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PKG 1995 2

Graubünden · 1994-03-25 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Beklagten nicht ein. Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Urteils stellt somit ein Pro- zessurteil und nicht ein Sachurteil dar. Grundsätzlich ist gegen prozesserledi- gende Entscheide eines Bezirksgerichts die Beschwerde wegen Gesetzesver- letzung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen (vgl. Art. 232 ZPO). Da die Berufungsklägerin aber gleichzeitig auch Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten hat, und der Entscheid bezüglich der vorin- stanzlichen Kostenfrage vom Ergebnis im ersten Punkt abhängt, rechtfertigt es sich, beide Fragen, soweit erforderlich, im Rahmen der Berufung zu be- handeln. 2.a) Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Berufungsklä- gerin nicht ein, weil die Berufungsklägerin dieses Begehren nicht bereits an- lässlich der Vermittlungsverhandlung angebracht hatte. Dabei ging sie davon aus, dass es erwiesen sei, dass die Berufungsklägerin bereits im Zeitpunkt der Sühneverhandlung scheidungswillig und die Ehe auch tief und unheilbar zerrüttet gewesen sei. Dementsprechend hätte sie ihr Begehren auf Zuspre- chung einer Rente schon vor dem Vermittler in der Sühneverhandlung an- bringen müssen. So wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, alle Rechte, die sie aus der Scheidung ableiten zu können glaubte, durch formulierte Begehren dem Vermittler zu Protokoll zu geben. Unter diesen Voraussetzungen sei die erst mit der Prozessantwort

E. 2 12 eingereichte Widerklage im Sinne von PKG 1983 Nr. 2 verspätet eingereicht. Aber auch wenn die Berufungsklägerin dieses

13 Begehren nicht im Rahmen einer Widerklage, sondern als beklagtischer An- trag stelle, hätte sie dieses Begehren vermitteln müssen. Auf ihr so oder so verspätetes Rentenbegehren könne somit nicht eingetreten werden.

b) Vorerst bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem Rückzug der Widerklage der Berufungsklägerin einzig über die Rechtsbegehren einer Beklagten und nicht etwa auch über diejenigen einer Widerklägerin hätte be- finden müssen. Die Berufungsklägerin hatte nämlich auf Seite 3 ihrer Duplik und Widerklageantwort vom 25. März 1994 wie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28. September 1994 ihre Widerklage auf Scheidung expli- zit zurückgezogen. Dies bestätigte sie auch vor Schranken des Kantonsge- richtes. Ihre angemeldeten Rechtsbegehren wurden nach dem Fallenlassen der Widerklage ausdrücklich als eigentliche beklagtische Rechtsbegehren aufrechterhalten, was bei einer sogenannten doppelseitigen Klage, wie sie die Scheidungsklage darstellt (vgl. BGE 95 II 67), durchaus zulässig ist. In for- meller Hinsicht bleibt somit lediglich zu prüfen, ob die Anträge der Beru- fungsklägerin zu den Nebenfolgen in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hin- sicht rechtsgenüglich erfolgten, indem sie anlässlich der Sühneverhandlung keine Rechtsbegehren stellte und im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels eine lebenslängliche Rente beantragen liess, «die vom Gericht aufgrund des Beweisergebnisses angemessen festzuhalten sei». Eine genaue Bezifferung der Rentenhöhe erfolgte dann erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung. 3.a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus der Natur der Ehescheidungsklage als actio duplex gefolgert, dass der beklagtischen Partei, die sich damit begnügt, die Abweisung der Klage zu beantragen, vor Aus- sprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit zu bieten sei, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen (BGE 95II 67), und zwar un- abhängig von anderslautenden kantonalrechtlichen Prozessvorschriften. Im- merhin ist einschränkend festzuhalten, dass dies nur solange gilt, als sie sich der Scheidung widersetzt. Sobald die beklagte Partei der Scheidungsklage zustimmt oder gar ihrerseits die Scheidung beantragt, hat sie folgerichtig auch Anträge zu den Nebenfolgen zu stellen. Demgegenüber ist eine kanto- nale Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt lauten müssen, nicht zu beanstanden. Den Kantonen ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Grundsatz denn auch nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkei- ten die Bezifferung des geforderten Betrages zu verlangen. Der Grundsatz gilt indessen nicht schrankenlos.

