit eingeräumt wird. Besonders hervorzuheben gilt, dass selbst die Beschwerdegegner die fragliche, in Kopie eingelegte Urkunde in ihrem Rechtsöffnüngsgesuch vom 13. Oktober 1994 als «Kopie Rechnungen 1986 vom 31.12.86 mit Rechtsmittelbelehrung» bezeichnet haben.

97

Auch die Vorinstanz kam letztlich zum Schluss, dass zwischen der Ver- anlagungsverfügung und der Rechnung zu unterscheiden ist. Auf Seite 3 des angefochtenen Entscheids wurde wörtlich festgehalten: «Der Schuldner wurde für die Steuerperiode 1985/86 rechtskräftig veranlagt (vgl. Bescheini- gung vom 13.10.1994) und der Betrag von Fr. 6043.- für das Jahr 1986 am 31.12.1986 in Rechnung gestellt.» Für die Erteilung der Rechtsöffnung stützte sich der Vorderrichter demnach lediglich auf eine Rechtskraftbescheinigung einer Veranlagung und eine Rechnung, nicht aber auf die sie eigentlich betref- fende Verfügung. Die von den Gläubigern vorgelegte Urkunde stellt letztlich trotz Rechtskraftbescheinigung eine blosse Steuerrechnung dar und vermag als solche keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel darzustellen. RB 1/95 Urteil vom 15. Mai 1995 (Auf eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September1995 nicht eingetreten.) Definitive Rechtsöffnung; Erfordernis der Vollstreckbar- keit (Rechtskraft) von Verwaltungsentscheiden (Art. 80 Abs. 2 SchKG; Art. 18 AV zum SchKG). Das fristgemäss bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Rechtsmittel - in casu eine bei der kantonalen Kreissteuerkommission statt bei der zuständigen Gemeindebehörde eingereichte Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung für die Ge- meindesteuern - hemmt den Eintritt der Rechtskraft (Art. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 VVG). Erwägungen:

2. a) Wie sich auch dem Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Oktober 1994 sowie aus einem Schreiben vom 28. Juni 1994 ergibt, stellt sich die Stadt Chur auf den Standpunkt, T. habe lediglich gegen die Veranlagungsverfügung der Kantonssteuern, nicht aber gegen diejenige der Stadtsteuern Einsprache er- hoben, weshalb die städtische Veranlagungsverfügung rechtskräftig gewor- den sei.

b) T hat seine Einsprache vom 8. Februar 1994 tatsächlich nur an die «kantonale Kreissteuerkommission Chur» gerichtet. Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass er die Zwischenveranlagung an sich - und nicht lediglich die Erhebung der Kantonssteuern - beanstandet. In seiner Einsprache hat T. im weiteren folgende Beilagen erwähnt: Kantons- steuerrechnung über Fr. 829.-, Stadtsteuerrechnung über Fr. 845.-, Bundes- steuerrechnung über Fr. 300.80. Aus Text und Beilagen war für die kantonale Kreissteuerkommission Chur ohne weiteres ersichtlich, dass T. mit seiner Eingabe gegen alle drei Veranlagungsverfügungen - also insbesondere auch 23 -

98