14 Das kantonale Recht hat unbezifferte For- derungsklagen einmal dort zuzulassen, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen verweist. Immerhin begrenzt das Bundesrecht in solchen Fällen des richterlichen Ermessens lediglich die Anforderungen an die materielle Substantiierung der Forderung, nimmt den

15 Kantonen dagegen nicht auch die Möglichkeit, aus formellen Gründen eine rahmenmässige Bezifferung der Klageforderung zu verlangen (vgl. BGE 77 II188; BGE 116 II219, Erw. 4a). Diesfalls ist das Ermessen des Richters in diesem Umfange beschränkt (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 16 zu § 61). Nach Gul- dener geht es denn auch nicht an, auf Zuerkennung des «geschuldeten» oder «angemessenen» Betrages zu klagen, auch dann nicht, wenn das Gesetz den Richter anweist, die Höhe eines Anspruchs nach seinem Ermessen festzuset- zen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 193, FN 8).

b) Unter Berücksichtigung dieser bundesrechtlichen Minimalvor- schriften sowie den Anforderungen der bündnerischen Zivilprozessordnung bleibt zunächst festzuhalten, dass die beklagtischen Rechtsbegehren um Zu- sprechung einer Rente - falls die beklagte Partei der Scheidung opponiert - nicht zwingend schon vor dem Vermittler vorzubringen sind. Gemäss Art. 67 ZPO sind einzig die Klage wie auch eine allfällige Widerklage bereits anläss- lich der Sühneverhandlung (zu den Ausnahmen der Widerklage im Ehe- scheidungs- und Trennungsprozess vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO sowie PKG 1983 Nr. 2 Erw. 3a) zu formulieren. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert zu be- ziffern (vgl. Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Ist die beklagtische Partei teilweise oder als Ganzes mit der Klage einverstanden, so ist dies ebenfalls im Proto- koll (Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO) und sodann im Leitschein (Art. 73 ZPO) festzuhalten. Daraus folgt aber auch, dass bei Fehlen irgendwelcher beklag- tischer Rechtsbegehren diese Partei sinngemäss die vollumfängliche Abwei- sung der Klage beantragt. Dies ist unter Berücksichtigung der oben erwähn- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Scheidungsklagen durchaus zulässig, ohne irgendwelcher Ansprüche aus den Nebenfolgen der Eheschei- dung verlustig zu gehen.

c) Aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergibt sich aber, dass die beklagtischen Anträge zu den Nebenfolgen wie auch die entspre- chenden Behauptungen und die diesbezüglichen Beweisbegehren in den Rechtsschriften zu stellen sind, soweit es sich namentlich um Nebenfolgen handelt, die der freien Disposition des Ansprechers unterliegen. Bezüglich der Ehegattenrente gilt denn auch die Dispositionsmaxime (vgl. Bühler/Frei- Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N. 84 zu Art. 151 ZGB). Nach Art. 119 ZPO darf das Gericht nämlich einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. In inhaltlicher Hinsicht sind bei

16 Forderungsklagen bezifferte Rechtsbegehren zu stellen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 ZPO). Gemäss gerichtsüblicher kantonalrechtlicher Praxis wird dabei gestützt auf diese Bestimmungen zumindest eine rahmenmässige Bezifferung des Anspruchs verlangt, selbst wenn die genaue Bezifferung erst nach Ab-

14 schluss des Beweisverfahrens, mithin erst anlässlich der Hauptverhandlung, möglich ist. Diese formelle Vorschrift erfordert denn auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und ist auch im Hinblick auf die bundesrechtlichen Mini- malvorschriften nicht zu beanstanden (vgl. insbesondere BGE 77II188 sowie BGE 116 II219, Erw. 4a). Die Gegenpartei muss genau wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Dies ist aber nur möglich, wenn der Forderungsan- spruch ziffernmässig genau oder zumindest mit einem Maximalbetrag um- schrieben ist. Dies gilt im Zusammenhang mit der formalstrengen bündneri- schen Zivilprozessordnung umso mehr, als nach Abschluss des Rechtsschrif- tenwechsels neue Behauptungen nicht mehr vorgebracht werden können und auch nachträgliche Beweismittel einzig im Rahmen der in den Rechtsschriften aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Art, und dies auch nur unter be- stimmten Voraussetzungen, zugelassen werden (vgl. Art. 98 ZPO). Das Ge- richt legt seinem Urteil denn auch nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen, mithin Behauptungen im Rechtsschriftenwechsel, zugrunde (vgl. Art. 118,2. Satz, ZPO). In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die Vor- schriften bezüglich der Bezifferung des Maximalforderungsbetrages auch keine Nachteile bezüglich der Kostenzuteilung nach sich ziehen müssen. So kann das Gericht von der in der Regel anteilsmässigen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden Kostenverteilung sowie der gleichermassen zu er- folgenden Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung abweichen, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veran- lasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Antragsteller aus ob- jektiven Gründen nicht überblickbar war (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). In- soweit erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungskläge- rin, wonach sie keine verlässlichen Kenntnisse über das Einkommen der Be- rufungsbeklagten gehabt habe und auch der Ausgang der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Rentenberechnung massgeblich gewesen sei, als unbegründet. Trotz diesen und weiteren Unsicherheitsfaktoren, welche prak- tisch bei jeder Kampfscheidung auftreten, wäre es der Berufungsklägerin be- reits im Schriftenwechsel möglich und auch durchaus zumutbar gewesen, den Rentenbetrag im Sinne eines Maximalbetrages ziffernmässig anzugeben. Dies gilt umso mehr, als sie bereits mit der Einreichung ihrer ersten Rechtsschrift, mithin der Prozessantwort vom 17. Januar 1994, mit der Scheidung einver- standen war. Schliesslich bezifferte sie selber in dieser Rechtsschrift das Brut- toeinkommen des Berufungsbeklagten auf Fr. 90 000.- und auch das Vorhan- densein eines BVG-Guthabens des Berufungsbeklagten sowie einer Lebens- versicherung war ihr in diesem Zeitpunkt bekannt. Die Berufungsklägerin war überdies auch im Besitze

15 der Steuererklärung 1993/94 des Berufungsbe- klagten, als sie ihre Prozessantwort einreichte. Sie verfügte somit in diesem Zeitpunkt über sämtliche wesentlichen Anhaltspunkte, die ihr die Beziffe- rung einer Maximalrente ermöglicht hätten.

16 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten. Ein Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente» er- weist sich dabei als ungenügend. ZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995 (Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September 1995 abge- wiesen.)

E. 3 - Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).

- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im Rahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten Rentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern zu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung dar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).

- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils der Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorge- einrichtung des andern in Anrechnung an die An- sprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5). Erwägungen:

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.- auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung wur- den nicht angefochten.

2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.

17 900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils stellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt, es handle sich hier-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11

- Abgrenzung zwischen Berufung und Beschwerde (Art. 218 ff., Art. 232 ff. ZPO). Gegen den - ein Prozessurteil dar- stellenden und damit an sich der Beschwerde unterlie- genden - Nichteintretensentscheid bezüglich eines von mehreren weiteren Rechtsbegehren, über die durch Sach- urteil entschieden worden ist, ist die Berufung gegeben, wenn gleichzeitig der damit zusammenhängende Kosten- spruch des Sachurteils angefochten wird (Erw. 1).

- Ehescheidung; Zeitpunkt und Form von Rentenbegehren des beklagten Ehegatten (Art. 137 ff., Art. 151/152 ZGB; Art. 67 ZPO). Der sich der Scheidung widersetzende beklagte Ehegatte muss ein Rentenbegehren nicht schon anlässlich der Vermittlungverhandlung, spätestens aber in der Pro- zessantwort stellen und dieses zumindest im Sinne eines Maximalbetrages beziffern. Ein in der Prozessantwort ge- stelltes Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht an- gemessen festgelegten Rente» genügt diesen Anforde- rungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten (Erw. 2, 3). Erwägungen:

1. Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Beklagten nicht ein. Ziffer 2 des Dispositives des angefochtenen Urteils stellt somit ein Pro- zessurteil und nicht ein Sachurteil dar. Grundsätzlich ist gegen prozesserledi- gende Entscheide eines Bezirksgerichts die Beschwerde wegen Gesetzesver- letzung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen (vgl. Art. 232 ZPO). Da die Berufungsklägerin aber gleichzeitig auch Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten hat, und der Entscheid bezüglich der vorin- stanzlichen Kostenfrage vom Ergebnis im ersten Punkt abhängt, rechtfertigt es sich, beide Fragen, soweit erforderlich, im Rahmen der Berufung zu be- handeln. 2.a) Die Vorinstanz trat auf das Rentenbegehren der Berufungsklä- gerin nicht ein, weil die Berufungsklägerin dieses Begehren nicht bereits an- lässlich der Vermittlungsverhandlung angebracht hatte. Dabei ging sie davon aus, dass es erwiesen sei, dass die Berufungsklägerin bereits im Zeitpunkt der Sühneverhandlung scheidungswillig und die Ehe auch tief und unheilbar zerrüttet gewesen sei. Dementsprechend hätte sie ihr Begehren auf Zuspre- chung einer Rente schon vor dem Vermittler in der Sühneverhandlung an- bringen müssen. So wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, alle Rechte, die sie aus der Scheidung ableiten zu können glaubte, durch formulierte Begehren dem Vermittler zu Protokoll zu geben. Unter diesen Voraussetzungen sei die erst mit der Prozessantwort 2

12 eingereichte Widerklage im Sinne von PKG 1983 Nr. 2 verspätet eingereicht. Aber auch wenn die Berufungsklägerin dieses

13 Begehren nicht im Rahmen einer Widerklage, sondern als beklagtischer An- trag stelle, hätte sie dieses Begehren vermitteln müssen. Auf ihr so oder so verspätetes Rentenbegehren könne somit nicht eingetreten werden.

b) Vorerst bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz nach dem Rückzug der Widerklage der Berufungsklägerin einzig über die Rechtsbegehren einer Beklagten und nicht etwa auch über diejenigen einer Widerklägerin hätte be- finden müssen. Die Berufungsklägerin hatte nämlich auf Seite 3 ihrer Duplik und Widerklageantwort vom 25. März 1994 wie auch anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28. September 1994 ihre Widerklage auf Scheidung expli- zit zurückgezogen. Dies bestätigte sie auch vor Schranken des Kantonsge- richtes. Ihre angemeldeten Rechtsbegehren wurden nach dem Fallenlassen der Widerklage ausdrücklich als eigentliche beklagtische Rechtsbegehren aufrechterhalten, was bei einer sogenannten doppelseitigen Klage, wie sie die Scheidungsklage darstellt (vgl. BGE 95 II 67), durchaus zulässig ist. In for- meller Hinsicht bleibt somit lediglich zu prüfen, ob die Anträge der Beru- fungsklägerin zu den Nebenfolgen in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hin- sicht rechtsgenüglich erfolgten, indem sie anlässlich der Sühneverhandlung keine Rechtsbegehren stellte und im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels eine lebenslängliche Rente beantragen liess, «die vom Gericht aufgrund des Beweisergebnisses angemessen festzuhalten sei». Eine genaue Bezifferung der Rentenhöhe erfolgte dann erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung. 3.a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aus der Natur der Ehescheidungsklage als actio duplex gefolgert, dass der beklagtischen Partei, die sich damit begnügt, die Abweisung der Klage zu beantragen, vor Aus- sprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen Gelegenheit zu bieten sei, Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen zu stellen (BGE 95II 67), und zwar un- abhängig von anderslautenden kantonalrechtlichen Prozessvorschriften. Im- merhin ist einschränkend festzuhalten, dass dies nur solange gilt, als sie sich der Scheidung widersetzt. Sobald die beklagte Partei der Scheidungsklage zustimmt oder gar ihrerseits die Scheidung beantragt, hat sie folgerichtig auch Anträge zu den Nebenfolgen zu stellen. Demgegenüber ist eine kanto- nale Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der Parteien klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt lauten müssen, nicht zu beanstanden. Den Kantonen ist gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Grundsatz denn auch nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkei- ten die Bezifferung des geforderten Betrages zu verlangen. Der Grundsatz gilt indessen nicht schrankenlos.

14 Das kantonale Recht hat unbezifferte For- derungsklagen einmal dort zuzulassen, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen verweist. Immerhin begrenzt das Bundesrecht in solchen Fällen des richterlichen Ermessens lediglich die Anforderungen an die materielle Substantiierung der Forderung, nimmt den

15 Kantonen dagegen nicht auch die Möglichkeit, aus formellen Gründen eine rahmenmässige Bezifferung der Klageforderung zu verlangen (vgl. BGE 77 II188; BGE 116 II219, Erw. 4a). Diesfalls ist das Ermessen des Richters in diesem Umfange beschränkt (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N. 16 zu § 61). Nach Gul- dener geht es denn auch nicht an, auf Zuerkennung des «geschuldeten» oder «angemessenen» Betrages zu klagen, auch dann nicht, wenn das Gesetz den Richter anweist, die Höhe eines Anspruchs nach seinem Ermessen festzuset- zen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 193, FN 8).

b) Unter Berücksichtigung dieser bundesrechtlichen Minimalvor- schriften sowie den Anforderungen der bündnerischen Zivilprozessordnung bleibt zunächst festzuhalten, dass die beklagtischen Rechtsbegehren um Zu- sprechung einer Rente - falls die beklagte Partei der Scheidung opponiert - nicht zwingend schon vor dem Vermittler vorzubringen sind. Gemäss Art. 67 ZPO sind einzig die Klage wie auch eine allfällige Widerklage bereits anläss- lich der Sühneverhandlung (zu den Ausnahmen der Widerklage im Ehe- scheidungs- und Trennungsprozess vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO sowie PKG 1983 Nr. 2 Erw. 3a) zu formulieren. Bei Forderungsklagen ist der Streitwert zu be- ziffern (vgl. Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Ist die beklagtische Partei teilweise oder als Ganzes mit der Klage einverstanden, so ist dies ebenfalls im Proto- koll (Art. 71 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO) und sodann im Leitschein (Art. 73 ZPO) festzuhalten. Daraus folgt aber auch, dass bei Fehlen irgendwelcher beklag- tischer Rechtsbegehren diese Partei sinngemäss die vollumfängliche Abwei- sung der Klage beantragt. Dies ist unter Berücksichtigung der oben erwähn- ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Scheidungsklagen durchaus zulässig, ohne irgendwelcher Ansprüche aus den Nebenfolgen der Eheschei- dung verlustig zu gehen.

c) Aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergibt sich aber, dass die beklagtischen Anträge zu den Nebenfolgen wie auch die entspre- chenden Behauptungen und die diesbezüglichen Beweisbegehren in den Rechtsschriften zu stellen sind, soweit es sich namentlich um Nebenfolgen handelt, die der freien Disposition des Ansprechers unterliegen. Bezüglich der Ehegattenrente gilt denn auch die Dispositionsmaxime (vgl. Bühler/Frei- Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N. 84 zu Art. 151 ZGB). Nach Art. 119 ZPO darf das Gericht nämlich einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. In inhaltlicher Hinsicht sind bei

16 Forderungsklagen bezifferte Rechtsbegehren zu stellen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 ZPO). Gemäss gerichtsüblicher kantonalrechtlicher Praxis wird dabei gestützt auf diese Bestimmungen zumindest eine rahmenmässige Bezifferung des Anspruchs verlangt, selbst wenn die genaue Bezifferung erst nach Ab-

14 schluss des Beweisverfahrens, mithin erst anlässlich der Hauptverhandlung, möglich ist. Diese formelle Vorschrift erfordert denn auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und ist auch im Hinblick auf die bundesrechtlichen Mini- malvorschriften nicht zu beanstanden (vgl. insbesondere BGE 77II188 sowie BGE 116 II219, Erw. 4a). Die Gegenpartei muss genau wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Dies ist aber nur möglich, wenn der Forderungsan- spruch ziffernmässig genau oder zumindest mit einem Maximalbetrag um- schrieben ist. Dies gilt im Zusammenhang mit der formalstrengen bündneri- schen Zivilprozessordnung umso mehr, als nach Abschluss des Rechtsschrif- tenwechsels neue Behauptungen nicht mehr vorgebracht werden können und auch nachträgliche Beweismittel einzig im Rahmen der in den Rechtsschriften aufgestellten Behauptungen tatsächlicher Art, und dies auch nur unter be- stimmten Voraussetzungen, zugelassen werden (vgl. Art. 98 ZPO). Das Ge- richt legt seinem Urteil denn auch nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen, mithin Behauptungen im Rechtsschriftenwechsel, zugrunde (vgl. Art. 118,2. Satz, ZPO). In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die Vor- schriften bezüglich der Bezifferung des Maximalforderungsbetrages auch keine Nachteile bezüglich der Kostenzuteilung nach sich ziehen müssen. So kann das Gericht von der in der Regel anteilsmässigen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden Kostenverteilung sowie der gleichermassen zu er- folgenden Zusprechung der ausseramtlichen Entschädigung abweichen, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veran- lasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Antragsteller aus ob- jektiven Gründen nicht überblickbar war (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). In- soweit erweisen sich die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungskläge- rin, wonach sie keine verlässlichen Kenntnisse über das Einkommen der Be- rufungsbeklagten gehabt habe und auch der Ausgang der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die Rentenberechnung massgeblich gewesen sei, als unbegründet. Trotz diesen und weiteren Unsicherheitsfaktoren, welche prak- tisch bei jeder Kampfscheidung auftreten, wäre es der Berufungsklägerin be- reits im Schriftenwechsel möglich und auch durchaus zumutbar gewesen, den Rentenbetrag im Sinne eines Maximalbetrages ziffernmässig anzugeben. Dies gilt umso mehr, als sie bereits mit der Einreichung ihrer ersten Rechtsschrift, mithin der Prozessantwort vom 17. Januar 1994, mit der Scheidung einver- standen war. Schliesslich bezifferte sie selber in dieser Rechtsschrift das Brut- toeinkommen des Berufungsbeklagten auf Fr. 90 000.- und auch das Vorhan- densein eines BVG-Guthabens des Berufungsbeklagten sowie einer Lebens- versicherung war ihr in diesem Zeitpunkt bekannt. Die Berufungsklägerin war überdies auch im Besitze

15 der Steuererklärung 1993/94 des Berufungsbe- klagten, als sie ihre Prozessantwort einreichte. Sie verfügte somit in diesem Zeitpunkt über sämtliche wesentlichen Anhaltspunkte, die ihr die Beziffe- rung einer Maximalrente ermöglicht hätten.

16 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungsklägerin wohl rechtzeitig ein Rentenbegehren gestellt hat. Da sie dieses aber erst anlässlich der Hauptverhandlung ziffernmässig ausformuliert hat, ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht nicht auf das Rentenbegehren eingetreten. Ein Begehren «um Zusprechung einer vom Gericht angemessen festgelegten Rente» er- weist sich dabei als ungenügend. ZF 4/95 Urteil vom 14. März 1995 (Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. September 1995 abge- wiesen.) 3

- Ehescheidung; berufliche Vorsorge (Art. 22 FZG).

- Der erst nachträglich in der Replik gestellte Antrag, im Rahmen und auf Anrechnung an die geltend gemachten Rentenansprüche einen Teil der Austrittsleistung des einen Ehegatten an die Vorsorgeeinrichtung des andern zu übertragen, stellt keine unzulässige Klageänderung dar (Art. 63, Art. 119 ZPO) (Erw. 2).

- Zu den Voraussetzungen der Übertragung eines Teils der Austrittsleistung eines Ehegatten an die Vorsorge- einrichtung des andern in Anrechnung an die An- sprüche aus Art. 151/152 ZGB (Erw. 3-5). Erwägungen:

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob in Ergänzung von Ziffer 5 (Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 152 ZGB), allenfalls Ziffer 7 (güterrechtliche Auseinandersetzung) des Dis- positivs des angefochtenen Urteils die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten gerichtlich anzuweisen sei, der Klägerin die Hälfte der Austrittsleistung, min- destens aber Fr. 12 000.- auf ein neu zu errichtendes Personalvorsorgekonto zu übertragen. Die Scheidung der Ehe der Parteien wegen tiefer und unheil- barer Zerrüttung (Art. 142 ZGB), die Zusprechung der elterlichen Gewalt über die beiden Kinder an die Klägerin, die Unterhaltsbeiträge des Beklag- ten an seine Kinder, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters, die Indexie- rung der Unterhaltsbeiträge sowie die vorinstanzliche Kostenverteilung wur- den nicht angefochten.

2. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung stellte die Klägerin unter anderem das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine auf Art. 151 ZGB, allenfalls Art. 152 ZGB abgestützte Rente von Fr.

17 900.- zu be- zahlen. Das Begehren um Überweisung des Vorsorgeanteils stellte sie erst in der Replik. Dabei vertrat die Klägerin den Standpunkt, es handle sich hier-